SVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Berufsprüfung 2014. Berufliche Vorsorge (BV)



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Transkript:

SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Zentral-Prüfungskommission Berufsprüfung 04 Berufliche Vorsorge (BV) Lösungsvorschläge : Prüfungsdauer: Anzahl Seiten der Prüfung (inkl. Deckblatt): Beilage(n): 60 Minuten 4 Keine Maximale Punktzahl: 60 Erzielte : Note: Hinweise: Schreiben Sie Ihre auf das Deckblatt und jede Seite. Prüfen Sie den Aufgabensatz auf seine Vollständigkeit. Schreiben Sie Ihre Antworten ausschliesslich auf die Vorderseiten der Antwort-/Lösungsblätter. Stichworte sind zugelassen (auf Ausnahmen wird hingewiesen). Der blosse Hinweis auf einen Gesetzes- oder Verordnungsartikel genügt nicht (ausser, es wird ausdrücklich erlaubt). Verwenden Sie bei Bedarf für Ihre Lösungen ein Zusatzblatt. Es sind ausschliesslich die offiziellen Zusatzblätter erlaubt. Die Zusatzblätter werden Ihnen bei Bedarf durch die Prüfungsaufsicht abgegeben. Sie erhalten die Zusatzblätter nach Prüfungsbeginn durch Handzeichen. Die Prüfungsaufgaben können in beliebiger Reihenfolge gelöst werden. Teillösungen ergeben ebenfalls. Das maximum wird bei jeder Aufgabe angegeben. Die Experten/innen Unterschriften Datum Experte/in Experte/in

Aufgabe : Versicherte Personen / Koordinierter Lohn 30 In der Funktion als Geschäftsführer der Vorsorgeeinrichtung Futura, welche nur die Minimalleistungen gemäss BVG gewährleistet, müssen Sie die folgenden Situationen beurteilen.. Herr Xavier, Buchhalter, 44 hre alt, AHV-hreslohn CHF 67'00.-.. Untersteht er der obligatorischen beruflichen Vorsorge? ( Punkt).. Berechnen Sie den koordinierten hreslohn. 67'00.- 4'570.- = CHF 4'630.- ( Punkt)..3 Herr Xavier möchte einen Teil des vor 4 hren in Anspruch genommenen WEF-Vorbezugs von CHF 80 000.- zurückzahlen. Nennen Sie den Mindestbeitrag für die freiwillige Rückzahlung eines Vorbezugs. Mindestbetrag CHF 0'000.- ( Punkt) ankreuzen bei Verwendung eines Zusatzblattes Seite

Aufgabe : Versicherte Personen / Koordinierter Lohn (Fortsetzung).. Frau Brigitte, Assistentin, 6 hre alt, Teilzeitpensum 80%, AHV- hreslohn CHF 47'300.-.. Berechnen Sie die massgebende Eintrittsschwelle. CHF '060.- ( Punkt).. Untersteht Frau Brigitte der obligatorischen beruflichen Vorsorge? ( Punkt)..3 Frau Brigitte arbeitet gleichzeitig auch noch als Sekretärin für einen Verein und erzielt ein AHV-hreslohn von CHF '000.-. Ist das zusätzliche Einkommen obligatorisch zu versichern? ( Punkt) ankreuzen bei Verwendung eines Zusatzblattes Seite 3

Aufgabe : Versicherte Personen / Koordinierter Lohn (Fortsetzung).3 Herr Yannik, Leiter HR, 63 hre alt, AHV-hreslohn CHF 03'00.-.3. Berechnen Sie den koordinierten hreslohn. CHF 59'670.- ( Punkt).3. Berechnen Sie das projizierte Altersguthaben ohne Zins für Herrn Yannik mit Alter 65 per. April 06 (vorhandenes Altersguthaben per..04: CHF 36'574.5). 4 Projizierte Altersgutschriften: Koordinierter Lohn (0.5 ) (CHF 59'670.-) x Altersgutschriften (0.5 ) (8%) (0.5 ) x Dauer (0.5 ) (7/) (0.5 ) = CHF 4'66.35 (0.5 ) Projiziertes Altersguthaben : Altersguthaben am..04 (0.5 Punkt) + Projizierte Altersgutschriften (0.5 ) = CHF 60'740.60 (= max. 4 ).3.3 Welche monatliche Altersrente würde Herr Yannik mit Alter 65 und einem Altersguthaben von CHF 300'000.- erhalten? Altersguthaben (0.5 ) x Umwandlungssatz (0.5 Punkt) x / (0.5 ) 300'000 x 6.8% (0.5 Punkt) x / = '700.- (= max. ) ankreuzen bei Verwendung eines Zusatzblattes Seite 4

Aufgabe : Versicherte Personen / Koordinierter Lohn (Fortsetzung).3.4 Herr Yannik wünscht ein Teil seines Altersguthabens in Kapitalform zu beziehen. Wieviel darf er als einmalige Kapitalabfindung von seiner Vorsorgeeinrichtung mindestens erwarten? Die Vorsorgeeinrichtung muss mindestens 5% in Kapitalform auszahlen. Ebenfalls akzeptiert wird die Antwort: CHF 75'000.- (max. Punkt).3.5 Kann die Vorsorgeeinrichtung die Einhaltung einer bestimmten Frist für die Geltendmachung der Kapitalabfindung vorsehen? Nennen Sie auch die massgebende Rechtsgrundlage. Rechtsgrundlage: ( Punkt) Rechtsgrundlage: Art. 37 Abs. 4 BVG ( Punkt).4 Herr Daniel, Geschäftsführer, 53 hre alt, AHV-hreslohn CHF 40'000.-.4. Herr Daniel möchte von Ihnen wissen, ob im Falle seines Todes seine Konkubine Anrecht auf eine Witwenrente hat? ( Punkt) ankreuzen bei Verwendung eines Zusatzblattes Seite 5

Aufgabe : Versicherte Personen / Koordinierter Lohn (Fortsetzung).4. Herr Daniel hat gehört, dass Versicherte mit einem AHV-hreslohn von mehr als CHF 8'000.- das Recht haben, die Anlagestrategie ihres Vorsorgekapitals bei einer registrierten oder nichtregistrierten Vorsorgeeinrichtung selber zu bestimmen. Stimmt diese Aussage? (Begründen Sie Ihre Antwort.) ( Punkt) Die individuelle Anlagestrategie darf nur von einer nichtregistrierten Vorsorgeeinrichtung angeboten werden. ( Punkt)..4.3 Welcher Lohnbestandteil des AHV-hreslohnes von Herrn Daniel ist nicht in der obligatorischen beruflichen Vorsorge versichert? CHF 40'000.- CHF 59'670.- = CHF 80'330.- ( Punkt).5. Herr Viktor, Verkäufer, 37 hre alt, Wohnort Frankreich, Arbeitsort Schweiz, Arbeitspensum 00%, AHV-hreslohn CHF 54'000.-.5. Untersteht er der obligatorischen beruflichen Vorsorge? ( Punkt).5. Nennen Sie den für ihn massgebenden Satz der Altersgutschriften. 0% ( Punkt) ankreuzen bei Verwendung eines Zusatzblattes Seite 6

Aufgabe : Versicherte Personen / Koordinierter Lohn (Fortsetzung).5.3 Falls er die Schweiz definitiv verlässt, darf er die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn er in Frankreich der obligatorischen staatlichen Versicherung für Alter, Invalidität und Hinterlassenenleistungen untersteht? ( Punkt).6 Herr Henry, Informatiker, Empfänger einer halben IV-Rente, AHV- hreslohn CHF 44 300.-.6. Berechnen Sie die Eintrittsschwelle. CHF 0'530.- ( Punkt).6. Berechnen Sie den koordinierten hreslohn. Maximal koordinierter Lohn x 50% (½ IV-Rente) = CHF 9'835.- ( Punkt) ankreuzen bei Verwendung eines Zusatzblattes Seite 7

Aufgabe : Versicherte Personen / Koordinierter Lohn (Fortsetzung).6.3 Herr Henry steht unmittelbar vor der Scheidung. Darf der Richter die Teilung seines Altersguthabens, welches während der Dauer der Heirat angespart wurde, anordnen? (Begründen Sie Ihre Antwort) ( Punkt) Ein Vorsorgefall ist eingetreten (½ IV-Rente), es darf nur eine angemessene Entschädigung zugeteilt werden ( Punkt)..7 Herr René, vorpensionierter Hilfsbuchhalter, 6 hre alt, Arbeitspensum 0%, AHV-hreslohn CHF 4'000.-.7. Berechnen Sie den koordinierten hreslohn. Minimal koordinierter Lohn von CHF 3'50.- ( Punkt).7. Darf er, als Empfänger einer Altersrente der vorhergehenden Vorsorgeeinrichtung, von der obligatorischen beruflichen Vorsorge befreit werden? ( Punkt).7.3 Herr René, der weder verheiratet ist noch Kinder hat, möchte von Ihnen wissen, welche Versicherungsleistungen die Vorsorgeeinrichtung Futura erbringen müsste, falls er vor Alter 65 versterben würde? keine ( Punkt) ankreuzen bei Verwendung eines Zusatzblattes Seite 8

Aufgabe : Bilaterale Abkommen zwischen der Schweiz und den EU/EFTA-Staaten 4 Gemäss den Bestimmungen der unterzeichneten Abkommen zwischen der Schweiz und den EU/EFTA-Mitgliedstaaten unterliegen Barauszahlungen von Austrittsleistungen gewissen Einschränkungen. (Art. 5f FZG). In welchem Fall kann eine versicherte Person von den oben erwähnten Bestimmungen betroffen sein? Bei definitiver Ausreise aus der Schweiz in ein EU/EFTA-Mitgliedstaat ( Punkt) und gleichzeitiger Unterstellung in der obligatorischen staatlichen Versicherung des entsprechenden EU/EFTA-Mitgliedstaates. ( Punkt). Spielt die Nationalität oder der Erwerbsstatus (angestellt oder selbständig erwerbend) der Person eine Rolle? ( Punkt).3 Nennen Sie die Leistung aus der beruflichen Vorsorge, welche von dem bilateralen Abkommen betroffen ist. Die Änderung betrifft ausschliesslich die zu erfüllenden Bedingungen bei Barauszahlung der Mindestleistung gemäss Art. 5 BVG. Weder Altersleistungen (ordentlich oder vorzeitig), noch Vorbezüge im Rahmen der Wohneigentumsförderung sind von dieser Änderung betroffen. ( Punkt) ankreuzen bei Verwendung eines Zusatzblattes Seite 9

Aufgabe 3: Freizügigkeitsleistung Herr Peter Dubach, geboren am 4. November 98, ist seit dem. Februar 0 mit einem AHV-hreslohn von CHF 5'000.- für die ROSA AG tätig. Am. Februar 0 wurde er gleichzeitig in die firmeneigene Pensionskasse aufgenommen. Seine per. Februar 0 eingebrachte Freizügigkeitsleistung betrug CHF 33'000.-, davon aus BVG CHF 4'000.-. Er hat per 3. August 04 die ROSA AG verlassen. Sein AHV-hreslohn blieb für die ganze Dauer unverändert. 3. Welche Berechnungen musste die Vorsorgeeinrichtung im Zusammenhang mit dem Austritt von Herrn Dubach erstellen? (keine Berechnungen). Reglementarische Austrittsleistung Beitragsprimat/Leistungsprimat (Art. 5 oder 6 FZG ( Punkt), Mindestbetrag (Art. 7 FZG) (0.5 ) und Altersguthaben BVG (Art. 8 FZG oder 5 BVG) (0.5 ). 3. Welcher Betrag muss schlussendlich von der Vorsorgeeinrichtung transferiert werden? (keine Berechnungen) Der höchste Betrag der drei Berechnungen muss transferiert werden. ( Punkt) 3.3 Ist die Vorsorgeeinrichtung verpflichtet, Herrn Dubach das Resultat der Vergleichsberechnungen mitzuteilen? Nennen Sie die Rechtsgrundlage. Rechtsgrundlage: (0.5 ) Art. 8 FZG (0.5 ) ankreuzen bei Verwendung eines Zusatzblattes Seite 0

Aufgabe 3: Freizügigkeitsleistung (Fortsetzung) 3.4 Berechnen Sie die Austrittsleistung von Herrn Dubach per 3. August 04 gemäss Art. 8 des Freizügigkeitsgesetzes (FZG). 8 Altersguthaben gemäss BVG erhalten am. Februar 0 4'000.00 BVG-Zins von.5% ab. Februar 0 (4'000.- x.5% x /) 9.50 Altersgutschrift für das hr 0 pro rata (59'60.- x 7% x /) 3'796.0 Altersguthaben am 3. Dezember 0 7'988.60 BVG-Zins von.5% für das hr 03 69.85 Altersgutschrift für das hr 03 (59 670 x 7%) 4'76.90 Altersguthaben am 3. Dezember 03 435.35 BVG-Zins von.75% ab. nuar 04 ('435.35 x.75 x 8/) 6.75 Altersgutschrift für das hr 04 pro rata (59'670 x 7% x 8/) '784.60 Altersguthaben gemäss BVG am 3. August 04 5'48.70 vergabe: 4'000.00 ( ) 9.50 ( Punkt) 3'796.0 ( Punkt) 7'988.60 69.85 ( Punkt) 4'76.90 ( Punkt) 435.35 6.75 ( Punkt) '784.60 ( Punkt) 5'48.70 ankreuzen bei Verwendung eines Zusatzblattes Seite

Aufgabe 4: Behandlung von Austrittsleistungen 9 Bei Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung hat der Versicherte Anspruch auf eine Austrittsleistung. 4. Wie muss eine Austrittsleistung verzinst werden? BVG-Mindestzinssatz bis 30 Tage nach Erhalt aller für die Auszahlung notwendigen Unterlagen ( Punkt). BVG-Mindestzinssatz + % Verzugszins im Anschluss an die 30 Tage ( Punkt). 4. Der Angestellte findet unmittelbar nach seinem Austritt eine neue Arbeitsstelle. a. Welche Verpflichtung hat der Versicherte? b. Was muss die frühere Vorsorgeeinrichtung mit der Austrittsleistung tun? a. Der Versicherte muss der früheren Vorsorgeeinrichtung den Namen der neuen Vorsorgeeinrichtung mitteilen. ( Punkt) b. Die frühere Vorsorgeeinrichtung ist verpflichtet, der neuen Vorsorgeeinrichtung die Austrittleistung zu überweisen. ( Punkt) 4.3. Wozu ist der Versicherte gegenüber seiner früheren Vorsorgeeinrichtung verpflichtet, wenn er nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintritt? Versicherte, die nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintreten, haben ihrer Vorsorgeeinrichtung mitzuteilen, in welcher zulässigen Form sie den Vorsorgeschutz erhalten wollen. ( Punkt) Art. 4 Abs. FZG ( Punkt, max. Punkt für diese Aufgabe) ankreuzen bei Verwendung eines Zusatzblattes Seite

Aufgabe 4: Behandlung von Austrittsleistungen (Fortsetzung) 4.4. Nennen Sie zwei Situationen, in welchen der Versicherte die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen kann. Wenn er die Schweiz endgültig verlässt, vorbehalten bleibt Art. 5f FZG Wenn er eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr untersteht Wenn die Austrittsleistung weniger als der hresbeitrag des Versicherten beträgt (= je 0.5, max. Punkt) 4.5 Ein Versicherter tritt aus der Vorsorgeeinrichtung aus und meldet sich bei der Arbeitslosenversicherung. 4.5. Bleibt er im Rahmen der beruflichen Vorsorge versichert? ( Punkt) 4.5. Für welche Risiken? Für die Risiken Tod (0.5 ) und Invalidität (0.5 ) 4.5.3 Was geschieht mit seiner Austrittsleistung? Seine Austrittsleistung wird zur Erhaltung des Vorsorgeschutzes an eine Freizügigkeitseinrichtung überwiesen. (Freizügigkeitskonto oder -police) ( Punkt) Auffangeinrichtung ( Punkt, max. Punkt für diese Aufgabe) ankreuzen bei Verwendung eines Zusatzblattes Seite 3

Aufgabe 5: Teilliquidation 5 Jede Vorsorgeeinrichtung muss in einem Reglement die Voraussetzungen und das Verfahren einer Teilliquidation festhalten. 5. Nennen Sie die drei Voraussetzungen, welche laut Gesetz, vermutungsweise eine Teilliquidation erfüllen. Nennen Sie auch die massgebende Rechtsgrundlage. Wenn eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt (0.5 ) Wenn eine Unternehmung restrukturiert wird (0.5 ) Wenn der Anschlussvertrag aufgelöst wird (0.5 ) Rechtsgrundlage: Art. 53b BVG (0.5 ) 5. Nennen Sie mindestens 4 Bestimmungen, welche zwingend in den reglementarischen Grundlagen einer Teilliquidation enthalten sein müssen. Gründe und Bedingungen die zu einer Teilliquidation führen Massgebender Tag: Zeitpunkt oder massgebender Zeitraum für die Bestimmung des betroffenen Personenkreises und des Bilanzstichtags für die Bestimmung des Vermögens Form der Übertragung: kollektiver oder individueller Übertrag, Definition des versicherten Personenkreises Bestimmung der freien Mittel Berücksichtigung einer Unterdeckung Anwendbarer Schlüssel für den Verteilungsplan Informationsverfahren Ausführung: Bestätigung der Wirtschaftsprüfer zur ordnungsgemässen Durchführung der Teilliquidation (= je 0.5, max. ) 5.3 Welcher zwingender Rechtsgrundsatz muss bei der Bestimmung der Kriterien für den Verteilschlüssel der freien Mittel eingehalten werden? Der Grundsatz der Gleichbehandlung (Das Verbot der Willkür) ( Punkt) ankreuzen bei Verwendung eines Zusatzblattes Seite 4