Urlaub ist schön Solltet Ihr auch mal wieder machen 6. Oktober 2010 Referenten: Wolfgang Manske und Ute Baumann-Stadler



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Transkript:

Urlaub ist schön Solltet Ihr auch mal wieder machen 6. Oktober 2010 Referenten: Wolfgang Manske und Ute Baumann-Stadler Fachanwalt/in für Arbeitsrecht, Nürnberg

Urlaubsanspruch/ - dauer Gesetzlicher Anspruch Tariflicher/ arbeitsvertraglicher Anspruch Zwölftelung Unterschiedliche Arbeitszeit Reduzierung der Arbeitszeit Ute Baumann-Stadler u. Wolfgang Manske, Fachanwalt/-anwältin für Arbeitsrecht 2

Urlaubsgewährung/ Urlaubsnahme Wünsche der Berufstätigen Freistellung Widerruf/ Rückruf aus dem Urlaub Arbeiten im Urlaub Ute Baumann-Stadler u. Wolfgang Manske, Fachanwalt/-anwältin für Arbeitsrecht 3

Urlaubsentgelt/ Urlaubsgeld Urlaubsentgelt = Vergütung für Urlaub Urlaubsgeld = zusätzliche Bezahlung Ute Baumann-Stadler u. Wolfgang Manske, Fachanwalt/-anwältin für Arbeitsrecht 4

Mitbestimmung des Betriebsrats Urlaubsgrundsätze Urlaubsplan Stress im Einzelfall Ute Baumann-Stadler u. Wolfgang Manske, Fachanwalt/-anwältin für Arbeitsrecht 5

Wer hat Anspruch auf Urlaub? alle Arbeitnehmerinnen/ Arbeitnehmer Voll- und Teilzeitbeschäftigte Beschäftigte in Aushilfsjobs geringfügig Beschäftigte Ute Baumann-Stadler u. Wolfgang Manske, Fachanwalt/-anwältin für Arbeitsrecht 6

Wie hoch ist der Urlaubsanspruch? Gesetzlicher Mindesturlaub: 24 Werktage (ohne Sonn- und Feiertage ( 6-Tage-Woche ) Entspricht 4 Wochen Längerer Urlaubsanspruch aus Tarifverträgen oder Arbeitsverträgen (Beispiele für Tarifverträge im Anhang) Ute Baumann-Stadler u. Wolfgang Manske, Fachanwalt/-anwältin für Arbeitsrecht 7

Wann besteht Anspruch auf den vollen Urlaub? Wartezeit: 6 Monate (1x) Am 1. Tage des Kalenderjahres nach Ablauf der Wartezeit Ute Baumann-Stadler u. Wolfgang Manske, Fachanwalt/-anwältin für Arbeitsrecht 8

Wann besteht Anspruch auf Teilurlaub? Nichterfüllung der Wartezeit im Kalenderjahr ( 5 (1) a) BUrlG) Beispiel: Beginn des Arbeitsverhältnisses am 01.10.2010 Ausscheiden vor Ablauf der Wartezeit ( 5 (1) b) BUrlG) Beispiel: Eintritt 01.10.2010; Austritt 31.01.2011 Austritt nach Wartezeit in 1. Jahreshälfte ( 5 (1) c) BUrlG) Beispiel: Eintritt 01.01.2009; Austritt 30.06.2010 Ute Baumann-Stadler u. Wolfgang Manske, Fachanwalt/-anwältin für Arbeitsrecht 9

Schwierige Fälle Unregelmäßige Verteilung der Arbeitszeit Beispiel: Arbeit in wechselnden Schichten mit unterschiedlicher Anzahl von Arbeitstagen > Urlaubsanspruch muss auf den Jahresrhythmus bezogen berechnet werden Beispiel 1: Rettungssanitäter arbeitet in 1 Monat 8 Schichten (24 Stunden) im nächsten Monat 9 Schichten (24 Stunden), d.h. pro Jahr 6 Monate á 8 Schichten = 48 Schichten 6 Monate á 9 Schichten = 54 Schichten insgesamt 102 Schichten (24 Stunden) Mindesturlaub 24 Werktage bei 312 Tagen/ Jahr (52 Wochen á 6 Tage) 102 Schichten X = 312 24 Werktage > 7,85, gerundet 8 Schichten Ute Baumann-Stadler u. Wolfgang Manske, Fachanwalt/-anwältin für Arbeitsrecht 10

Schwierige Fälle Beispiel 2: Schichtfolge: 7 Tage Frühschicht (FS) 3 Tage Freischicht (FvS) 7 Tage Nachtschicht (NS) 2 Tage Freischicht (FvS) 7 Tage Spätschicht (SpS) 2 Tage Freischicht (FvS) Formel: Vorgeschriebene Arbeitstage (AT) Urlaub/ Jahr x tatsächliche Arbeitstage/ Jahr mögliche Arbeitstage/Jahr = Urlaubstage/ Jahr Ute Baumann-Stadler u. Wolfgang Manske, Fachanwalt/-anwältin für Arbeitsrecht 11

Schwierige Fälle Vorgeschriebene AT Urlaub/ Jahr = 33 Tatsächliche Arbeitszeit/ Jahr: 52 Wochen x 37,5 Stunden = 1.950,0 Stunden (= 364 Tage) 1 Tag á 7,5 Stunden 7,5 Stunden (denn das Jahr hart 365 Tage!) 1.957,5 Stunden : 8 Stunden/ Schicht = 244,68 Arbeitsstunden/ Jahr gerundet 245 Arbeitstage Mögliche Arbeitstage: 261 (52 x 5 + 1) Ergebnis: 33 x 245 261 = 30,97, gerundet 31 Tage Urlaub Ute Baumann-Stadler u. Wolfgang Manske, Fachanwalt/-anwältin für Arbeitsrecht 12

Schwierige Fälle Änderung der Arbeitszeit (Wechsel von Vollzeit zu Teilzeit) Beispiel: 5-Tage in Vollzeit bis 30.06.2010 3-Tage in Teilzeit ab dem 01.7.2010 20 Tage Mindesturlaub in 5-Tage-Woche entsprechen 12 Tage Mindesturlaub in 3-Tage-Woche (Urlaubsanspruch aus Vollzeit in 1. Halbjahr: 10 Tage Urlaubsanspruch aus Teilzeit im 2. Halbjahr: 6 Tage Was passiert mit dem Resturlaub aus der Vollzeittätigkeit? Achtung: Urteil des EuGH vom 22.04.2010, C-486/08, Resturlaub aus Vollzeittätigkeit kann in vollem Umfang bei Teilzeit genommen werden. Das Urlaubsentgelt wird nicht reduziert. Ute Baumann-Stadler u. Wolfgang Manske, Fachanwalt/-anwältin für Arbeitsrecht 13

Zwölftelung des Jahresurlaub Beispiel: a) Ausscheiden aus Arbeitsverhältnis zum 30.09.2010 b) Ausscheiden aus Arbeitsverhältnis zum 31.07.2010 Gesetzliche Zwölftelung nur in Fällen von 5 BUrlG Ohne tarifliche Regelung bleibt der gesetzliche Mindesturlaub beim Ausscheiden in der 2. Jahreshälfte immer erhalten (Fall a) + b) jedenfalls 24 bzw. 20 Arbeitstage Urlaub) Schicksal des z.b. tariflichen Mehrurlaubs 10 Tage? Ute Baumann-Stadler u. Wolfgang Manske, Fachanwalt/-anwältin für Arbeitsrecht 14

Zwölftelung des Jahresurlaubs Ohne Zwölftelungsregelung > voller Anspruch Mit Zwölftelungsregelung > nicht unter dem gesetzlichen Anspruch Beispiel a) kein Problem Beispiel b) 31.07.2010 (30 Tage Gesamtanspruch) 7/12 > 17,5 Tage (18) Tage? Gesetzlicher Mindesturlaub 20 Tage 7/12 vom tariflichen Mehrurlaub 6 Tage (10 Tage) Summe 26 Tage Ute Baumann-Stadler u. Wolfgang Manske, Fachanwalt/-anwältin für Arbeitsrecht 15

Freistellung Varianten: 1. Kündigung und Aussage bei Aushändigung Ab morgen können Sie zu Hause bleiben! 2. Kündigung und widerrufliche Freistellung für die Dauer der Kündigungsfrist 3. Wie 2.), aber mit Anrechnung von Resturlaubsansprüchen 4. Kündigung und Freistellung (unwiderruflich) mit Anrechnung von Resturlaubsansprüchen In welchem Fall ist der Urlaub in der Kündigungsfrist gewährt worden? Ute Baumann-Stadler u. Wolfgang Manske, Fachanwalt/-anwältin für Arbeitsrecht 16

Freistellung Variante 1: keine Urlaubsgewährung Variante 2: keine Urlaubsgewährung Variante 3: keine Urlaubsgewährung Variante 4: Urlaubsgewährung Eine Freistellung, die den Urlaubsanspruch erfüllen soll, muss klipp & klar machen, dass Beschäftigte über ihre Urlaubszeit verfügen können und nicht mit einem Arbeitseinsatz rechnen müssen (vgl. BAG, Urteil v. 19.05.2009, 9 AZR 433/08, im Anhang) Ute Baumann-Stadler u. Wolfgang Manske, Fachanwalt/-anwältin für Arbeitsrecht 17