PensionsrechtsänderungEN 2011



Ähnliche Dokumente
MITTEILUNGSBLATT der RECHTSABTEILUNG. 2/ Mai 2011

Schwerarbeitspension

Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Oberösterreich

PENSIONSRECHT: DIE WICHTIGSTEN BESTIMMUNGEN FÜR DIE ÜBER 50-JÄHRIGEN

PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT

Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung

Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung

Zwischenstaatliche Pensionsversicherung

Rückversicherung von Pensionsleistungen Mag. a Ingeborg Beck. Informationsveranstaltung Rückversicherung

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE GRUNDLAGEN DER MEDIZINISCHEN UND BERUFLICHEN REHABILITATION

AKTUELLE WERTE Mag. Gabriele Hebesberger/Rechtsabteilung

BEITRAGSTABELLE DER BÄUERLICHEN SOZIALVERSICHERUNG. gültig ab 1. Jänner 2014

Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung

Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Oberösterreich Der Mensch im Mittelpunkt

Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung

Konsolidierungsmaßnahmen im Pensionsbereich

Invaliditäts-/Berufsunfähigkeitspension

Überleitung WE-Pensionsfonds FSVG

Textgegenüberstellung

einfach. transparent. sicher. Das neue Pensionskonto Alle Informationen zum Service Ihres Pensionsversicherungsträgers

2010: Neue Beträge in der Sozialversicherung

Versteuerung von Pensionen

Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung

einfach. transparent. sicher. Das neue Pensionskonto Alle Informationen zum Service Ihres Pensionsversicherungsträgers

Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente

Alter Monatliche Altersrente Alter Monatliche Altersrente * in Euro für 10, Euro Monatsbeitrag. Monatsbeitrag

Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension

Freiwillige Versicherungen

Artikel 1 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (84. Novelle zum ASVG)

Medizinische und berufliche Rehabilitation Neuerungen durch das SRÄG Dir.-Stv. Helmut Sacher

einfach. transparent. sicher. Das neue Pensionskonto Alle Informationen zum Service Ihres Pensionsversicherungsträgers

Sozialversicherungsbeiträge in der Land- und Forstwirtschaft. Mag. Gabriele Hebesberger Stand:

Was ist neu bei der Rente? Informationen zum Rentenpaket Alois Karl, MdB Wahlkreisabgeordneter für Amberg-Sulzbach-Neumarkt

Pensionsantragsteller

Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung

Pensionen Voraussetzungen Berechnung

Invalidität - neu. Dr. Johannes Pflug. Invalidität - neu/ Dr. Pflug

Umstellung auf das Pensionskonto Welche Schritte erfolgen wann

Rentenreform ab 1. Januar Am 16. November 2000 hat der Deutsche. Bundestag die Streichung der bisherigen Berufsund

Die Pflichtversicherung und ihre Grenzen November 2015

Sozialrechts- Änderungsgesetz 2015

33 - Leistungsvoraussetzungen

Vorzeitige Alterspension

Gebührentabelle (entsprechend der Kindertageseinrichtungsgebührensatzung der LH München)

2015: Neue Beträge in der Sozialversicherung

2008: Neue Beträge in der Sozialversicherung

Bei Einbeziehung in die Pensionskasse haben Sie die Möglichkeit, sich für eines von zwei Modellen zu entscheiden.

Rente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen

2013: Neue Beträge in der Sozialversicherung

ANSPRUCHSVORAUSSETZUNGEN FÜR DIE RENTE IN KROATIEN NACH DEM RENTENVERSICHERUNGSGESETZ (KÜRZER ÜBERBLICK)

NÖ Heizkostenzuschuss Allgemeine Richtlinien

Was ist neu bei der Rente? Informationen zum Rentenpaket 2014

Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Oberösterreich

WaS Sie auf dem Weg in die PenSion WiSSen Sollten

Beitragsgrundlage nach dem Einheitswert. Mag. Gabriele Hebesberger/Sozialreferat

Fragen und Antworten zum neuen Kinderbetreuungsgeld

Hinzuverdienstgrenzen für Rentner

Beck-Wirtschaftsberater: Die gesetzlichen Renten. Ihr Wegweiser durch das Rentenlabyrinth. Von Wilfried Hauptmann. Stand: 1.12.

Inhalt. Das ist in Österreich anders 2. Das regelt die EU 2 EG-Verordnung 2 Geld- statt Sachleistungen 2

WISSENSWERTES ÜBER PENSIONEN FÜR FRAUEN

R I C H T L I N I E N

Der Landtag von Niederösterreich hat am 20. November 2008 beschlossen: Änderung des NÖ Pflegegeldgesetzes Artikel I

ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEN VEREINTEN NATIONEN ÜBER SOZIALE SICHERHEIT

Erwerbsminderung/Invalidität grenzüberschreitende Herausforderungen

DIE PENSIONSVERSICHERUNG Fachausdrücke im Überblick

An das Präsidium des Parlament 1017 Wien. H;r.

Aufwendungen bei Krankheit

Information. über Hinterbliebenenleistungen. - Abfertigung - Abfindung PENSIONSVERSICHERUNG. Stand 1. Jänner 2016

Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension

ABKOMMEN ZWISCHEN DER ORGANISATION DER VEREINTEN NATIONEN FÜR INDUSTRIELLE ENTWICKLUNG UND DER REPUBLIK ÖSTERREICH ÜBER SOZIALE SICHERHEIT

Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit in Österreich

Die KVK ZusatzRente Ihre Betriebsrente

1.07 Allgemeines Erziehungsgutschriften

Anlage zu 12 Abs. II Nr. 3 der Satzung vom Seite: 1 in der Fassung des 17. Nachtrags vom , gültig ab

8. Nachtrag. zur Satzung der Seemannskasse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

Flüchtlingshilfegesetz (FlüHG)

R I C H T L I N I E N des Landes Vorarlberg zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung

ANTRAG AUF VEREINBARUNG EINER ANWARTSCHAFTSVERSICHERUNG

PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT

Arbeitsbehelf Pensionsstrategien für Wirtschaftstreuhänder. >> Pensionsarten >> Pensionsberechnung >> Checkliste

R I C H T L I N I E N

BAVers Krankenversicherung der Rentner ( KVdR )

A. BREITENFEILINER F. CAIHIEJTNER F. HANI F. Hölzl M. KoNRAd H. LEIHNER M. ObERNqRubER P REichiiNiqER W. WEqlnubER H. WEJSMANN

Berufsunfähigkeit heute - ein verkanntes Risiko

Änderungen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Januar 2015.

R I C H T L I N I E N. zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung ( 21b des Bundespflegegeldgesetzes)

Betriebsrente für Versicherte ohne Anspruch auf gesetzliche

Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten

Ergänzungen zur 8. Auflage des Studienbuchs Sozialrecht

Zusatz-Tarifvertrag. für die in der. DB Zeitarbeit GmbH. beschäftigten Arbeitnehmer. (DB Zeitarbeit-ZusatzTV)

Häufig gestellte Fragen zur Einhebung des KV-Beitrags von Auslandspensionen

2. VORAUSSETZUNGEN DES ANSPRUCHS AUF ARBEITSLOSENGELD

Erwerbsminderungsrente

Bekanntmachung. Richtlinie

seit 1974 eine gute Sache

RV-Leistungsverbesserungsgesetz. (Entwurf) Für das Jahr 2014 geplante Neuregelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung

Eine Information der Knappschaft. Kranken- und Pflegeversicherung

Änderungen für 2014 (Quelle Hauptverband der Österr. SV)

Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer. Nordrhein-Westfalen? Körperschaft des öffentlichen Rechts

DA Seite Gesetzestext

Transkript:

PensionsrechtsänderungEN 2011 Eine Information der Pensionsversicherungsanstalt zu den aktuellen Änderungen im ASVG und APG PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT Stand: 1.1.2011

PENSIONSRECHTSÄNDERUNGEN 2011 Der Nationalrat hat am 20. Dezember 2010 im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2011 umfangreiche Änderungen im Bereich der Pensionsversicherung (75. ASVG-Novelle und 7. APG-Novelle) beschlossen. In dieser Broschüre stellt die PVA die wichtigsten Änderungen im Überblick vor. Dabei wurde zugunsten der besseren Verständlichkeit bewusst nicht auf alle Einzelheiten eingegangen. Pensionsversicherungsanstalt 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1 Telefon: 05 03 03 Ausland: +43 / 503 03 Fax: 05 03 03-288 50 E-Mail: pva@pva.sozvers.at www.pensionsversicherung.at 1

Inhaltsverzeichnis - Kurzübersicht Pensionsanpassung 2011... Seite 5 Abgestufte Pensionserhöhung bis zu einer Pensionshöhe brutto von EUR 2.310, Erstmalige Pensionsanpassung... Seite 5 Erstmalige Pensionserhöhung im zweitfolgenden Kalenderjahr nach dem Pensionsstichtag Aliquotierung der erstmaligen Sonderzahlung... Seite 6 Verschieben der Septembersonderzahlung auf Oktober und Aliquotierung der erstmaligen Sonderzahlung 4-Kinder-Witwe Pension krankheitshalber... Seite 6 Abschaffung dieser Sonder-Pensionsform Nachkauf von Schul- und Studienzeiten... Seite 7 Für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten werden bei einer Antragstellung im Jahr 2011 die Schul- und Studienmonate gleichgestellt (keine unterschiedlichen Beiträge) und die Beitragshöhe angehoben Langzeitversicherungspensionen... Seite 8 Die Langzeitversicherungspension für vor dem 1.1.1954 geborene Männer und vor dem 1.1.1959 geborene Frauen sowie die Langzeitversicherungspension mit Schwerarbeit eingeschränkt auf bestimmte Jahrgänge bleibt in Hinsicht auf den Vertrauensschutz nahezu unverändert. Lediglich Ausübungsersatzzeiten werden beitragspflichtig und der Nachkauf von Schulzeiten teurer. Bei der Langzeitversicherungspension für die Geburtsjahrgänge ab 1954 (für Männer) bzw. 1959 (für Frauen) gelten außer wenigen Ausnahmen nur mehr Monate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen. Dadurch verlieren die Monate der freiwilligen Versicherung, wie etwa Schulzeiten, wesentlich an Bedeutung. Weiters wird das Pensionsantrittsalter auf das 62. Lebensjahr erhöht, das für Frauen schrittweise an das der Männer angeglichen und für Frauen die erforderlichen Beitragsmonate von 480 auf 540 schrittweise erhöht. 2

Abschlagsregelung bei Langzeitversicherungspensionen... Seite 11 Fortführung der Abschlagsfreiheit bis 2013 und Klarstellung der Abschlagsregelung ab 2014 Abschlagsregelung bei Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspensionen... Seite 12 Absenkung des Höchstausmaßes des Abschlags bei Invaliditätsbzw. Berufsunfähigkeitspensionen Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit Rehabilitation... Seite 13 Einführung eines Rechtsanspruches auf berufliche Rehabilitation als Pflichtleistung in der Pensionsversicherung und Ergänzung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension um ein vorangegangenes Rehabilitationsverfahren Berufliche Rehabilitation... Seite 14 Anspruchsvoraussetzungen für eine berufliche Rehabilitation Berufsschutz bei Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit... Seite 14 Modifikation des Berufsschutzes Besonderheit ab dem 50. Lebensjahr ( Härtefallregelung )... Seite 15 Schaffung einer zeitlich befristeten Härtefallregelung für ungelernte Erwerbstätige mit besonders eingeschränktem Leistungskalkül Besonderheit ab dem 57. Lebensjahr... Seite 16 Berücksichtigung des Bezuges einer (befristeten) Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension sowie eines Krankengeldbezuges im Rahmenzeitraum Zuzahlung für Rehabilitation und Gesundheitsvorsorge... Seite 16 Vereinheitlichung der Zuzahlungen bei Rehabilitations- und Kuraufenthalten Änderungen bei der Ausgleichszulage... Seite 16 Absenkung des Prozentsatzes hinsichtlich der Berücksichtigung des fiktiven Ausgedinges bei der Ermittlung der Höhe der Ausgleichszulage 3

Änderungen beim Pflegegeld... Seite 17 Erhöhung des erforderlichen Pflegeaufwands bei Stufe 1 und 2 sowie Übergangsbestimmungen dazu Ruhen des Pflegegeldes bei Haft Übertragung der Pflegegeldagenden der AUVA an die PVA. Änderungen im Einkommensteuergesetz... Seite 18 Entfall des Alleinverdienerabsetzbetrages für Steuerpflichtige ohne Kinder und Erhöhung des Pensionistenabsetzbetrages. Änderungen durch die 74. ASVG-Novelle... Seite 19 Einhebung von Beiträgen zur Krankenversicherung auch von ausländischen Pensionen bzw. Renten. Abkürzungen: ASVG Allgemeines Pensionsversicherungsgesetz APG Allgemeines Pensionsgesetz GSVG Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz BSVG Bauern-Sozialversicherungsgesetz PVA Pensionsversicherungsanstalt AUVA Allgemeine Unfallversicherungsanstalt Soweit nicht anders angegeben, treten die Änderungen mit 1.1.2011 in Kraft. 4

Pensionsanpassung 2011 Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen beträgt im Jahr 2011 der Anpassungsfaktor 1,012, das entspricht einer Erhöhung der Pensionen um 1,2 %. Auf Grund der abgestuften Pensionsanpassung bis zu höchstens EUR 2.310, beträgt die Erhöhung bei Pensionen (brutto) bis EUR 2.000,... 1,2 % von EUR 2.000,01 bis EUR 2.310,... linear absinkend von 1,2 % auf 0 %. Erstmalige Pensionsanpassung Die erstmalige Pensionserhöhung erfolgt grundsätzlich mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner des zweitfolgenden Kalenderjahres nach dem Pensionsstichtag. Beispiel: Pensionsstichtag: im Kalenderjahr 2010 Erstmalige Pensionserhöhung: 1.1.2012 Pensionsstichtag: im Kalenderjahr 2011 Erstmalige Pensionserhöhung: 1.1.2013 Ausnahme bei Hinterbliebenenpensionen war die verstorbene Person bereits Pensionsbezieher/in, ist der Pensionsstichtag (Pensionsbeginn) der verstorbenen Person maßgebend. Die erstmalige Pensionserhöhung der Hinterbliebenenpension erfolgt mit 1. Jänner des nächstfolgenden Kalenderjahres, wenn der Pensionsstichtag der verstorbenen Person (zumindest) im Kalenderjahr vor dem Stichtag der Hinterbliebenenpension lag. Beispiel: Pensionsstichtag des/der Verstorbenen: im Kalenderjahr 2009 (oder früher) Stichtag der Hinterbliebenenpension: im Kalenderjahr 2010 Erstmalige Pensionserhöhung der Hinterbliebenenpension: 1.1.2011 5

Aliquotierung der erstmaligen Sonderzahlung Pensionsbezieher/innen, die in den Monaten April und Oktober (früher im September) eine Pension beziehen, erhalten zur Pension eine Sonderzahlung in der Höhe der April- bzw. Oktoberpension. Die erstmalige Sonderzahlung gebührt jedoch nur anteilsmäßig, wenn im jeweiligen Sonderzahlungsmonat und in den letzten 5 Monaten davor die Pension nicht durchgehend bezogen wurde. Dabei vermindert sich die Höhe der Sonderzahlung je Kalendermonat ohne Pensionsbezug um ein Sechstel. Beispiel mit Pensionsbeginn im Februar 2011: Vor dem Sonderzahlungsmonat April liegen 2 weitere Monate (gesamt 3 Monate mit Februar, März, April), somit beträgt das Ausmaß der Sonderzahlung 3/6 der im April gebührenden Pension. Hinweis: Das gänzliche oder teilweise Ruhen einer Eigenpension auf Grund eines Krankengeldbezuges bleibt außer Betracht. Bei Hinterbliebenenpensionen gilt folgende Besonderheit: Hat die verstorbene Person bereits eine Pension bezogen, werden auch diese Monate des Pensionsbezuges als Monate des Bezuges der Hinterbliebenenpension gezählt. Beispiel mit Pensionsbeginn einer Witwenpension im August 2011: Verstorbener war seit Jahren Pensionist. In den letzten 6 Monaten inklusive dem Sonderzahlungsmonat liegt ein durchgehender Pensionsbezug vor (3 Monate durch verstorbenen Pensionist, 3 Monate Witwenpension August, September, Oktober), somit beträgt die Sonderzahlung im Oktober 6/6, das ist das volle Ausmaß der im Oktober gebührenden Witwenpension. Sonderfall 4-Kinder-Witwe Pension krankheitshalber Mit 1. Jänner 2011 wurde der Zugang zu dieser Pensionsart (nach 254 Abs. 2 und 271 Abs. 2 ASVG), die einer verwitweten Versicherten eine Pension krankheitshalber sofern sie 4 Kinder geboren hatte nach Vollendung des 55. Lebensjahres ermöglichte, abgeschafft. Vor allem durch die in den letzten Jahren vorgenommenen Verbesserungen bei der Anrechnung von Kindererziehungszeiten scheint die besondere Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension aus heutiger Sicht überholt und wurde ersatzlos gestrichen. 6

Nachkauf von Schul- und Studienzeiten (kurz Schulzeiten genannt) Kosten des Nachkaufs für vor dem 1.1.2005 liegende Schulzeiten Die Höhe des Beitrages ist von der im Zeitpunkt des Antrages auf Nachkauf gültigen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage abhängig. Für vor dem 1.1.1955 geborene Personen gelten bei einer Antragstellung im Jahr 2011 die durch den Risikozuschlag entsprechend dem Lebensalter erhöhten Beträge. Jeder Monat des Nachkaufs kostet nach Vollendung des 55. Lebensjahres: EUR 2.125,87 des 60. Lebensjahres: EUR 2.240,78 Für nach dem 31.12.1954 geborene Personen kostet bei einer Antragstellung im Jahr 2011 jeder Monat des Nachkaufs EUR 957,60. Kosten des Nachkaufs für ab dem 1.1.2005 liegende Schulzeiten Die Höhe des Beitrages ist abhängig vom Zeitpunkt der Entrichtung und dem Kalenderjahr, in dem die Schulzeit absolviert wurde. Als monatliche Beitragsgrundlage bzw. Beitragshöhe im Jahr 2011 gelten für nach dem 31.12.1954 geborene Personen folgende Beträge: Schulzeit absolviert im Kalenderjahr monatliche Beitragsgrundlage monatlicher Beitrag im Jahr 2011 2005 EUR 3.630, EUR 956,98 2006 EUR 3.750, EUR 959,82 2007 EUR 3.840, EUR 959,83 2008 EUR 3.930, EUR 960,23 2009 EUR 4.020, EUR 958,26 2010 EUR 4.110, EUR 956,76 2011 EUR 4.200, EUR 957,60 7

Langzeitversicherungspension ( Hacklerregelung ) für vor dem 1.1.1954 geborene Männer und für vor dem 1.1.1959 geborene Frauen * Anspruch auf Langzeitversicherungspension haben Männer, wenn und sobald sie 540 Beitragsmonate erworben haben, nach Vollendung des 60. Lebensjahres Frauen, wenn und sobald sie 480 Beitragsmonate erworben haben, nach Vollendung des 55. Lebensjahres und die weiteren Voraussetzungen am Stichtag erfüllt sind. Als Beitragsmonate gelten für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung von 480 bzw. 540 Beitragsmonaten Zeiten der Pflichtversicherung Zeiten der freiwilligen Weiterversicherung (zb nachgekaufte Schulzeiten u.ä.m.) Zeiten der Kindererziehung bis zu einem Höchstausmaß von 60 Monaten, wenn sie sich nicht mit Beitragsmonaten decken Zeiten des Wochengeldbezuges (nicht deckend mit Kindererziehungszeiten) Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienstes (höchstens 30 Monate) Zeiten des Krankengeldbezuges ab 1.1.1971 Ausübungsersatzzeiten nach dem GSVG und BSVG, sofern dafür Beiträge entrichtet werden (im Jahr 2011: EUR 156,29; gilt für Stichtage ab Februar 2011) Weiters wird für vor dem 1.1.1955 geborene Personen bei Vorliegen von Ersatzzeiten (wie zb Arbeitslosengeldbezug, Notstandshilfe) die gleichzeitige Entrichtung von Beiträgen zu einer freiwilligen Versicherung ermöglicht. In diesen Fällen geht dann ein Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung einem leistungswirksamen Ersatzmonat vor. Eine rückwirkende Beitragsentrichtung für eine freiwillige Versicherung ist für 12 Kalendermonate möglich. * Für nach dem 31.12.1954 geborene Personen werden alle ab dem 1.1.2005 in der Pensionsversicherung erworbenen Versicherungsmonate als Beitragsmonate für die Langzeitversicherungspension berücksichtigt. 8

Langzeitversicherungspension ( Hacklerregelung ) für nach dem 31.12.1953 geborene Männer und für nach dem 31.12.1958 geborene Frauen Diese Regelung kommt auf Grund der angeführten Jahrgänge frühestens ab dem 1.1.2016 in Betracht. Anspruch auf Langzeitversicherungspension haben, sofern die weiteren Voraussetzungen am Stichtag erfüllt sind Männer, wenn und sobald sie 540 Beitragsmonate erworben haben, nach Vollendung des 62. Lebensjahres für Frauen gilt folgende Regelung: Frauen geboren nach Vollendung von erforderliche Beitragsmonate 1. 1.1959 bis 31.12.1959 57 Lebensjahren 504 (42 Jahre) 1. 1.1960 bis 31.12.1960 58 Lebensjahren 516 (43 Jahre) 1. 1.1961 bis 31.12.1961 59 Lebensjahren 528 (44 Jahre) 1. 1.1962 bis 1.12.1963 60 Lebensjahren 540 (45 Jahre) 2.12.1963 bis 1. 6.1964 60 ½ Lebensjahren 540 (45 Jahre) 2. 6.1964 bis 1.12.1964 61 Lebensjahren 540 (45 Jahre) 2.12.1964 bis 1. 6.1965 61 ½ Lebensjahren 540 (45 Jahre) ab 2. 6.1965 62 Lebensjahren 540 (45 Jahre) Als Beitragsmonate gelten für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung von 504 bzw./bis 540 Beitragsmonaten Zeiten der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit Zeiten der Kindererziehung bis zu einem Höchstausmaß von 60 Monaten, wenn sie sich nicht mit Beitragsmonaten decken Zeiten des Wochengeldbezuges (nicht deckend mit Kindererziehungszeiten) Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienstes bis zu einem Höchstausmaß von 30 Monaten 9

Langzeitversicherungspension mit Schwerarbeit ( Hacklerregelung ) für nach dem 31.12.1953 und vor dem 1.1.1959 geborene Männer * und für nach dem 31.12.1958 und vor dem 1.1.1964 geborene Frauen * Diese Regelung kommt auf Grund der angeführten Jahrgänge frühestens ab dem 1.1.2014 in Betracht. Anspruch auf Langzeitversicherungspension haben, sofern die weiteren Voraussetzungen am Stichtag erfüllt sind Männer, wenn und sobald sie 540 Beitragsmonate erworben haben, nach Vollendung des 60. Lebensjahres Frauen, wenn und sobald sie 480 Beitragsmonate erworben haben, nach Vollendung des 55. Lebensjahres und innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag mindestens 120 Schwerarbeitsmonate liegen. Als Beitragsmonate gelten für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung von 480 bzw. 540 Beitragsmonaten Zeiten der Pflichtversicherung Zeiten der freiwilligen Weiterversicherung (zb nachgekaufte Schulzeiten u.ä.m.) Zeiten der Kindererziehung bis zu einem Höchstausmaß von 60 Monaten, wenn sie sich nicht mit Beitragsmonaten decken Zeiten des Wochengeldbezuges (nicht deckend mit Kindererziehungszeiten) Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienstes (höchstens 30 Monate) Zeiten des Krankengeldbezuges ab 1.1.1971 Ausübungsersatzzeiten nach dem GSVG und BSVG, sofern dafür Beiträge entrichtet werden (im Jahr 2011: EUR 156,29) Weiters wird für vor dem 1.1.1955 geborene Personen bei Vorliegen von Ersatzzeiten (wie zb Arbeitslosengeldbezug, Notstandshilfe) die gleichzeitige Entrichtung von Beiträgen zu einer freiwilligen Versicherung ermöglicht. In diesen Fällen geht dann ein Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung einem 10

leistungswirksamen Ersatzmonat vor. Eine rückwirkende Beitragsentrichtung für eine freiwillige Versicherung ist für 12 Kalendermonate möglich. Hinweis: Wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die Langzeitversicherungspension mit Schwerarbeit (Alter, Beitragsmonate, Schwerarbeit) zu einem bestimmten Zeitpunkt bereits einmal erfüllt waren, bleibt der Anspruch auf diese Pensionsart auch bei einer späteren Antragstellung gewahrt. * Für nach dem 31.12.1954 geborene Personen werden alle ab dem 1.1.2005 in der Pensionsversicherung erworbenen Versicherungsmonate als Beitragsmonate für die Langzeitversicherungspension mit Schwerarbeit berücksichtigt. Abschlagsregelung bei Langzeitversicherungspensionen Abschlag bei Langzeitversicherungspensionen ( Hacklerregelungen ) Die Langzeitversicherungspension gebührt ohne Abschlag, wenn bis 31.12.2013 ( Kalenderjahrprinzip ) alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenfalls ohne Abschläge gebührt die Langzeitversicherungspension für vor dem 1.1.1954 geborene Männer und vor dem 1.1.1959 geborene Frauen, wenn diese trotz Erfüllung aller Voraussetzungen am 31.12.2013 ausgenommen Beschäftigungsende erst im Jahr 2014 oder später in Anspruch genommen wird. In allen anderen Fällen kommen ab dem 1.1.2014 Abschläge (4,2 % pro Jahr bzw. 0,35 % pro Monat) zur Anwendung. Dabei gilt für vor dem 1.10.1952 geborene Männer und vor dem 1.10.1957 geborene Frauen: Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen ab dem 1.1.2014 beträgt der Abschlag 0,35 % der Leistung für jeden Monat, der zwischen dem Alter zum Stichtag und den in Betracht kommenden Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension liegt; höchstens jedoch 15 %. Für ab dem 1.10.1952 geborene Männer und ab dem 1.10.1957 geborene Frauen beträgt der Abschlag 0,35 % der Leistung für jeden Monat, der zwischen Alter zum Stichtag und Regelpensionsalter liegt; höchstens jedoch 15 %. Abschlag bei der Langzeitversicherungspension mit Schwerarbeit ( Hackler regelung ) Der Abschlag beträgt 0,15 % der Leistung für jeden Monat, der zwischen Alter zum Stichtag und Regelpensionsalter liegt. 11

Abschlagsregelung bei Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspensionen (ab dem 1.1.2012) Das Höchstausmaß der Verminderung beträgt bei Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspensionen nun 13,8 % der ermittelten Leistung (vorher 15 %). Das Höchstausmaß der Verminderung beträgt bei Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspensionen nur 11 % der ermittelten Leistung (vorher 15 %), wenn mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag vorliegen und die versicherte Person das 57. Lebensjahr vollendet hat. Diese Regelung ist vorläufig bis 31.12.2015 befristet. 12

INVALIDITÄT bzw. BERUFSUNFÄHIGKEIT REHABILITATION Ein Antrag auf eine Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit gilt vorrangig als Antrag auf Leistungen der Rehabilitation. Durch diese neue gesetzliche Regelung ist die Pensionsversicherungsanstalt verpflichtet, bei einem Antrag auf Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension zu prüfen, ob nicht durch Maßnahmen der Rehabilitation der Pensionsantritt vermieden werden kann. Zuerst ist daher über die Möglichkeit einer Rehabilitation und danach über eine allfällige Pensionszuerkennung zu entscheiden. Vor allem soll durch Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation eine eingetretene oder drohende Arbeitsunfähigkeit vermieden und eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt auf Dauer ermöglicht werden. Die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation sind unter Berücksichtigung des Arbeitsmarktes und der Zumutbarkeit für die versicherte Person zu erbringen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen die Neigung und Eignung der versicherten Person zu einer möglichen Ausbildung, die bisherige Tätigkeit und das Qualifikationsniveau sowie das Alter und der Gesundheitszustand der versicherten Person. Grundsätzlich darf es zu keiner beruflichen Rehabilitation nach unten kommen. Maßnahmen, die eine Ausbildung zu einer Berufstätigkeit umfassen, durch deren Ausübung das bisherige Qualifikationsniveau wesentlich unterschritten wird, dürfen nur mit Zustimmung der versicherten Person durchgeführt werden. Für die Dauer der Rehabilitation gebührt der versicherten Person grundsätzlich Übergangsgeld in der Höhe der Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension. Hinweis: Ein Anspruch auf Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension besteht in Hinkunft nur dann, wenn bei Erfüllung aller anderen Voraussetzungen durch Maßnahmen der Rehabilitation das angestrebte Ziel nicht erreicht werden kann oder trotz entsprechender Mitwirkung der betroffenen Person nicht erreicht werden konnte bzw. im besonderen Fall die Maßnahmen nicht zweckmäßig sind. 13

Berufliche Rehabilitation ( 253e und 270a ASVG) Anspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation haben versicherte Personen, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustandes die Voraussetzungen für eine Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension erfüllen, wahrscheinlich erfüllen oder in absehbarer Zeit erfüllen werden und innerhalb der letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag in zumindest 12 Pflichtversicherungsmonaten eine Erwerbstätigkeit in einem erlernten (angelernten) Beruf oder als Angestellte/r ausgeübt haben, wobei als Pflichtversicherungsmonate auch Zeiten des Wochengeldbezuges sowie des Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienstes zählen oder mindestens 36 Pflichtversicherungsmonate durch eine Erwerbstätigkeit in einem erlernten (angelernten) Beruf oder als Angestellte/r erworben haben, wobei als Pflichtversicherungsmonate auch bis zu 12 Monate der Kindererziehung zählen oder die im nachfolgenden Abschnitt (Berufsschutz bei Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit) angeführten Pflichtversicherungsmonate vorliegen. Berufsschutz bei Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit ( 255 Abs. 2 u. 2a ASVG und 273 Abs.1 u. 2 ASVG) Als invalid bzw. berufsunfähig gelten versicherte Personen deren Arbeitsfähigkeit infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist und wenn innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten (7,5 Jahre) eine erlernte (angelernte) Berufstätigkeit oder eine Erwerbstätigkeit als Angestellte/r ausgeübt wurde. 14

Liegen zwischen Ende der Ausbildung und dem Stichtag weniger als 15 Jahre, so muss zumindest in der Hälfte der Kalendermonate jedenfalls aber für 12 Pflichtversicherungsmonate eine Erwerbstätigkeit in einem erlernten (angelernten) Beruf oder als Angestellte/r vorliegen. Liegen zwischen Ende der Ausbildung und dem Stichtag mehr als 15 Jahre, verlängert sich dieser Zeitraum um Zeiten des Wochengeldbezuges, Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes und der Kindererziehung. Als Ende der Ausbildung gelten der Abschluss eines Lehrberufes der Abschluss einer mittleren oder höheren Schulausbildung oder Hochschulausbildung der Abschluss einer dem Schul- oder Lehrabschluss vergleichbaren Ausbildung jedenfalls der Beginn einer erlernten (angelernten) Berufstätigkeit oder Erwerbstätigkeit als Angestellte/r. Besonderheit ab dem 50. Lebensjahr Härtefallregelung ( 255 Abs. 3a ASVG) War die versicherte Person nicht überwiegend in erlernten oder angelernten Berufen oder als Angestellte/r tätig, so gilt sie unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Beeinträchtigung als invalid, wenn sie das 50. Lebensjahr vollendet hat, mindestens 12 Monate unmittelbar vor dem Stichtag arbeitslos war, mindestens 360 Versicherungsmonate, davon 240 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, erworben hat und nur mehr Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil ausüben kann und ein Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Beeinträchtigung in einer entsprechenden Entfernung vom Wohnort innerhalb eines Jahres nicht erlangt werden kann. Diese Regelung ist vorläufig bis 31.12.2015 befristet. 15

Besonderheit ab dem 57. Lebensjahr Als invalid oder berufsunfähig gilt auch die versicherte Person, die das 57. Lebensjahr vollendet hat, wenn sie infolge von Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, einer Tätigkeit, die sie in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate hindurch ausgeübt hat, nachzugehen. Dabei sind zumutbare Änderungen dieser Tätigkeit zu berücksichtigen. Fallen in den Zeitraum der letzten 180 Kalendermonate vor dem Stichtag Zeiten des Bezuges einer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension bzw. einer Leistung wegen Erwerbsunfähigkeit oder des Bezuges von Übergangsgeld, verlängert sich der Zeitraum von 180 Kalendermonaten um diese Monate Monate des Bezuges von Krankengeld, so sind diese im Höchstausmaß von 24 Monaten auf die genannten 120 Monate anzurechnen. Zuzahlungen bei Rehabilitation- und Kuraufenthalten Die Zuzahlungen bei Rehabilitations- und bei Kur- und Genesungsaufenthalten werden vereinheitlicht und betragen im Kalenderjahr 2011: monatliches Bruttoeinkommen tägliche Zuzahlung mehr als EUR 793,40 bis EUR 1.374,78 EUR 7, mehr als EUR 1.374,78 bis EUR 1.956,17 EUR 12, mehr als EUR 1.956,17 EUR 17, Änderungen bei der Ausgleichszulage Bei Personen, die ihren land(forst)wirtschaftlichen Betrieb aufgegeben, übergeben, verpachtet oder auf andere Weise jemandem zur Bewirtschaftung überlassen haben und nun Pensionsbezieher/innen mit einer Ausgleichszulage 16

sind, werden abhängig vom Einheitswert des vormaligen Betriebes für die Ermittlung der Höhe der Ausgleichszulage 20 % des Richtsatzes als sogenanntes fiktives Ausgedinge angerechnet. Dieser Prozentsatz wird stufenweise auf 15 % abgesenkt und beträgt im Jahr 2011: 19 %; 2012: 18 %; 2013: 16 % und ab 2014: 15 %. Änderungen beim Pflegegeld Bei einer Antragstellung im Jahr 2011 beträgt der erforderliche Pflegeaufwand bzw. die monatliche Pflegegeldhöhe bei STUFE Stufe 1 Stufe 2 durchschnittlicher Pflegebedarf im Monat mehr als 60 Stunden (vorher 50 Stunden) 85 Stunden (vorher 75 Stunden) Höhe (monatlich) im Jahr 2011 EUR 154,20 EUR 284,30 Stufe 3 120 Stunden EUR 442,90 Stufe 4 160 Stunden EUR 664,30 Stufe 5 180 Stunden (und besondere Merkmale bzw. qualifizierte Pflege) EUR 902,30 Stufe 6 180 Stunden (und besondere Merkmale bzw. qualifizierte Pflege) EUR 1.260, (vorher EUR 1.242, ) Stufe 7 180 Stunden (und besondere Merkmale bzw. qualifizierte Pflege) EUR 1.655,80 17

Durch Übergangsbestimmungen wird klargestellt, dass für noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren weiterhin die Rechtslage zum 31.12.2010 gilt und weiters bei rechtskräftig zuerkanntem Pflegegeld (sofern nicht eine wesentliche Änderung im Ausmaß des Pflegebedarfs eintritt) es zu keinen Kürzungen kommt, weder im Rahmen einer Nachuntersuchung noch nach Befristungen oder bei einem Wechsel der Zuständigkeit. Das Pflegegeld ruht für die Dauer der Verbüßung einer Freiheitsstrafe, ausgenommen die Freiheitsstrafe wird durch elektronisch überwachten Hausarrest (Fußfessel) vollzogen. Das bedeutet eine Anpassung der Vorgangsweise beim Pflegegeld wie bei den Pensionen. Ab 1. Juli 2011 werden der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) alle Pflegegeldangelegenheiten der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) übertragen. Dies umfasst auch alle bestehenden Fälle ( Altfälle ) sowie auch alle offene Verfahren. Änderungen im Einkommensteuergesetz Die Berücksichtigung eines Alleinverdienerabsetzbetrages für Steuerpflichtige ohne Kinder entfällt mit 31.12.2010 und ist daher letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2010 zu berücksichtigen. Andererseits wird der Pensionistenabsetzbetrag auf EUR 764, erhöht, wenn der/die Steuerpflichtige mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt die Pensionseinkünfte des/der Steuerpflichtigen EUR 13.100, im Kalenderjahr nicht übersteigen der (Ehe-)Partner Einkünfte von höchstens EUR 2.200, jährlich erzielt und der/die Steuerpflichtige keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag hat. Ansonsten beträgt (sowie bisher) der Pensionistenabsetzbetrag EUR 400, und vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen einem zu versteuernden Einkommen von EUR 17.000, bis EUR 25.000, auf Null. 18

Der Pensionistenabsetzbetrag wird von der PVA automatisch bei der Versteuerung berücksichtigt, sofern eine entsprechende Erklärung des/der Steuerpflichtigen vorliegt. Änderungen durch die 74. ASVG-Novelle Alle Personen, die eine österreichische Pension beziehen, sind in der österreichischen Krankenversicherung pflichtversichert und beitragspflichtig, solange sie sich ständig in Österreich aufhalten. Wird neben einer österreichischen Pension auch eine Pensionsleistung aus einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz sowie aus einem Abkommensstaat, mit dem auch Regelungen über die Krankenversicherung der Pensionsten vereinbart wurden, bezogen, ist auch von dieser Leistung ein Krankenversicherungsbeitrag zu entrichten. Weiters ist auch ein Beitrag zur Krankenversicherung in Österreich zu leisten, wenn der Schutz der österreichischen Krankenversicherung besteht bei ständigem Aufenthalt in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat und der Schweiz, wenn in diesem Staat kein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung besteht, den Abkommensstaaten Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Tunesien und Türkei, wenn aus dem Wohnortstaat keine Pension bezogen wird. Eine Pensionsleistung aus einem weiteren Mitglied- bzw. Abkommensstaat wäre ebenfalls beitragspflichtig. Die Einhebung der genannten Beiträge erfolgt voraussichtlich mit Jahresmitte 2011. 19

Informationsmaterial 1 Alterspension 2 Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (inklusive Hacklerregelungen) 3 Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension 4 Witwen(Witwer)pension 5 Waisenpension 6 Pensionsansprüche im Überblick 7 Pensionsberechnung im Überblick 8 Ausgleichszulage 9 Kinderzuschuss 10 Pflegegeld 11 Versteuerung von Pensionen 12 Versicherungszeiten 13 Nachkauf von Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten 14 Freiwillige Versicherungen 15 Höherversicherung 16 Sonderruhegeld 17 Medizinische Rehabilitation und Gesundheitsvorsorge 18 Berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation 19 Für Pensionsantragsteller/innen 20 Korridorpension 21 Schwerarbeitspension 22 Zwischenstaatliche pensionsversicherung Aktuelle Werte Pensionen Voraussetzungen - Berechnung (für vor dem 1.1.1955 geborene Personen) Die Pensionen der Zukunft Pensionskonto Parallelrechnung (für nach dem 31.12.1954 geborene Personen) Die Pensionsversicherung Fachausdrücke im Überblick Impressum Verleger und Hersteller: Pensionsversicherungsanstalt Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien 20