Gesellschaftsvertrag. Initiative Zukunft ggmbh



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Transkript:

> Gesellschaftsvertrag der Initiative Zukunft ggmbh mit Sitz in Hamburg gemäß Gründungsprotokoll vom 03. März 2014 (UR.-Nr. 556/2014 des Notars Dr.Axel Pfeifer). Gültig ab Eintragung in das Handelsregister. 1

Gesellschaftsvertrag Initiative Zukunft ggmbh 1 Firma, Sitz (1) Die Firma der Gesellschaft lautet: Initiative Zukunft ggmbh. (2) Die Gesellschaft hat ihren Satzungssitz in Hamburg. 2 Zweck und Gegenstand des Unternehmens (1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. (2) Zweck der Gesellschaft ist das nationale und internationale Einwerben von Spenden und Schenkungen (Beschaffung von Mitteln) in Form von Geldleistungen zur finanziellen Förderung mildtätiger und gemeinnütziger Projekte. Dabei darf die Gesellschaft ihre Mittel nur an andere Körperschaften zur Verwirklichung von steuerbegünstigen Zwecken im Sinne dieses Absatzes weiterleiten. Bei inländischen Begünstigten muss es sich überdies um steuerbegünstigte Körperschaften oder um Körperschaften des öffentlichen Rechts handeln. Die Weiterleitung von Mitteln der Gesellschaft an eine ausländische Körperschaft erfolgt nur, sofern sich der Empfänger verpflichtet, zeitnah aussagekräftige Rechenschaftsberichte über die Verwendung der von der Gesellschaft erhaltenen Mittel vorzulegen. Ergibt sich aus diesen Rechenschaftsberichten nicht, dass mit diesen Mitteln ausschließlich die satzungsgemäßen Zwecke der Gesellschaft verfolgt werden, oder kommt der Empfänger der Mittel seiner Pflicht zur Vorlage des Rechenschaftsberichts nicht nach, wird die Weiterleitung der Gesellschaftsmittel unverzüglich eingestellt. Die Förderung kann den gesamten Katalog des 52 Abs.2 AO umfassen, sowie 53 AO, insbesondere Projekte der Förderung von Wissenschaft und Forschung, der Förderung der Religion, der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des 67 AO und von Tierseuchen, der Förderung von Kunst und Kultur, der Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, der Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe, der Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes, der Förderung des Wohlfahrtwesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege ( 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten, der Förderung der Hilfe 2

für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste, der Förderung der Rettung aus Lebensgefahr, der Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung, der Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, der Förderung der Entwicklungszusammenarbeit, der Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz, der Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene, der Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern, der Förderung des Schutzes von Ehe und Familie, der Förderung der Kriminalprävention, der Förderung des Sports, der Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde, der Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums, der Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes, der Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke. (3) Die Gesellschaft verpflichtet sich, alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel an gemeinnützige oder mildtätige Projekte nachvollziehbar und transparent weiterzuleiten. (4) Gegenstand ist auch der Betrieb aller Geschäfte, die geeignet sind, den vorgenannten Gesellschaftszweck zu fördern. Die Gesellschaft ist berechtigt, Unternehmen im In- und Ausland zu erwerben, zu gründen oder sich daran zu beteiligen. (5) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke. (6) Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten. (7) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (8) Beschlüsse über die Änderung des Gesellschaftszwecks und des Unternehmensgegenstandes dürfen nur dann erfolgen, wenn die Änderungen die Steuerbegünstigung nach vorheriger Abstimmung mit der zuständigen Behörde nicht berühren. 3 Stammkapital (1) Das Stammkapital beträgt EUR 25.000,00 (in Worten: Euro fünfundzwanzigtausend). (2) Die Stammeinlage in Höhe von EUR 25.000,00 (Geschäftsanteil Nr. 1 mit dem Nennbetrag in Höhe von EUR 25.000,00) übernimmt die Otto (GmbH & Co KG) mit Sitz in Hamburg. 3

(3) Die Stammeinlage ist vor Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister in voller Höhe in bar einzuzahlen. 4 Vertretung (1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so ist dieser einzeln zur Vertretung der Gesellschaft befugt. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so sind zwei Geschäftsführer gemeinsam oder jeweils ein Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft befugt. (2) Die Gesellschafterversammlung kann einzelnen Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis und Befreiung von den Beschränkungen des 181 BGB erteilen, auch wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind. 5 Beirat (1) Die Gesellschaft hat einen Beirat. Der Beirat ist kein Aufsichtsrat gemäß 52 GmbHG. Für ihn gelten weder die Bestimmungen des 52 GmbHG noch die des Aktienrechts. Die Haftung der Mitglieder des Beirats wird auf die Haftung für die Sorgfalt, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen ( 708 BGB), beschränkt. (2) Der Beirat besteht aus (mindestens) zwei bis (maximal) acht Mitgliedern. Die Mitglieder werden durch die Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit bestellt und abberufen. Die Gesellschafterversammlung kann einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden bestimmen. (3) Solange der Beirat nicht ordnungsgemäß besetzt ist, werden dessen Aufgaben von der Gesellschafterversammlung wahrgenommen. (4) Der Beirat soll sich aus Mitarbeitern der Otto Group sowie aus externen Dritten zusammensetzen. Pro Themenfeld, in welchem die Gesellschaft Mittel gemäß 2 Absatz 2 verwenden möchte, soll ein Experte als Beiratsmitglied bestellt werden. (5) Der Beirat ist zuständig für die Entscheidung über die Verwendung der Mittel der Gesellschaft gemäß 2 Absatz 2. Die Geschäftsführung hat dem Beirat jeweils ihren Vorschlag zur Verwendung der Mittel zur Entscheidung vorzulegen. Der Beirat entscheidet über die Zustimmung oder Ablehnung des Vorschlags, wobei die Geschäftsführung an diese Entscheidung gebunden ist. (6) Der Beirat wird in regelmäßigen Abständen über die Lage der Gesellschaft informiert und ist zuständig für sämtliche grundlegende Unternehmensentscheidungen, insbesondere a) Entscheidung über die Vorschläge der Geschäftsführung zur Verteilung der Mittel gemäß 5 Absatz 5; b) Beratung und Kontrolle der Geschäftsführung und gegebenenfalls Schlichtung 4

bei Meinungsverschiedenheiten unter den Geschäftsführern.; c) Erlass und Änderung einer Geschäftsführungsordnung für die Geschäftsführung samt Erlass und Änderung eines Katalogs zustimmungspflichtiger Maßnahmen sowie Erteilung bzw. Versagung der Zustimmung zu den zustimmungspflichtigen Maßnahmen; d) Prüfung des Jahresabschlusses; e) Vorlagen an die Gesellschafterversammlung. Der Beirat ist berechtigt, der Geschäftsführung in grundsätzlichen Fragen der Unternehmenspolitik Weisungen zu erteilen. (7) Eine Beiratssitzung ist abzuhalten, so oft dies im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist. Die Einberufung von Sitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden oder den Stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung. Der Vorsitzende (bzw. der Stellvertretende Vorsitzende) ist zur Einberufung verpflichtet, wenn auch nur ein Mitglied dies verlangt. (8) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens ¾ der Mitglieder in der Sitzung anwesend sind (Quorum). Sofern für das Themenfeld, über das eine Mittelentscheidung ansteht, ein Experte zum Mitglied bestellt wurde, so soll dieses Mitglied anwesend sein. Wird eine Beschlussfähigkeit nicht erreicht, ist sofort eine weitere Sitzung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, welche ohne Rücksicht auf die Anzahl und das Expertenfeld der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist, wenn hierauf in der Einladung hingewiesen worden ist. (9) Beschlüsse können jederzeit ohne förmliche Beiratssitzung gefasst werden, sofern sämtliche Beiratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Die Beschlussfassung kann entweder schriftlich im Umlaufverfahren erfolgen oder per Telefax, E-Mail, Chat oder Videokonferenz. (10) Beschlüsse werden grundsätzlich durch einfache Mehrheit gefasst. Wird keine einfache Mehrheit erreicht, so ist auf Antrag eines Mitgliedes die Angelegenheit auf die nächste Sitzung zu vertagen. Wird auch dann keine einfache Mehrheit erreicht, so kommt kein Beschluss zustande. (11) Über Sitzungen und Beschlüsse ist sofern der Beschluss nicht schriftlich im Umlaufverfahren gefasst wird eine Niederschrift zu erstellen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden bzw. Stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen, und allen Mitgliedern ist innerhalb von vier Wochen eine Kopie zuzuleiten. (12) Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben. (13) Die Geschäftsführer der Gesellschaft sind verpflichtet, auf Verlangen des Beirats an seinen Sitzungen ganz oder zeitweise teilzunehmen und dem Beirat alle von ihm gewünschten Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. (14) Die Beiratsmitglieder erhalten keine Vergütung für ihre Tätigeit. 5

6 Gesellschafterversammlungen (1) Gesellschafterversammlungen werden durch die Geschäftsführer einberufen, wobei jeder Geschäftsführer einzeln einberufungsberechtigt ist. (2) Aus wichtigem Grund kann jeder Gesellschafter jederzeit die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung verlangen. Wenn der/die Geschäftsführer dem Verlangen nicht in angemessener Frist nachkommen, ist jeder Gesellschafter selbst berechtigt, die außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen. (3) Die Einberufung ist schriftlich, faxschriftlich oder per E-Mail an jeden Gesellschafter unter Angabe von Ort, Tag, Zeit und Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zehn (10) Werktagen zu richten; bei Eilbedürftigkeit kann die Einberufung mit angemessener kürzerer Frist erfolgen. Der Lauf der Frist beginnt mit dem der Aufgabe zur Post bzw. der Versendung (im Falle von Telefax und E-Mail Einladungen) folgenden Tag. Der Tag der Versammlung wird bei Berechnung der Frist nicht mitgezählt. (4) Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche Gesellschafter anwesend bzw. vertreten sind. Ist das nicht der Fall, so muss unverzüglich eine neue Gesellschafterversammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf das vertretene Stammkapital beschließen kann. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen. (5) Gesellschafterversammlungen finden am Sitz der Gesellschaft statt. (6) Sind sämtliche Gesellschafter anwesend oder vertreten und mit der Beschlussfassung einverstanden, so können Beschlüsse auch dann gefasst werden, wenn die für die Einberufung und Ankündigungen geltenden gesetzlichen oder gesellschaftsvertraglichen Vorschriften nicht eingehalten worden sind. (7) Jeder Gesellschafter kann sich in der Gesellschafterversammlung durch einen mit schriftlicher Vollmacht ausgestatteten Bevollmächtigten vertreten lassen. 7 Gesellschafterbeschlüsse (1) Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Gesellschafterversammlungen gefasst. (2) Beschlüsse der Gesellschafter können jederzeit ohne förmliche Gesellschafterversammlung gefasst werden, sofern sämtliche Gesellschafter an der Beschlussfassung teilnehmen und nicht zwingende gesetzliche Vorschriften eine andere Form vorschreiben. Die Beschlussfassung kann entweder schriftlich im Umlaufverfahren oder per Telefax, E- Mail, Chat oder Videokonferenz erfolgen. Soweit über die Gesellschafterbeschlüsse nicht eine notarielle Niederschrift aufgenommen wird oder der Gesellschafterbeschluss schriftlich im Umlaufverfahren gefasst wird, ist über jeden gefassten Gesellschafterbe- 6

schluss (zu Beweiszwecken, nicht als Wirksamkeitsvoraussetzung) eine Niederschrift anzufertigen. (3) Je EUR 1,-- eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme. Gesellschafterbeschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht das Gesetz oder dieser Gesellschaftsvertrag zwingend eine andere Mehrheit vorsehen. 8 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr läuft vom 1. März eines Jahres bis zum letzten Tag im Februar des darauffolgenden Jahres. 9 Jahresabschluss und Ergebnisverwendung (1) Für die Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses und falls erforderlich des Lageberichts gelten die gesetzlichen Vorschriften. (2) Die Gesellschafter erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. (3) Die Gesellschaft kann nur insoweit Rücklagen bilden und/oder Mittel ansammeln, als dies für eine gemeinnützige Körperschaft rechtlich und steuerlich zulässig ist. 10 Dauer Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. 11 Auflösung, Zweckfortfall (1) Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke der Gesellschaft fällt das Vermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den gemeinen Wert der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports. (2) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden. 7

12 Bekanntmachungen Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger. 13 Gründungskosten Die Gründungskosten (Gerichts-, Notar- und Rechtsberatungskosten in Höhe bis zu Euro 2.500,-) trägt die Gesellschafterin. 8