Obersatz: Die Klage des H hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben wurde sowie zulässig und begründet ist.



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Transkript:

Fall I: Obersatz: Die Klage des H hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben wurde sowie zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs - Aufdrängende Sonderzuweisung - 40 I 1 VwGO: o Öffentlich-rechtliche Streitigkeit Modifizierte Subjektstheorie o Nichtverfassungsrechtlicher Art Keine doppelte Verfassungsunmittelbarkeit o Keine abdrängende Sonderzuweisung II. Zuständigkeit des Gerichts - sachlich: 45 VwGO Verwaltungsgericht - örtlich: 52 Nr. 3 S. 1 VwGO i.v.m. Art. 1 II Nr. 1 AGVwGO VG München B. Zulässigkeit der Klage I. Statthaftigkeit - Maßgeblich: Rechtsschutzbegehren des Kläger ( 88, 86 III VwGO) - Hier: Vorgehen gegen Aufhebungsbescheid o Anfechtungsklage gem. 42 I 1. Alt. VwGO erfordert Vorliegen eines Verwaltungsakts gem. Art. 35 BayVwVfG o Bei Aufhebungsbescheiden: actus-contrarius-theorie, d.h. zur Bestimmung des VA-qualität wird auf aufgehobenen Bescheid abgestellt II. Klagebefugnis - 42 II VwGO, um Popularklagen auszuschließen - Möglichkeitstheorie - Bei Anfechtungsklage stets Abstellen auf Adressatentheorie möglich!

III. Vorverfahren - Bei Anfechtungsklagen gem. 68 I 1 VwGO grundsätzlich erforderlich - In Bayern: grundsätzlich nicht erforderlich gem. 68 I 2 VwGO i.v.m. Art. 15 II AGVwGO (in Ausnahmefällen möglich, vgl. Art. 15 I AGVwGO) IV. Form gem. 81, 82 VwGO V. Frist - Kein Widerspruchsbescheid 74 I 2 VwGO maßgeblich - Ein Monat ab Bekanntgabe des VA gem. Art. 41 BayVwVfG Bekanntgabe am 9.11.2012 - Fristbeginn gem. 57 II VwGO, 222 ZPO, 187 I BGB: 10.11.2012, 0.00 Uhr - Fristende gem. 57 II VwGO, 222 ZPO, 188 II 1. Alt. BGB: 09.12.2012, 24 Uhr - Rettungsmöglichkeiten : hier 222 II ZPO wg. Sonntag Fristende am 10.12.2012, 24 Uhr - Ergebnis: fristgerechte Klageerhebung möglich VI. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis - Einfacherer Weg zur Durchsetzung des Anspruchs? - Hier: - VII. Beteiligungs- und Prozessfähigkeit - H: Beteiligungsfähig gem. 63 Nr. 1, 61 Nr. 1 Alt. 1 VwGO Prozessfähig gem. 62 I Nr. 1 VwGO, 104 ff. BGB - Stadt München: Beteiligungsfähig gem. 63 Nr. 2, 61 Nr. 1 Alt. 2 VwGO Vertreten durch den Oberbürgermeister gem. 62 III VwGO i.v.m. Art. 38 I, 34 I 2 GO

C. Begründetheit der Klage Obersatz: Die Klage des H ist begründet, soweit sie sich gegen den richtigen Beklagten richtet, der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig und H dadurch in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wird ( 113 I 1 VwGO). I. Passivlegitimation - 78 I Nr. 1 VwGO: Rechtsträgerprinzip - Hier: Stadt München als originäre Gebietskörperschaft gem. Art. 1 GO eigene Rechtsträgerin MERKE: 1. Handelt eine Gemeinde, ist stets diese selbst richtige Beklagte! 2. Handelt das Landratsamt, ist dessen Janusköpfigkeit zu berücksichtigen: a) Wahrnehmung von Staatsaufgaben Richtiger Beklagter ist der Freistaat Bayern b) Wahrnehmung von Aufgaben des Landkreises Richtiger Beklagter ist der Landkreis II. Rechtmäßigkeit des VA 1. Rechtsgrundlage - Art. 48, 49 BayVwVfG oder lex specialis - Hier: 15 I, II GastG 2. Formelle Rechtmäßigkeit a) Zuständigkeit Sachlich: 30 Hs. 1 GastG i.v.m. 1 I 1 GastV, Art. 9 I 1 GO Örtlich: Art. 3 I Nr. 2 BayVwVfG b) Verfahren Ordnungsgemäße Anhörung gem. Art. 28 BayVwVfG c) Form Art. 37, 39 BayVwVfG

3. Materielle Rechtmäßigkeit a) Voraussetzungen der Rechtsgrundlage Rücknahme gem. Art. 15 I GastG: Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes Vorliegen von Versagungsgründen nach 4 I 1 Nr. 1 GastG bei Erteilung der Erlaubnis Insbesondere Unzuverlässigkeit (Definition: Unzuverlässig ist, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt.) Widerruf gem. Art. 15 II GastG: Nachträgliche Unzuverlässigkeit Hier: + b) Kein Verstoß gegen höherrangiges Recht Fall II: Obersatz: Die Klage des A hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben wurde sowie zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs - Aufdrängende Sonderzuweisung - 40 I 1 VwGO: o Öffentlich-rechtliche Streitigkeit Hier: (P) Öffentlich-rechtlicher Vertrag Gegenstandstheorie o Nichtverfassungsrechtlicher Art Keine doppelte Verfassungsunmittelbarkeit o Keine abdrängende Sonderzuweisung II. Zuständigkeit des Gerichts

- sachlich: 45 VwGO Verwaltungsgericht - örtlich: 52 Nr. 1 VwGO B. Zulässigkeit der Klage I. Statthaftigkeit - Maßgeblich: Rechtsschutzbegehren des Kläger ( 88, 86 III VwGO) - Hier: Allgemeine Leistungsklage oder Verpflichtungsklage o Maßgeblich: Begehren eines Verwaltungsakts gem. Art. 35 BayVwVfG? o Hier: + Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage gem. 42 I Alt. 2 VwGO II. Klagebefugnis - 42 II VwGO, um Popularklagen auszuschließen - Möglichkeitstheorie - Bei Verpflichtungsklage keine Adressatentheorie möglich! - Möglichkeit des Bestehens eines Anspruchs zu prüfen III. Vorverfahren - Bei Verpflichtungsklagen in Form von Versagungsgegenklagen gem. 68 II, I 1 VwGO grundsätzlich erforderlich - In Bayern: grundsätzlich nicht erforderlich gem. 68 I 2 VwGO i.v.m. Art. 15 II AGVwGO (in Ausnahmefällen möglich, vgl. Art. 15 I AGVwGO) IV. Form gem. 81, 82 VwGO V. Frist - Kein Widerspruchsbescheid 74 II, I 2 VwGO maßgeblich - Ein Monat ab Bekanntgabe des VA gem. Art. 41 BayVwVfG Bekanntgabe am 19.10.2012 - Fristbeginn gem. 57 II VwGO, 222 ZPO, 187 I BGB: 20.10.2012, 0.00 Uhr - Fristende gem. 57 II VwGO, 222 ZPO, 188 II 1. Alt. BGB: 19.11.2012, 24 Uhr - Ergebnis: fristgerechte Klageerhebung

VI. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis - Einfacherer Weg zur Durchsetzung des Anspruchs? - Hier: - VII. Beteiligungs- und Prozessfähigkeit - A: Beteiligungsfähig gem. 63 Nr. 1, 61 Nr. 1 Alt. 1 VwGO Prozessfähig gem. 62 I Nr. 1 VwGO, 104 ff. BGB - Stadt S: Beteiligungsfähig gem. 63 Nr. 2, 61 Nr. 1 Alt. 2 VwGO Vertreten durch den Oberbürgermeister gem. 62 III VwGO i.v.m. Art. 38 I, 34 I 2 GO C. Beiladung Hier: Notwendige Beiladung des Nachbarn gem. 65 II VwGO D. Begründetheit der Klage Obersatz: Die Klage des A ist begründet, soweit sie sich gegen den richtigen Beklagten richtet, die Versagung der Baugenehmigung rechtswidrig und H dadurch in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wird ( 113 V VwGO). Dies ist der Fall, wenn A einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung hat. I. Passivlegitimation - 78 I Nr. 1 VwGO: Rechtsträgerprinzip - Hier: Stadt S als untere Bauaufsichtsbehörde gem. Art. 53 I, 54 I BayBO, 9 I GO, 37 I 2 LKrO II. Anspruch des A auf Erlass der Baugenehmigung 1. Anspruch gem. Art. 68 I 1 BayBO 2. Anspruch aus öffentlich-rechtlichem Vertrag

a) Wirksames Zustandekommen aa) Zuständigkeit - Wirksame Vertretung der Stadt durch Oberbürgermeister gem. Art. 62 S. 2 BayVwVfG, 164 I BGB i.v.m. Art. 38 I, 34 I 2 GO bb) Einigung - Zwei inhaltlich übereinstimmende, aufeinander Bezug nehmende wirksame Willenserklärungen gem. Art. 62 S. 2 BayVwVfG i.v.m. 145, 147 BGB cc) Keine Wirksamkeitshindernisse 1) Zulässigkeit der Vertragsform gem. Art. 54 S. 1 HS 2 BayVwVfG 2) Zustimmung Dritter erforderlich gem. Art. 58 BayVwVfG? o Hier: Eingriff in Rechte des Nachbarn o Zustimmung des N liegt vor o Zudem: bei Baugenehmigung stets 36 BauGB berücksichtigen dd) Keine Nichtigkeitsgründe 1) Spezielle Nichtigkeitsgründe gem. Art. 59 II BayVwVfG o Subordinationsrechtlicher Vertrag i.s.d. Art. 54 S. 2 BayVwVfG o Art. 59 II Nr. 1 BayVwVfG Art. 44 BayVwVfG o Art. 59 II Nr. 2 BayVwVfG RM des fiktiven VA ( Dreier-Schritt! ) plus Kenntnis

E. Gesamtergebnis o Art. 59 II Nr. 3 BayVwVfG Vergleichsvertrag gem. Art. 55 BayVwVfG plus RM des fiktiven VA o Art. 59 II Nr. 4 BayVwVfG Austauschvertrag gem. Art. 56 BayVwVfG plus Zulässigkeit der Gegenleistung (bei gebundenen Entscheidungen nach Art. 56 II BayVwVfG, bei Ermessensentscheidungen nach Art. 56 I BayVwVfG (hier: insb. Konnexitätsgrundsatz)) 2) Allgemeine Nichtigkeitsgründe gem. Art. 59 I BayVwVfG o i.v.m. 125 S. 1 BGB o i.v.m. 134 BGB b) Zwischenergebnis