Handels- und Gesellschaftsrecht



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Handels- und Gesellschaftsrecht Einführung 1 Zeitplan Datum Termin 16.4. 1 Vorlesungsbeginn: HR 1 23.4. 2 HR 2 30.4. Keine Vorlesung (1. Mai) 7.5. 3 HR 3 14.5. 4 HR 4 21.5. 5 HR 5 28.5. Keine Vorlesung (Pfingsten) 4.6. 6 GesR 1 11.6. 7 GesR 2 18.6. 8 GesR 3 25.6. 9 GesR 4 2.7. 10 GesR 5 9.7. 11 Reservetermin 16.7. 12 Übung (Klausurvorbereitung) 2 I. Arbeitsmaterial 1. Gesetzestexte: BGB, HGB, GmbHG dtv-texte Sammlung (zb nwb, NOMOS, Schönfelder) Farbige Markierungen, Reiter, kein Text 2. Lehrbuch / Skript Justus Meyer, Handelsrecht (Springer) Justus Meyer, Gesellschaftsrecht (Skript, Download ab Mitte des Semesters) 3 1

I. Arbeitsmaterial 3. Weitere Literatur (Vertiefung, Nachschlagen) Canaris, Handelsrecht (CH Beck) Oetker, Handelsrecht (Springer) Karsten Schmidt, Handelsrecht (Heymanns) Kübler/Assmann, Gesellschaftsrecht (CF Müller) Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht (Heymanns) Kommentarliteratur Spezielle Zeitschriften - ZHR und ZGR - BB, DB, ZIP usw. 4 II. Stoffübersicht 1. Teil: Handelsrecht 1. Grundlagen 2. Unternehmer, Kaufleute und Handelsgesellschaften 3. Unternehmenspublizität 4. Das Unternehmen als Rechtsobjekt 5. Kaufmännische Stellvertretung 6. Handelsgeschäfte: Allgemeines und Rechtsgeschäftslehre 7. Handelsgeschäfte: Besonderheiten im Schuld- und Sachenrecht 8. Besonderheiten des Handelskaufs. 5 II. Stoffübersicht 2. Teil: Gesellschaftsrecht 1. Grundlagen 2. Die wichtigsten Rechtsformen im Überblick 3. BGB-Gesellschaft OHG und KG 4. Die übrigen Personengesellschaften 5. GmbH und AG 6. Die GmbH & Co. KG 7. Sonstige Rechtsformen, Auslandsgesellschaften und Konzerne im Überblick 6 2

I. Begriff und Gegenstand Sonderprivatrecht der Kaufleute HGB: Eigenständige Institute + Modifikation des BGB 1 HGB (1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. (2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. 7 II. Historische Grundlagen Hochmittelalter Italien, später Hanse: Zünfte, Stadtrechte Merkantilordnungen usw. Paneuropäisches Handelsrecht Neuzeit: Nationalstaaten und Kodifikationen Frankreich - Merkantilismus: Ordonnance de commerce (1673) - unter Napoleon: Code de Commerce (1807) 8 II. Historische Grundlagen: Deutschland Partikularrecht (insb. preußisches Allgemeines Landrecht, 1794) Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch (ADHGB 1861) (ADWO 1848, Reichseinheit 1871!) Leipzig: Reichsoberhandelsgericht (1869 BOHG, 1871 ROHG, 1889 RG) BGB und HGB 1900 ab 1968: Europäisierung des Handelsrechts 9 3

III. Rechtsgrundlagen Zentrale Kodifikation: HGB Erstes Buch Handelsstand - Kaufleute - Handelsregister, Firma (früher Buchführung) - Prokura (+ sonst. kfm. Personal) 10 III. Rechtsgrundlagen Zentrale Kodifikation: HGB Zweites Buch: OHG, KG, stille Gesellschaft Drittes Buch: Rechnungslegung Viertes Buch: Handelsgeschäfte AT: Allg. Handelsgeschäftslehre BT: Kauf, Kommission, Transport usw. Fünftes Buch: Seehandel 11 III. Rechtsgrundlagen Zentrale Kodifikation: HGB Sondergesetze (BankR, VersR, VerfahrensR) EU-Recht - Primärrecht (insb. Grundfreiheiten des AEUV) - Verordnungen (zb IAS-VO) - Richtlinien (zb Publizität, Handelsvertreter) Internationales Recht (zb WTO, UN-Kaufrecht) 12 4

Beispiele 353 Kaufleute untereinander sind berechtigt, für ihre Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften vom Tag der Fälligkeit an Zinsen zu fordern. 354 (1) Wer in Ausübung seines Handelsgewerbes einem anderen Geschäfte besorgt oder Dienste leistet, kann dafür auch ohne Verabredung Provision und, wenn es sich um Aufbewahrung handelt, Lagergeld nach den an dem Ort üblichen Sätzen fordern. (2) Für Darlehen, Vorschüsse, Auslagen und andere Verwendungen kann er vom Tag der Leistung an Zinsen berechnen. 13 2. Einfachheit und Leichtigkeit des Handelsverkehrs Kehrseite: gesteigerte Sorgfaltspflichten 350 Auf eine Bürgschaft, ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis finden, sofern die Bürgschaft auf der Seite des Bürgen, das Versprechen oder das Anerkenntnis auf der Seite des Schuldners ein Handelsgeschäft ist, die Formvorschriften des 766 Satz 1 und 2, des 780 und des 781 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Anwendung. 347 (1) Wer aus einem Geschäft, das auf seiner Seite ein Handelsgeschäft ist, einem anderen zur Sorgfalt verpflichtet ist, hat für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns einzustehen. 14 2. Einfachheit und Leichtigkeit des Handelsverkehrs 3. Publizität und Vertrauensschutz 9 (1) Die Einsichtnahme in das Handelsregister sowie in die zum Handelsregister eingereichten Dokumente ist jedem zu Informationszwecken gestattet. 15 (3) Ist eine einzutragende Tatsache unrichtig bekanntgemacht, so kann sich ein Dritter demjenigen gegenüber, in dessen Angelegenheiten die Tatsache einzutragen war, auf die bekanntgemachte Tatsache berufen, es sei denn, daß er die Unrichtigkeit kannte. 56 Wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, gilt als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen. 15 5

2. Einfachheit und Leichtigkeit des Handelsverkehrs 3. Publizität und Vertrauensschutz 4. Internationalität 16 V. Handelsrecht in der Fallbearbeitung Buchhändler K kauft bei der V-GmbH 25 Exemplare dtv: HGB. 1. Welche Rechte hat die V-GmbH, wenn K nicht zahlt? 2. Welche Rechte hat K, wenn in den Exemplaren die Seiten 245-259 fehlen? 3. Welche Rechte hat K, wenn die V-GmbH nicht, wie vereinbart, am 1.4. zum Semesterstart liefert? 17 6