Satzung. Peißnitzhaus Förderkreis gemeinnützige eg mit Sitz in Halle



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Transkript:

Satzung Peißnitzhaus Förderkreis gemeinnützige eg mit Sitz in Halle Präambel (1) Bürgerinnen und Bürger der Stadt Halle an der Saale gründeten 2003 den "Peißnitzhaus e.v." Der Verein saniert seit 2010 mit Hilfe seiner Partner und Sponsoren das 1892 erbaute Schlösschen auf Halles grüner Insel und erfüllt es Stück für Stück mit Leben. Ziel ist es, einen Ort der Inklusion, der generations- und kulturübergreifenden Begegnung und des Voneinander Lernens zu schaffen. (2) Viele Besucher und Unterstützer haben in vielfältiger Weise zum bisherigen Erfolg beigetragen. Ihnen - und allen an diesem Ort interessierten Menschen - soll durch die Mitgliedschaft die Möglichkeit gegeben werden, sich an der weiteren Entwicklung zu beteiligen. (3) In diesem Sinne versteht sich der Zusammenschluss als Bürger- Sozial- und Kulturgarantiegenossenschaft für das Peißnitzhaus und die Peißnitzinsel. 1 Firma und Sitz Die Firma der Genossenschaft lautet: Peißnitzhaus Förderkreis gemeinnützige eg Der Sitz der Genossenschaft ist: Halle (Saale) 2 Zweck und Gegenstand (1) Die Genossenschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar den gemeinnützigen Zweck der Förderung von Kunst und Kultur, des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalsschutzes, der Behindertenhilfe sowie des Heimatgedankens im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" i.s.d. 52 ff Abgabenordnung. Die Mittel der Genossenschaft dürfen nur für Zwecke der Satzung verwendet werden. (2) Der gemeinnützige Zweck wird insbesondere verwirklicht durch: a. Die Restaurierung des Kulturhauses auf der Peißnitzinsel und die Pflege des umliegenden Landschaftsschutzgebietes b. Die Durchführung kultureller Veranstaltungen c. Führungen auf dem Naturlehrpfad d. Umweltbildung für Kinder e. Förderung des Umweltbewusstseins f. Beschäftigung von behinderten Menschen (3) Die Geschäfte mit Nichtmitgliedern sind zulässig. 3 Gemeinnützigkeit (1) Die Genossenschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Genossenschaft dürfen nur für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Die Mitglieder erhalten bei Auflösung der Genossenschaft oder bei ihrem Ausscheiden aus der Genossenschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Genossenschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden. 1

(2) Die Genossenschaft kann sich an anderen Unternehmen beteiligen, soweit dies dem gemeinnützigen Zweck dient. (3) Die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates können eine angemessene Vergütung erhalten, über die im Falle des Vorstandes der Aufsichtsrat und im Falle des Aufsichtsrates die Generalversammlung entscheidet. Den Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrates werden Auslagen und Aufwendungen erstattet. Die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung und die pauschale Auslagenerstattung sind zulässig. 4 Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft können erwerben alle natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften. (2) Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer unbedingten schriftlichen Beitrittserklärung, über die der Vorstand entscheidet. (3) Die Mitgliedschaft endet durch a) Kündigung b) Übertragung des gesamten Geschäftsguthabens, c) Tod, bzw. Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft und d) Ausschluss. 5 Geschäftsanteil, Nachschusspflicht, Eintrittsgeld (1) Der Geschäftsanteil beträgt 1.000,00. Er ist sofort in Höhe von mindestens 10% einzuzahlen. Für den Rest kann der Vorstand Ratenzahlungen binnen zwei Jahren zulassen. Ein Mitglied kann sich mit weiteren Geschäftsanteilen beteiligen. (2) Geschäftsanteile können auch in Form von Sacheinlagen erbracht werden. (3) Die Mitglieder sind nicht zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet. (4) Durch Beschluss der Generalversammlung kann ein Eintrittsgeld festgelegt werden, das den Rücklagen zugeführt wird. 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Die Mitglieder sind berechtigt, a) die Leistungen der Genossenschaft zu nutzen, b) an der Generalversammlung teilzunehmen, c) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die Generalversammlung auf ihre Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen, d) auf der Generalversammlung Einsicht in das zusammengefasste Prüfungsergebnis zu nehmen, e) sich an Verlangen von einem Zehntel der Mitglieder auf Einberufung der Generalversammlung oder Ankündigung von Beschlussgegenständen zu beteiligen, f) das Protokoll der Generalversammlung einzusehen und g) die Mitgliederliste einzusehen. (2) Die Mitglieder sind verpflichtet, a) die auf den Geschäftsanteil vorgeschriebenen Einzahlungen zu leisten, b) die Interessen der Genossenschaft in jeder Weise zu fördern, c) die Satzung der Genossenschaft einzuhalten und die von den Organen der Genossenschaft gefassten Beschlüsse auszuführen, d) eine Änderung der Anschriften mitzuteilen. 7 Kündigung 2

Die Frist für die Kündigung der Mitgliedschaft oder freiwilliger Anteile beträgt zwei Jahre zum Schluss des Geschäftsjahres. Die Kündigung bedarf der Schriftform. 8 Übertragung des Geschäftsguthabens (1) Jedes Mitglied kann sein Geschäftsguthaben jederzeit durch schriftliche Vereinbarung einem anderen ganz oder teilweise übertragen und hierdurch seine Mitgliedschaft ohne Auseinandersetzung beenden oder die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern, sofern der Erwerber Mitglied der Genossenschaft wird oder bereits ist. (2) Die Übertragung des Geschäftsguthabens bedarf der Zustimmung des Vorstandes. 9 Tod / Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft (1) Stirbt ein Mitglied, so wird dessen Mitgliedschaft durch den Erben fortgesetzt. (2) Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt. 10 Ausschluss (1) Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn: a) sie die Genossenschaft schädigen, b) sie die gegenüber der Genossenschaft bestehenden Pflichten trotz Mahnung unter Androhung des Ausschlusses nicht erfüllen, c) sie unter der der Genossenschaft bekannt gegebenen Anschrift dauernd nicht erreichbar sind. (2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das Mitglied muss angehört werden, es sei denn, dass der Aufenthalt eines Mitgliedes nicht ermittelt werden kann. (3) Gegen den Ausschlussbeschluss kann binnen sechs Wochen nach Absendung schriftlich gegenüber dem Aufsichtsrat Widerspruch eingelegt werden (Ausschlussfrist). Erst nach der Entscheidung des Aufsichtsrats kann der Ausschluss gerichtlich angefochten werden. (4) Über Ausschlüsse von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern entscheidet die Generalversammlung. 11 Auseinandersetzung (1) Das Ausscheiden aus der Genossenschaft hat die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft zur Folge. Die Auseinandersetzung unterbleibt im Falle der Übertragung von Geschäftsguthaben. (2) Die Auseinandersetzung erfolgt aufgrund des von der Generalversammlung festgestellten Jahresabschlusses. Das nach der Auseinandersetzung sich ergebende Guthaben ist dem Mitglied binnen sechs Monaten nach seinem Ausscheiden auszuzahlen jedoch nicht vor Feststellung des maßgeblichen Jahresabschluss. Auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat das ausgeschiedene Mitglied keinen Anspruch. (3) Ansprüche auf Auszahlung von Auseinandersetzungsguthaben verjähren in zwei Jahren ab Fälligkeit. Die Beträge werden den Rücklagen zugeführt. 3

12 Generalversammlung (1) Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform einberufen. Die Einladung muss mindestens zwei Wochen, Ergänzungen und Änderungen der Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor der Generalversammlung erfolgen. Die Mitteilungen gelten als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind. (2) Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates einen anderen Ort festlegt. (3) Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist unabhängig von der Zahl der Teilnehmer beschlussfähig. (4) Jedes Mitglied hat eine Stimme. (5) Die Mitglieder können Stimmrechtsvollmachten erteilen. Kein Bevollmächtigter darf mehr als drei Mitglieder vertreten. (6) Die Generalversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit), soweit keine größere Mehrheit bestimmt ist; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Wahlen erfolgen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; Stimmenthaltungen wirken dabei wie Neinstimmen (qualifizierte Mehrheit). (7) Die Generalversammlung bestimmt die Versammlungsleitung auf Vorschlag des Aufsichtsrates. (8) Die Beschlüsse werden gem. 47 GenG protokolliert. 13 Aufsichtsrat (1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Generalversammlung wählt die Mitglieder des Aufsichtsrates. Die Amtszeit beträgt 5 Jahre. (2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Der Aufsichtsrat kann schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen, wenn kein Aufsichtsratsmitglied der Beschlussfassung widerspricht. (3) Der Aufsichtsrat überwacht die Leitung der Genossenschaft, berät den Vorstand und berichtet der Generalversammlung. Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern werden vom Aufsichtsrat abgeschlossen. (4) Die Beschlüsse des Aufsichtsrates vollzieht dessen Vorsitzender oder im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter. 14 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Er wird von der Generalversammlung bestellt und abberufen. (2) Der Vorstand kann auch schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen. (3) Die Genossenschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des 181.2Alt.BGB befreit. (4) Der Vorstand führt die Genossenschaft in eigener Verantwortung. Er bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates für a) Investitionen oder Aufnahme von Krediten ab einer Summe von jeweils 5.000, b) Abschlüsse von Miet-, Pacht- oder Leasingverträgen, sowie anderen Verträgen mit wiederkehrenden Verpflichtungen mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren und/oder einer jährlichen Belastung von mehr als 9.000, c) die Gründung von Unternehmen und die Beteiligung an anderen Unternehmen, d) sämtliche Grundstücksgeschäfte, e) Erteilung von Prokura und f) die Aufstellung und Änderung der Geschäftsordnung für den Vorstand. 4

(5) Der Vorstand hat mit dem Aufsichtsrat den Wirtschafts- und Stellenplan zu beraten. Er hat dem Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich, auf Verlangen oder bei wichtigem Anlass unverzüglich, über die geschäftliche Entwicklung der Genossenschaft zu berichten, dabei muss er auf Abweichungen vom Wirtschafts- und Stellenplan eingehen. 15 Gewinnverteilung, Verlustdeckung und Rücklagen (1) Den sich bei der Feststellung des Jahresabschlusses ergebenden Gewinn oder Verlust des Geschäftsjahres kann die Generalversammlung a) im Falle eines Verlust aus Rücklagen decken, auf neue Rechnung vortragen oder auf die Mitglieder verteilen, b) im Falle eines Gewinns in die Rücklage einstellen oder auf neue Rechnung vortragen, eine Verteilung an die Mitglieder ist ausgeschlossen. (2) Der gesetzlichen Rücklage ist der Anteil am Jahresüberschuss zuzuführen, der der möglichen Zuführung zur freien Rücklage im Sinne des 58 Nr. 7 a) Abgabenordnung entspricht. Die Zuführung erfolgt bis mindestens 10 % der Summe der Geschäftsanteile erreicht sind. 16 Gemeinsame Vorschriften für die Organe (1) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll. (2) Wird über Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines Organmitglieds, seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder und Geschwister oder von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betreffende Mitglied an der Beschlussfassung nicht teilnehmen. 17 Auflösung, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Peißnitzhaus e.v., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Die Verteilung des Reinvermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen. 18 Bekanntmachungen und Gender-Klausel Bekanntmachungen, deren Veröffentlichung vorgeschrieben ist, erfolgen unter der Firma der Genossenschaft im elektronischen Bundesanzeiger. Die weibliche Form ist der männlichen Form in dieser Satzung gleichgestellt. Lediglich aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wurde die Verwendung des generischen Maskulinums gewählt. Halle, den 09.12.2013 5