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Transkript:

Gesellschaftsformen Sozialversicherungsrecht Steuerrecht Doppelbesteuerungsabkommen Grundzüge des Rechtssystems Stand Juni 2012 1 Kuna (pl.: Kuna) = 100 Lipa (ISO-Code: HRK) Landeswährung Mattig Management Partners www.mattig-management.ch

Die Gesellschaftsformen Eigene Rechtspersönlichkeit Körperschaftssteuer - OHG (j. t. d.), KG (k. d.) 20 % Juristische Person Körperschaftssteuer - Aktiengesellschaft (d. d.) 20 % - GmbH (d. o. o.) 20 % Betriebsstätte Körperschaftssteuer - Ausländischer Steuerpflichtiger 20 % Einzelunternehmen (Obrt) - Proportional maximal Körperschaftssteuer 45 % - Auf Antrag Gewinnsteuer 20 %

Das Sozialvorsorgesystem Rentenversicherung, Krankenkasse, Gesundheitswesen, Arbeitslosenversicherung Pflichtversicherung für Arbeitnehmer und selbstständige Gewerbetreibende - Beiträge sind proportional zum Einkommen Bemessungsgrundlage ist das Bruttoeinkommen - Arbeitnehmer (wird vom Arbeitgeber abgeführt) 20.0 % - Arbeitgeber 15.2 % - Selbstständige max. 35.5 %

Die Steuern Einkommenssteuer Körperschaftssteuer Gewinnsteuer Umsatzsteuer Verbrauchssteuern Mineralöl, Alkohol, Fahrzeuge, Tabakprodukte, Luxusgüter Grunderwerbsteuer Erbschafts- und Schenkungssteuer Lokale Abgaben Handelsnamen, Bootssteuer, Ferienhäuser u. a.

Subjektive Steuerpflicht Natürliche Person Unbeschränkte Steuerpflicht mit Welteinkommen - Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt Beschränkte Steuerpflicht mit ihren inländischen Einkünften - Ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt Juristische Person Unbeschränkte Steuerpflicht auf Welteinkommen - Sitz oder Geschäftsführung im Inland oder Betriebsstätte Beschränkte Steuerpflicht mit Einkommen aus inländischen Quellen

Die Steuersätze Einkommenssteuer - Progressiver Teilmengentarif 12 max. 40 % - Veräusserungsgewinne 25 40 % Körperschaftssteuer - Allgemeiner linearer Satz (auch Veräusserungs- und Vermögensgewinne) 20 % Umsatzsteuer - Nach EU-Muster seit 1. 1. 2010 (13. EU-Mehrwertsteuerrichtlinie) - Normalsatz 25 % - Umsatzgrenze für Kleinunternehmen HRK 85 000 (ab 1. 1. 2013 HRK 230 000)

Die Steuersätze Grunderwerbsteuer 5 % für Gebäude, die bis 31. 12. 1997 gebaut wurden. Danach errichtete Immobilien unterliegen, soweit sie unternehmerisch verkauft werden, der Umsatzsteuer. Grund und Boden unterliegt immer der Grunderwerbsteuer. Erbschafts- und Schenkungssteuer 5 % Ausser unbewegliches Vermögen, das der Grunderwerbsteuer unterliegt.

Quellensteuern (vorbehaltlich DBA) Empfänger ausländische Person - Dividenden an ausländische Gesellschaften 12 % - Zinsen 15 % - An nicht EU-Ansässige, wenn der Körperschaftssteuersatz weniger als 12.5 % beträgt 20 % - Lizenzen 15 % - An nicht EU-Ansässige, wenn der Körperschaftssteuersatz weniger als 12.5 % beträgt 20 % - Zahlungen für Serviceleistungen 15 % - An Nicht-EU-Ansässige, wenn der Körperschaftssteuersatz weniger als 12.5 % beträgt 20 %

Das Steuerrecht Veräusserungs- und Vermögensgewinne Sind steuerbar Verluste - Nicht rücktragsfähig - 5 Jahre vortragsfähig Anrechenbarkeit bezahlter ausländischer Steuern (Tax Credit) Auf inländische Steuer bis zu dem Betrag, der in angefallen wäre Dividenden Sind nicht steuerbar, ausser an ausländische Gesellschaften, dann unterliegen sie der Quellensteuer von 12 % (vorbehaltlich DBA).

Das Steuerrecht Fremdvergleichsgrundsatz für Transferpreise - Für internationale und nationale Transaktionen - In Übereinstimmung mit OECD-Grundsätzen - Dokumentation über die Fremdvergleichsermittlung und Benchmarkstudien ist erforderlich Unterkapitalisierungsregeln Zinszahlungen an Gesellschafter mit mind. 25 % Anteils- oder Stimmrechten sind nicht abzugsfähig, wenn sein Gesellschafterdarlehen das Vierfache des Kapitals überschreitet (debt to equity: 4 : 1).

Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz Gewerbliche Gewinne - Soweit sie einer Betriebsstätte zugerechnet werden können - Feste Geschäftseinrichtung - Bauausführung, wenn länger als 12 Monate - Vollmachtsvertreter Dividenden aus - Grundsatz 15 % - Beteiligungen ab 25 % 5 % Zinsen aus - Grundsatz 5 % (Entlastung um 10 %) Lizenzgebühren aus - Grundsatz 0 % (Entlastung um 15 %)

Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz Methodenartikel Bezüge aus an eine in der Schweiz ansässige Person - Grundsatz: Freistellung mit Progressionsvorbehalt - Dividenden, Zinsen: Anrechnung der Quellensteuer auf Antrag (Für Dividenden an schweizerische Gesellschaften Beteiligungsabzug nach DBG) Bezüge aus der Schweiz an eine in ansässige Person - Dividenden, Zinsen: Anrechnung der Quellensteuer auf Antrag

Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland Gewerbliche Gewinne - Soweit sie einer Betriebstätte zugerechnet werden können - Feste Geschäftseinrichtung - Bauausführung, wenn länger als 12 Monate - Vollmachtsvertreter Dividenden aus - Grundsatz 15 % - Beteiligungen ab 10 % 5 % Zinsen aus - Grundsatz: Wenn nutzungsberechtigt nur im Wohnsitzstaat (Entlastung um 15 %) Lizenzgebühren aus - Grundsatz: Wenn nutzungsberechtigt nur im Wohnsitzstaat (Entlastung um 15 %)

Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland Methodenartikel Bezüge aus an eine in Deutschland ansässige Person - Grundsatz: Freistellung mit Progressionsvorbehalt - Dividenden, die nicht unter den Grundsatz fallen, Zinsen, Lizenzen: Anrechnung der Quellensteuer auf Antrag Bezüge aus Deutschland an eine in ansässige Person - Grundsatz: Freistellung mit Progressionsvorbehalt - Dividenden, die nicht unter den Grundsatz fallen, Zinsen, Lizenzen und anderes: Anrechnung der Quellensteuer auf Antrag

Doppelbesteuerungsabkommen Österreich Gewerbliche Gewinne - Soweit sie einer Betriebstätte zugerechnet werden können - Feste Geschäftseinrichtung - Bauausführung, wenn länger als 12 Monate - Vollmachtsvertreter Dividenden aus - Grundsatz 15 % - Beteiligungen ab 10 % 5 % Zinsen aus - Grundsatz: Wenn nutzungsberechtigt nur im Wohnsitzstaat 5 % Lizenzgebühren aus - Grundsatz: Wenn nutzungsberechtigt nur im Wohnsitzstaat (Entlastung um 15 %)

Doppelbesteuerungsabkommen Österreich Methodenartikel Bezüge aus an eine in Österreich ansässige Person - Grundsatz: Freistellung mit Progressionsvorbehalt - Dividenden, die nicht unter den Grundsatz fallen, Zinsen: Anrechnung der Quellensteuer auf Antrag Bezüge aus Österreich an eine in ansässige Person - Anrechnung der Quellensteuer auf Antrag

Doppelbesteuerungsabkommen Fürstentum Liechtenstein Es besteht kein DBA mit dem Fürstentum Liechtenstein.

Hauptsitz Schweiz Bahnhofstrasse 28, Postfach 556 CH-6431 Schwyz Tel +41 (0)41 819 54 60 Fax +41 (0)41 819 54 61 info@mattig-management.ch www.mattig-management.ch Mattig Management Partners Mattig Management Partners 1 Hauptsitz Schweiz Schwyz 1 Sitz Schweiz Pfäffikon SZ 2 Sitz Österreich Wien 3 Sitz Slowakei Bratislava 4 Sitze Rumänien Bukarest, Timisoara 5 Sitz Bulgarien Sofia 6 Sitz Albanien Tirana 7 Sitz Deutschland Ingolstadt 1 7 8 2 11 9 3 10 12 13 14 6 15 16 4 5 17 Betreute Gebiete 8 Tschechische Republik 9 Polen 10 Ungarn 11 12 Bosnien und Herzegowina 13 Serbien 14 Montenegro 15 Mazedonien 16 Griechenland 17 Republik Moldau Wir sind eine unabhängige Unternehmensberatung. Gemeinsam mit unseren Kunden entwickeln wir nach haltig erfolgreiche Strategien zur Kostenoptimierung und Ertragssteigerung. Hierzu zählen insbesondere das Identifizieren und Nutzen von Wachstumspotenzialen in neuen Märkten. Unseren Marktauftritt in Südosteuropa bauen wir kontinuierlich aus. Derzeit sind wir mit eigenen Sitzen in der Schweiz, Österreich, der Slowakei, Rumänien, Bulgarien, Albanien sowie in Deutschland präsent. Wir offerieren ganzheitliche Lösungen in den Bereichen Strategieberatung, Corporate Finance sowie Projektmanagement und -entwicklung. Unsere Mitarbeitenden an allen Sitzen sprechen deutsch. Die Informationen in den vor liegenden «Grundzügen des Rechtssystems» eignen sich nicht als Grundlage für steu erliche und / oder rechtliche Gestaltungen. Änderungen vorbehalten. Die Haftung wird aus geschlossen.