Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger und erkrankter Kinder



Ähnliche Dokumente
- Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger und erkrankter Kinder

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)

Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen

Aktualisierungsdienst Bundesrecht

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen

Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz PfWG)

kranken- und pflegeversicherung Sie pflegen Wir sind für Sie da! Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung

Häufige Fragen und Antworten zu den gesetzlichen Neuerungen seit 1. Januar 2015: Bessere Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf

Delegiertenver- sammlung. 28. Oktober 2008

Der Personalrat der Universität Freiburg Sie fragen wir antworten! Informationen zum Arbeits- und Tarifrecht aus erster Hand

Stellungnahme. zum. Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9.

Leistungen für Demenzpatienten

Soziale Sicherung der Pflegeperson

Die Pflegeleistungen. Das ändert sich ab 1. Januar Quelle: Bundesministerium für Gesundheit

3.13. Landessynode (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November Pfarrdienstrecht

Infoblatt. Teilzeitbeschäftigung für Beamtinnen und Beamte

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat

Dadurch soll die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege verbessert werden.

Rundschreiben Nr. 27/2011

April Pflegereform Pflege. Die Pflegezeit

1. Berufsmäßige kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen und sonstige Beamte und Beamtinnen im kommunalen Bereich

Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz. Vom 21. Januar Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: 1 1)

Senat der Freien und Hansestadt Hamburg Personalamt

Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf. 14. Oktober 2014

Elternzeit Was ist das?

Pflegezeit und Familienpflegezeit


Ein Aufhebungsvertrag ist grundsätzlich auch dann wirksam, wenn Gründe aus dem Kündigungsschutzgesetz keine Kündigung rechtfertigen würden.

Regelung Nr. 9 a der Arbeitsrechtlichen Kommission

Liebe Leserin, lieber Leser,

HESSISCHER LANDTAG. Kleine Anfrage. der Abg. Gnadl (SPD) vom betreffend Schulung für Führungskräfte zur Chancengleichheit und Antwort

Arbeitsrechtsregelung über Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Fortbildungsordnung)

Thema kompakt Familienpflegezeit und Pflegezeitgesetz

Gesetzesvertretende Verordnung über die Gewährung von Beihilfen bei Krankheit, Geburt und Tod

Niedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/1480. Beschlussempfehlung

Bischöfliches Generalvikariat Münster Hauptabteilung Schule und Erziehung Schulverwaltung

Ziel der folgenden Empfehlungen ist eine einheitliche Handhabung der Freistellungen im Beamtenbereich in der hessischen Landesverwaltung.

Mitarbeiter-Informationsdienst Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Nordrhein-Westfalen

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)

Schnellbrief. Personalreferate der obersten Landesbehörden. Pflegezeitgesetz (PflegeZG); Durchführungshinweise

Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG -

Urlaubsanspruch = Nominale Zahl der Urlaubstage X Pflichtarbeitstage pro Woche / 6 Werktage

Senatsverwaltung für Finanzen

Merkblatt zu den Ansprüchen aus Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz für Tarifbeschäftigte

Die wichtigsten Inhalte im Überblick von Marco Röder, Landratsamt Schweinfurt

Das ändert sich ab 1. Januar 2015

JUDITH AHREND. Rechtsanwältin Fachanwältin für Sozialrecht Diplom - Gerontologin. Rechtsanwältin Judith Ahrend Oldenburg

Die Seite "Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz" ist in folgende Abschnitte gegliedert:

Personalamt Beihilfestelle im Januar 2015

in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (KABl. S. 140); geändert durch Rechtsverordnung vom 17. Oktober 2014 (KABl. S.

(1) Den ehrenamtlich in der Jugendhilfe tätigen Personen über 16 Jahre ist auf Antrag Sonderurlaub zu gewähren:

Pflegezeit/Familienpflegezeit Rechtliche Rahmenbedingungen, Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf

Fachbereich Beamtenversorgung (BVK) Welche Jahrgänge sind davon betroffen?

Was ist das Budget für Arbeit?

Vertrag zwischen. der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV)

Mehr Unterstützung für pflegende Angehörige

Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in öffentlichen Schulen

Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und des Landesrichtergesetzes. Vom 28. März Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Kinderpflege- bzw. Kinderbetreuungskrankengeld 45 Sozialgesetzbuch (SGB) V

Langfristige Genehmigungen

Verordnung zur Verbesserung der Pflege- und Betreuungsmöglichkeiten für Beamtinnen und Beamte

MERKBLATT. FAMILIENPFLEGEZEITGESETZ (FPfZG) Zeit für Pflege durch Arbeitszeitreduzierung. Recht und Steuern

Zusatz-Tarifvertrag. für die in der. DB Zeitarbeit GmbH. beschäftigten Arbeitnehmer. (DB Zeitarbeit-ZusatzTV)

SVcompact. SVcompact. Die Pflegereform und die Neuerungen für Arbeitgeber Das gilt ab 1. Juli 2008! Information/ Beratung

Vom 30. März 1993 (GVBl. S. 157), zuletzt geändert am 19. Dezember 2012 (GVBl. S. 410)

Das neue Pflegezeitgesetz

Vorab per . Oberste Finanzbehörden der Länder

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat

Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.

Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge

Gegenüberstellung von Unterschieden zwischen. Tarifkraft und Beamten. im Bundesamt für Güterverkehr für den Fall einer Verbeamtung

Landesverordnung über die Elternzeit für die Beamten und Richter im Land Mecklenburg-Vorpommern (Elternzeitlandesverordnung - EltZLVO M-V)

Das neue Reisekostenrecht 2014

Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Pflege

Rechtsvergleich Bayern.I. Berlin

Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung - Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AWbG) -

Kapitel Versorgung der Beamten des Landes, der früheren Länder Preußen und Lippe, des früheren Reiches sowie deren Hinterbliebenen

Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte ab 1. Januar 2005

Arbeitsrecht Praxistipps für Handwerker

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Spagat zwischen Beruf und Familie. Neues aus der Pflegereform 2008

Vereinbarkeit von Beruf und Pflege arbeitsrechtliche Bedingungen LH Kiel und IHK Kiel. 18. April 2013 Birgitt Becker Arbeitsgericht Kiel

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

Vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) Abschnitt 1 Mutterschutz und Stillzeit

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht

Der Pflegefall tritt ein was tun?

Zwischen. ... vertreten durch... (Ausbildender) Frau/Herrn... Anschrift:... (Auszubildende/r) geboren am:...

Bericht und Beschlussempfehlung

33 - Leistungsvoraussetzungen

Informationen zur Altersteilzeit

Tabelle 2: Zahl der ambulanten Leistungsempfänger in den Pflegestufen, Pflegestufe I 0,755 0,806 II 0,518 0,458 III 0,161 0,136

Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in Schulen

Bundesrat Drucksache 333/11. Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Auswirkungen der unterschiedlichen Beendigung von Verfahren gem. 14 BDG:

2. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Schöneck

Statuten in leichter Sprache

Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NW - SpielbG NW) Vom 19. März I.

Transkript:

Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Postfach 31 67 D-65021 Wiesbaden 1. Empfänger laut anliegendem Verteiler Geschäftszeichen: I 12-12 a 02-11.5 / 12 a 02-13.2.1 / 8 b 22-21.5.2 Dst. Nr. Bearbeiter/in Herr Pohl Durchwahl (06 11) 3531476 Fax (06 11) 35331476 Ihr Zeichen Ihre Nachricht Datum 12. März 2009 Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger und erkrankter Kinder Freistellungsregelungen für die Beamtinnen und Beamten der hessischen Landesverwaltung in Auswirkung des Pflegezeitgesetzes Am 1. Juli 2008 ist nach Artikel 3 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflegeweiterentwicklungsgesetz) vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874) das Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist es, Beschäftigten die Möglichkeit zu eröffnen, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen und damit die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern ( 1 PflegeZG). Das PflegeZG sieht bei einem Pflegefall in der Familie zwei verschiedene Ansprüche auf Freistellung von der Arbeitspflicht vor, nämlich die kurzzeitige Arbeitsverhinderung ( 2 PflegeZG) und die Pflegezeit ( 3 PflegeZG). Die Regelungen des PflegeZG gelten unmittelbar nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, nicht für Beamtinnen und Beamte. Im Beamtenbereich haben schon vor Inkrafttreten dieses Gesetzes weitreichende Beurlaubungsmöglichkeiten bestanden. Eine ausdrückliche Anpassung beamtenrechtlicher Regelungen an das PflegeZG ist Gleitende Arbeitszeit: Bitte Besuche und Anrufe von montags bis donnerstags zwischen 8.30-12.00 und 13.30-15.30 Uhr, freitags von 8.30-12.00 Uhr oder nach Vereinbarung. Friedrich-Ebert-Allee 12 D-65185 Wiesbaden Telefon (06 11) 353-0 Telefax (GR 3) (06 11) 353 1766 E-Mail: poststelle@hmdis.hessen.de

- 2 - deshalb nicht erforderlich. Die entsprechenden Freistellungsregelungen für den Beamtenbereich werden im Folgenden näher erläutert. Ich bitte, ab sofort entsprechend zu verfahren und ggf. die nachgeordneten Dienststellen Ihres Geschäftsbereichs in geeigneter Form in Kenntnis zu setzen. 1. Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger a) Kurzzeitige Freistellung Nach 2 Abs. 1 PflegeZG haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gibt es nach dem Gesetz nur, wenn sich eine solche Verpflichtung aus anderen arbeitsrechtlichen Vorschriften oder aufgrund individualvertraglicher Absprachen, Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge ergibt ( 2 Abs. 3 PflegeZG). Für Beamtinnen und Beamte gelten in diesen Fällen die Bestimmungen der Hessischen Urlaubsverordnung (HUrlVO). Ihnen kann zu dem oben genannten Zweck auf Antrag nach 16 Nr. 2 Buchst. c HUrlVO aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen Dienstbefreiung unter Beschränkung auf das notwendige Maß erteilt werden, soweit dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Bei der Bestimmung des Ausmaßes einer Dienstbefreiung von Beamtinnen und Beamten nach 16 HUrlVO ist entsprechend der bisherigen Praxis in Anlehnung an die für das Tarifpersonal der hessischen Landesverwaltung geltenden Tarifvorschriften zu verfahren - bis zur Vereinbarung einer entsprechenden tariflichen Regelung in einem eigenen Tarifvertrag des Landes Hessen ist dies 52 Abs. 1 Buchst. e, Doppelbuchst. aa BAT -. Hiernach kann Beamtinnen und Beamten bei schwerer Erkrankung eines mit ihnen in demselben Haushalt lebenden Angehörigen im Kalenderjahr ein Arbeitstag Dienstbefreiung unter Weitergewährung der Besoldung ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub erteilt werden. Ferner kann nach 15 Abs. 1 HUrlVO auf Antrag Sonderurlaub ohne Besoldung gewährt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. In 15 Abs. 1 HUrlVO werden lediglich einige Beispiele genannt, die aber keine abschließende Aufzählung, was als wichtiger Grund angesehen werden kann, darstellen. Eine schwere Erkrankung

- 3 - eines nahen Angehörigen und die Betreuung eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen können ebenfalls als ein wichtiger Grund für die Erteilung von Sonderurlaub i. S. des 15 Abs. 1 HUrlVO betrachtet werden. Das Gleiche gilt in einer akut aufgetretenen Pflegesituation auch für das Organisieren der bedarfsgerechten Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen und die Sicherstellung der pflegerischen Versorgung durch die Beurlaubte oder den Beurlaubten selbst, sofern dies erforderlich ist. Die Erforderlichkeit ist nicht gegeben, wenn diese Pflege oder Versorgung anderweitig organisiert oder sichergestellt werden kann. Das dem Dienstherrn bei Entscheidungen nach 15 und 16 HUrlVO zustehende Ermessen ist im Hinblick auf den neuen Freistellungsanspruch nach dem Pflegezeitgesetz im Arbeitnehmerbereich nunmehr auf Null reduziert. In den entsprechenden Fällen ist daher begründeten Anträgen auf Dienstbefreiung nach 16 HUrlVO und Sonderurlaub nach 15 HUrlVO bis zu insgesamt zehn Tagen stattzugeben. Im Übrigen gebietet die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht auch über die engen Voraussetzungen des 2 Abs. 1 und 2 PflegeZG hinaus eine eher großzügige Handhabung des Ermessens im Rahmen der 15 und 16 HUrlVO zugunsten der betroffenen Beamtinnen und Beamten. Während des Sonderurlaubs ohne Besoldung besteht kein Beihilfeanspruch. Nach 2 Abs. 2 Satz 4 der Hessischen Beihilfenverordnung bleibt die Beihilfeberechtigung bei einer Beurlaubung ohne Bezüge nur dann bestehen, wenn die oberste Dienstbehörde ein dienstliches Interesse an der Beurlaubung anerkannt hat. Das Interesse an einer Beurlaubung zum Organisieren der Pflege oder zur vorübergehenden Wahrnehmung einer pflegerischen Versorgung naher Angehöriger ist jedoch nicht dienstlicher, sondern generell privater Natur, was den Fortbestand der Beihilfeberechtigung ausschließt. Die oder der Bedienstete ist auf den Ausfall der Beihilfeberechtigung hinzuweisen und ggf. an ihre oder seine private Krankenversicherung zu verweisen. b) Freistellung zur Pflege in häuslicher Umgebung Nach 3 und 4 PflegeZG sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis zur Höchstdauer von sechs Monaten vollständig oder teilweise von der Arbeitsleistung freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen (Pflegezeit). Beamtinnen und Beamten ist nach 85a Abs. 4 HBG auf Antrag Teilzeitbeschäfti-

- 4 - gung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit oder Urlaub ohne Dienstbezüge zu gewähren, wenn sie einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen und zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Dabei kann der Urlaub insgesamt bis zu zwölf Jahre betragen. Anträgen auf Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach 85a Abs. 4 HBG ist bis zur Dauer von sechs Monaten grundsätzlich stattzugeben, wenn die Voraussetzungen für einen Anspruch nach dem PflegeZG mit Ausnahme der Arbeitnehmereigenschaft vorliegen. Nach 85a Abs. 7 HBG besteht während einer Beurlaubung gemäß 85a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 HBG ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamtinnen und Beamte mit Dienstbezügen. Dies gilt nicht, wenn für die Beamtin oder den Beamten ein Anspruch auf Beihilfe als berücksichtigungsfähige Angehörige oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger einer oder eines Beihilfeberechtigten oder ein Anspruch auf Familienversicherung nach 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht. Die Gesamtdauer des Bezugs von Krankheitsfürsorgeleistungen nach 85a Abs. 7 Satz 1 HBG und nach 7 der Hessischen Elternzeitverordnung vom 7. März 2007 (GVBl. I S. 238) darf allerdings insgesamt drei Jahre nicht überschreiten. Es wird geprüft, ob eine Änderung des 85a Abs. 7 HBG dahingehend erfolgen soll, dass eine Beurlaubung nach 85 a entsprechend den Regelungen nach dem PflegeZG nicht auf die Gesamtdauer von 3 Jahren angerechnet wird. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge zur Pflege eines nahen Angehörigen sind nach 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) grundsätzlich nicht ruhegehaltfähig. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind arbeitszeitanteilig ruhegehaltfähig ( 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG). Seit dem Inkrafttreten der Pflegeversicherung unterliegen Beamtinnen und Beamte, die eine andere Person nicht erwerbsmäßig pflegen, wie sonstige Pflegepersonen unter bestimmten Voraussetzungen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ( 3 Satz 1 Nr. 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch). Durch die Entrichtung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung durch die Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen ( 44 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) erhalten auch Beamtinnen und Beamte für die Zeit, in der sie zur Pflege eines nahen Angehörigen freigestellt waren, zur

- 5 - Verbesserung ihrer Alterssicherung in der Regel einen finanziellen Ausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung. Wenn die Wartezeit in der Rentenversicherung nicht erfüllt wurde, können nach 50d BeamtVG Pflegezuschläge zum Ruhegehalt analog der rentenrechtlichen Regelungen gewährt werden. 2. Betreuung erkrankter Kinder Beamtinnen und Beamten kann auf Antrag nach 16 Nr. 2 Buchst. c HUrlVO in Anlehnung an die für das Tarifpersonal der hessischen Landesverwaltung geltenden Tarifvorschriften bei schwerer Erkrankung eines Kindes unter zwölf Jahren aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen im Kalenderjahr bis zu vier Arbeitstage Dienstbefreiung unter Weitergewährung der Besoldung ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub für jedes Kind erteilt werden. 16 Nr. 2 Buchst. c HUrlVO schließt nicht aus, dass in begründeten Einzelfällen Dienstbefreiung auch über vier Tage hinaus gewährt werden kann. Soweit Dienstbefreiung unter Weitergewährung der Besoldung nicht erteilt wird, kann darüber hinaus bei schwerer Erkrankung eines Kindes oder zur Betreuung eines pflegebedürftigen Kindes auf Antrag Sonderurlaub ohne Besoldung nach 15 Abs. 1 HUrlVO gewährt werden (siehe Nr. 1 a, 2. Absatz). Anträgen auf Dienstbefreiung nach 16 HUrlVO und Sonderurlaub nach 15 HUrlVO bis zu insgesamt zehn Tagen ist in den entsprechenden Fällen stattzugeben. Im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist das Ermessen auch im Übrigen eher großzügig zugunsten der betroffenen Beamtinnen und Beamten auszuüben. Dies gilt umso mehr, als nach 85a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 HBG ohnehin ein Anspruch auf Beurlaubung ohne Dienstbezüge auch zur Betreuung nicht erkrankter Kinder unter achtzehn Jahren bis zur Dauer von zwölf Jahren besteht. Die unter Nr. 1 a und 1 b genannten beihilfe- und versorgungsrechtlichen Auswirkungen treffen auch in diesen Fällen zu. Im Auftrag gez. Kunz

- 6 - Verteiler: Kanzlei des Hessischen Landtags Hessische Staatskanzlei Hessisches Ministerium der Finanzen Hessisches Ministerium der Justiz Hessisches Kultusministerium Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung Hessisches Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz Hessisches Sozialministerium Wiesbaden Hessische Landesvertretung Berlin Hessischer Rechnungshof Darmstadt Hessischer Datenschutzbeauftragter Wiesbaden nachrichtlich: Vorsitzender des Hauptpersonalrats beim Hessischen Ministerium des Innern und für Sport Herrn Jürgen Falk c/o Regierungspräsidium Kassel Kassel Vorsitzender des Hauptpersonalrats der Polizei beim Hessischen Ministerium des Innern und für Sport Herrn Henning Möller Im Hause Beauftragter der Hessischen Landesregierung für behinderte Menschen Im Hause Hessische Arbeitsgemeinschaft der Hauptschwerbehinderten- und Schwerbehindertenvertretung für die Geschäftsbereiche und obersten Landesbehörden Herrn Gunther Ludwig c/o Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie Rheingaustraße 186 65203 Wiesbaden Vorsitzender des Landesbehindertenrates Hessen Herrn Andreas Kammerbauer Hinter der Hochstätte 26 65239 Hochheim

- 7 - Hauptvertrauensmann der Schwerbehinderten beim Hessischen Ministerium des Innern und für Sport Herrn Norbert Füller Marburger Str. 91 35394 Gießen Hauptvertrauensmann der Schwerbehinderten der Polizei beim Hessischen Ministerium des Innern und für Sport Herrn Heinrich Brüggemann c/o Hessisches Landeskriminalamt Hölderlinstr. 1-5 65187 Wiesbaden