Obligatorische Herkunftskennzeichnung im Lebensmittelrecht



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Transkript:

Obligatorische Herkunftskennzeichnung im Lebensmittelrecht Olaf Sosnitza Freiburg i. Br., 24. September 2015

So eine Arbeit wird eigentlich nie fertig, man muß sie für fertig erklären, wenn man nach Zeit und Umständen das Mögliche getan hat. Johann Wolfgang von Goethe

I. Einleitung II. III. IV. Bestandsaufnahme 1. Unionsrecht 2. Nationales Recht Analyse Gliederung 1. Entwicklung der Pflichtkennzeichnung 2. Sinn und Zweck Bewertung V. Systemvergleich zwischen fakultativer und obligatorischer Herkunftskennzeichnung VI. VII. Verhältnis obligatorischer zu fakultativen Herkunftsangaben Fazit

II. Bestandsaufnahme Unionsrecht Nationales Recht LMIV 13.12.2014

1. Unionsrecht a) Gegenstände der Pflichtkennzeichnung - Fisch, VO (EU) Nr. 1379/2013 - Obst und Gemüse, VO (EU) Nr. 1308/2013 - Honig, RL 2001/110/EG - Bio-Lebensmittel, VO (EG) Nr. 834/2007 - Rindfleisch, VO (EG) Nr. 1760/2000 - Hühnereier, VO (EU) Nr. 1308/2013 - Olivenöl, VO (EU) Nr. 1308/2013 - Wein, VO (EU) Nr. 1308/2013

LMIV: - Fleisch (Schwein, Schafe, Ziegen, Hausgefügel) - Andere Arten Fleisch - Milch (auch als Zutat) - Unverarbeitete Lebensmittel - Erzeugnisse aus einer Zutat - Zutaten, die über 50 % eines Lebensmittels ausmachen - Fleisch als Zutat

b) Inhalt: Herkunft? Bei freiwilliger gha Maßstab: Verkehrsauffassung

Bei obligatorischer Herkunftskennzeichnung normative Festlegung - horizontal - vertikal

Horizontal: Ursprungsland? Zollkodex-VO Nr. 2913/92 vollständig in einem Land gewonnen oder hergestellt, Art. 23 Abs. 1

z.b. - Pflanzliche Erzeugnisse, die in diesem Land geerntet worden sind, oder - Erzeugnisse, die von in diesem Land gehaltenen lebenden Tieren gewonnen worden sind

Mehrere Länder: Ursprungsware des Landes, in dem sie der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen worden ist und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt, Art. 24

Herkunftsort? Art. 2 Abs. 1 lit. g LMIV: Angegebener Ort, der nicht Ursprungsland ist

Ursprungsland = MS oder Drittland Herkunftsort = z.b. Stadt, Region oder Bundesland

Vertikal: Produktspezifische Regelungen

- Fisch: Fanggebiet (z.b. Ostsee ) - Obst und Gemüse: Ursprungsland und wahlweise Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung Bei Mischungen jeweiliges Ursprungsland

- Honig: Ursprungsland der Erzeugung Bei Mischungen Mischung von Honig aus EU- Ländern, aus Nicht-EU- Ländern oder EU-Ländern und Nicht-EU-Ländern

- Bio-Lebensmittel: Ort der Erzeugung der Ausgangsstoffe EU-Landwirtschaft Nicht-EU-Landwirtschaft EU-/Nicht-EU-Landwirtschaft

Wenn alle Ausgangsstoffe in demselben Land erzeugt wurden: Wahlweise statt dessen oder ergänzend Angabe des Landes

- Rindfleisch: Schlachthof und Land Zerlegungsbetrieb und Land Geburtsland Mastland

- Eier: Erzeugercode Haltungssystem Land Betrieb Stall

- Olivenöl: MS, Union oder Drittland, wenn dort geerntet und dort Mühlenbetrieb

Sonst Natives Olivenöl (extra), hergestellt in (Bezeichnung der Union oder des betreffenden Mitgliedstaats), aus Oliven geerntet in (Bezeichnung der Union, des betreffenden Mitgliedstaats oder des betreffenden Drittlandes)

Bei Mischungen - Mischung von Olivenölen aus der Europäischen Union oder einem Verweis auf die Union - Mischung von Olivenölen aus Drittländern oder einem Verweis auf den Drittlandsursprung - Mischung von Olivenölen aus der Europäischen Union und aus Drittländern oder einem Verweis auf den Unions- und Drittlandsursprung

- Wein: Wenn im selben Land geerntet oder verarbeitet Wein aus ( ), erzeugt in ( ) oder Erzeugnis aus ( )

Bei Mischungen - Aus MS Wein aus der europäischen Gemeinschaft oder entsprechende Begriffe oder Verschnitt von Weinen aus verschiedenen Ländern der europäischen Gemeinschaft - Aus Drittländern Verschnitt von Weinen aus verschiedenen Ländern außerhalb der europäischen Gemeinschaft oder Verschnitt aus ( )

- Ernte und Verarbeitung in verschiedenen Ländern Wein aus der europäischen Gemeinschaft oder entsprechende Begriffe oder Wein gewonnen in ( ) aus in ( ) geernteten Trauben

- Fleisch (Schwein, Schafe, Ziegen, Hausgefügel): Ort der Aufzucht Ort der Schlachtung Partiennummer

Ort der Aufzucht z.b. Schwein - wenn das Tier im Alter von mehr als sechs Monaten geschlachtet wird, den Mitgliedstaat bzw. das Drittland des letzten Aufzuchtsabschnitts von mindestens vier Monaten - wenn das Tier im Alter von weniger als sechs Monaten und mit einem Lebendgewicht von mindestens 80 kg geschlachtet wird, den Mitgliedstaat bzw. das Drittland des Aufzuchtsabschnitts, nachdem das Tier ein Lebendgewicht von 30 kg erreicht hat - wenn das Tier im Alter von weniger als sechs Monaten und mit einem Lebendgewicht unter 80 kg geschlachtet wird, den Mitgliedstaat bzw. das Drittland, in dem die gesamte Aufzucht stattgefunden hat

c) Art und Weise Bisher: an gut sichtbarer Stelle, in deutscher Sprache, leicht verständlich, deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen, LMKV Jetzt: an einer gut sichtbaren Stelle deutlich, gut lesbar und gegebenenfalls dauerhaft anzubringen, LMIV

Sonderregelungen: Verweis auf LMKV (Honig) in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben (Äpfel) an gut sichtbarer Stelle, deutlich lesbar und unverwischbar angebracht (Bio-Lebensmittel) deutlich sichtbar, leicht lesbar und mindestens 2 mm hoch (Eier) im gleichen Sichtbereich gleichzeitig gelesen werden können, ohne dass es erforderlich ist, das Behältnis umzudrehen (Wein)

2. Nationales Recht LMIV vollharmonisiert, soweit nicht Öffnungsklauseln bestehen, Art. 38 I

a) Obligatorische Herkunftsangaben nach Art. 39 II LMIV Maßnahmen hinsichtlich der verpflichtenden Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts, wenn nachweislich eine Verbindung zwischen bestimmten Qualitäten und seinem Ursprung oder seiner Herkunft besteht.

Reichweite unklar: - Nationales Schutzsystem für gha (-) EuGH American Bud II - Einfache Herkunftsangaben (-) Kein Qualitätsbezug - Subjektiver Qualitätsbezug? Art. 39 II 2 LMIV: Verbraucher Bedeutung beimisst

- Pflichtangaben auch im Anwendungsbereich der VO 1151/2012? Contra: Gedanke des Art. 26 I LMIV - Vorrang auch hier Pro: LMIV und VO 1151/2012 gleichrangig Pflicht Schutz Ergänzungsfunktion

b) Milch, Art. 40 LMIV Milch und Milcherzeugnisse in wiederverwendbaren Glasflaschen

c) Nicht vorverpackte Lebensmittel, Art. 44 LMIV Grundsätzlich keine verpflichtende Herkunftskennzeichnung, es sei denn, MS führen solche ein.

III. Analyse 1. Entwicklung der Pflichtkennzeichnung 2000 Rindfleisch 2002 Fisch 2004 Honig, Eier 2008 Obst und Gemüse 2009 Bio-Lebensmittel, Olivenöl, Wein

2015 Schwein, Schafe, Ziegen, Hausgefügel Andere Arten Fleisch Milch (auch als Zutat)? Unverarbeitete Lebensmittel Erzeugnisse aus einer Zutat Zutaten, die über 50 % eines Lebensmittels ausmachen Fleisch als Zutat

2. Sinn und Zweck Rindfleisch-VO 1760/2000 Höchstmaß an Transparenz Stabilisierung des Rindfleischmarktes => Marktorganisation

Fisch, Obst und Gemüse, Eier, Olivenöl Gemeinsame Marktordnungen, Art. 39, 40 AEUV Verbraucherinformation kein primäres Ziel

Anders LMIV Informationsinteresse der Verbraucher als vorrangiges Ziel Dennoch Verbindung zur Rindfleischetikettierung in Egrd. 31: gewisse Erwartungshaltung der Verbraucher

Klarer Trend: Statt sektorspezifischer Einzelregelung als Marktordnungselement jetzt Primärzweck als Element des Verbraucherschutzes

IV. Bewertung Interesse der Verbraucher: Information und Transparenz Interesse der LM-Unternehmer: Kostenvermeidung

Kommissionsbericht: 90 % der Verbraucher halten Herkunftsangabe für wichtig 10% - 30% der Verbraucher würden Preisaufschlag von 5% bis 9% akzeptieren

Generelles Phänomen im Lebensmittelsektor und -recht: Diskrepanz zwischen - Informationsbegehren und Kostenbewusstsein - Absichten und tatsächlichem Kaufverhalten

Mögliche Alternativen: (1) Online-Information mit QR-Code auf Packung

(2) Bloße Angabe EU oder Nicht-EU

(3) Freiwillige Herkunftskennzeichnung als Wettbewerbsfaktor - Frosta zutatentracker.de

Zentis Schwartau

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Regionalfenster Prof. Dr. Olaf Sosnitza

V. Systemvergleich zwischen fakultativer und obligatorischer Herkunftskennzeichnung 1. Regulatorische Ansätze 2. Steuerungs - möglichkeiten Fakultativ Marktkonform Keine (Registersystem) Obligatorisch Dirigistisch/ Interventionell Groß (Ob und Wie) 3. Kontrolle Irreführungsschutz Normeinhaltung 4. Interesse Unternehmen (WB- Info Verbraucher/ Faktor, Marke ) (auch Info Verbraucher) Marktförderung (auch Unternehmen) (Politik: Aktionismus)

VI. Verhältnis obligatorischer zu fakultativen Herkunftsangaben Pflicht: Freiwillig: Unverarbeitete Produkte Verarbeitete Produkte Aber schon jetzt Überschneidungen (Caldener Spargel, Bayerisches Rindfleisch) Nehmen zu, wenn obligatorische Herkunftskennzeichnung über LMIV weiter ausgedehnt wird

Gesetzliche Vorgaben: Wein: Fleisch: Obligatorische Herkunftskennzeichnug subsidiär gegenüber freiwilligen gha (Art. 55 VO 607/2009) Zusätzliche freiwillige Angaben möglich, wenn kein Widerspruch und keine Irreführung (Art. 8 VO 1337/2013)

Allgemeine Regel: Doppelkennzeichnung zulässig, solange nicht irreführend und obligatorische Angabe nicht in Frage gestellt wird Auch sinnvolle Ergänzung: - Obligatorisch: Ursprungsland - Fakultativ: Herkunftsort

Konflikte bei abweichenden Kriterien Beispiel

Drei Monate altes Tier mit 31 kg Gewicht Aufzucht bis 29 kg in Frankreich Rest in Hessen LMIV Aufgezogen in mehren MS der EU Regionalfenster Zu 100% aus Hessen

VII. Fazit 1. Entwicklung der obligatorischen Herkunftskennzeichnung vom produktspezifischen Hilfsmittel in Marktordnungen zum Primärzweck des Verbraucherschutzes. 2. Freiwillige Herkunftskennzeichnungen bei verarbeiteten Produkten sind als Wettbewerbs- Faktor vorzugswürdig. 3. Fakultative und obligatorische Herkunftsangaben können grundsätzlich nebeneinander treten, wenn keine Irreführung droht und freiwillige Angaben der Pflichtkennzeichnung nicht widersprechen.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Prof. Dr. Olaf Sosnitza

Obligatorische Herkunftskennzeichnung im Lebensmittelrecht Olaf Sosnitza Freiburg i. Br., 24. September 2015