6. Rechtliche Grundlagen Rechtliche Grundlage Allgemeines zum Kollektivvertrag: Unter Kollektivverträgen im Sinne des 2 Abs. 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) versteht man Vereinbarungen, die zwischen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber einerseits und jener der Arbeitnehmer andererseits schriftlich abgeschlossen werden. Der Kollektivvertrag für Angestellte bei Ärzten und in ärztlichen Gruppenpraxen in Oberösterreich wurde abgeschlossen zwischen der Ärztekammer auf der Dienstgeberseite und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich, Gesundheit/soziale Dienste auf der Dienstnehmerseite. Der Kollektivvertragsfähigkeit im Sinne des 4 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz unterliegen gesetzliche Interessensvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, denen unmittelbar oder mittelbar die Aufgabe obliegt, auf die Regelung von Arbeitsbedingungen hinzuwirken und deren Willensbildung in der Vertretung der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmerinteressen gegenüber der anderen Seite unabhängig ist. Bezüglich der Kollektivertragsangehörigkeit regelt 8 Arbeitsverfassungsgesetz, dass derjenige, der einer kollektivvertragsabschließenden Körperschaft angehört, auch dem Kollektivvertrag angehört, den seine Körperschaft abgeschlossen hat. Da die normativen Bestimmungen eines Kollektivvertrages gleich einem Gesetz im formellen Sinn auf den Arbeitsvertrag einwirken, ohne aber dessen Bestandteil zu werden, bedürfen sie daher keiner Transformation in den Einzelarbeitsvertrag und werden auch nicht zum Inhalt dieses Einzelarbeitsvertrages. Sie sind vielmehr als originäre Rechtsquelle auf den einzelnen Arbeitsvertrag und seine Parteien anzuwenden. Prinzipiell sind die Bestimmungen eines Kollektivvertrages relativ zwingend, das bedeutet, dass Sondervereinbarungen, sofern diese vom Kollektivvertrag nicht ausgeschlossen werden, nur gültig sind, soweit sie für den Arbeitnehmer günstiger sind oder Angelegenheiten betreffen, die im Kollektivvertrag nicht geregelt sind. Gemäß 3 Abs. 2 ArbVG sind bei der Prüfung, ob eine Sondervereinbarung günstiger als der Kollektivvertrag ist, jene Bestimmungen zusammenzufassen und gegenüber zu stellen, die in einem rechtlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. Arbeitszeit: Dateiname: 8Arbeitsrecht.doc Seite 1 von 6
6. Rechtliche Grundlagen Rechtliche Grundlage Diese ist in 4 des Kollektivvertrages für Angestellte bei Ärzten und in ärztlichen Gruppenpraxen in Oberösterreich geregelt. Maßgebliche gesetzliche Grundlagen für die Arbeitszeit sind die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes und die des Arbeitsruhegesetzes. Die Normalarbeitzeit für vollbeschäftigte Angestellte beträgt auf fünf Arbeitstage verteilt 40 Stunden pro Woche. Dabei ist zu beachten, dass der tägliche Arbeitsbeginn nicht vor 6.30 Uhr und das Ende nicht nach 20.00 Uhr liegen darf, und dass die Arbeitszeit an einem Werktag neun Stunden nicht überschreiten darf. Sollte die Arbeitszeit auf eine sechs Tage-Woche aufgeteilt sein, so ist der Angestellten 1 x wöchentlich ein ganzer Tag bzw. 2 x wöchentlich ein halber Tag Freizeit zu gewähren. Überstundenleistung: Diese ist im 6 des Kollektivvertrages geregelt. Überstundenarbeit liegt dann vor, wenn die wöchentliche Arbeitsleistung 40 Stunden bzw. die tägliche Arbeitsleistung neun Stunden übersteigt. Die Überstunden sind dabei separat zu entlohnen, sofern nicht Zeitausgleich gewährt wird. Es ist eine Vereinbarung mit der Angestellten erforderlich, wenn für Überstunden Zeitausgleich gewährt werden sollte. Werden die geleisteten Überstunden allerdings ausbezahlt, so ist ein Zuschlag von 50 % zu gewähren. Ein 100 %iger Zuschlag steht für Arbeitsleistungen im Zeitraum von 20.00 bis 6.00 Uhr bzw. an Sonn- und Feiertagen zu. Urlaub: Maßgebliche Regelungen bezüglich des Urlaubs finden sich in den einzelnen Paragraphen des Urlaubsgesetzes (UrlG). 2 Abs. 1 des Urlaubsgesetzes stellt klar, dass einem Arbeitnehmer für jedes Arbeitsjahr ein ununterbrochener bezahlter Urlaub gebührt. Das Ausmaß dieses Urlaubs beträgt bei einer Dienstzeit von weniger als 25 Jahren 30 Werktage und erhöht sich nach Vollendung des 25igsten Jahres auf 36 Werktage. Da laut UrlG jedem Arbeitnehmer bei einer Dienstzeit von weniger als 25 Jahren 30 Werktage (Montag bis Samstag) Urlaub gebühren, ergibt sich daher für Angestellte bei Ärzten und in ärztlichen Gruppenpraxen in Oberösterreich ein jährlicher Urlaubsanspruch von 5 Wochen. Im ersten Jahr entsteht der Urlaubsanspruch während der ersten sechs Monate lediglich verhältnismäßig mit der zurückgelegten Dienstzeit, nach sechs Monaten entsteht er in voller Dateiname: 8Arbeitsrecht.doc Seite 2 von 6
Rechtliche Grundlage 6. Rechtliche Grundlagen Höhe. Ab dem zweiten Arbeitsjahr entsteht der gesamte Urlaubsanspruch mit Beginn des Arbeitsjahres ( 2 Abs. 2 UrlG). Gemäß 8 Z 6 des Kollektivvertrages ist ein Teil des Urlaubes zwischen dem Arzt und der Angestellten mindestens drei Monate vor Antritt des Urlaubes zu vereinbaren. Dieser Urlaub muss dabei mindestens 18 Werktage umfassen, wobei diese Werktage nicht zusammenhängen müssen. Der restliche Urlaub ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Ordinationserfordernisse und unter Bedachtnahme auf die Interessen der Angestellten zu vereinbaren. Anrechnung von Vordienstzeiten: Dienstzeiten, die bei einem Dienstgeber, der einer Österreichischen Ärztekammer angehört, absolviert worden sind, werden zur Berechnung des Entgelts zur Gänze eingerechnet, wenn diese vor Dienstzeit eine zusammenhängende Zeit von mehr als sechs Monaten ausgemacht hat. Kündigung: Gemäß 11 des Kollektivvertrages gilt der erste Monat als Probemonat. In dieser Zeit kann das Dienstverhältnis ohne Angabe von Gründen von beiden Vertragspartnern jederzeit aufgelöst werden. Sollte allerdings das Dienstverhältnis nach diesem Probemonat fortgesetzt werden, so unterliegt dessen Lösung den Bestimmungen des 20 Angestelltengesetz. Die Kündigungsfrist endet am Letzten eines Kalendermonats, eine Kündigung zum 15. eines Kalendermonats ist somit nicht möglich. Gemäß 20 Abs. 2 des Angestelltengesetzes kann der Dienstgeber das Dienstverhältnis mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres durch vorgängige Kündigung lösen. Die Kündigungsfrist beträgt dabei sechs Wochen und erhöht sich nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr auf zwei Monate, nach dem vollendeten fünften Dienstjahr auf drei, nach dem vollendeten 15. Dienstjahr auf vier und nach dem vollendeten 25. Dienstjahr auf fünf Monate. Entgelt: Dateiname: 8Arbeitsrecht.doc Seite 3 von 6
Rechtliche Grundlage 6. Rechtliche Grundlagen Gemäß 14 des Kollektivvertrages gibt es drei Berufsgruppen. Die Definition dieser Berufsgruppen gilt für neue Dienstverhältnisse ab dem 1.1.2004, bestehende Verträge bleiben allerdings unverändert. Zur Berufsgruppe 1 zählen Angestellte ohne Fachkenntnisse und Angestellte ohne medizinische Tätigkeiten. Darunter sind vor allem die Bürokräfte zu verstehen. Ab dem Jahr 2007 haben Bürokräfte im ersten Berufsjahr einen monatlichen Anspruch von 879,50,-- brutto, ab dem Jahr 2008 wird dies auf 900,-- brutto erhöht. Zur Berufsgruppe 2 zählen Absolventinnen von Aus- und Weiterbildungskursen, die von der oberösterreichischen Ärztekammer anerkannt sind. Die Tätigkeiten von den Angestellten dieser Berufsgruppe 2 gehen über die reinen Bürotätigkeiten hinaus, sie sind somit auch beispielsweise zur Blutabnahme oder zum Verbandswechsel berechtigt. Die Angestellten der Berufsgruppe 2 haben ab dem Jahr 2007 im ersten Berufsjahr einen Anspruch auf 947,50 brutto pro Monat. Zur Berufsgruppe 3 zählen die Angestellten des gehobenen medizinisch technischen Dienstes, diese haben ab dem Jahr 2007 im ersten Berufsjahr einen Anspruch auf 1.030,-- brutto pro Monat. Unter diese Berufsgruppe fallen beispielsweise die medizinischtechnischen AssistentInnen (MTAs). Alle Angestellten, die in Ausübung ihrer Tätigkeit mit Blut, Sputum, Serum, Harn, Stuhl, ätzenden oder giftigen Reagenzien, oder infektiösen Material in Berührung kommen oder im Strahlenbereichen tätig sind, erhalten eine monatliche Infektions- bzw. Gefahrenzulage im Ausmaß von 112,50,-- brutto pro Monat. Die Angestellten haben Anspruch auf insgesamt 14 Gehälter pro Jahr, darin inkludiert sind Sonderzahlungen im Ausmaß von zwei Monatsgehältern, wobei die erste Hälfte spätestens am 30. Juni (das sogenannte Urlaubsgeld) und die zweite Hälfte am 30. November (das sogenannte Weihnachtsgeld) fällig ist. Dienstzettel bzw. Dienstvertrag: Dateiname: 8Arbeitsrecht.doc Seite 4 von 6
Rechtliche Grundlage 6. Rechtliche Grundlagen Gemäß 15 des Kollektivvertrages ist jeder Angestellten bei Dienstantritt sowie bei jeglicher Veränderung des Dienstvertrages ein Dienstzettel auszuhändigen, sofern kein schriftlicher Dienstvertrag vorliegt. Schweigepflicht: Nicht nur der Arzt selbst unterliegt einer Schweigepflicht, sondern auch die Angestellten des Arztes unterliegen einer solchen. Geregelt ist die sogenannte Schweigepflicht in 16 des Kollektivvertrages. Von der Schweigepflicht erfasst sind vor allem Praxisvorgänge und der Personenkreis der Patienten des Arztes. Die Angestellten haben sich nicht nur während der Dienstzeit sondern auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses an die Schweigepflicht zu halten. Es wird auch im 16 des Kollektivvertrages bestimmt, dass Verstöße gegen die Schweigepflicht zur fristlosen Entlassung führen. Dienstkleidung und Garderobe: Gemäß 18 des Kollektivvertrages wird der Angestellten seitens des Arztes geeignete Dienstkleidung zur Verfügung gestellt, wobei der Arzt auch für die Reinigung dieser Dienstkleidung aufkommt. Weiters hat der Arzt als Dienstgeber dafür zu sorgen, dass die Angestellte ihre Privatkleidung sicher und vor fremden Zugriff geschützt aufbewahren kann. All die so eben genannten Punkte des Kollektivvertrages für Angestellte bei Ärzten und in ärztlichen Gruppenpraxen in Oberösterreich gelten nur für Ordinationsgehilfinnen. Die jeweils aktuelle Version des Kollektivvertrages steht Ihnen selbstverständlich online auf der Homepage der Ärztekammer für Oberösterreich (www.aekooe.or.at) unter der Rubrik Partnerinfo/Steuerberater zur Verfügung. Bitte bedenken Sie, dass dieser Kollektivvertrag auf das Putzpersonal keine Anwendung findet, weil der Kollektivvertrag nur für Angestellte bei niedergelassenen Ärzten gilt, nicht jedoch für Arbeiter anwendbar ist. Gegenüber dem Putzpersonal besteht keine gesetzliche Verpflichtung, Zulagen zu zahlen, es ergibt sich auch aus dem Gesetz keine Verpflichtung zur Zahlung des 13. und 14. Monatsgehaltes. Dateiname: 8Arbeitsrecht.doc Seite 5 von 6
6. Rechtliche Grundlagen Rechtliche Grundlage Dateiname: 8Arbeitsrecht.doc Seite 6 von 6