Rechtsmittel ZPO BGG ZVR I HS 2012. Isaak Meier, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 2010, 9. Kapitel



Ähnliche Dokumente
9. Kapitel Rechtsmittel

Rechtsmittel ZPO BGG. ZVR/SchKG FS Isaak Meier, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 2010, 9. Kapitel

Vorfragen. Liegt ein anfechtbarer Entscheid vor? Bestimmung des Anfechtungsobjektes:

Erste Fragestellungen (Einstiegsfragen):

Rechtsmittel ZPO BGG. ZPR/SchKG FS Isaak Meier, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 9. Kapitel (Überarbeitung 2015)

I. Übersicht II. Berufung III. Revision

Einleitende Fragen. Liegt ein anfechtbarer Entscheid vor? Bestimmung des Anfechtungsobjektes:

Die Rechtsmittel (Art ) Kurt Blickenstorfer, Rechtsanwalt Ivo Hungerbühler, Rechtsanwalt

Die neue Schweizerische Zivilprozessordnung

Das Verfahren Massgebende Normen in der ZPO - Aufteilung nach vorprozessualen vorsorglichen Massnahmen und solchen während des Verfahrens - ZPO 110,

Das ordentliche Verfahren. Jürgen Brönnimann, Rechtsanwalt

6 Einstweiliger Schutz der Durchsetzung von Geldforderungen vor der (definitiven) Pfändung

Schweizer Bürgerrecht

21. Teil: Zu den Rechtsbehelfen (Grundzüge)

Die Berufung in der Schweizerischen Zivilprozessordnung

Obergericht des Kantons Zürich

Das öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen

4 Ta 53/09 Chemnitz, (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

Strafprozessrecht SoS 2006

Rechtsmittel ZVR III 2012 (Meier, Lehrbuch, 9. Kap.) Prof. Isaak Meier

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April in dem Rechtsstreit

ZPO Fallstricke und Chancen. Kongresshaus Zürich (1127.) 18. März 2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

Art. 208 ZPO. Erledigung des Schlichtungsverfahrens, Rechtsmittel.

Gesuch um Erlass superprovisorischer und provisorischer Massnahmen vom 31. Mai 2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506

Lösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht

Das Beschränkungsverfahren

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV

ZVR I 2011 Verfahrensablauf. Prof. Dr. Isaak Meier

Reglement über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Vorlesung Zivilverfahrensrecht: Rechtsmittel

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli in dem Rechtsstreit

AMTSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

In dem Rechtsstreit. gegen

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

Entscheid vom 20. Dezember 2012 Beschwerdekammer

Vorlesung Zivilverfahrensrecht: Rechtsmittel

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Weiterbildungsveranstaltung AAV 15. November Erste Erfahrungen eidg. StPO Praxis Beschwerdekammer Rechtsmittel in Haftsachen

17. Mai Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV)

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar in der Abschiebungshaftsache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Klagen und AnsprÄche nach ACTA und nach Schweizerischem Recht

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September in dem Rechtsstreit

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar in dem Rechtsstreit

Erläuternder Bericht. zur

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 6. April in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2015

Prozessrecht II. Prof. Dr. Felix Uhlmann. Universität Zürich HS Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre

Das System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. S.-C.-Straße 1, I.,

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES

Stellungnahme zum Vorentwurf für eine gesamtschweizerische Zivilprozessordnung

VORLAGE für Vaterschaftsaberkennungsverfahren K L A G E

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli in dem Insolvenzverfahren

SOZIALGERICHT HANNOVER

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Januar in dem Rechtsstreit

4. Prozessvertretung im Rechtsbeschwerdeverfahren...46 VI. Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts...46 VII.

Gebührenordnung für die Rechtspflege

IM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 72/14z

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

Besetzung Oberrichter Messer (Referent), Oberrichterin Apolloni Meier und Oberrichter Kiener Gerichtsschreiberin Holzapfel Pürro

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache

Masterprüfung vom 15. Dezember 2009 im Fach öffentliches Prozessrecht. Musterlösung

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Vollstreckbare Ausfertigung ( 724)

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

StB 197 Nr. 1. Revision. 1. Bedeutung

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar in dem Rechtsstreit

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 29. Januar 2013 ( )

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n. Prozessbevollmächtigte: --- wegen Kündigung

Titel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: g e g e n. wegen Kündigung

VERWALTUNGSGERICHT TRIER

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September in dem Rechtsstreit

Erste Erfahrungen mit dem neuen Berufungsrecht in Patentnichtigkeitssachen

Rechtsmittel. Übungen ZPR/SchKG FS MLaw Nikola Nastovski Assistent am Lehrstuhl von Prof. Dr. Tanja Domej. Universitätseinheit

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße Münster

Aktualisierungsdienst Bundesrecht

Rechtsschutzhilferichtlinien

Merkblatt EWR-Rechtsanwaltsprüfung

[Bereitgestellt: :19] REPUBLIK ÖSTERREICH Oberlandesgericht Wien. 30 R 23/14v

Rechtsanwaltskammer Kassel. Abschlussprüfung Winter 2012/2013

Öffentliches Verfahrensrecht (Master)

SVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Prüfungskommission. Berufsprüfung 2007 für den Sozialversicherungs-Fachausweis

Gerichtsverfahren alt -> neu

Verwaltungsgerichtsbarkeit Neu. Univ.-Prof. Dr. Andreas Hauer

DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: OLG Rostock, U 76/04. EGBGB Art a Abs. 1 S.

Transkript:

Rechtsmittel ZPO BGG ZVR I HS 2012 Isaak Meier, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 2010, 9. Kapitel

Überblick Rechtsmittel auf Kantonsebene Berufung (Art. 308 ff. ZPO) Beschwerde (Art. 319 ff. ZPO) Revision (Art. 328 ff. ZPO Rechtsmittel auf Bundesebene Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) Subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Revision (Art. 121 ff. BGG) Rechtsbehelfe: Erläuterung und Berichtigung (Art. 334 ZPO/Art.129 BGG. Wiederherstellung einer Frist.

Grundprinzipien des Rechtsmittelsystems nach ZPO und BGG 1.) Doppelten kant. Instanzenzug mit Weiterzug an das Bundesgericht 2.) Kein Entscheid ohne Rechtsmittel 3.) Vermögensrechtliche und nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten 4.) Umfassende Sachverhaltskontrolle nur bei kantonalen Berufung 5.) Vorläufige Vollstreckung trotz hängigen Rechtsmittels 6.) Abnehmenden Überprüfungsbefugnis (Kognition) 7.) Fehlende Verfassungsgerichtsbarkeit

Rechtsmitteltypen 1. Kassatorisch und reformatorisch 2. Vollkommene und unvollkommene RM 3. Zulassung von Noven 4. RM mit oder ohne Suspensiveffekt

Ordentliche und ausserordentliche RM Ordentliche Rechtsmittel grundsätzlich reformatorisch; umfassende oder wenigstens sehr weite Kognition; neue Tatsachen und Beweismittel in beschränktem Umfang zulässig; wenigstens grundsätzlich Suspensiveffekt. Ausserordentliche Rechtsmittel: grundsätzlich kassatorisch; auf einzelne Rügegründe beschränkte Kognition; neue Tatsachen und Beweismittel grundsätzlich unzulässig; grundsätzlich keine Suspensivwirkung.

Berufung (Art. 308 ff. ZPO) Funktionale Zuständigkeit Anfechtungsobjekt Streitwert Zulässige Rügegründe (Kognition) Novenrecht Aufschiebende Wirkung Reformatorisch/ kassatorisch Typologisches Obergericht ( 46 E GOG ZH). End- und Zwischenentscheide; vorsorgliche Massnahmen (Art. 308 Abs. 1 ZPO). CHF 10 000. ; nicht vermögensrechtlicher Natur (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Umfassende Kognition für unrichtige Rechtsanwendung und Feststellung des Sachverhaltes (Art. 310 ZPO). Neue Beweismittel und Tatsachenbehauptungen nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 ZPO zulässig. Aufschiebende Wirkung im Grundsatz (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Grundsätzlich reformatorische Entscheidung (Art. 318 ZPO). Ordentliches Rechtsmittel

Beschwerde (Art. 319 ff. ZPO) Funktionale Zuständigkeit Anfechtungsobjekt Streitwert Zulässige Rügegründe Novenrecht Aufschiebende Wirkung Reformatorisch/ kassatorisch Typologisches Obergericht ( 46 E GOG ZH). Nicht berufungsfähige End- und Zwischenentscheide sowie Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 319 lit. a ZPO). Prozessleitende Entscheide; andere erstinstanzliche Entscheide (Art. 319 lit. b ZPO), falls Gesetz dies vorsieht oder ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Beschwerde wegen Rechtsverzögerung (Art. 319 lit. c ZPO). Streitwert weniger als CHF 10 000. (vgl. Art. 319 lit. a/308 Abs. 2 ZPO). Bei Rechtsverzögerung unabhängig vom Streitwert (319 lit. c ). Umfassende Kognition für unrichtige Rechtsanwendung; Prüfung Sachverhalt auf offensichtliche Unrichtigkeit (Art. 320 ZPO). Umfassender Ausschluss von Noven (Art. 326 ZPO). Grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung (Art. 325 Abs. 1 ZPO). Sowohl reformatorisch als auch kassatorisch entschieden (Art. 327 ZPO). Meines Erachtens eher ordentliches Rechtsmittel.

Revision (Art. 328 ff. ZPO) Funktionale Zuständigk. Anfechtungsobjekt Streitwert Zulässige Rügegründe (Kognition) Gericht, dessen Entscheid angefochten wird. Rechtskräftige Endentscheide aller kantonalen Gerichte (Art. 328 ZPO). Klassische Revisionsgründe: Neu entdeckte Tatsachen und Beweismittel, die sich schon vor Fällung des angefochtenen Entscheids bestanden haben und im früheren Verfahren nicht vorgebracht werden konnten (Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO). Aus Strafverfahren ergibt sich, dass mit einem Verbrechen oder Vergehen auf das Urteil eingewirkt wurde (Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO). Unwirksamkeit der Erledigung durch Parteierklärung: (328 Abs. 1 lit. c ZPO). Urteil des EGMR: (Art. 328 Abs. 2 ZPO). Aufschiebende Wirkung Typologisches Grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung (Art. 331 ZPO). Ausserordentliches Rechtsmittel.

Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht (Art. 72 ff. BGG) Funkt. Zuständig. Anfechtungsobjekt Streitwert (Art. 74 BGG) Zulässige Rügegründe (Kognition) Novenrecht Aufschiebende Wirkung Reform./Kassatorisch Typologisches Bundesgericht. Endentscheide und Teilentscheide (Art. 90 und 91 BGG), Vor- und Zwischenentscheide (Art. 92 und 93 BGG), Entscheide in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 BGG), Entscheide einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG). Mind. CHF 30 000. bzw. CHF 15 000. in arbeits- und mietrechtlichen Streitigkeiten; nicht vermögensrechtlich. Zulassung der Beschwerde bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. Verletzung von Bundesrecht (Verfassungsrecht, Gesetzesrecht usw.), Völkerrecht, kant. Verfassungsrecht und interkant. Recht (Art. 95 BGG). Grundsätzlich keine Überprüfung von Tatsachenfeststellungen (vgl. Art. 97 und 105 BGG) und von kant. Gesetzesrecht. Ausnahmen: Offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellungen (Art. 97 BGG); Willkürliche Anwendung des kantonalen Rechts (Art. 9 BV / Art. 95 lit. a BGG). Rügeprinzip bei Verletzung von Grundrechten sowie von kant. und interkant. Recht gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG). Nur zulässig, wenn Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 BGG). Grundsatz: Aufschiebende W. bei besonderer Anordnung (Art. 103 Abs. 1 BGG). Ausnahme: Aufschiebende W. bei Gestaltungsurteilen (Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG). Beides möglich (Art. 107 Abs. 2 BGG) Ordentliches Rechtsmittel.

Subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Funktionale Zuständigkeit Bundesgericht. Alle Entscheide, die wegen Streitwerts nicht mit Beschwerde angefochten werden können. Anfechtungsobjekt Streitwert Zulässige Rügegründe (Kognition) Aufschiebende Wirkung Reform./Kassatorisch Typologisches Endentscheide, Teilentscheide sowie Vor- und Zwischenentscheide (Art. 90 94/ Art. 117 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 /Art. 114 BGG). Zulassung Beschwerde unabhängig vom Streitwert. Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 116 BGG). Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 /Art. 117 BGG). Aufschiebende Wirkung nur auf besondere Anordnung (Art. 103 Abs. 1 und 3/Art. 117 BGG). Beides möglich (vgl. Art. 107 Abs. 2/Art. 117 BGG). Ausserordentliches Rechtsmittel.

Revision (121 ff. BGG) Funkt. Zuständig. Anfechtungsobjekt Streitwert Zulässige Rügegründe Bundesgericht. Endentscheide des Bundesgerichts. Klassische Revisionsgründe: Neu Tatsachen und Beweismittel, die sich schon vor Fällung des angefochtenen Entscheids bestanden haben und im früher nicht vorgebracht werden konnten (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Aus einem Strafverfahren ergibt sich, dass mit einem Verbrechen oder Vergehen auf den Entscheid eingewirkt wurde (Art. 123 Abs. 1 BGG). Verletzung von Verfahrensvorschriften(Art. 121 BGG): Besetzung des Gerichtes und Ausstand; Verletzung der Dispositionsmaxime; Anträge der Parteien vom Gericht nicht beurteilt; wesentliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt. Vorliegen eines Urteils des EGMR(Art. 122 BGG) Aufschiebende W. Typologisches Aufschub der Vollstreckung auf besondere Anordnung hin (Art. 126 BGG) Ausserordentliches Rechtsmittel.

Anfechtungsobjekt Terminologie nach ZPO Endentscheid Zwischenentscheid Andere Entscheide und prozessleitende Entscheide Alle Entscheide in der Sache oder betreffend eine Prozessvoraussetzung Hierzu gehören auch Teilentscheide. Entscheide, in denen das Vorhandensein einer materiellrechtlichen Voraussetzung oder einer Prozessvoraussetzung vorfrageweise bejaht wird. Prozessleitende Entscheide: Andere erstinstanzliche Entscheide: Terminologie nach BGG Endentscheid Teilentscheid Vor- und Zwischenentscheid (Art. 92 BGG) Alle Entscheide, die Verfahren abschliessen (90 BGG). Teilentscheide aller Art. Alle anderen Entscheide, d.h. sowohl Zwischenentscheide nach Art. 237 ZPO als auch prozessleitende Entscheide und andere Entscheide im Sinne von Art. 319 lit. b ZPO. Massgeblichkeit des erstinstanzlichen Entscheides

Kantonale Berufung Kantonale Beschwerde 1. Beschwerde gegen erstinstanzliche Entscheide 1.1.Art. 319 lit. a ZPO 1.2.Art. 319 lit. b ZPO 2. Beschwerde wegen Rechtsverzögerung Revision gegen kantonale Entscheide

Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht Zivilsache - Zivilsachen im eigentlichen Sinne - Zwangsvollstreckungsrechtliche Streitigkeiten - Öffentlich-rechtliche Entscheide in Zusammenhang mit Zivilrecht: Kantonale Letztinstanzlichkeit Anfechtbarkeit im Sinne der Art. 90 ff. BGG - Endentscheid - Teilentscheide - Selbständige Vor- und Zwischenentscheide Entscheid über bundesrechtliche Zuständigkeit oder Ausstandsbegehren (Art. 92 Abs. 1 BGG). Andere Entscheide gemäß (Art. 93 BGG): Wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) Wenn sofort einen Endentscheid herbeiführen kann und damit ein bedeutender Aufwand an Zeit und/oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart würde.

Selbständige Vor- und Zwischenentscheide - Entscheid über bundesrechtliche Zuständigkeit oder Ausstandsbegehren (Art. 92 Abs. 1 BGG) - Andere Entscheide gemäß (Art. 93 BGG): Wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) Wenn sofort einen Endentscheid herbeiführen kann und damit ein bedeutender Aufwand an Zeit und/oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart würde.

Streitwert /Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung Kantonale Rechtsmittel Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht 1. Allgemeines In nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist die Beschwerde uneingeschränkt zulässig (Art. 74 Abs. 1 BGG e contrario). In vermögensrechtlichen Streitigkeiten: Streitwert von «wenigstens» CHF 30 000. bzw. CHF 15 000. in arbeits- und mietrechtlichen Fällen notwendig (Art. 74 Abs. 1 BGG). Ausnahmen: o bei Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung; o wenn eine einzige kantonale Instanz vorgeschrieben ist (Art. 5 ZPO); o in bestimmten SchK-Sachen. 2. Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung Subsidiäre Verfassungsbeschwerde

Kognition und Novenrecht Abgrenzung von Rechts- und Tatfragen 1. Grundsatz 2. Unterscheidung von Rechts- und Tatfragen anhand von wichtigen Beispielen Vertragsauslegung: Grundlagenirrtum: Kausalzusammenhang: Schaden: Auslegung von Testamenten: Beschränkung der Sachverhaltsprüfung auf offensichtlich unrichtige Tatsachenfeststellung

Kantonale Berufung 1. Noven gemäss Art. 317 ZPO - Neue Tatsachen und Beweismittel - Klageänderung und andere Anträge und Einreden V. Kantonale Beschwerde 1. Übersicht - Umfassende Rechtsinstanz - Offensichtlich unrichtige Tatsachenfeststellungen - Keine Noven 2. Bindung an den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt und Ausschluss von Noven

Tabelle: Kognition des Bundesgerichtes Rechtsfragen Umfassende Überprüfung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalem Verfassungsrecht sowie interkantonalem Recht (Art. 95 BGG). Einschränkungen bei der Prüfung: Ausländischen Rechts (Art. 96 BGG). Willkürliche Anwendung kant. Recht (Art. 95 BGG e contrario). Verletzung verfassungsmässiger Rechte bei vorsorglichen Massnahmen (Art. 98 BGG). Rügeprinzip bei Verfassungsrecht sowie kantonales und interkantonales Recht (106 Abs. 2 BGG). Tatfragen Bindung an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz. Ausnahmen: Offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellungen (Art. 97 BGG). Unrichtiger Anwendung von bundesrechtlichen Beweisrechtsnormen (vgl. Art. 105 Abs. 2 und Art. 95 BGG). Zulassung von Noven in engem Umfang (Art. 99 BGG).

Revision Revision nach BGG Klassische Revisionsgründe (Art. 123 BGG) Vorliegen eines Urteils des EGMR (Art. 122 BGG) Verletzung von wichtigen Verfahrensvorschriften (Art. 121 BGG) Besetzung des Gerichtes; Ausstand; Dispositionsmaxime; Anträge wurden vom Gericht nicht beurteilt. Wesentliche Tatsachen wurden aus Versehen nicht berücksichtigt. Revision nach ZPO Klassische Revisionsgründe (Art. 328 Abs. 1 lit. a und b ZPO) Vorliegen eines Urteils des EGMR (Art. 328 Abs. 2 ZPO) Willensmängel (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO) Willensmängel bei Vergleich, Anerkennung und Klagerückzug.

Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen und Verfahrensfragen Beschwer und Legitimation 1. Formelle und materielle Beschwer 2. Legitimation 2.1. Allgemeines 2.2. Beschwerdelegitimation von Dritten nach der ZPO mit Bedeutung auch für das BGG 2.3. Beschwerdelegitimation nach Art. 76 BGG mit Bedeutung auch für die ZPO

Form der Rechtsmitteleinlegung und ihre Begründung 1. Kantonale Berufung und Beschwerde Rechtsbegehren der klagenden Partei (Berufungsklägerin) bei Abweisung der Klage: 1. Es sei der vorinstanzliche Entscheid vollumfänglich aufzuheben und die Klage gutzuheissen. 2. Eventualiter sei die Klage zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beklagten und Berufungsbeklagten.

Rechtsbegehren für die kantonale Berufung durch die beklagte Partei (Berufungsklägerin) bei Gutheissung der Klage: 1. Es sei der vorinstanzliche Entscheid vollumfänglich aufzuheben und die Klage abzuweisen. 2. Eventualiter sei die Klage zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Es sei die aufschiebende Wirkung aufrechtzuerhalten und ein allfälliger Antrag des Klägers und Berufungsbeklagten auf vorläufige Vollstreckung abzuweisen. 4. Eventualiter sei die vorläufige Vollstreckung von der Leistung einer angemessenen Sicherheit abhängig zu machen. 5. Es sei dem Beklagten und Berufungskläger bei Antrag des Klägers und Berufungsbeklagten auf vorläufige Vollstreckung Frist zur Stellungnahme anzusetzen. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Klägers und Berufungsbeklagten.

Tabelle: Ablauf der Rechtsmittelverfahren Kantonale Berufung Berufungsschrift mit Anträgen und Begründung (Art. 311 ZPO) Prüfung auf offensichtliche Unzulässigkeit und Unbegründetheit (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Berufungsantwort (Art. 312 Abs. 1 ZPO) (ev. Anschlussberufung) Verhandlung (Art. 316 ZPO) Beweisabnahme (eventuell) Entscheid Weiterer Schriftenwechsel (Art. 316 ZPO) Beweisabnahme (eventuell) Entscheid Beweisabnahme (eventuell) Entscheid

Aufschiebende Wirkung, vorläufige Vollstreckung und sichernde Massnahmen 1. Überblick Berufung ZPO-Beschwerde BGG- Beschwerde Verfassungsbeschwerde Regelfall: Aufschiebende W. Möglichkeit vorzeitige Vollstr. (Art. 315 Abs. 2 ZPO) Regelfall: Keine auf- Schiebende W. Möglichkeit Erteilung der aufsch. W. Möglichkeit Erteilung der aufsch. W. Möglichkeit Erteilung der aufsch. W. sichernden Massnahmen sichernden Massnahmen sichernden Massnahmen sichernden Massnahmen

Voraussetzungen für die Anordnung oder den Entzug der aufschiebenden Wirkung und Anordnung von vorsorglichen Massnahmen sog. Hauptsache- und eine Nachteilsprognose Anordnung auf Antrag oder von Amtes wegen. Anordnung von sichernden Massnahmen Sonderbehandlung von Gestaltungsklagen

VIII. Inhalt des Entscheides der Rechtsmittelinstanz Berufung Kantonale Beschwerde Abweisung oder Gutheissung mit Neuentscheidung (Art. 318 Abs. 1 lit. a, b ZPO). Gutheissung mit Rückweisung (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO). Nichteintreten bei Unzulässigkeit (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). Gutheissung mit Rückweisung (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO). Abweisung oder Gutheissung mit Neuentscheidung (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Nichteintreten bei Unzulässigkeit (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

Rechtsmittelvoraussetzungen und Prozessvoraussetzungen Zulässigkeitsvoraussetzungen RM: Prozessvoraussetzungen: Funktionale Zuständigkeit zulässiges Anfechtungsobjekt Nicht vermögensrechtliche Streitsache bzw. genügender Streitwert oder Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung Zulässige Rüge Beschwer Legitimation Formgemässe Beschwerde (Anträge, ausreichende Begründung usw.) Frist Sicherheitsleistung und Kaution Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit, Prozessführungsbefugnis Örtliche und sachliche Zuständigkeit Zulässigkeit der gewählten Verfahrensart Rechtsschutzinteresse (keine anderweitige Rechtshängigkeit, keine abgeurteilte Sache, Einhaltung von Klagefristen, Zulässigkeit der Rechtsbegehren) Formgemässe Klage (Anträge, ausreichende Begründung usw.) Sicherheitsleistung und Kaution Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit, Prozessführungsbefugnis

Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide (Bezirksgerichte, Einzelrichter am Bezirksgericht, Arbeitsgerichte und Mietgerichte) Reihenfolge der Prüfung Anwendung der kantonalen Berufung? Anwendung der kantonalen Beschwerde? Revision?.

Rechtsmittel gegen Entscheide einer kant. RM oder des Handels- oder Obergerichts als einziger kantonalen Instanz Reihenfolge der Prüfung Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG? Subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art.113 ff. BGG? Schliesslich noch Revision nach Art.121 ff. BGG.