MUSTERLÖSUNG DER EINSENDEARBEIT 2 ZUM MODUL 31591



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Transkript:

MUSTERLÖSUNG DER EINSENDEARBEIT 2 ZUM MODUL 31591 Unternehmensnachfolge WS 2014/15 Aufgabe 1 (25 Punkte) Erläutern Sie, welche Gegebenheiten für eine Nachfolge im Wege des Verkaufs, unabhängig von der konkreten Gestaltung im Hinblick auf Nachfolgeranzahl und Nachfolgezeitpunkt, sprechen! Lösung zu Aufgabe 1 Die Nachfolge im Wege des Verkaufs zeichnet sich dadurch aus, daß der bisherige Eigentümer einen Preis von Seiten des neuen Eigners als Gegenleitung für die Übertragung des Betriebes erhält. Für die Wahl des Verkaufs können die folgenden, stets unter der Ceterisparibus-Prämisse formulierten Gesichtspunkte angeführt werden: 1. Der Verkauf stellt sich als um so attraktivere Nachfolgeform dar, je größer der Veräußerungserfolg im Vergleich zu den im Rahmen einer Fortführung auszuschöpfenden Erfolgspotentialen des Unternehmens ist. Sind die Gewinnaussichten des Betriebes relativ gering, ist es aus Sicht des abgebenden Eigners und seines Verbundes mit anderen Wirtschaftssubjekten sinnvoller, das durch eine Veräußerung erzielbare Entgelt zu vereinnahmen, als das Unternehmen innerhalb des Verbundes zu übertragen und seine vermutlich niedrigeren Fortführungserfolge zu realisieren (Charakteristikum des höheren Veräußerungserfolges des Unternehmens). 2. Selbst wenn das Unternehmen gewisse Erfolgspotentiale besitzt, die eine verbundinterne zukünftige Vereinnahmung des Fortführungserfolges sinnvoll erscheinen lassen, ist der Verkauf nichtsdestoweniger um so geeigneter für eine gewinnmaximale Nachfolge, je stärker der bisherige Eigentümer davon überzeugt ist, daß er sein Unternehmen nicht auf Mitglieder seines Verbundes mit anderen Wirtschaftssubjekten übertragen sollte, da diese den Betrieb in der Zukunft entweder nicht kompetent führen können oder nicht führen wollen und die Realisierung der denkbaren Zukunftserfolge somit nicht gewährleisten (Charakteristikum der verbundinternen Führungsinkompetenz). Gleiches gilt analog für die Stiftungslösung, wenn die Fortführung des Unternehmens attraktive Gewinne verspricht: Auch sie bietet sich um so weniger an, je stärker der abgebende Eigentümer davon ausgeht, keine geeigneten Wirtschaftssubjekte zur Besetzung der

Stiftungsorgane zur Hand zu haben, die fähig und willens wären, den Betrieb in der Zukunft erfolgreich zu führen und die denkbaren Gewinne damit tatsächlich zu vereinnahmen (Charakteristikum der Führungsinkompetenz einer Stiftung). 3. Der Verkauf des Unternehmens bietet sich dann ebenfalls an, wenn zwar auch innerhalb des Verbundes des Eigners mit anderen Wirtschaftssubjekten denkbare Nachfolger vorhanden sind, die eine kompetente Betriebsführung sicherstellen könnten, diese Personen jedoch Einkünfte aus anderen Quellen, wie zum Beispiel aus nichtselbständiger Arbeit, vereinnahmen, deren Realisierung sie bei Eintritt in die Nachfolgerposition aufgeben müßten: Je umfangreicher die zukünftigen Erfolge sind, auf die die verbundinternen Wirtschaftssubjekte aufgrund einer Übernahme der Nachfolgerposition verzichten müßten, desto zweckmäßiger ist die Entscheidung des Eigners, sich von dem Unternehmen im Rahmen einer Veräußerung zu trennen. Zum einen verbleiben dem Verbund damit in der Zukunft die Zahlungsströme aus den weiterhin ausgeübten Tätigkeiten der zwar geeigneten, aber dennoch nicht in die Rolle der Nachfolger eintretenden verbundinternen Wirtschaftssubjekte; zum anderen kommt er darüber hinaus in den Genuß des Verkaufserfolges des Unternehmens (Charakteristikum der Opportunitätseinkommen der verbundinternen potentiellen Nachfolger). 4. Geeignet ist der Verkauf des weiteren im Vergleich zu Vererbung und Stiftung von Todes wegen, wenn der Eigentümer nach der Übergabe seines Unternehmens einer anderen beruflichen Tätigkeit nachgehen will, sei es nun in Form einer erneuten Selbständigkeit oder aber im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses. Sinnvoll ist die Lösung des Nachfolgeproblems im Wege des Verkaufs dann insofern, als dem Eigentümer und seinem Verbund mit anderen Wirtschaftssubjekten im Zuge dieser Übertragungsform sowohl der Veräußerungsgewinn des Unternehmens als auch die Einkünfte aus der neuen beruflichen Tätigkeit zur Verfügung stehen. Entschließt sich der Eigner statt dessen, seinen Betrieb mittels einer der oben genannten, auf seinen Todeszeitpunkt fixierten Nachfolgeformen zu übertragen, würde er eine derartige Vereinnahmung mehrerer Einkünfte dagegen verhindern (Charakteristikum des Opportunitätseinkommens des bisherigen Eigentümers). 5. Der Verkauf ist darüber hinaus als im Vergleich zu Vererbung und Stiftung von Todes wegen um so attraktivere Übertragungsform einzuschätzen, je umfassender der frühere Eigentümer seinen Nachfolger im Zuge seiner Unternehmensführung im Anschluß an die Übertragung zu unterstützen vermag, sei es, weil ersterer umfangreichere Kenntnisse über Unternehmen und Märkte angesammelt hat oder aber größere persönliche Netzwerke besitzt als letzterer. Der Nachfolger wird in einer solchen Konstellation erheblichen Nutzen aus dem von dem Alteigentümer ermöglichten Kompetenztransfer erzielen und diesem daher gegebenenfalls ein entsprechendes Entgelt für seine Leistungen zahlen (Charakteristikum der Notwendigkeit eines Kompetenztransfers nach Übereignung). 2

6. Um so zweckmäßiger ist der Verkauf für eine gewinnmaximale Nachfolge nicht zuletzt auch, je geringer sich die mit dieser Übertragungsform einhergehende Ertragsteuerbelastung im Vergleich sowohl zur Schenkungsteuerbelastung infolge einer Schenkung oder Stiftung unter Lebenden als auch zur Erbschaftsteuerbelastung aufgrund einer Vererbung oder Stiftung von Todes wegen darstellt (Charakteristikum der relativ geringen Steuerlast). Aufgabe 2 (25 Punkte) Grundlage des Kaufmannsrechts ist das HGB. Beschreiben Sie ausführlich, welche Arten des Kaufmanns in diesem Zusammenhang zu unterscheiden sind! Gehen Sie dabei sowohl auf die maßgeblichen Abgrenzungsmerkmale als auch die Funktion des Handelregisters ein! Lösung zu Aufgabe 2 Als Kaufmann wird derjenige angesehen, der ein Handelsgewerbe betreibt. Das HGB bezeichnet diese Art des Kaufmanns auch als Istkaufmann. Jeder Gewerbebetrieb ist ein Handelsgewerbe und erfordert einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb, es sei denn, es liegen Voraussetzungen nach Art und Umfang des Unternehmens vor, die dies nicht voraussetzen. Diese Anforderungen sind allerdings im HGB nicht näher definiert, was einen Rückgriff auf die Rechtsprechung erfordert. 1. Art des Unternehmens: Vielfalt der hergestellten oder vertriebenen Erzeugnisse oder erbrachten Leistungen, Art der Geschäftsabwicklung (Inanspruchnahme von Kredit, Gewährung von Kredit, Wechselgeschäfte, bargeldloser Zahlungsverkehr, Bargeschäfte), Erfordernis langfristiger Dispositionen, Übernahme von Gewährungsleistungsverpflichtungen, Schwierigkeit der Kalkulation. 2. Umfang des Unternehmens: Entscheidend ist der Umsatz, die Vielfalt der Geschäftsbeziehungen (Anzahl der Lieferanten und Abnehmer), die Anzahl der Geschäftsvorfälle, die Zahl der Betriebsstätten und der Beschäftigten sowie die Höhe des Anlage- und Betriebsvermögens. Maßgeblich für die Beurteilung der Kriterien Art und Umfang sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung und nicht die zukünftigen Erwartungen. Neben dem Istkaufmann unterscheidet das HGB den sogenannten Kannkaufmann. Kannkaufmann ist derjenige, der ein Gewerbe betreibt, das einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, dem es aber freiwillig zusteht, seine Firma in das Handelsregister eintragen zu lassen. Die freiwillige Eintragung 3

hat in diesem Fall eine konstitutive, d.h. eine die Kaufmannseigenschaft erst begründende Wirkung. Kannkaufmann ist außerdem derjenige der einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft betreibt und der, unabhängig von Art und Umfang des Geschäftsbetriebes, ebenfalls die Möglichkeit besitzt, die Firma freiwillig in das Handelsregister eintragen zu lassen. Gleiches gilt auch für das mit dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft verbundene Unternehmen, das nur ein Nebengewerbe des land- oder forstwirtschaftlichen Unternehmens darstellt. Vom Ist- und Kannkaufmann wird der sogenannte Formkaufmann abgrenzt. Als Formkaufmann gelten die Handelsgesellschaften. Dies sind zum einen Personengesellschaften, deren Zweck im Betreiben eines Gewerbes besteht, das einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, oder deren Unternehmen in das Handelsregister eingetragen ist. Des weiteren ist jede Kapitalgesellschaft aufgrund ihrer Rechtsform und unabhängig vom Unternehmensgegenstand sowie der Art und dem Umfang des Geschäftsbetriebs eine Handelsgesellschaft. Nachfolgende Abbildung verleiht einen zusammenfassenden Überblick über die unterschiedlichen Kaufmannsarten: Charakterisierung der zukünftigen unternehmerischen Tätigkeit gewerbliche Tätigkeit Kaufmann Istkaufmann Kannkaufmann Formkaufmann Erfordert das zu gründende Unternehmen einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb, so ist der Unternehmensgründer verpflichtet, seine Firma zur Eintragung in das Handelsregister beim zuständigen Amtsgericht anzumelden. Bei dem Handelsregister, das von den Gerichten elektronisch geführt wird, handelt es sich um ein öffentliches 4

Register. Es gibt, allgemein ausgedrückt, Auskunft über den rechtlichen Aufbau eines Unternehmens und ist von jedermann einsehbar. Das Gericht hat die Pflicht, die Eintragungen in einem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem bekanntzumachen. Eine Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister hat elektronisch in öffentlich beglaubigter Form bzw. unter Mitwirkung eines Notars zu erfolgen. Das Handelsregister gliedert sich in zwei Abteilungen. In Abteilung A erfolgt eine Erfassung der Einzelkaufleute, Offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften. In Abteilung B werden Kapitalgesellschaften, also Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung eingetragen. Die Kosten für die Handelsregistereintragung ergeben sich hierbei aus dem Gesetz über die Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und sind abhängig vom Geschäftswert des Unternehmens. 5