TSV Bobingen 1910 e.v. Jugendordnung CHRISTIAN SCHREIER



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Transkript:

0 TSV Bobingen 1910 e.v. Jugendordnung JO CHRISTIAN SCHREIER

- 1 - Inhaltsverzeichnis Jugendordnung des TSV Bobingen 1910 e.v. Seite Leitsätze zur Jugendordnung 2 1 Anerkennung der Jugendordnung 3 2 Zugehörigkeit zur Vereinsjugend 3 3 Aufgaben der Vereinsjugend 3 4 Organe 3 5 Vereinsjugendtag 3-4 6 Vereinsjugendleitung 4-5 7 Jugendtag der Abteilungen 5-6 8 Abteilungsjugendleitung 6-7 9 Stimmrecht und Wählbarkeit 7 10 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung 7 11 Zusammenschluss von Abteilungen 7 12 Niederschriften 7-8 13 Sonstiges 8 14 Änderung der Jugendordnung 8 15 Inkrafttreten der Jugendordnung 8

- 2 - Leitsätze zur Jugendordnung (Herausgegeben vom BLSV und der BSJ) Förderung der Jugendarbeit im Sport Das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) legt u.a. fest, was unter Jugendarbeit zu verstehen ist und damit gefördert werden muss. Die Jugendarbeit in Sport, Spiel und G e- selligkeit stellt dabei ein Schwerpunkt dar. Mitbestimmung, Mitgestaltung, Mitarbeit, Mitverantwortung In unserer demokratischen Gesellschaftsordnung sollen junge Menschen zu mündigen Bürgern erzogen werden. Mitbestimmen, Mitgestalten, Mitarbeiten und Mitverantworten will Schritt für Schritt gelernt sein. Der Sportverein und speziell die Organe der Vereinsjugend sind dazu der ideale Trainingsort für Kinder und Jugendliche. Jugendarbeit im Sport ist Jugendbildung. Sie leistet einen Beitrag zur ganzheitlichen Persönlichkeitserzi e- hung junger Menschen, indem sie die Entwicklung der körperlichen, geistigen, sozialen und emotionalen Fähigkeiten positiv beeinflusst. Nur über die vier "M" und die frühzeitige Heranführung junger Menschen an das Ehrenamt im Sport werden diese bereit sein, später selbst ein Ehrenamt zu übernehmen. Fazit Jeder Sportverein mit Jugendarbeit muss die vier "M" über eine Jugendordnung absichern. Die Jugend wählt ihre Jugendvertreter (Jugendleitung). Jede Vereinsjugendleitung muss zusätzlich mindestens einen Jugendsprecher haben, der Ansprechpartner der Jugendlichen ist und deren Interessen zum Ausdruck bringt. Die Jugend braucht zur Unterstützung erfahrene Vereinsmitarbeiter als "Paten".

- 3 - Jugendordnung des TSV Bobingen 1910 e.v. 1 Anerkennung der Jugendordnung Der TSV Bobingen 1910 e.v. erkennt die Jugendordnung des BLSV und der entsprechenden Fachverbände an. 2 Zugehörigkeit zur Vereinsjugend Zur Vereinsjugend gehören alle jungen Menschen bis unter 27 Jahre, die Mitglied im Verein sind, sowie alle in die Jugendarbeit des Vereins berufene Mitarbeiter (z.b. Jugend- Übungsleiter, Mannschaftsbetreuer, etc.). 3 Aufgaben der Vereinsjugend Aufgabe der Jugendarbeit im Verein ist die Förderung der sportlichen Jugendarbeit, die Wahrne h- mung von Aufgaben der Jugenderziehung und Jugendhilfe unter weitgehender Berücksichtigung der Interessen junger Menschen (bis unter 27 Jahre) und deren Mitbestimmung und Mitgestaltung sowie die Vertretung gemeinsamer Interessen (z. B. abteilungsübergreifend) im Rahmen der Vereinssatzung. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet im Rahmen der Vereinssa t- zung über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. 4 Organe Die Organe der Vereinsjugend sind: a) der Vereinsjugendtag b) die Vereinsjugendleitung c) die Jugendtage der Abteilungen d) die Jugendleitungen der Abteilungen 5 Vereinsjugendtag (Mitgliederversammlung der Vereinsjugend) Der Vereinsjugendtag ist das oberste Organ der Vereinsjugend. Es gibt ordentliche und außerordentliche Vereinsjugendtage. Vereinsjugendtage sind öffentlich. 1. Der Vereinsjugendtag besteht aus: a) der Vereinsjugendleitung b) den Mitgliedern der Abteilungsjugendleitungen c) den gewählten Delegierten der Abteilungen 2. Zu den Aufgaben des Vereinsjugendtages gehören: a) Entgegennahme der Berichte der Vereinsjugendleitung b) Genehmigung des Kassenberichts der Vereinsjugendleitung c) Entlastung der Vereinsjugendleitung d) Wahl der Vereinsjugendleitung e) Wahl der Delegierten zu Jugendtagen (Stadt-, Kreis- oder Bezirksjugendtagen), bei denen der Verein Delegiertenrecht hat f) Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit der Vereinsjugen dleitung

- 4 - g) Beschlussfassung über vorliegende Anträge 3. Der geschäftsführende Vorstand hat zur Wahl des Vereinsjugendleiters ein Vorschlagsrecht. 4. Ein ordentlicher Vereinsjugendtag findet jährlich, mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung des Vereins statt. 7. 5. Ein außerordentlicher Vereinsjugendtag ist innerhalb einer Frist von drei Wochen einzuber u- fen, wenn es a) die Vereinsjugendleitung beschließt oder b) ein Viertel der stimmberechtigten jungen Menschen im Verein (12 bis unter 27 Jahre) schriftlich unter Angabe der Gründe bei der Vereinsjugendleitung beantragt oder c) der geschäftsführende Vorstand beschließt 6. Die Einberufung des Vereinsjugendtages erfolgt durch den Vorsitzenden der Vereinsjugendleitung, bei dessen Verhinderung durch einen Stellvertreter. Für Form, Inhalt und Frist der Einladung gilt 10 Ziff. 5 Satz 2 und 3 der Vereinssatzung entsprechend. 7. Zu den Vereinsjugendtagen sind die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und des Verwaltungsrates sowie die Abteilungsleiter, in deren Abteilung Jugendarbeit betrieben wird, einzuladen. Sie können an den Vereinsjugendtagen ohne Stimmrecht teilnehmen. 8. Maßstab für die Anzahl der zu wählenden Delegierten ist der Stand der Mitglieder im Alter bis 27 Jahre der Abteilungen zum 01. Januar des Jahres, in dem der Vereinsjugendtag stattfi n- det. Anzahl der zu wählenden Delegierten: - für die ersten 50 Mitglieder = 4 Delegierte - vom 51. bis 100. Mitglied = 2 Delegierte - vom 101. bis 150 Mitglied = 1 Delegierter - für jeweils weitere 50 Mitglieder = 1 Delegierter 6 Die Vereinsjugendleitung 1. Die Vereinsjugendleitung besteht aus: a) dem Vorsitzenden, der Vorsitzender einer Abteilungsjugendleitung sein muss b) zwei gleichberechtigten stellvertretende n Vorsitzenden, die Vorsitzende einer Abteilungsjugendleitung sein müssen c) zwei Vereinsjugendsprechern (Ansprechpartner der jungen Menschen) 2. Die Mitglieder der Vereinsjugendleitung werden vom Vereinsjugendtag für die Dauer von zwei aufeinander folgenden Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. 4. Die Vereinsjugendleitung erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugen d- ordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Die Vereinsjugendleitung ist für ihre Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem geschäftsführenden Vorstand verantwortlich. 5. Zu den Aufgaben der Vereinsjugendleitung gehört insbesondere: a) Leitung der Vereinsjugend b) Entscheidung über die Verwendung von Geldern, die der Vereinsjugend zufließen c) Mitteilung der geplanten Ausgaben für das laufende Kalenderjahr zur Vorlage und Genehmigung durch den Vereinsjugendtag d) Erstellung eines Kassenberichts für das abgelaufene Kalenderjahr zur Vorlage und Genehmigung durch den Vereinsjugendtag e) Überprüfung der laufenden Ausgaben der Abteilungsjugendleitungen f) Prüfung der Kassenberichte der Abteilungsjugendleitungen g) Koordinierung der Jugendarbeit

- 5 - h) Planung und Durchführung von Jugendveranstaltungen des Vereins in Zusammena r- beit mit den Abteilungen (z.b. Ferienprogramm) i) Unterstützung der Abteilungsjugendleitungen bei ihren Aufgaben j) Zusammenarbeit mit anderen Jugendgruppen und Organisationen k) Förderung der ehrenamtlichen Mitarbeit im Verein 6. Der Vorsitzende der Vereinsjugendleitung ist stimmberechtigtes Mitglied im Verwaltungsrat. Bei Verhinderung wird der Vorsitzende durch einen Stellvertreter vertreten. 7. Die Vereinsjugendleitung tritt zusammen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Erledigung der ihr obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorsitzende. Im Übrigen ist eine Sitzung der Vereinsjugendleitung innerhalb von zwei Wochen dann ei n- zuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder der Vereinsjugendleitung dies beim Vorsitzenden beantragen oder wenn es der geschäftsführende Vorstand beschließt. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Vereinsjugendleitung. Die Sitzungen der Vereinsjugendleitung sind nicht öffentlich. 8. Zu den Sitzungen der Vereinsjugendleitung sind die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes einzuladen. Sie können an den Sitzungen ohne Stimmrecht teilnehmen. 7 Jugendtag der Abteilungen (Mitgliederversammlung der Abteilungsjugend) Der Jugendtag der Abteilungen ist das oberste Organ der Jugend jeder Abteilung. Es gibt ordentliche und außerordentliche Jugendtage der Abteilung. Die Jugendtage der Abteilung sind öffentlich. 1. Der Jugendtag der Abteilung besteht aus: a) der Abteilungsjugendleitung b) allen jungen Menschen der Abteilung (bis unter 27 Ja hren) c) allen Mitarbeitern in der Jugendarbeit der Abteilungen 2. Zu den Aufgaben des Jugendtages der Abteilung gehören: a) Entgegennahme der Berichte der Abteilungsjugendleitung b) Genehmigung des Kassenberichts der Abteilungsjugendleitung c) Entlastung der Abteilungsjugendleitung d) Wahl der Abteilungsjugendleitung e) Wahl der Delegierten für den Vereinsjugendtag f) Wahl der Delegierten zu Jugendtagen (Stadt-, Kreis- oder Bezirksjugendtagen), bei denen die Abteilung Delegiertenrecht hat g) Beschlussfassung über vorliegende Anträge h) Festsetzung von Grundsätzen der Abteilungsjugendarbeit 3. Die Abteilungsleitung hat für die Wahl des Jugendleiters der Abteilung ein Vorschlagsrecht. 4. Ein ordentlicher Jugendtag der Abteilung findet jährlich, mindestens drei Wochen vor dem Vereinsjugendtag statt. 5. Ein außerordentlicher Jugendtag der Abteilung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen einzuberufen, wenn es a) die Abteilungsjugendleitung beschließt oder b) ein Viertel der stimmberechtigten jungen Menschen der Abteilung (von 12 bis unter 27 Jahren) schriftlich unter Angabe der Gründe bei der Abteilungsjugendleitung beantragt oder c) die Abteilungsleitung schriftlich unter Angabe der Gründe bei der Abteilungsjugendleitung beantragt oder d) die Vereinsjugendleitung beschließt oder

- 6 - e) der geschäftsführende Vorstand des Vereins beschließt 6. Die Einberufung des Jugendtages der Abteilung erfolgt durch den Vorsitzenden der Abte i- lungsjugendleitung, bei dessen Verhinderung durch den Stellvertreter. Für Form, Inhalt und Frist der Einladung gilt 1 0 Ziff. 5 Satz 2 und 3 der Vereinssatzung entsprechend. 7. Zu den Jugendtagen der Abteilung sind der Abteilungsleiter der Abteilung und sein Stellve r- treter, die Vereinsjugendleitung sowie die Mitglieder des geschäftsführenden einzuladen. Sie können an den Jugendtagen der Abteilung ohne Stimmrecht teilnehmen. 8 Abteilungsjugendleitung (Jugendleitung) 1. Die Abteilungsjugendleitung besteht aus: a) dem Vorsitzenden b) dem stellvertretendem Vorsitzenden c) dem Abteilungsjugendsprecher 2. Abteilungen mit weniger als 25 zu betreuenden jungen Menschen (bis unter 27 Jahre), die sich nicht mit einer anderen Abteilung nach 11 Jugendordnung zusammenschließen, können auf die Wahl eines stellvertretenden Vorsitzenden verzichten. 3. Die Mitglieder der Abteilungsjugendleitung werden vom Jugendtag der Abteilung für die Dauer von zwei aufeinander folgenden Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. 4. Die Abteilungsjugendleitung erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Jugendtages der Abteilung, der Beschlüsse der Vereinsjugendleitung und des Vereinsjugendtages. Die Abteilungsjugendleitung ist für ihre Beschlüsse dem Jugendtag der Abteilung, der Vereinsjugendleitung und dem geschäftsführe n- den Vorstand verantwortlich. 5. Die Abteilungsjugendleitung ist für alle Jugendangelegenheiten der Abteilung zuständig. Sie entscheidet über die Verwendung aller der Abteilungsjugend (Zuschüsse, Spenden, usw.) zufließenden Mittel im Rahmen der Beschlüsse des Jugendtages der Abteilung, des Vereinsjugendtages und der Satzung des Vereins. 6. Zu den Aufgaben der Abteilungsjugendleitung gehört insbesondere: a) Leitung der Abteilungsjugend b) Entscheidung über die Verwendung von Geldern, die der Abteilungsjugend zufließen c) Mitteilung der geplanten Ausgaben für das laufende Kalenderjahr d) Erstellung eines Kassenberichts für das abgelaufene Kalenderjahr e) Planung und Durchführung von Jugendveranstaltungen der Abteilung f) Zusammenarbeit mit der Vereinsjugendleitung bei der Planung und Durchführung von Veranstaltungen der Vereinsjugend g) Förderung der ehrenamtlichen Mitarbeit im Verein h) Zusammenarbeit mit der Abteilungsleitung zur Förderung der Jugend 7. Die Abteilungsjugendleitung tritt zusammen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Erledigung der ihr obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorsitze n- de. Im Übrigen ist eine Sitzung der Abteilungsjugendleitung innerhalb von zwei Wochen dann einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder der Abteilungsjugendleitung oder die Abteilungsleitung dies beim Vorsitzenden beantragt oder wenn die Vereinsjugendleitung oder der geschäftsführende Vorstand des Vereins dies beschließt. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Abteilungsjugendleitung. Die Sitzungen der Abteilungsjugendleitung sind nicht öffentlich. 8. Zu den Sitzungen der Abteilungsjugendleitung sind der Abteilungsleiter der Abteilung und

- 7 - sein Stellvertreter einzuladen. Sie können an den Sitzungen ohne Stimmrecht teilnehmen. 9 Stimmrecht und Wählbarkeit 1. Stimmberechtigt bei den Vereinsjugendtagen sind alle gewählten Delegierten der Abteilungen sowie die Mitglieder der Vereinsjugendleitung und der Abteilungsjugendleitungen. 2. Stimmberechtigt bei den Jugendtagen der Abteilungen sind alle jungen Menschen der Abteilung im Alter von 12 bis unter 27 Jahren, alle Mitglieder der Abteilungsjugendleitung sowie alle für die Jugendarbeit in der Abteilung berufenden Mitarbeiter. 3. Alle Funktionsträger (Delegierte, Vorsitzende, Jugends precher) müssen mindestens 14 Jahre alt sein und dem Verein bzw. der Abteilung als Mitglied a ngehören. Vorsitzende und stellv. Vorsitzende der Vereins- und Abteilungsjugendleitung müssen bei ihrer Wahl mindestens 18 Jahre und die Vereins- und Abteilungsjugendsprecher mindestens 14, aber noch unter 18 Jahre alt sein. 4. Bei den Wahlen der Vereins- bzw. Abteilungsjugendleitung gilt die einfache Stimmmehrheit. Bei Stimmgleichheit findet eine Stichwahl zwischen den betroffenen Bewerbern statt. Die Wahl erfolgt offen, muss jedoch bei mehreren Bewerbern für ein Amt geheim erfolgen. 10 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung 1. Beschlüsse der Jugendgremien werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden des Gremiums bzw. die des Versammlungsleiters den Ausschlag. Die Sitzungen der Vereinsjugendleitung sind beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Alle anderen Jugendgremien sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Die Beschlussfassungen erfolgen in offener Abstimmung. 2. Die Sitzungen bzw. Jugendtage der Jugendgremien werden vom Vorsitzenden des jeweiligen Gremiums geleitet. Er kann die Leitung auch seinem Stellvertreter übertragen. 11 Zusammenschluss von Abteilungen 1. Abteilungen mit weniger als 25 zu betreuenden jungen Menschen (bis unter 27 Jahre) können sich mit einer anderen Abteilung des Vereins zu einem gemeinsamen Jugendtag der A b- teilung und einer gemeinsamen Abteilungsjugendleitung zusammenschließen. In diesem Fall gehört der gemeinsamen Abteilungsjugendleitung je ein gewählter Jugendsprecher der z u- sammengeschlossenen Abteilungen als stimmberechtigte Mitglieder an. 2. Der Zusammenschluss bedarf der Zustimmung der Abteilungsleitung der betroffenen Abteilungen, der Vereinsjugendleitung und des geschäftsführenden Vorstandes des Vereins. 12 Niederschriften 1. Über die Verhandlungen und Beschlüsse auf den Vereins- und Abteilungsjugendtagen sowie den Sitzungen der Vereins- und Abteilungsjugendleitungen ist vom jeweils zuständigen Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen. Zum Schriftführer ist vom jeweiligen Leiter der Versammlung bzw. Sitzung vor Eintritt in die Tagesordnung eine dazu geeignete Person zu bestimmen. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Leiter der Versammlung bzw. Sitzung und vom Schriftführer zu unte r- zeichnen. 2. Von den Niederschriften des Vereinsjugendtages und der Sitzungen der Vereinsjugendleitung erhält der geschäftsführende Vorstand spätestens zwei Wochen nach dem Jugendtag bzw.

- 8 - der Sitzung eine Durchschrift. Von den Niederschriften über die Jugendtage der Abteilungen und die Sitzungen der Abteilungsjugendleitungen erhält die Vereinsjugendleitung spätestens zwei Wochen nach dem Jugendtag bzw. der Sitzung eine Durchschrift. 3. Die angefertigten Niederschriften sind auf Verlangen bei der nächsten Versammlung bzw. Sitzung zu verlesen 13 Sonstiges 1. Alle Funktionäre dürfen nur für eine Abteilung eine Funktion innerhalb Jugendgremien ausüben. Dies gilt auch für alle Delegierte. Ausgenommen sind Delegierte zu sonstigen Jugendtagen (Stadt-, Kreis- oder Bezirksjugendtagen). 2. Alle Funktionäre dürfen keine Mitglieder einer Abteilungsleitung, des geschäftsführenden Vorstandes oder des Verwaltungsrates sein. 3. Mit dem Verlust der Mitgliedschaft im TSV Bobingen 1910 e.v. durch Austritt oder Ausschluss verliert die betreffende Person alle Funktionen in der Vereins- und Abteilungsjugendleitung und ihren Status als Delegierter. 4. Die Vereins- und Abteilungsjugendleitungen sind berechtigt, zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben zeitlich begrenzt (höchstens 6 Monate) weitere F unktionsträger zu berufen, die dadurch jedoch nicht Mitglieder der Vereins- bzw. Abteilungsjugendleitung werden. Diese Funktionsträger sind nur beratende Mitarbeiter. 14 Änderung der Jugendordnung 1. Änderungen der Jugendordnung können nur vom Vereinsjugendtag mit einer Mehrheit von mindestens 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Bei Änderungen der Jugendordnung muss dies in der Tagesordnung des Vereinsjugendtages angekündigt werden.? 2. Änderungen der Jugendordnung werde n erst nach Bestätigung durch die Mitgliederversam m- lung des Vereins wirksam. Auf Antrag der Vereinsjugendleitung kann eine Änderung der Jugendordnung rückwirkend wirksam gemacht werden. Die geänderte Jugendordnung gilt dann ab dem Änderungsbeschluss des Vereinsjugendtages. 15 Inkrafttreten der Jugendordnung Diese Jugendordnung wurde vom Vereinsjugendtag am 04. März 2004 beschlossen. und von der Mitgliederversammlung des TSV Bobi ngen am 29. April 2004 bestätigt. Sie tritt rückwirkend ab 04. März 2004 In Kraft Bobingen, den Der Vereinsjugendleiter: Der Präsident: