Arbeitshilfe. Wohnsitzauflage und Umzug



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Transkript:

Projekt Q GGUA Flüchtlingshilfe Südstr. 46 48153 Münster Volker Maria Hügel Claudius Voigt Fon: 0251-14486 -21 o. -26 Mail: vmh@ggua.de voigt@ggua.de Arbeitshilfe Wohnsitzauflage und Umzug Juli 2010 Das Projekt Q wird gefördert aus Mitteln des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und kofinanziert durch Mittel der Europäischen Union, Europäischer Flüchtlingsfonds. Diese Veröffentlichung gibt nicht die Rechtsauffassung der Bundesregierung oder der Europäischen Kommission wieder.

Arbeitshilfe: Wohnsitzauflage und Umzug Familie K. (Eltern mit zwei Kindern) ist im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach 23 Abs. 1 AufenthG. Darin ist vermerkt: Wohnsitznahme beschränkt auf die Stadt Köln. Die beiden Eltern sind seit einiger Zeit arbeitslos und finden in Köln auch keine Stellen. Außerdem fühlen sie sich in Köln nicht wohl. In Münster hat Frau K eine Teilzeitstelle in einem Großschlachthof gefunden, mit der sie rund 500 Euro im Monat verdient. Aus diesem Grund möchte die Familie nach Münster umziehen und dort ergänzende Leistungen nach SGB II (Hartz IV) beantragen. Kann sie einfach umziehen? Kann sie ergänzende Leistungen beantragen? Wer muss diese zahlen? Welche Folgen sind zu erwarten? 1.Die Wohnsitzauflage Der korrekte Weg wäre: Familie K. beantragt bei der Ausländerbehörde Köln eine Änderung bzw. Streichung der Wohnsitzauflage. Diese wird nach den Verwaltungsvorschriften zu 12 AufenthG bei allen humanitären Aufenthaltserlaubnissen mit Ausnahme von 25 Abs. 1 und 2 verhängt, um die Belastungen der kommunalen Sozialleistungsträger bundesweit gleichmäßig zu verteilen, solange der Betreffende Leistungen nach dem SGB II, XII bzw. AsylbLG bezieht. Auch in den Fällen einer Niederlassungserlaubnis nach 23 Abs. 2 wird eine solche Auflage verhängt. Unter welchen Bedingungen diese geändert oder aufgehoben werden muss, ist ebenfalls in den Verwaltungsvorschriften geregelt. Danach besteht ein Anspruch auf Änderung der Wohnsitzauflage nach vier Voraussetzungen: Der Betreffende kann am neuen Wohnort voraussichtlich dauerhaft den Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen nach dem SGB II, XII oder AsylbLG für sich und seine Familie sicherstellen. Eine Unterschreitung des erforderlichen Verdienstes um bis zu 10 Prozent gilt als ausreichend. Der Umzug ist für die Herstellung einer familiären Gemeinschaft notwendig. Als Familie gelten Ehegatten, gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartner, Eltern mit minderjährigen Kindern. In diesem Fall besteht auch ein Anspruch auf Änderung der Wohnsitzauflage, wenn der Lebensunterhalt nicht gesichert ist. Der Umzug ist für die nachhaltige und dauerhafte Pflege eines Verwandten erforderlich, der wegen Krankheit oder Behinderung auf die Pflege angewiesen ist. Auch hier ist die Sicherung des Lebensunterhalts nicht erforderlich. Der Umzug ist erforderlich, weil ein Familienangehöriger oder früherer Partner am jetzigen Wohnort eine Gefahr für den Betroffenen darstellt auch hier unabhängig von der Sicherung des Lebensunterhalts.

In unserem Beispielfall liegt keine der vier Anspruchsgrundlagen vor: Da es sich lediglich um eine Teilzeitbeschäftigung handelt, wird der Lebensunterhalt am neuen Wohnort Münster um mehr als 10 Prozent unterschritten sein. In einem solchen Fall kann die Ausländerbehörde Köln zwar im Rahmen des Ermessens die Wohnsitzauflage dennoch ändern, sofern Münster als aufnehmende Behörde dem zustimmt. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass diese Zustimmung kaum gegeben wird das Ergebnis: Die Wohnsitzauflage wird nicht geändert. 1.Der Sozialleistungsanspruch Familie K. zieht also ohne Zustimmung der Ausländerbehörde nach Münster und meldet sich dort an und in Köln ab. Das Bürgeramt muss die Anmeldung nach dem Meldegesetz ohne Rücksicht auf eine eventuell bestehende Wohnsitzauflage vornehmen. Da das Einkommen nicht für die Deckung des Lebensunterhalts ausreicht, beantragt Familie K. bei der Arge Münster ergänzende Leistungen nach Hartz 4. Die Arge lehnt diese ab mit dem Hinweis, sie dürfe ja gar nicht in Münster wohnen. Diese Aussage ist zwar ausländerrechtlich richtig, aber sozialrechtlich falsch. Für Empfänger von Leistungen nach SGB II besteht prinzipiell Freizügigkeit im Bundesgebiet. Anders als häufig angenommen, müssen Hartz-IV-Bezieher vor einem Umzug auch keine Erlaubnis für diesen einholen und es müssen nicht zwingend objektive Gründe für dessen Notwendigkeit nachgewiesen werden. Im Klartext: Ein Hartz-IV-Bezieher kann ohne Erlaubnis der Arge dorthin ziehen wo er will. Die einzige Einschränkung: Ist ein Umzug nicht erforderlich, wird die Arge weder die Umzugskosten, noch eine eventuell erforderliche Kaution oder Einzugsrenovierung übernehmen. Zudem wird die neue Miete von der nun zuständigen Arge höchstens in der Höhe der alten Miete gezahlt auch wenn eine höhere Miete am neuen Wohnort noch als angemessen gelten würde. Auch die Wohnsitzauflage kann für die Arge in Münster keine Grundlage für eine Leistungsverweigerung sein: Entscheidend ist allein der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts, der durch die polizeiliche Meldung beim Bürgeramt in Münster nachgewiesen wurde. Im SGB II befinden sich darüber hinaus keine Rechtsgrundlagen für die Verweigerung oder Einschränkung von Leistungen, wenn man sich einer ausländerrechtlich Auflage zuwider an einem Ort aufhält. Anders würde es allerdings aussehen, wenn Familie K. etwa wegen einer dauerhaften oder längerfristigen Erwerbsunfähigkeit leistungsberechtigt nach dem SGB XII wäre. Denn hier besteht in 23 Abs. 5 SGB XII die Einschränkung, dass im Falle des Aufenthalts entgegen einer räumlichen Beschränkung (unter der wohl auch eine Wohnsitzauflage verstanden werden kann) der Sozialhilfeträger des tatsächlichen Aufenthaltsortes nur die unabweisbar gebotene Leistung erbringen darf also Lebensmittelgutscheine und die Fahrkarte zurück. Das Sozialgericht Aachen hat diesen Unterschied in einer Entscheidung vom 6.7.2006 bestätigt:

Auch berechtigt ein Verstoß gegen eine aufenthaltsrechtliche räumliche Beschränkung im Bereich des SGB II nicht zu Leistungsverweigerung oder -kürzung. Während 23 Abs. 5 Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII) eine ( 120 Abs. 5 des aufgehobenen Bundessozialhilfegesetzes nachgebildete) Sonderregelungen für den Fall eines Verstoßes gegen ausländerrechtliche räumliche Beschränkungen enthält, findet sich eine entsprechende Vorschrift im SGB II nicht. Und weiter vermutet das Gericht, dass der Gesetzgeber die Ausschlussmöglichkeit bewusst nicht in das SGB II übernommen habe: Eher spricht die Tatsache, dass derselbe Lebenssachverhalt im SGB XII detailliert und im SGB II überhaupt nicht geregelt ist, dafür, dass der Gesetzgeber sich der Problematik bewußt gewesen ist und von der Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung in das SGB II gerade absehen wollte. (S 11 AS 78/06 ER), bestätigt nach Erledigung der Hauptsache durch Kostenbeschluss LSG NRW L 20 B 330/06 AS ER, B.v. 25.05.07. Im Grundsatz ähnlich entschied das Sozialgericht Oldenburg in einem Beschluss vom 25. März 2010 (AZ.: S 47 AS 550/10 ER). Dies wäre auch nur logisch, da das SGB II gerade die Mobilität im ganzen Bundesgebiet zum Ziel hat: Man soll, vereinfacht gesagt, der Arbeit hinterher ziehen was Familie K. in unserem Beispielfall ja auch tut. So fordert etwa 2 Abs. 1 SGB II: Erwerbsfähige Hilfebedürftige ( ) müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Und in Absatz 2 heißt es: Erwerbsfähige Hilfebedürftige ( ) haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. (Sie) müssen ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts ( ) einsetzen. Familie K. erfüllt also nur das, was das SGB II ihr abverlangt allerdings ist dies nach dem AufenthG nicht erlaubt. Ausländerrecht und Sozialrecht sind nicht aufeinander abgestimmt. 2.Der Umgang mit den Behörden Falls der SGB-II-Träger am neuen Wohnort dennoch die Leistung verweigern sollte (wie es in der Praxis wohl die Regel sein dürfte), sollten umgehend Widerspruch eingelegt und ein Eilantrag gemäß 86b SGG beim Sozialgericht gestellt werden übrigens auch dann, wenn der Umzug nicht wegen der Aufnahme einer nichtexistenzsichernden Arbeit sondern aus anderen Gründen erfolgt. Zugleich sollten Rechtsmittel gegen die Ablehnung des Antrags auf Änderung der Wohnsitzauflage eingelegt werden: Sie ist als Nebenbestimmung der Aufenthaltserlaubnis gesondert anzufechten. Auch hier kann ein Eilantrag sinnvoll sein, etwa wenn wie in unserem Beispielfall ansonsten eine Arbeitsstelle nicht angetreten werden könnte. Die Verletzung einer Wohnsitzauflage ist eine Ordnungswidrigkeit gemäß 98 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG, die mit einem Bußgeld von bis zu 1.000 Euro geahndet werden kann. Zudem kann die Ausländerbehörde auf die Idee kommen, die Einhaltung der Wohnsitzauflage nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz in Form des unmittelbaren Verwaltungszwangs durchzusetzen, der immer unter der Bedingung der Verhältnismäßigkeit etwa das

Fesseln und Zurücktransportieren vorsieht. Sie stellt im Extremfall zudem einen Ausweisungsgrund gemäß 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG dar, der ein Hindernis für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG bedeuten kann. Die nachhaltige Verletzung der Wohnsitzauflage hat also durchaus gravierende ausländerrechtliche Folgen, weshalb es dringend angezeigt ist, im Vorfeld mit der Ausländerbehörde einen geplanten Umzug zu klären. Sozialhilferechtlich darf sie aber im Gegensatz zur vorherrschenden Praxis jedenfalls im Rechtskreis SGB II nicht zu einer Verweigerung von Leistungen führen.