Satzung des Haaner Tennis-Club e.v.



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Transkript:

Satzung des Haaner Tennis-Club e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft 1. Der Verein führt den Namen Haaner Tennis-Club e.v. Er ist im Vereinsregister des Amtsgericht Mettmann eingetragen. 2. Der Verein hat seinen Sitz in 42781 Haan. 3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 4. Der Verein ist Mitglied des Deutschen Tennisbundes sowie seiner Unterorganisationen Tennisverband Niederrhein und des Tennisbezirks 4. 2 Zweck des Vereins 1. Zweck des Vereins ist, die Förderung des Tennissports. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. 2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung 1977 ( 51 bis 68 AO). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auch darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Mitglieder von Vereinsorganen üben Ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Notwendige Aufwendungen können erstattet werden. 3 Erwerb der Mitgliedschaft 1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. 2. Der Verein unterscheidet aktive, passive und Ehrenmitglieder. /..

- 2-3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand zu richtender schriftlicher Aufnahmeantrag. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Darüber hinaus muss sich der gesetzliche Vertreter in dem Aufnahmeantrag ausdrücklich zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen verpflichten. 4. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. 5. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen. 1. Aus der Mitgliedschaft erwachsen 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder a) das Recht der Teilnahme an Mitgliederversammlungen, b) das Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen ab Vollendung des 16. Lebensjahres, c) das passive Wahlrecht ab Vollendung des 18. Lebensjahres, im Jugendbereich ab Vollendung des 14. Lebensjahres, d) das Recht zur Benutzung der Einrichtungen des Vereins e) und das Recht der Teilnahme an den Vereinsveranstaltungen. 2. Jedes Mitglied ist zur Beachtung der Satzung und der sonstigen den Vereinsbetrieb regelnden Maßnahmen verpflichtet. Insbesondere ist das Mitglied verpflichtet, das Vereinseigentum und das angemietete Vereinsgelände schonend zu behandeln und die festgelegten Beiträge fristgerecht zu entrichten. 5 Mitgliedsbeiträge 1. Bei der Aufnahme in den Verein ist ein Aufnahmebeitrag zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen erhoben werden. 2. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmebeiträgen, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. 3. Der Vorstand kann in besonders gelagerten Fällen Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise stunden oder erlassen. 4. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zu Beiträgen und Umlagen befreit.

- 3-1. Die Mitgliedschaft endet durch a) Austritt aus dem Verein b) Ausschluß c) Tod 6 Beendigung und Umwandlung der Mitgliedschaft 2. Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung dem Vorstand gegenüber, die diesem zugegangen sein muß. Bei beschränkt Geschäftsfähigen und Minderjährigen ist die Austrittserklärung von einem Elternteil bzw. von dem Erziehungsberechtigten zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist. 3. Der Ausschluß eines Mitgliedes kann erfolgen: a) wegen trotz Abmahnung wiederholten unkameradschaftlichen Verhaltens, b) wegen groben unkameradschaftlichen Verhaltens im Einzelfall, c) wegen groben unsportlichen Verhaltens, d) wegen groben und wiederholten Verstoßes gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins und e) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereins. Jedes Mitglied ist berechtigt, den Vorstand über Begebenheiten nach a) bis e) zu unterrichten. Der Vorstand entscheidet über den Ausschluß nach pflichtgemäßem Ermessen. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied die Möglichkeit zur Äußerung zu geben. Sollte das Mitglied hiervon innerhalb von 14 Tagen keinen Gebrauch machen, ist der Vorstand berechtigt, auch ohne Anhörung zu beschließen. Der Ausschluß ist dem Mitglied per eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschluß steht dem Mitglied unter der Voraussetzung, dass es von seinem Anhörungsrecht Gebrauch gemacht hat, innerhalb von vier Wochen ab Zugang des Ausschlusses ein Berufungsrecht an die Hauptversammlung zu. Der Vorstand hat in diesen Fällen zeitnah eine Hauptversammlung einzuberufen. Diese entscheidet endgültig. Bis zur Entscheidung der Hauptversammlung gilt der Beschluß des Vorstandes. 4. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Die Ansprüche des Vereins auf rückständige Beitrags- und Umlageforderungen werden durch die Beendigung der Mitgliedschaft nicht berührt. 5. Eine Umwandlung der aktiven Mitgliedschaft in eine passive Mitgliedschaft ist auf schriftlichen Antrag an den Vorstand möglich. Der Antrag muß spätestens bis zum 28. Februar des betreffenden Jahres beim Vorstand eingegangen sein. 7

- 4 - Vereinsorgane Die Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand c) die Ausschüsse: 1. Hausverwaltung und Veranstaltungen 2. Sport 3. Jugend 8 Die Mitgliederversammlung 1. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat, eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden. 2. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben: a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme der Berichte des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes. b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und etwaiger Umlagen c) Wahl und Abberufung des Vorstandes d) Wahl der Mitglieder der Ausschüsse e) Ernennung von Ehrenmitgliedern f) Einsetzung von themenbezogenen Ausschüssen bei Bedarf 3. Die Mitgliederversammlung entscheidet außerdem über a) den Ausschluss von Mitgliedern im Berufungsverfahren gem. 6 Abs. 3 b) Änderungen und Ergänzungen der Satzung c) die Auflösung des Vereins 9 Einberufung der Mitgliederversammlung 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat in jedem Geschäftsjahr möglichst im ersten Quartal stattzufinden. Sie wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und der Beschlussvorschläge unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Bei Unzustellbarkeit gilt das Einladungsschreiben dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich mitgeteilte Anschrift gerichtet worden ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. 2. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung zu stellen. Die Anträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten und zu begründen. Sie müssen dem Vorstand eine Woche vor der Mitgliederversammlung zugegangen sein. Über in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.

- 5-3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn dieser es im Interesse des Vereins für erforderlich hält oder wenn ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt. 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist. 2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, es sei denn, daß das Gesetz oder diese Satzung eine andere Stimmenmehrheit vorschreibt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist unzulässig. 3. Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich in offener Stimmabgabe. 4. Die Beschlussfassung erfolgt zu einzelnen Tagesordnungspunkten auf Antrag in geheimer Stimmabgabe, wenn 10 Prozent der anwesenden stimmberechtigtes Mitglieder dem Antrag zustimmen. 5. Für einen Beschluss auf Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Das Gleiche gilt für einen Beschluss über die Auflösung des Vereins. 6. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Inhalt dieses Protokolls ist in der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen. Die Ausführung dieser Beschlüsse obliegt dem Vorstand. 1. Zusammensetzung 11 Vorstand Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, die von der Hauptversammlung für folgende Geschäftsführungsbereiche gewählt werden: a) Finanzen b) Hausverwaltung und Veranstaltungen c) Sport und Jugend d) Organisation e) Sportanlagen Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Sprecher und eine stellvertretenden Sprecher, die den Verein nach außen repräsentieren (Vorsitzender und Stellvertretender Vorsitzender des Vereins). 2. Geschäftsführung

- 6 - Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er übt die Geschäftsführung unbeschadet der besonderen Zuständigkeiten seiner Mitglieder für die einzelnen Geschäftsführungsbereiche grundsätzlich gemeinschaftlich aus. Die Vorstandsmitglieder arbeiten kollegial zusammen und unterrichten sich gegenseitig laufend über wichtige Maßnahmen und Vorgänge. Sind Mitglieder des Vorstandes an der Ausübung ihres Amtes verhindert, so werden ihre Aufgaben von anderen Mitgliedern des Vorstandes wahrgenommen. 3. Vertretung Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. 12 Zuständigkeit des Vorstandes Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes d) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern. e) Erstellung von Ranglistenordnung, Platzordnung und Spielordnung 13 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Mitgliedern des Vorstandes können nur Vereinsmitglieder gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für den Ausgeschiedenen einen Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung wählen. 14 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes 1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter des Vorsitzenden einberufen werden. Die Sitzungen sollen regelmäßig alle drei

- 7 - Monate stattfinden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche sollte eingehalten werden. 2. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. 3. Werden in wichtigen Angelegenheiten zwei Vorstandsmitglieder überstimmt, so haben diese das Recht, die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu verlangen und eine Entscheidung der Mitgliederversammlung herbeizuführen. 4. Der Vorstand kann im schriftlichen, elektronischen und auch fernmündlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder mit diesem Verfahren der Beschlussfassung einverstanden sind. 1. Die Ausschüsse a) Hausverwaltung und Veranstaltungen b) Sport c) Jugend 15 Ausschüsse unterstützen und beraten den Vorstand. Die Ausschüsse bestehen aus jeweils drei stimmberechtigten Mitgliedern, dem Vorstandsmitglied des jeweiligen Fachbereiches als geborenem Mitglied und zwei weiteren Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt werden. Kommt die Bildung eines Ausschusses durch die Mitgliederversammlung nicht zustande, hat der Vorstand das Recht, die Mitglieder dieses Ausschusses für das laufende Jahr zu bestimmen. Die Ausschüsse sind für ihren Bereich zuständig. Der Vorstand kann ihnen zur Erfüllung bestimmter Aufgaben ein Budget zuweisen. Die Ausschüsse beschließen mit Stimmenmehrheit. Beschlüsse der Ausschüsse können nicht gegen die Stimme des dem Ausschuss angehörenden Mitglied des Vorstandes gefasst werden. 16 Jugendvertretung Die Jugend des Vereins wählt auf einer zu Beginn der Saison vom Vorstand Sport und Jugend einzuberufenen Jugendversammlung aus ihrer Mitte einen Sprecher/eine Sprecherin der Vereinsjugend. Der/die Sprecher/in der Vereinsjugend nimmt an den Sitzungen des Jugendausschusses mit beratender Stimme teil. Die Jugend hat die Möglichkeit, auf der jährlichen Jugendversammlung aus ihrer Mitte beratende Mitglieder auch für die anderen Ausschüsse zu wählen.

- 8-17 Kassenprüfer 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von fünf Jahren. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstands oder des erweiterten Vorstandes sein. 2. Die Aufgaben der Prüfer bestehen in der Überwachung und Prüfung der Wirtschaftsführung und der Kassengeschäfte des Vereins. Sie haben der Mitgliederversammlung darüber einen Prüfungsbericht über das Geschäftsjahr vorzulegen. 18 Auflösung des Vereins 1. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muß mindestens von der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder gestellt werden. 2. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. 3. Zu einem wirksamen Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. 4. Die Mitgliederversammlung trifft mit der für die Wirksamkeit der Auflösung erforderlichen Mehrheit Anordnungen über die Durchführung der Auflösung. 5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Haan, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige (sportliche) Zwecke zu verwenden hat.