Prof. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/2010 (25.11.2009, 5/T4) Grundkurs im Bürgerlichen Recht



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Transkript:

Prof. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/2010 (25.11.2009, 5/T4) Grundkurs im Bürgerlichen Recht III. Der Dissens Dissens = keine übereinstimmenden Willenserklärungen Zwei Sonderfälle: 154 und 155 BGB. 1. Offener Dissens ( 154 BGB): a) Einigungsmangel betrifft nicht essentiala eines Rechtsgeschäfts, sondern lediglich accidentalia eines Vertrages (=Zusatzpunkte). Lösung von Fall 18: Ein wirksamer Vertrag ist zustande gekommen, wenn die Parteien sich über alle Punkte geeinigt haben. 1. Essentialia: Parteien, Kaufpreis, Kaufgegenstand: ( + ) 2. Einigung über Zusatzpunkte i.s.v. 154 I 1 a) keine Einigung über Ratenzahlung ( - ); Lieferung des V als konkludente Zustimmung zum neuen Angebot des K ( 150 II)? Dagegen spricht: Theorie des letzten Wortes begünstigt zufällig den Angebotsempfänger (aa vertretbar) b) Rechtsfolge: Ein Vertrag ist im Zweifel nicht geschlossen. Im Zweifel = Auslegungsregel Falls keine gegenteiligen Anhaltspunkte bestehen, gilt im Regelfall Ungültigkeit des Vertrages. Anhaltspunkte für die Gültigkeit des Vertrages: beiderseitige Ausführung des Vertrages deutet darauf hin, dass den Parteien Einigung über Zusatzpunkt nicht so wichtig ist. Verbleibende Lücke ist ggf. durch ergänzende Auslegung oder Anwendung dispositiven Rechts zu schließen; gesetzlicher Normalfall ist 271 BGB = Kaufpreis sofort fällig. Ergebnis: Vertrag gültig, aber ohne Ratenzahlung (aa vertretbar) c) Dissens über essentialia: Vertrag nichtig; 1

Auslegungsregel des 154 I BGB gilt hier nicht. d) Punktuation: Aufzeichnung einzelner Punkte im Rahmen der Vertragsverhandlung (sog. Punktuation) nicht bindend ( 154 I 2 BGB). Grund: schriftliche Niederlegung erkennbar vorläufig. e) Beurkundungsverlangen: Auslegungsregel des Abs. 1 gilt auch für den Fall, dass eine der Parteien die Beurkundung des beabsichtigten Vertrages verlangt ( 154 II BGB). 2. Versteckter Dissens ( 155 BGB) a) gilt nur für Einigungsmangel über Zusatzpunkte (accidentalia) Auslegungsregel: im Zweifel gilt das Vereinbarte ; Grund: Nebenpunkte im Zweifel nicht so wichtig b) Dissens über essentialia: Nichtigkeit des Vertrages. Lösung von Fall 19: Zustandekommen eines Vertrages? I. Lösung des Reichsgerichts (RGZ 104, 265): 1. Telegraphische Mitteilung des B an A: 100 kg Weinsteinsäure bleifrei? RGZ 104, 265: Erklärung mehrdeutig; unklar, ob B kaufen oder verkaufen wolle. 2. Antwort des A: Einverstanden, 100 kg Weinsteinsäure bleifrei. RGZ 104, 265: ebenfalls mehrdeutig Ergebnis: kein Konsens über essentialia, da Erklärungen objektiv mehrdeutig II. Schrifttum: 1. Freibleibendes Angebot des A: fehlt erkennbar der Rechtsbindungswille (invitatio ad offerendum). 2. Angebot des B: Erklärung in Wahrheit nicht mehrdeutig; wer sich auf die ihm zugesandte invitatio mit Angebotsliste meldet, will erkennbar kaufen. 3. Annahme durch A: Einverstanden bedeutet, dass Erklärender mit dem objektivnormativen Inhalt des Angebotes einverstanden ist. = mit dem Angebot des B, Weinsteinsäure zu kaufen. Ergebnis: Kaufvertrag A-B zustande gekommen; Inhalt, A verkauft dem B 100 kg Weinsteinsäure, 128 RM Nettokasse bleifrei. 2

4. Anfechtung wegen Inhaltsirrtums: a) Anfechtungsgrund: 119 Abs. 1, Fall 1 BGB Irrtum über den Inhalt der Erklärung = Auseinanderfallen von objektiver und subjektiver Erklärungsbedeutung Objektiv erklärt hat B: Weinsteinsäure kaufen Subjektiv erklären wollte B: Weinsteinsäure verkaufen b) Rechtsfolgen: B kann seine WE anfechten gem. 119 Abs. 1, Fall 1 BGB. Falls angefochten wird, ist WE des B ex tunc (= von Anfang an) nichtig ( 142 Abs. 1 BGB). III. Rechtsfolgen: A hat gegen B keinen Kaufpreisanspruch ( 433 II) B muss dem A gemäß 122 BGB den Vertrauensschaden ersetzen (z.b. einen entgangenen Gewinn des A aus der anderweitigen Veräußerung der Sache, RGZ 104, 265, 269). [Exkurs: wenn man mit RGZ 104, 265 von einem Dissens ausgeht, fragt sich, wer für Schäden haftet, die im Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrages entstanden sind RGZ 104, 265: Haftung des B wegen culpa in contrahendo (analog 122 BGB; jetzt 280 Abs. 1 BGB), allerdings gekürzt um den Mitverschuldensanteil des A gemäß 254 (50%). Kritik (MünchKomm/Kramer, 155 Rn. 13): geht man von objektiv mehrdeutigen WE aus, durfte keine Partei auf ihre Auslegung vertrauen; daher auch Ersatz des Vertrauensschadens nicht sachgerecht (vgl. 122 II Wertung) Replik: seit Schuldrechtsreform gilt 280 I hier kommt es auf Pflichtverletzung an, nicht auf Vertrauen. Anwendung des 254 wohl doch sachgerecht (+) 3. Mehrdeutige Willenserklärung Lösung von Fall 20: (1) Dollar mehrdeutig Dollars gibt es u.a. in Kanada, Australien, Neuseeland, Taiwan, USA. (2) Auslegung gem. 133, 157 BGB was gemeint ist, können die Umstände ergeben (Wohnsitz der Parteien, Staatsangehörigkeit, Ort des Vertragsschlusses, Herkunft der Ware...). 3

Beispiele: - Vertrag in Deutschland abgeschlossen, Vertragsparteien beide deutsch - dann ist Erklärung 1000 Dollar objektiv mehrdeutig (Rechtsfolge: Vertrag nichtig, da Dissens über essentialia). - Vertragsschluss in Toronto: kanadische Dollar; in New York: US Dollar IV. Wirksamwerden der Willenserklärung 1. Die Abgabe der Willenserklärung Abgabe und Zugang der Willenserklärung zu unterscheiden. a) Begriffe: - Zugang: betrifft Wirksamwerden der Willenserklärung ( 130 BGB) - Abgabe ist Entäußerung der Erklärung; abzugrenzen vom bloßen Entwurf oder der Ankündigung einer Willenserklärung (Larenz/Wolf, 26 Rn. 2; Bsp. gleich unter b). b) Voraussetzungen der Abgabe: Erklärender muss alles bei ihm Liegende getan haben, um seinen Willen so zu äußern, dass an dessen Endgültigkeit kein Zweifel mehr bestehen kann. aa) Bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen: Absender muss alles getan haben, damit die Willenserklärung den Adressaten erreicht. Beispiele: Vertragsangebot per Brief: Übergabe des einwandfrei adressierten Briefes an die Post, Sekretärin oder Ablage im Fach Postausgang. Nicht ausreichend: wenn Sekretärin den auf dem Schreibtisch liegenden Brief findet und zur Post gibt, da Erklärung nach dem erkennbaren Willen des Absenders noch nicht endgültig auf den Weg gebracht werden sollte. Aber: Vertrauensschutz des Empfängers analog 119, 122 BGB, weil Mangel der Abgabe ähnlich wie Irrtum - im Verantwortungsbereich des Absenders liegt (Staudinger/Singer, 122 Rn. 10). Larenz/Wolf, 26 Rn. 7 bejaht sogar Abgabe, da das Inverkehrbringen des Briefes vom Absender zu vertreten ist. 4

bb) Bei nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen: - genügt bloße Entäußerung (Vollendung des Testaments: geschrieben und unterschrieben). cc) Abgabe gegenüber Anwesenden (auch Telefon, vgl. 147 I 2) (1) Erklärung muss so geäußert werden, dass der Adressat akustisch und visuell in der Lage ist, die Willenserklärung zu verstehen Bsp.: Wer undeutlich spricht ( nuschelt ), gibt keine gültige Willenserklärung ab. zu unterscheiden ist Zugang unter Anwesenden (s.u. 2 a aa) (2) Bei sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten liegt kein Abgabe- oder Zugangs-, sondern ein Auslegungsproblem vor (MK/Einsele, 130 Rn. 32; s.u. 2 a bb [3]) c) Relevanz der Abgabe: aa) zum Zeitpunkt der Abgabe müssen bestimmte Gültigkeitsvoraussetzungen vorliegen, z.b. Geschäftsfähigkeit ( 105 Abs. 2 BGB: abgegeben ) bb) Folgerichtig schadet gem. 130 Abs. 2 BGB nicht, wenn der Erklärende nach der Abgabe der Willenserklärung stirbt oder geschäftsunfähig wird. cc) Relevanter Zeitpunkt für Willensmängel: 119 Abs. 1 BGB: Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung.... 2. Zugang der Willenserklärung a) Begriff des Zugangs: aa) Unter Anwesenden: (1) Hier gilt nicht 130 BGB; arg.: da Erklärung nicht abrufbar, trägt Erklärender das Übermittlungsrisiko Es gilt Vernehmungstheorie: wenn Adressat Erklärung akustisch nicht verstanden hat, liegt kein Zugang vor Grund: Da WE beim Adressaten nicht nochmals abgerufen werden kann, trägt grds. Erklärender das Transport- und Verlustrisiko. (2) Aber Vertrauensschutz des Erklärenden (eingeschränkte Vernehmungstheorie = Wahrnehmungstheorie): nur falls Anhaltspunkte bestehen, dass Adressat Erklärung akustisch nicht verstanden hat (Schwerhörigkeit), muss sich der Erklärende vergewissern. 5

Obliegenheit des Schwerhörigen, auf Verständigungsprobleme hinzuweisen. Wird Obliegenheit verletzt oder bestehen keine Anhaltspunkte für Verständigungsschwierigkeiten (Lärm), liegt Zugang auch an Schwerhörige vor. bb) Unter Abwesenden: (1) Formel der Rechtsprechung: Willenserklärung muss so in den Bereich des Empfängers gelangt sein, dass dieser von ihr Kenntnis nehmen kann und unter normalen Umständen mit einer Kenntnisnahme zu rechnen ist. Elemente: - Machtbereich - Kenntnisnahme möglich und zu erwarten. (2) Zugangskriterien haben eine räumliche und zeitliche Dimension. (a) Räumliche Dimension: Einwurf in vorgesehene Empfangsvorrichtung - Briefkasten - Türschlitz in der Wohnungstür - Schließfach bei der Post - Postfach - postlagernde Sendungen (falls diese Art der Zusendung vom Empfänger vorher akzeptiert wurde) - Empfang von E-Mail: Zugang nur, wenn Empfänger Benachrichtigung per E- Mail oder SMS vorher akzeptiert hat (MK/Einsele, 130 Rn. 18): - im Geschäftsverkehr, wenn Empfänger z.b. durch Visitenkarte oder Briefbögen zu erkennen gegeben hat, dass er mit seiner E-Mail-Adresse am Geschäftsverkehr teilnimmt - im privaten Verkehr nur, wenn Empfänger Benachrichtigung per E-Mail ausdrücklich akzeptiert hat (z.b. aufgrund Verabredung), sonst nur, wenn er sie tatsächlich gelesen hat (Brox/Walker, AT, Rn. 150). Kein Zugang: wenn Brief unter dem Türschlitz durchgesteckt wurde und unter den Teppichboden geraten ist. (b) Zeitliche Dimension: - Zugang während verkehrsüblicher Nachschauzeit Briefe, die am späten Nachmittag oder abends eingeworfen werden, werden i.d.r. erst am nächsten Morgen zur Kenntnis genommen; BAG NJW 1984, 1651: 16.30 6

Uhr zu spät; OLG Rostock NJW-RR 1998,526: Eingang Freitag 16.13 Uhr Zugang Montag, 9.00 Uhr, - Briefe, Faxe, Telefongespräche auf Anrufbeantworter: kein Zugang nach Bürooder Geschäftsschluss (erst am nächsten Geschäfts-/Bürotag). (c) Zugang bei sprachunkundigen Ausländern: 3. Einschreiben: kein Zugangs-, sondern Auslegungsproblem (MK/Einsele, 130 Rn. 32) arg.: es geht nicht um Übermittlungs- und Verlustrisiko, sondern um Verständnisrisiko ( 133, 157). Risiko unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts zu verteilen Regel: normalerweise kann man darauf vertrauen, dass Adressat Sprache am Ort des Zugangs versteht Ausnahme: konkrete Anhaltspunkte, dass Absender Sprache nicht versteht (Kenntnis von Zuzug des Adressaten aus fernen Landen etc ) LAG Hamm NJW 1979, 2488: Zugang einer Kündigung gegenüber erkennbar des Lesens unkundiger türkischen Arbeitnehmerin erst nach Ablauf einer angemessenen Zeitspanne, die Übersetzung erfordert a) BGHZ 67, 271, 275 kein Zugang, wenn der Empfänger nicht angetroffen und vom Postbeamten ein Benachrichtigungszettel in den Briefkasten gelegt worden ist. erneuter Zustellversuch nötig, wenn der Absender durch das Einschreiben eine bestimmte Frist wahren möchte (vgl. BGHZ 137, 205, 209 = näher Fall 21). Teil des Schrifttums: Zugang am übernächsten Werktag, da dem Empfänger der Benachrichtigung dann Abholung zuzumuten ist (vgl. Palandt/Ellenberger, 130 Rn. 18; Larenz/Wolf, 26 Rn. 25; Singer, Anm. LM Nr. 27 zu 130 BGB m.w.n.). b) Seit 1997 Angebot der Post-AG: Übergabe- und Einwurfeinschreiben. aa) Übergabeeinschreiben: Benachrichtigung über Niederlegung bei der Post, falls Empfänger nicht angetroffen wurde. Nachteil: BGHZ 137, 205 kein Zugang, wenn Einschreiben nicht abgeholt wird. bb) Einwurf-Einschreiben : Einschreiben wird wie gewöhnliche Briefsendung in den Briefkasten geworfen und Einwurf vom Postangestellten protokolliert. 7

Beweiswert des Protokolls umstritten: Für einen Beweis des ersten Anscheins AG Paderborn, VersR 2001, 996; Palandt/Ellenberger, 130 Rn. 21, wenn Briefkasteneinwurf ordnungsgemäß dokumentiert worden ist. Abweichend LG Potsdam VersR 2001, 995 f., weil ein nicht unerheblicher Teil von Postsendungen verloren geht; Protokoll über Auslieferungsbeleg jedenfalls nicht beweiskräftig, wenn dieses wie im Fall LG Potsdam - noch vor der Auslieferung an den Adressaten erstellt worden ist Ergebnis: Einwurfeinschreiben jedenfalls nicht zuverlässig, da die Gefahr besteht, dass Postangestellter Zustellung nicht ordnungsgemäß dokumentiert (Saenger/ Gregoritza, JuS 2001, 899, 902 f.) cc) Ausweg: sichere Zustellung erfolgt bei Auftrag an Gerichtsvollzieher ( 132 BGB). Dann gilt Zustellungsfiktion des 182 ZPO bei der Niederlegung des Schriftstücks bei der Post aus. Lösung von Fall 21: Anspruch E - L auf Abnahme des Fahrzeugs und Zahlung der 8.000 Anspruchsgrundlage: 433 Abs. 2 BGB Voraussetzung: wirksamer Kaufvertrag 1. Anzeige Tagesspiegel: invitatio ad offerendum 2. Angebot des L: 8. September 3. Annahme durch E, wenn Einschreiben zugegangen ( 130 Abs. 1 BGB) Zugang: wenn Willenserklärung derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse damit zu rechnen ist, er könne von ihr Kenntnis erlangen (BGHZ 67, 271, 275). Innerhalb der 10-Tages-Frist ( 146, 148 BGB) lediglich Zugang des Benachrichtigungsscheins. a) BGHZ 137, 205, 208: Zugang eines Benachrichtigungsscheins genügt nicht, weil Adressat weder über Person des Absenders noch über Gegenstand des Einschreibens informiert; außerdem Gefahr, dass der Empfänger den Benachrichtigungszettel verlieren oder die Abholung vergessen könnte. 8

b) Zweiter Zustellversuch: im Ergebnis Kompromiss zwischen Interessen des Empfängers und Absenders wenn Absender einen zweiten Zustellversuch unternimmt, überwiegen die Interessen des Absenders; dann wird rechtzeitiger Zugang fingiert, weil Empfänger keine ausreichenden Vorkehrungen getroffen hat, das ihn die Sendung auch erreicht. Bedenken: zweiter Zustellversuch unterscheidet sich nicht vom ersten; Abholung zumutbar (Singer, Anm. LM Nr. 27 zu 130 BGB; MK/Einsele, 130 Rn. 38). 2. H.M. im Schrifttum: Einschreiben bei Benachrichtigung über die Niederlegung gilt am übernächsten Werktag als zugegangen arg.: Empfänger zuzumuten, das Schriftstück abzuholen und von dessen Inhalt Kenntnis zu erlangen (Palandt/Ellenberger, 130 Rn. 18; Larenz/Wolf, 26 Rn. 25; LG Freiburg, NJW-RR 2004, 1377). 9