Stellungnahme der Gesellschaft der Pflegewissenschaft (GesPW) zum Entwurf der GuKG-Novelle 2015



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Berufungsentscheidung

Transkript:

47/SN-143/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 15 27. August 2015 Stellungnahme der Gesellschaft der Pflegewissenschaft (GesPW) zum Entwurf der GuKG-Novelle 2015 Der vorliegende Entwurf zu einem Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Berufsreifeprüfungsgesetz geändert werden (GuKG-Novelle 2015), wurde für eine Stellungnahme übermittelt. Grundsätzlich werden die Reformbestrebungen zu berufs- und ausbildungsrechtlichen Regelungen über die Gesundheits- und Krankenpflegeberufe des BMG zu den in den Erläuterungen zur GuKG-Novelle 2015 auf S. 1 angeführten wesentlichen Eckpfeiler von der Gesellschaft der Pflegewissenschaft im ÖGKV (GesPW) begrüßt. Da mit dieser Novelle auf die Bedürfnisse der sich wandelnden Praxis im Gesundheits- und Pflegebereich reagiert werden soll (ebd. S. 1), nimmt die GesPW zu einzelnen Punkten des Entwurfes Stellung. Diese erfolgt vorerst in einer Zusammenfassung der Eckpunkte. Danach wird detailliert zu einzelnen Paragraphen des Entwurfes Stellung genommen. Eckpunkte 1. Weiterentwicklung im Sinne der Versorgungserfordernisse Die in den Erläuterungen zur GuKG-Novelle auf S. 2 gemachte Ansage, durch die vorliegende Gesamtreform der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe solle deren Weiterentwicklung im Sinne der Versorgungserfordernisse in allen Settings und für alle Zielgruppen umgesetzt werden, kann die GesPW im vorliegenden Entwurf nicht erkennen. International betrachtet ist eine Antwort auf die Versorgungserfordernisse die Qualifizierung von Advanced Practice Nurses, die mit einer Kompetenzerweiterung auch über eine Befugniserweiterung wie z. B. Verschreibung von Medizinprodukten/Arzneimitteln etc. verfügen. Der in den Erläuterungen aus S.1. genannte Eckpfeiler der Aktualisierung der Tätigkeitsbereiche des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege mit der Möglichkeit von Kompetenzvertiefung und erweiterung beinhaltet im vorliegenden Entwurf lediglich eine Kompetenzvertiefung. 2. Verbesserung der Ausbildung Eine entscheidende Verbesserung der Ausbildung der betroffenen Berufsgruppen ist nicht erkennbar, dies ist an folgenden Punkten zu explizieren: Der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege wird in der Intention, die Ärzteschaft entlasten zu sollen, einen enorm erweiterten Bereich der Pflegetechnik mitverantworten. Die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern sehr wohl eine Änderung im Curriculum hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Unterrichtseinheiten. Der in den Erläuterungen zur GuKG-Novelle auf S. 1 definierte Eckpfeiler des Reformbedarfs einer notwendigen Modernisierung der Regelungen über die 1 www.parlament.gv.at

2 von 15 47/SN-143/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) Ausübung der und Sonderausbildung für Spezial-, Lehr- und Führungsaufgaben sowie der Regelungen über Weiterbildungen weist massive Schwächen auf. Das Fallen der verpflichtenden Sonderausbildungen ist ohne gleichzeitige Festlegung eines mindest erforderlichen Anteils von Fachpflegepersonen (z.b. im Strukturplan) problematisch Somit dürfte zukünftig jede Pflegeperson im gehobenen Dienst auch hochkomplexe Tätigkeiten (z.b. extracorporale Eleminationsverfahren, Beatmungspflege, Handling jeglicher Katheter und Drainagen) ohne spezielle theoretische und praktische Ausbildung durchführen im Sinne von Jede/r darf jetzt plötzlich alles! Um die Pflegequalität für PatientInnen/BewohnerInnen/KlientInnen und der Organisationen sicherzustellen, ist die KANN-BESTIMMUNG der Spezialisierungsausbildungen auf eine MUSS-Bestimmung abzuändern. Oder aber es braucht die Angabe von Durchdringungsgraden der Spezialbereiche mit entsprechend qualifizierten Pflegepersonen (generalistisch ausgebildete PP 1, PP mit Kompetenzvertiefung und PP mit Kompetenzerweiterung). Es fehlen Spezialisierungsausbildungen für den geriatrischen/gerontopsychiatrischen Bereich, den palliativen Bereich sowie für chronische Erkrankungen. Das in den Erläuterungen auf S. 2 proklamierte zeitgemäße Ausbildungssystem für den Erwerb von Zusatz- bzw. Spezialqualifikationen (Kompetenzvertiefung und Kompetenzerweiterung) für den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege auf MScN-Level findet sich bislang nur im GuK-Reformkonzept der GÖG 2 und hat keine Entsprechung im GuKG-Entwurf. Die Novelle sieht im vorliegenden Entwurf keine Kompetenzerweiterung vor, was für ein zeitgemäßes und international vergleichbares Ausbildungssystem für die Pflegeberufe jedoch als unerlässlich gilt. Die in den Erläuterungen auf S. 1 vollständige Überführung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflegeausbildung in den tertiären Sektor geht im Entwurf von einer viel zu langen Übergangszeit aus. Diese entbehrt jeder fachlichen Grundlage. Die Übergangsfrist ist auf das Jahr 2020 zu reduzieren. Die Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege im tertiären Sektor muss nach internationalem Vorbild neben den Fachhochschulen auch an (Privat-)Universitäten möglich sein, damit eine bestmögliche Ausbildungsdurchlässigkeit gewährleistet werden kann und die Entwicklung der Pflegewissenschaft, auf deren Grundlage erst forschungs- und evidenzbasiertes Pflegehandeln möglich ist, vorangetrieben wird. Eine Gesamtreform sollte auch die Fortbildung neugestalten, dazu wurden in der vorliegenden GuKG-Novelle keine zeitgemäßen Veränderungen vorgenommen. Das Festhalten an einer Fortbildungsverpflichtung auf Stundenebene trägt zu keiner Qualitätsverbesserung bei. Es besteht europaweit Konsens 3 darüber, dass im Sinne der Qualitätssicherung im Bereich der Fortbildung eine dokumentierte Validierung der Fortbildungsmaßnahmen bzw. der erworbenen Qualifikationen (Kenntnisse, 1 PP = Pflegeperson im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege 2 Rappold, Elisabeth et al (2011): Reformansätze für die Bildungslandschaft der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe in Österreich. Im Auftrag des Bundesministerium für Gesundheit. Wien. 3 Eckerstorfer, E. et al (2013): Richtlinie zur kontinuierlichen Fortbildung von MTD-Berufen (MTD- CPD-Richtlinie). Online unter: https://www.radiologietechnologen.at/wpcontent/uploads/downloads/2013/05/mtd-cpd-richtlinie-vollversion-mai_2013.pdf. Zugriff 19.08.2015. 2 www.parlament.gv.at

47/SN-143/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 3 von 15 Fähigkeiten und Fertigkeiten) mittels CPD (=Continuing Professional Development) erreicht werden kann. In der tabellarischen Übersicht wird daher zu 63 ein detaillierter Vorschlag zum Einfügen in die GuKG-Novelle unterbreitet. Schließlich ist mit Sorge zu sehen, dass die Pflegefachassistenz mit zweijähriger Ausbildung bald die gleichen Tätigkeiten ausführt wie jetzt der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege und darin auch freiberuflich tätig werden kann. Hier passiert Down-Sizing der Ausbildungslänge und ein Wegfallen einer gewissen schulischen Vorbildung, die durch eine Anzahl von Schulstufen bzw. Schuljahren nachzuweisen ist - zumindest konnte zu Letzterem im Entwurf nichts gefunden werden! Es ist zu erwarten, dass die Krankenanstalten aus Spargründen zunehmend Pflegepersonen des gehobenen Dienstes durch Pflegeassistenzberufe ersetzen. Der Tätigkeitsbereich der Pflegefachassistenz ( 83 a) umfasst zudem Tätigkeiten, die aufgrund ihrer Gefahrengeneigtheit nicht von Pflegefachassistent/innen ausgeführt werden dürfen, um die Patientensicherheit zu gewährleisten. Die Bestimmungen zu einer gedehnten Ausbildung zur Pflegeassistenz sind analog auch für die Pflegefachassistenz zu formulieren ( 92). Völlig unklar ist zudem, warum im vorgelegten Maßnahmenpaket der GuKG-Novelle die erforderlichen Maßnahmen für das Setting Langzeitpflege und das Setting Behindertenarbeit und ihre settingspezifischen Versorgungserfordernisse, die auch den Vorgaben der UN-Behindertenkonvention entsprechen, im vorgelegten Entwurf noch nicht eingebracht sind (vgl. Erläuterungen S. 3). Im Resümee der angeführten Eckpunkte muss festgestellt werden, dass der vorliegende Entwurf in keiner adäquaten Weise auf die Bedürfnisse der sich wandelnden Praxis im Gesundheits- und Pflegebereich (Erläuterungen S.1) reagiert. Erkennbar ist vielmehr eine Nivellierung der Diplomausbildung nach unten. Die PflegefachassistentInnen erhalten ein Diplom und weitgehende berufliche Befugnisse wie der Gehobene Dienst für Gesundheitsund Krankenpflege und eine äußerst fragwürdige Möglichkeit der freiberuflichen Berufsausübung ( 90 (3)). Gleichzeitig ist lediglich eine Pseudo-Tertiärisierung der Ausbildung für den Gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege vorgesehen. Die in den Erläuterungen zur GuKG-Novelle angeführte vollständige Überführung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflegeausbildung in den tertiären Sektor in einer angemessenen Übergangsfrist ist nicht gegeben, zukunftsweisende Möglichkeiten einer kompetenzerweiternden Spezialisierung bzw. Weiterbildung fehlen gänzlich. Die Gesellschaft für Pflegewissenschaft kritisiert diese Mängel und hofft sehr, dass diese Stellungnahme vorzunehmende Korrekturen im vorliegenden Entwurf befördert. An der Erarbeitung der Stellungnahme wirkten folgende Personen der GesPW mit: Mag. a Susanne Fesl MSc. Mag. a Theresia Frauenlob a.o. Univ. Prof. Elfriede Fritz Mag. Stefan Hagauer Mag. a Alexandra Hornek Mag. a Karin Klas Mag. a Sabine Ruppert www.parlament.gv.at 3

Stellungnahme im Detail 4 von 15 www.parlament.gv.at GuKG-Entwurf 11 Abs (1) Berufsbezeichnungen Z 1 u. Z 3 Stellungnahme der GesPW Weiterbildungen wie z.b. die Ausbildung zur/m Pflegepädagogin/en oder für Führungsaufgaben von Pflegenden müssen auf Hochschulebene erfolgen. Dabei handelt es sich um kompetenzerweiternde Ausbildungen, welche in der Form eines konsekutiven Masterstudiums zu führen sind. In einem Masterstudium sind aufbauend auf einem Bachelorstudium noch Vertiefungen in Pflegewissenschaft und in Forschungsmethoden sowie eine fachliche Vertiefung möglich. In der bisherigen Sonderausbildung war dies nicht vorgesehen. In den meisten EU-Staaten werden diese Ausbildungen in der Form eines konsekutiven Masterstudiums geführt. Bei den weiteren in 17 (2) genannten Sonderausbildungen kommt es zu einer Kompetenzvertiefung, diese könnten als Weiterbildung in der Form von Universitätslehrgängen oder als Lehrgänge zur Weiterbildung geführt werden. 12 Berufsbild Im Entwurf vom November 2014 gab es einen 12 (5): "Der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege entwickelt, organisiert und implementiert Strategien, Konzepte und Programme zur Stärkung der Gesundheitskompetenz, insbesondere bei chronischen Erkrankungen, im Rahmen der Familiengesundheitspflege (Family Health Nursing), der Schulgesundheitspflege (School Nursing) sowie der bevölkerungsorientierten Pflege (Public Health Nursing)". Dieser Absatz wurde ab der Aprilfassung 2015 gänzlich weggelassen. Vor dem Hintergrund einer (notwendigen) Weiterentwicklung der primären Gesundheitsversorgung ist die Wiederaufnahme dieses Absatzes essentiell, um den Pflegekräften die gesetzliche Legitimation für die Ausübung dieser Tätigkeiten zu geben und um im Pflegeausbildungsbereich dementsprechende inhaltliche Schwerpunkte setzen zu können. Zudem wird eine Erweiterung dieses Passus empfohlen:.insbesondere: 1. Maßnahmen bei chronischen Erkrankungen (Advanced Nurse Practitioner) 2. Maßnahmen im Rahmen der Versorgung am Lebensende (Palliative Care Nurse) - vor allem in Hinblick darauf, dass auch Palliative Care-basierte Betreuung vermehrt im familiären extramuralen Bereich ausgebaut und angeboten werden soll. 47/SN-143/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 4

12 Abs (3) Berufsbild Im Rahmen der medizinischen Diagnostik und Therapie führen Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege die ihnen von Ärzten angeordneten Maßnahmen und Tätigkeiten durch. Die Ausformulierung von Absatz 3 ist sehr direktiv. Die Frage ist, ob Pflegepersonen die Durchführung einer ärztlichen Anordnung überhaupt ablehnen dürfen, z.b aufgrund der Arbeitslast in den pflegerischen Kernkompetenzen nach 14, aufgrund personeller Unterbesetzung oder aufgrund von schwerwiegenden moralischen Bedenken? Pflegeperson dürfen diese Anordnungen nur dann durchführen, wenn sie dafür auch eine Schulung bzw. Ausbildung haben. Sonst wäre in Zukunft denkbar, dass ein Arzt einer PP anordnet dass sie z.b. eine Gastroskopie durchführen soll und die das aber gar nicht ordentlich gelernt hat. Also ärztlich angeordnete diagnostische und therapeutische Maßnahmen ja, aber nur nach theoretischer und praktischer Ausbildung in dem betreffenden Bereich. 14 Abs (1) Pflegerische Kernkompetenzen Absatz 1 ist zu ergänzen im Sinne von eigenverantwortliche Bedarfserhebung, Diagnostik, Planung,. 14 Abs (2) Z 9 14 Abs 2 Z 13 14 Abs (2) Z 14 Pflegerische Kernkompetenzen Pflegerische Kernkompetenzen Weiterentwicklung der beruflichen Handlungskompetenz Pflegerische Kernkompetenzen Mitwirkung an fachspezifischen Forschungsprojekten und Umsetzung von fachspezifischen Forschungsergebnissen Delegation, Subdelegation und Aufsicht Wir wissen, dass international bereits jahrzehntelang Pflege so organisiert ist und zwar in jenen Ländern, die wir, aufgrund ihrer jahrzehntelangen pflegewissenschaftlichen Etablierung, sehr häufig als Best Practice Beispiele heranziehen. Gleichzeitig brauchen wir auch weiterhin hochqualifizierte Personen im direkten PatientInnenkontakt. In hochkomplexen Situationen (wie z.b. Palliative Care im extramuralen Bereich, Behindertenbereich, teilstationären Bereich) braucht es auch vor Ort tätige hochqualifizierte Pflegepersonen des gehobenen Dienstes, nicht nur eine generalistisch ausgebildete Pflegeperson, die ab und an vorbeischneit und kontrolliert bzw. delegiert. Es stellt sich die Frage, was unter Weiterentwicklung der beruflichen Handlungskompetenz explizit gemeint ist bzw. wofür es diesen Punkt in der Aufzählung braucht. So ist ohnehin in 4 in den Allgemeinen Berufspflichten festgeschrieben, dass der Beruf nach Maßgabe der fachlichen und wiss. Erkenntnisse ausgeübt werden muss. Und die Weiterentwicklung der beruflichen Handlungskompetenz findet zudem seine Entsprechung in den folgenden Ziffern 14 u. 15. Was also soll darüber hinaus unter diesem Punkt verstanden werden? Nach dem Verständnis der GesPW gehört zur angegeben Weiterentwicklung der beruflichen Handlungskompetenz vor allem die Weiterentwicklung der Pflegepraxis auf der Basis der aktuellen Ergebnisse der Pflegeforschung. Für die Umsetzung von fachspezifischen Forschungsergebnissen reichen die Kompetenzen einer Grundausbildung in der Gesundheitsund Krankenpflege insbesondere auf der sekundären Bildungsebene NICHT aus. Für die Weiterentwicklung der Pflegepraxis braucht es BAC Nurses, die neue Forschungsergebnisse identifizieren und beurteilen können. Für die Umsetzung von Forschungsergebnissen sowie für die Durchführung von Forschung und eine vertiefte Forschungskompetenz braucht es zudem ANPs. (Studium auf Masterebene). 5 47/SN-143/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 5 von 15

6 von 15 www.parlament.gv.at 15 Abs (1) Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie 15 Abs (2) Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie Das Wegfallen der schriftlichen ärztlichen Anordnung wird in den Erläuterungen zur Novelle (vgl. S. 3) mit der Anpassung des Berufsrechtes von diplomierten Pflegepersonen an die berufsrechtlichen Vorgaben anderer gehobener Gesundheitsberufe (Hebammen, gehobene medizinisch-technische Dienste) begründet. Das Wegfallen ist einerseits für die Praxis notwendig, andererseits bedeutet es mehr Verantwortung für den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege. Letzteres wird zwar begrüßt, kann aber nur wahrgenommen werden, wenn auch die Informationsweitergabe und Auskunftspflicht von ärztlicher Sicht rechtlich eindeutig gut geregelt ist und in der Praxis durchgeführt wird. Die Veränderungen in der Handhabung der Dokumentationspflicht ärztlicher Anordnungen MUSS selbstverständlich durch dienst- und organisationsrechtliche Vorgaben festgelegt werden. Die Formulierung von kann in den Erläuterungen (S.3) führt zu einem Graubereich und kann rechtlich für Pflegende problematisch werden. In der demonstrativen Auflistung sollte bei Z 3: Blutentnahme aus dem zentralvenösem Gefäßsystem (ZVK, Port-a-cath) ergänzt werden. Weiters spricht sich die GesPW für eine Erweiterung der Auflistung um folgende Punkte aus: Anordnung bzw. Weiterverordnung von definierten Arzneimitteln (inkl. Generika): Die Anordnung von definierten Arzneimitteln ist - wenn man die internationalen Entwicklungen ansieht - in vielen europäischen Ländern Usus 4 Anordnung von Medizinprodukten (Pflegemittel und Heilbehelfe) Verordnung von Verbandmaterialien inkl. spezielle Wundauflagen Die letzten beiden Punkte sind insbesondere für ambulante Pflegesettings und die Langzeitpflege sehr relevant, da es nur unnötige Wege/Zeit für alle Betroffenen bedeutet. Der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege verfügt beispielsweise in der Inkontinenzversorgung, aber auch im Bereich des Wundmanagements über eine hohe fachliche Expertise, die zum Wohle einer zeitökonomischen und effizienten Versorgung der PatientInnen mit den entsprechenden Medizinprodukten genutzt werden sollte. Laut den Erläuterungen zur GuKG-Novelle 2015 (vgl. S. 3) sind die aufgelisteten erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten integraler Bestandteil der Ausbildung und sollten keine wesentlichen Änderungen in den Curricula erfordern. Dem ist zu widersprechen. So zeigt ein Gespräch mit zwei jahrelang unterrichtenden PflegelehrerInnen Expertinnen nach den Kompetenzstufen nach Benner, dass für deren Unterricht in Pflegetechnik schon seit Jahren Unterrichtseinheiten aus anderen GuK-Fächern, um die spezielle Pflegetechnik halbwegs curriculumsumfassend unterrichten zu können. Zudem steht bereits im geltenden Offenen 47/SN-143/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 4 vgl. Schwaiger, Karl (2012): ARGE der PflegedirektorInnen Salzburg auf Studienreise in Finnland. In: ÖPZ 65. Jg./10. S. 8. 6

Curriculum Ausbildung allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege (2003) sinngemäß nachzulesen, was an spezieller Pflegetechnik fehlt, soll anderen Fächern zugeordnet werden, weil im 3. Ausbildungsjahr keine Pflegetechnik in den GuK-Unterrichten vorgesehen ist! Die angeführten Tätigkeiten im vorliegenden Entwurf sind eine Mischung von bisher gelernten Pflegetechniken und z.t. völlig neuen Inhalten, deren Kenntnis teilweise die in der intensivpflegerischen Sonderausbildung gelernten Bereiche übersteigen! Beispielhaft für die massive Ausweitung im Rahmen der Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie ist festzustellen, dass in der Grundausbildung u.a. KEINERLEI Inhalte zum Thema Sonografie enthalten sind (Z 8). Demzufolge wird sich der theoretische Unterricht ausschließlich auf Vorträge zu diesen Fähigkeiten u. Fertigkeiten konzentrieren müssen. Parallel muss gewährleistet sein, dass die Auszubildenden in der Praxis Fachpersonal finden, die sie in der praktischen Umsetzung schulen! Skills bzw. Fertigkeiten in der theoretischen Ausbildung einigermaßen zu üben, kann bei der Fülle der künftigen Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie mit Sicherheit nicht Genüge getan werden. Ein mögliches Argument, dass die Ausbildung ja dual ist, ist mit derzeitigem Kenntnisstand der Situation in der Praxis nicht gültig. Es wird zur massiven Überforderung aller Beteiligten kommen - sowohl die LehrerInnen, die Auszubildenden und die KollegInnen in der Praxis werden in einer Weise herausgefordert, die völlig unangemessen ist und die Sicherheit der PatientInnen ist absolut in Frage zu stellen! Die GesPW ist jedenfalls der Meinung, dass Diplomierte Pflegepersonen mit der entsprechenden Ausbildung in der Lage sind, die im Entwurf angeführten Kompetenzen zu erlangen, doch ist im vorliegenden Entwurf keine Ausweitung der Unterrichte vorgesehen. Tatsächlich muss und kann nicht alles in der Grundausbildung erlernt werden, was im Berufsbild steht (z.b. Erstellung von Pflegegutachten 14 (2) Z 8), doch ist dies dann auch entsprechend in den Erläuterungen deutlich zu machen! 17 Abs (1) Spezialisierungen Durch das Wegfallen einer verpflichtenden Ausbildung für die Ausübung von Spezialaufgaben entfällt für den Rechtsträger die Verpflichtung, das Vorliegen setting- und zielgruppenspezifischer Spezialisierungen sicher zu stellen. Der Wegfall einer verpflichtenden Ausbildung führt dazu, dass die spezialisierten Kenntnisse künftig einzig durch Anlernen in der Praxis erworben werden können. Pflegepersonen werden zuerst von nicht dafür qualifizierten KollegInnen in der Praxis neben ihrer normalen Tätigkeit eingeschult werden - mit dem Risiko, dass veraltete Methoden weiter gegeben werden - und erst nach Jahren (wenn 7 47/SN-143/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 7 von 15

überhaupt ) eine Sonderausbildung besucht wird, wobei die KollegInnen lt. Benner (1994) 5 dann bereits ExpertInnen sind. Wird darunter die in den Erläuterungen zum GuKG-Entwurf (S.2) propagierte Weiterentwicklung im Sinne der Versorgungserfordernisse in allen Settings und für alle Zielgruppen verstanden? Eine verbindliche Verankerung von Ausbildungswegen für Spezialisierungen für den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege entsprechend dem setting- und zielgruppenspezifischen Versorgungsbedarf ist unerlässlich! Zudem braucht es eine verpflichtende Regelung, wie viele (durch Spezialausbildungen) qualifizierte Personen in diesen Bereichen arbeiten müssen. Um der auf S. 3 der Erläuterungen argumentierten anscheinend bislang missbräuchlichen Praxis des 17 (7) GuKG, dass Personen vor Ablauf der 5-Jahres-Frist ohne Absolvierung der Sonderausbildung, aber mit erworbener Berufserfahrung den Bereich oftmals wechseln mussten, keinen Vorschub zu leisten, ist eine verpflichtende Ausbildung, die berufsbegleitend ab dem Eintritt in den Spezialbereich beginnt anzustreben (siehe Beispiel Niederlande). Die GesPW lehnt entschieden ab, eine unbedingt erforderliche und aus gutem Grund bislang verpflichtende Ausbildung wegen des Argumentes einer bislang missbräuchlichen Praxis aus dem GuKG zu streichen (Eine Analogie aus dem Verkehrsrecht dazu: Wenn sich niemand an eine Geschwindigkeitsbeschränkung von z.b. 50 km/h hält, diese dann eben auch zurückzunehmen Die proklamierte Stärkung der Eigenverantwortung der Berufsangehörigen im Hinblick auf die Einlassungs- und Übernahmeverantwortung ist eine Täuschung. De facto sehen sich diese Personen konfrontiert mit den Erfordernissen der Praxis bei gleichzeitig nicht vorhandenem Hintergrundwissen und Knowhow. Die daraus folgende Belastung lässt einen vermehrten Ausstieg aus dem Spezialbereich befürchten. Ein alternativer Vorschlag zur Beibehaltung einer verpflichtenden Ausbildung für setting- und zielgruppenspezifische Spezialisierungen ist, diesen Punkt so zu formulieren, dass die bestehende Regelung solange gilt, bis im Österr. Strukturplan Gesundheit (ÖSG) eine adäquate Regelung zur Qualifikation des Personaleinsatzes in den Spezialbereichen vorliegt. 17 Abs (2) Spezialisierungen In der Aufzählung fehlt auf jeden Fall die Geriatrische/Gerontopsychiatrische Pflege. Gerade hinsichtlich des demografischen Wandels und des forschungsbasierten Wissenzuwachses (Demenz, Versorgungsformen, geriatrische Re-Mobilisation etc.) in der Pflege und Betreuung alter Menschen stellt es - auch in der aktuell geltenden Fassung des GuKG - geradezu eine 8 von 15 47/SN-143/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 5 Benner, Patricia (2012): Stufen zur Pflegekompetenz. From Novice to Expert. 2.Aufl. Bern: Hans Huber. 8

Diskriminierung (Ageism) dar, zwar die Kinder- und Jugendlichenpflege als Spezialisierung zu listen, nicht jedoch die ungleich größere Gruppe alter Menschen mit Betreuungs- und Pflegebedarf. Überdies wird festgestellt, dass in 17 (2) nur die alten Sonderausbildungen genannt sind. Es fehlen innovative neue Ausbildungen, welche die GesPW vor dem Hintergrund einer (notwendigen) Weiterentwicklung der verschiedenen Bereiche der Gesundheitsversorgung als erforderlich erachtet. In dieser Aufzählung fehlen u.a. - Ausbildungen im Sinne von Advanced Nursing Practice (ANP), die in einem konsekutiven Masterstudium erworben werden. Neben der darin erlangten sehr wichtigen Forschungskompetenz vertiefen sich die Studierenden mit z.b.30 bis 60 ECTS in einem Spezialbereich! In Österreich wären z.b. ANP-Spezialisierungen für Geriatrische Pflege, Family Health Care, Palliativ Care, dringend erforderlich. Erfahrungen aus anderen Ländern (z.b. Schweiz) zeigen, dass die AbsolventInnen von ANP-Studiengängen die Praxisentwicklung in ihrem Pflegebereich fördern. - Zudem könnten auch bisherige Sonderausbildungen wie z.b. ein Teil der Anästhesiepflegenden für die Übernahme von zusätzlichen Aufgaben in der Form eines Masterstudiums (ANP) ausgebildet werden. In vielen Ländern ist dies eine übliche Praxis, mit der eine Qualitätserhöhung einhergeht. 17 Abs (3) Spezialisierungen Wozu muss hier explizit die Ärztekammer gehört werden? Dies entspricht einer Verschlechterung gegenüber GuKG 1997 und wird von der GesPW abgelehnt. Die Einbeziehung der Ärztekammer bei der Frage nach weiteren Spezialisierungen darf sich maximal auf Themen, die den 15 betreffen, beziehen. Ansonsten entscheidet die PFLEGE für ihren Bereich, welche Spezialisierungen erforderlich sind (eigenständiger Beruf!) Das Bundesministerium zieht bei Fragen ohnehin entsprechende ExpertInnen heran und die Österreichische Ärztekammer ist sowieso in den allgemeinen Begutachtungsprozess eingebunden (wie alle anderen Interessensgruppen auch). Scheinbar hat die ÖÄK in diesem Zusammenhang mehr Rechte als die Länder. Diese haben keine Einflussmöglichkeit auf in der Praxis benötigte Spezialisierungen, die von der ÖÄK bereits in Anhörung abgelehnt wurden - will das die Politik? 17 Abs (4) Spezialisierungen Eine Deregulierung im Sinne des Abbaus der Vorbehaltsbereiche in den Spezialbereichen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zur Erleichterung des Personaleinsatzes nützt dem Rechtsträger. Sie verlagert jedoch die Bringschuld für den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten auf die Pflegeperson. 9 47/SN-143/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 9 von 15

17 Abs (5) - (7) Spezialisierungen Die Ablösung der Sonderausbildungen für Lehr- und Führungsaufgaben durch das bereits etablierte generelle Anerkennungssystem von Universitäts- und Fachhochschulausbildungen in den Bereichen der Lehre und des Managements wird begrüßt. 10 von 15 www.parlament.gv.at 44 Verkürzte Ausbildung für PflegeassistentInnen Eine verkürzte Ausbildung von PflegeassistentInnen zum gehobenen Dienst für Gesundheitsund Krankenpflege darf NICHT MÖGLICH sein. Logisch wäre als Voraussetzung für die verkürzte Ausbildung der Abschluss der Pflegefachassistenz! Wobei auch hier fraglich ist, wie eine Anrechnung rechtlich gehen soll, wenn eine Ausbildung im Sekundarbereich und die andere im tertiären Bereich stattfindet! 63 (2) Fortbildung Eine Gesamtreform sollte auch die Fortbildung neugestalten, dazu wurden in der vorliegenden GuKG-Novelle keine zeitgemäßen Veränderungen vorgenommen. Das Festhalten an einer Fortbildungsverpflichtung auf Stundenebene trägt zu keiner Qualitätsverbesserung bei. Es besteht europaweit Konsens darüber, dass im Sinne der Qualitätssicherung im Bereich der Fortbildung eine dokumentierte Validierung der Fortbildungsmaßnahmen bzw. der erworbenen Qualifikationen (Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten) mittels CPD (=Continuing Professional Development) erreicht werden kann. Daher schlagen wir vor, von den Stunden abzukehren und folgende Formulierung aufzunehmen: Innerhalb von 3 Jahren sind 100 CPD-Punkte 6 zu erreichen (s. Fort- und Weiterbildungskatalog). Falls im Fort- und Weiterbildungskatalog nicht anders geregelt, lautet die Umrechnung: 1 CPD-Punkt = 45 min. Die Gesamtpunkteanzahl setzt sich aus den nachgewiesenen Lernleistungen gemäß Fort- und Weiterbildungskatalog sowie - ab dem 10. Jahr der Berufstätigkeit - den Bonuspunkten (max. 20 CPD-Punkte/Periode, wenn mit Portfolio entsprechend belegt), zusammen. Eine Mitnahme von CPD-Punkten in die nächste Periode ist nicht möglich. Ruhendstellungen der Fortbildungspflicht sind ausschließlich mit gleichzeitiger Ruhendstellung der Berufstätigkeit möglich. Der Wiedereinstieg nach einer Ruhendstellung ist in drei Stufen, je nach Dauer der Ruhendstellung organisiert (vgl. Eckerstorfer et a. 2013, S.3) 7 : bis 3 Jahre: Wiedereinstieg ist ohne davor nachzuweisende Weiterbildungspunkte möglich 3 bis 6 Jahre: Nachweis von 50 Punkten vor Wiederaufnahme der Berufstätigkeit. Diese 50 Punkte müssen innerhalb der letzten 3 Jahre erworben worden sein 47/SN-143/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 6 100 CPD-Punkte entsprechen 75 Stunden in drei Jahren. Zum Vergleich werden etwa in den Niederlanden 184 Stunden in fünf Jahren gefordert! 7 Eckerstorfer, E.et al (2013): Richtlinie zur kontinuierlichen Fortbildung von MTD-Berufen (MTD-CPD-Richtlinie). Online unter: https://www.radiologietechnologen.at/wp-content/uploads/downloads/2013/05/mtd-cpd-richtlinie-vollversion-mai_2013.pdf. Zugriff 19.08.2015. 10

ab 6 Jahren: 100 Punkte sind nachzuweisen. Diese 100 Punkte müssen innerhalb der letzten 3 Jahre erworben worden sein 65 (1) Sonderausbildungen Hier ist der Begriff Sonderausbildungen zu verändern, der Terminus ist nicht mehr zeitgemäß. Es handelt sich vielmehr um kompetenzvertiefende oder kompetenzerweiternde Ausbildungen. Kompetenzvertiefende Ausbildungen könnten als Lehrgänge an Universitäten oder Fachhochschulen geführt werden. Kompetenzerweiternde Ausbildungen wie z.b. Advanced Nursing Practice, Pflegepädagogik oder Pflegemanagement müssten wegen der Dauer des Studiums unbedingt als konsekutive Masterstudiengänge geführt werden. In diesem Kontext ist darauf hinzuweisen, dass alle LehrerInnen im österreichischen Primar- und Sekundarschulwesen mit der PädagogInnenbildung NEU auf Masterniveau ausgebildet werden 8. 83 (1) Tätigkeitsbereich der Pflegeassistenz Bei der Gesundheits- und Krankenpflegeausbildung handelt es sich um eine Ausbildung, in der u.a. auch wissenschaftliche Inhalte vermittelt werden. Das Studium der Lehrenden sollte als konsekutiver Master geführt werden, weil die Lehrenden über fundierte pflegewissenschaftliche Kompetenzen verfügen müssen, eine Vertiefung von Fachinhalten benötigen wissenschafts- und forschungsbasiert unterrichten sollen Die angeführten Kompetenzen sind in den bisherigen Sonderausbildungen nicht bzw. nicht ausreichend vorhanden. In den meisten EU-Staaten erfolgen diese Studiengänge auf Masterniveau. Auch für leitende Pflegepersonen sind mehr pflegewissenschaftliche Kompetenzen erforderlich, damit evidenz- und forschungsbasiertes Wissen im Pflegealltag umgesetzt wird. Bezüglich des Abschlusses einer kompetenzerweiternden bzw. -vertiefenden Ausbildung ist für Österreich auch zu bedenken, dass nur konsekutive (wissenschaftliche) Master mit einem MSc abschließen. In der Schweiz wird für Weiterbildungen der MAS verliehen. Punkt 5 - Ist in der derzeitigen Fassung abzulehnen, da unklar, welche Zielgruppe von Auszubildenden, Betroffenen sowie deren Bezugspersonen hier gemeint ist. Eine Pflegeassistenz arbeitet NICHT selbstständig, daher muss eine übergeordnete Berufsgruppe dies übernehmen. Wie sollte z.b. ein Student des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege von Pflegeassistenten angewiesen werden können? Eine Ordinationsassistentin bildet auch keine Mediziner aus, obwohl sie im Setting der Arztpraxis 8 vgl. BGBl. I Nr. 124/2013: Bundesrahmengesetz zur Einführung einer neuen Ausbildung für Pädagoginnen und Pädagogen. 11 47/SN-143/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 11 von 15

arbeitet. Die praktische Ausbildung von FH-Studierenden, Auszubildenden der Diplomausbildung und der Pflegefachassistenz muss im Sinne der Sicherung der Ausbildungsqualität dem gehobenen Dienst vorbehalten bleiben. 12 von 15 www.parlament.gv.at 83 (3) Tätigkeitsbereich der Pflegeassistenz 83a (1) Z 4 Tätigkeiten der Pflegefachassistenz Abzulehnen ist zudem die Anleitung von Betroffenen und Bezugspersonen, denn die Schulung, Anleitung und Beratung liegt im Kompetenzbereich des Gehobenen Dienstes! Für Schulung und Beratung sind spezielle Kompetenzen erforderlich, diese können im Rahmen einer zweijährigen Ausbildung keinesfalls erlangt werden. Diese werden aber heute schon im Rahmen des Studiums für Gesundheits- und Krankenpflege erworben, zumindest die Grundlagen dazu, die Vertiefung erfolgt - auch im internationalen Vergleich - im Rahmen eines ANP Studiums! Daher fordert die GesPW eine Ergänzung im Wortlaut: Anleitung und Unterweisung im eigenen Tätigkeitsbereich von Auszubildenden der Pflegeassistenz Punkt 4 - Darmeinläufe und -spülungen sollen den Pflegefachassistenten vorbehalten sein. Punkt 5 - Ergänzung um das Wort "einfache Verbände". Gemeint sind einfache Verbände mit unkompliziertem Wundheilungsverlauf (per primam intentionem), nach Injektionen, Infusionen Ergänzen: Transurethrale Katheter entfernen sowie das Entfernen peripherer Venenverweilkanülen! Bei den Tätigkeiten der Pflegefachassistenz sollten die angeführten Punkte aufgrund der Ausbildungskürze wie folgt korrigiert werden Punkt 2: Legen und Entfernen von nasogastralen Sonden, Punkt 3: Setzen und Entfernen von transurethralen Kathetern bei der Frau, Entfernen von transurethralen Kathetern beim Mann, Punkt 4: Wiederan- und Abschluss von Infusionen bei liegendem peripher venösem Gefäßzugang oder subcutan zur reinen Flüssigkeitssubstitution (ohne zusätzliche Wirkstoffe). Zudem sollte bei Punkt 4 mit Ausnahme von Zytostatika ergänzt werden, da dies in Anbetracht der Qualifikation bedenklich erscheint. 47/SN-143/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 12

85 Ausübung der Pflegassistenz und der Pflegefachassistenz Zu hinterfragen ist hier die Berufsberechtigung mit 18 Jahren, insbesondere für die verantwortungsvollen Tätigkeiten von PflegefachassistentInnen sollte eher eine Berufsberechtigung ab 19 Jahren angestrebt werden, zumal hier auch die freiberufliche Berufsausübung vorgesehen ist. Allerdings sind die Zugangsvoraussetzungen relevanter einzuschätzen als eine Altersangabe zur Berufsberechtigung in den Pflegeassistenzberufen. Und gerade hier fällt 98 weg, der u.a. die positive Absolvierung der 9. Schulstufe als Zugangsvoraussetzung für eine Ausbildung in den Pflegeassistenzberufen regelt. Die Aufnahmevoraussetzungen werden künftig in einer erst zu erstellenden - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung ( 104) geregelt. Hier ist die Beibehaltung der positiven Absolvierung der 9. Schulstufe sicher zu stellen. 90 (3) Berufsausübung Eine Berufsausübung in der Pflegefachassistenz kann auch freiberuflich erfolgen. Durch den Wegfall der verpflichteten Aufsicht wird die Berufsausübung der Pflegefachassistenz auch freiberuflich ermöglicht. Dies muss jedoch vor dem Hintergrund einer Anordnungsverpflichtung durch Ärzte oder Gehobenen Dienst (in der Pflegeplanung) gegenüber der Pflegefachassistenz reflektiert werden. Die freiberufliche Tätigkeit nach zweijähriger Sekundarausbildung ist nur in Zusammenarbeit mit anderen Gesundheitsberufen denkbar und daher fragwürdig. 92 (3) Ausbildung in den Pflegeassistenzberufen Die 36 bis 39 sind anzuwenden. Die 36 u 37 regeln die freiberufliche Ausübung explizit des gehobenen Dienstes und sind entsprechend umzuformulieren. Analog Abs.2 ist auch für die Pflegefachassistenz der Passus in Form einer Teilzeitausbildung einzufügen. Begründung: Zahlreiche InteressentInnen für eine Ausbildung in der Pflegefachassistenz sind erwachsene Männer und Frauen, für welche die Entscheidung für die Ausbildung ganz maßgeblich von der Finanzierung des Lebensunterhaltes und der monatlichen Fixkosten abhängt. Sie sind elementar auf monetäre Einkünfte während der Ausbildung angewiesen. Diese Zielgruppe für Pflegeassistenzberufe zu interessieren, ist für die Deckung des Bedarfes an Pflegeberufen sehr wichtig. 117 (22) Inkrafttreten Zeitpunkt Inkrafttreten Die Überführung der Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege in den tertiären Ausbildungssektor ist den Entwicklungen im Gesundheitswesen geschuldet und wird von der GesPW begrüßt. Die Übergangsfrist bis 1. Jänner 2024 dafür ist jedoch entschieden zu lange. Zudem besteht die Möglichkeit, dass diese Überführung in den Hochschulbereich auch über das Jahr 2024 hinaus noch verschoben werden kann. Damit ist völlig unsicher, ob und wann die Überführung dieser Ausbildung in den Hochschulbereich erfolgt. Daher ist ein früherer und konkreter Zeitpunkt für die Überführung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflegeausbildung in ein Bachelorstudium an Hochschulen anzugeben. Begründungen dafür sind 13 47/SN-143/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 13 von 15

- zahlreiche Studien, die klar belegen, dass es erhöhte Qualifikationen braucht, um in unserer schnelllebigen Zeit Menschen sicher versorgen zu können. 9 Eine aktuelle Analyse von 422 730 Patientendaten aus 300 Krankenhäusern in neun europäischen Ländern zeigt, je mehr Pflegepersonen mit einem Bachelorabschluss in einem Krankenhaus arbeiten, desto besser sind die PatientInnen dort aufgehoben. So ist das Todesfall-Risiko in jenen Krankenhäusern um ein Drittel niedriger, in denen sich ein Pflegender um sechs Patienten kümmert und 60 Prozent des Pflegepersonals einen Hochschulabschluss haben, als in Einrichtungen, in denen ein Pflegender acht Patienten betreut und nur 30 Prozent des Personals einen höheren Ausbildungsabschluss haben. Wo die Ausgaben für das Pflegepersonal reduziert werden, steigen die negativen Folgen für die Patienten; eine Akademisierung der Ausbildung kommt der Pflegequalität zu Gute (vgl, Aiken et al 2014). 10 - das bestehende Schulsystem in: Es gibt jetzt schon immer mehr MaturantInnen in der Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflege. Dazu sei an das Schreiben des BMG zum Betreff RL 2005/36/EG; Zugangsvoraussetzungen zur Pflegeausbildung verwiesen 11. Bereits 2012 wird hierin betont, dass der Anteil jener Schüler/innen, die lediglich die derzeitige Mindestanforderung von 10 abgeschlossenen Schulstufen erfüllen, nur bei rund 10 % und der überwiegende Anteil der Schüler/innen zwischen 20 und 29 Jahren liegt. Weiter wird ausgeführt, das bestehende Problem der Attraktivität der Gesundheits- und Krankenpflegeausbildung würde steigen, sollte die Ausbildung weiterhin an auf Sekundarstufe angesiedelten Gesundheits- und Krankenpflegeschulen durchgeführt werden. Die Überführung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflegeausbildung in den Hochschulbereich bringt als höherwertige Ausbildung einen Attraktivitätsschub, das zeigen die Erfahrungen mit den bereits seit 2009 laufenden Fachhochschulstudiengängen für Gesundheits- und Krankenpflege. - der Vergleich mit europäischen Ländern: Die flächendeckende Überführung der Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege in den tertiären Ausbildungssektor ist überfällig wir hinken schon den europäischen Entwicklungen nach. In fast allen EU-Ländern erfolgt die Pflegeausbildung auf Bachelorniveau. 14 von 15 47/SN-143/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 9 vgl. Baumann, Martina (2015): Die Mischung macht s. Vom richtigen Skill- und Grademix hängt die Patientensicherheit entscheidend ab. In: Pflegezeitschrift, 68. Jg./5. S. 292 295. 10 Aiken, Linda H et al. (2014): Nurse staffing and education and hospital mortality in nine European countries: a retrospective observational study. The Lancet, Volume 383, Issue 9931, 1824 1830. 11 Geschäftszahl BMG-91747/0002-II/A/2/2012 vom 30.01.2012 14

12 Mantovan, Franco (2015): Editorial. In: Pflegewissenschaft 17. Jg./ Heft 7-8. S. 375-376. - die Pensionierungswelle in den nächsten 10 Jahren, die einen dringenden Handlungsbedarf in Richtung Attraktivitätssteigerung für die Pflegeausbildung erfordert. Ausbildung an Fachhochschulen UND Universitäten Die GesPW lehnt eine alleinige Ansiedelung von berufsqualifizierenden Bachelorstudiengängen (Gesundheits- und Krankenpflege) auf Fachhochschulen ab. Diese Vorgehensweise ist für eine nach wie vor notwendige Etablierung und generelle Entwicklung der Pflegewissenschaft in Österreich kontraproduktiv. Es ist nicht nachvollziehbar, warum Bachelorstudien zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege in der Zukunft nicht mehr an Universitäten durchgeführt werden sollen. Die vorgeschlagene Fassung stellt für den Pflegeberuf in Österreich einen Rückschritt und eine Behinderung für die Entwicklung der Berufsgruppe der Pflege insgesamt dar. Die Möglichkeit von Bachelorstudien auch an (Privat-)Universitäten sollte erhalten bleiben, weil sie unter anderem folgende Aufgaben und Wirkungsbereiche wahrnehmen (vgl. Universitätsgesetz 2015, idgf, 3) - eine wissenschaftliche Berufsvorbildung und die Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten, welche die Anwendung wissenschaftlicher Ergebnisse beinhaltet, - die Förderung und Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses ist an den Universitäten verankert, - die Koordinierung der wissenschaftlichen Forschung und der Lehre, - die Unterstützung zur Umsetzung von Forschungsergebnissen in der Praxis ist ebenfalls eine Aufgabe der Universitäten Universitäten können sehr wohl grundständige Pflegestudiengänge anbieten, wenn sie das nötige qualifizierte Personal, also PflegeakademikerInnnen mit Berufsberechtigung haben und für die notwendige Praktische Ausbildung gewährleisten können. Auch international werden berufsqualifizierende Studiengänge für Gesundheits- und Krankenpflege an Universitäten durchgeführt. Dies zeigt sich auch besonders in Deutschland. In den letzten Jahren sind zusätzliche Bachelorstudiengänge an Universitäten implementiert worden. Mittlerweile kann ein Bachelorstudium im Bereich der Pflege an fünf Universitäten in Deutschland absolviert werden. In Italien gibt es die Ausbildung Krankenpflegeberuf seit den 1990er-Jahren durchgehend auf Universitätsebene. Mit dem Ministerialdekret 739/94 wurde das Berufsbild der Krankenpflege neu definiert und als Ort für die Ausbildung die Universität festgelegt (vgl. Montovan 2015) 12. 15 47/SN-143/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 15 von 15