STATUTEN Stand 4. Mai 2011 des Wirteverbandes Basel-Stadt (gegründet 1881)



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STATUTEN Stand 4. Mai 2011 des Wirteverbandes Basel-Stadt (gegründet 1881) I. Name, Sitz und Zweck 1 Name, Sitz Unter dem Namen Wirteverband Basel-Stadt besteht mit Sitz in Basel ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Wo diese Statuten nichts anderes bestimmen, gelten die Vorschriften des Zivilgesetzbuches. Der Wirteverband Basel-Stadt ist als Kantonalsektion Mitglied von Gastrosuisse. 2 Zweck Zweck des Vereins ist die Pflege des kollegialen Geistes unter den Mitgliedern, die Wahrung und Förderung der Interessen, der Rechte, des Ansehens sowie der Ausbildung des Berufsstandes in jeder Hinsicht. Der Verein betreibt kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe, sowie keine unternehmerische Tätigkeit und ist wirtschaftlich inaktiv. Der Verein unterhält eine Sterbekasse. Die Vereinssprache ist Deutsch. II. Mitgliedschaft 3 Mitglieder Der Verein besteht aus: a) Aktivmitgliedern b) Passivmitgliedern c) Ehrenmitglieder Die Mitglieder des Vereins dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder einer Organisation oder einer Firma sein, welche den Interessen des Vereins oder des Standes widersprechen. Solche Organisationen und Firmen bezeichnet die Generalversammlung mit einfachem Mehr. Die Mitglieder des Vereins sind zugleich Mitglieder von Gastrosuisse und verpflichten sich die von Gastrosuisse erlassenen Reglemente und Statuten einzuhalten.

4 Aktivmitglieder Aktivmitglied kann jede selbständig den Wirte- oder Hotelierberuf mit behördlicher Bewilligung ausübende Person werden, die sich verpflichtet den Statuten des Vereins nachzuleben. Unter den gleichen Bedingungen können auch solche Personen als Mitglieder aufgenommen werden, die im angestellten Verhältnis als Geschäftsführer oder in ähnlicher Eigenschaft einen Restaurations-/Hotelbetrieb leiten. Ferner kann auch Mitglied des Wirteverbandes Basel-Stadt werden, wer einen oder mehrere Gastwirtschafts- oder Hotelbetriebe durch Geschäftsführer führen lässt. In gleicher Weise können als Mitglieder im Handelsregister eingetragene Gesellschaften aufgenommen werden, sofern deren Gesellschaftszweck hauptsächlich auf den Betrieb eines Gastwirtschaftsbetriebes gerichtet ist und dieser Betrieb durch einen Geschäftsführer persönlich geleitet wird, der Mitglied des Vereins ist oder den Aufnahmebedingungen der Statuten entspricht. 5 Passivmitglieder Ein Mitglied, das im Laufe der Aktivmitgliedschaft seinen Gastwirtschaftsbetrieb oder als angestellter Geschäftsführer seine Erwerbstätigkeit im Gastgewerbe aufgibt, kann dem Verein weiterhin als Passivmitglied angehören. Der Übertritt erfolgt jeweils auf Ende eines Vereinsjahres und ist durch entsprechende schriftliche Mitteilung an den Vorstand zu erklären. Erfolgt eine solche Erklärung nicht innerhalb von zwei Jahren seit Aufgabe des Gastwirtschaftsbetriebes bzw. der Tätigkeit im Gastgewerbe erfolgt der Übertritt zu den Passivmitgliedern mit Wirkung ab dem dritten der Aufgabe der Wirtschaftsbetriebes bzw. der Tätigkeit im Gastgewerbe folgenden Vereinsjahres durch entsprechenden Beschluss des Vorstandes. Passivmitglieder sind vom Stimm- und aktiven Wahlrecht ausgeschlossen. Sie sind dagegen in allen Vereinsorgane und Kommissionen etc. wählbar. 6 Geschenk Im Falle von 25-jähriger Mitgliedschaft hat ein Mitglied Anspruch auf Aushändigung eines Geschenks zu Lasten der Vereinskasse. 7 Ehrenmitglieder Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können, auch wenn sie nicht Mitglied des Vereins sind, auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von den kantonalen Mitgliederbeiträgen befreit, mit Ausnahme der Sterbekasse, und besitzen alle Rechte der Aktivmitglieder.

8 Eintritt Wer in den Verein aufgenommen werden will, hat beim Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu stellen. 9 Aufnahme Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. 10 Erlöschen Die Mitgliedschaft erlischt: a) infolge Ablebens b) infolge Patententzuges c) durch Austritt d) durch Ausschluss. Mit der beendigten Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an das Vereinsvermögen und auf irgendwelche Rückforderungen. 11 Austritt Der Austritt ist nur auf Ende eines Vereinsjahres zulässig und muss dem Vorstand unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist schriftlich angezeigt werden. 12 Ausschluss Der Ausschluss erfolgt, wenn sich ein Mitglied der Mitgliedschaft unwürdig erweist oder den Mitgliederbeitrag nicht bezahlt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes und muss dem Ausgeschlossenen schriftlich mitgeteilt werden. Der Ausgeschlossene kann gegen den Ausschliessungsbeschluss an die nächste Generalversammlung rekurrieren. Der begründete Rekurs muss schriftlich innert 30 Tagen seit Zustellung des Ausschliessungsbeschlusses beim Präsidenten eingereicht werden. Der Beschluss der Generalversammlung ist endgültig.

13 Mitgliederbeiträge Jedes Mitglied hat jährlich folgende Beiträge zu leisten: a) den ordentlichen Beitrag an den Verein in der Höhe von maximal CHF 1000 b) den Beitrag an Gastrosuisse c) den Beitrag an die Sterbekasse, sofern ihr das Mitglied angehört Die Beiträge unter a) werden in der ordentlichen Generalversammlung festgesetzt, und zwar gemäss folgender Staffelung nach AHV-Lohnsumme: Kategorie A bis CHF 100 000 Kategorie B von CHF 100'001 bis 300 000 Kategorie C von CHF 300'001 bis 500 000 Kategorie D von CHF 500'001 bis 1'000 000 Kategorie E über CHF 1'000 000 Kategorie P Passivmitglieder Neueintretende bezahlen eine einmalige Aufnahmegebühr von CHF 200. Die Beiträge sind jährlich im Voraus, jedoch spätestens bis 31. Januar des Beitragsjahres zu entrichten. Während des Jahres Neueintretende bezahlen ihre Beiträge pro rata temporis. Bei Austritten erfolgt keine Rückerstattung an das Mitglied. 14 Haftbarkeit Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen unter Ausschluss der Haftbarkeit der Mitglieder. III. Organisation 15 Organe Die Organe des Vereins sind: a) Die Generalversammlung b) Der Vorstand c) Die Spezialkommissionen d) Die Rechnungsrevisoren a) Die Generalversammlung Generalversammlung Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

Sie wird einberufen: a) vom Vorstand; b) wenn ein Fünftel der Aktivmitglieder beim Präsidenten schriftlich ein entsprechendes Gesuch unter Angabe der Traktanden stellt. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich in der Regel im Frühjahr statt. 16 Einberufung Die Einberufung hat unter Bekanntgabe der Traktanden mindestens vierzehn Tage im voraus zu erfolgen. Auf Verlangen wird den Mitgliedern das Protokoll, die Jahresrechnung, das Budget sowie der Revisorenbericht zugesandt. Traktandenliste Über Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste stehen, kann kein Beschluss gefasst werden. Anträge Bis zum 1. März eines Jahres können die Mitglieder dem Vorstand mit schriftlicher Begründung Anträge auf Aufnahme eines Verhandlungsgegenstandes auf die Traktandenliste der ordentlichen Generalversammlung einreichen. Leitung Der Präsident, oder bei dessen Verhinderung, der Vizepräsident, führt den Vorsitz und leitet die Generalversammlung. Die Protokollführung erfolgt durch den Geschäftsführer / Sekretär. 17 Befugnisse Die Generalversammlung ist für folgende Geschäfte zuständig: 1. Abnahme des Jahresberichtes. 2. Abnahme der Jahresrechnung des Vereins, der Sterbekasse und des Revisionsberichtes. 3. Décharge-Erteilung an den Vorstand. 4. Abnahme des vom Vorstand schriftlich vorgelegten Budgets. 5. Festsetzung der Mitgliederbeiträge. 6. Wahlen: a) des Vereinspräsidenten b) der übrigen Vorstandsmitglieder c) der Rechnungsrevisoren 7. Ernennung von Ehrenmitgliedern. 8. Beschlussfassung über die traktandierten Geschäfte und rechtzeitig eingereichten Anträge von Mitgliedern. 9. Entscheid über Rekurse gegen Beschlüsse des Vorstandes betreffend Ausschluss von Mitgliedern.

10. Teil- und Totalrevision der Statuten. 11. Beschlussfassung über Auflösung und Liquidation des Vereins. 18 Wahlen und Abstimmungen Der Verein vollzieht seine Wahlen im ersten Wahlgang mit dem absoluten Mehr der abgegebenen Stimmen. Im zweiten Wahlgang sowie bei Abstimmungen gilt das einfache Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Änderung der Statuten bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen; der Austritt aus Gastrosuisse erfordert eine 4/5-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Für Abstimmungen und Wahlen gilt, sofern nicht geheime Abstimmung beschlossen wird, das offene Handmehr. Jedes Aktiv- / Ehrenmitglied hat eine Stimme. Stellvertretung ist nicht gestattet. b) der Vorstand 19 Zusammensetzung Der Vorstand besteht aus fünf bis acht Mitgliedern, nämlich dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Kassier und zwei bis fünf Beisitzern. Die Vorstandsmitglieder werden in der ordentlichen Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes oder auf Vorschlag eines Vereinsmitglieds auf die Dauer von je drei Jahren gewählt. Es kann höchstens ein nicht selbständig den Wirteberuf ausübendes Mitglied dem Vorstand angehören. Mit der Einladung zur Generalversammlung wird bekanntgegeben, welche Vorstandsmitglieder zurücktreten, wer zur Wiederwahl steht und wer vom Vorstand zur Neuwahl vorgeschlagen wird. Wahlvorschläge von Vereinsmitgliedern sind mindestens drei Wochen vor Abhaltung der Generalversammlung dem Präsidenten mit eingeschriebenem Brief einzureichen. Alle Mitglieder sind nach Ablauf ihrer Amtsdauer wieder wählbar. Der Präsident wird von der ordentlichen Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die übrigen Ämter verteilt der Vorstand nach seinem Ermessen.

20 Einberufung Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten oder wenn dies von mindestens drei Vorstandsmitgliedern verlangt wird. 21 Befugnisse Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er beschliesst über Geschäfte, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind. Kompetenzsumme Für nicht budgetierte Ausgaben besitzt der Vorstand einen Kredit von Fr. 20'000.00 im einzelnen Fall. Wahlen und Abstimmungen Für Wahlen und Abstimmungen finden die entsprechenden Bestimmungen der Generalversammlung Anwendung. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung auf dem Korrespondenzweg ist zulässig, muss jedoch einstimmig erfolgen. Ausschluss bei Amtsmissbrauch Bei Amtsmissbrauch durch ein Vorstandsmitglied kann dieses aus dem Vorstand ausgeschlossen werden. Hiefür bedarf es des einstimmigen Beschlusses aller übrigen Vorstandsmitglieder. Der Ausgeschlossene kann gemäss 11 Abs. 2 und 3 rekurrieren. 22 Präsident Der Präsident leitet den Verein und vertritt ihn nach aussen. 23 Vizepräsident Der Vizepräsident unterstützt den Präsidenten und ist sein Stellvertreter. 24 Kassier Der Kassier hat die Aufsicht über das gesamte Rechnungswesen. Dem Kassier ist vom Geschäftsführer und von der die Buchhaltung führenden Fachstelle jederzeit Einsicht in die gesamten Unterlagen zu gewähren. Er hat alljährlich mit schriftlichem

Bericht dem Vorstand und der Generalversammlung Abrechnung zu erstatten und das Budget vorzulegen. Die Buchhaltung wird durch eine unabhängige Fachstelle geführt, die durch den Vorstand bezeichnet wird. 25 Geschäftsführer / Sekretär Der Geschäftsführer / Sekretär wird vom Vorstand auf unbestimmte Zeit gewählt. Der Beschluss dem Geschäftsführer das Mandat zu entziehen erfolgt durch den Vorstand und bedarf der Zustimmung der absoluten Mehrheit aller Vorstandsmitglieder. Für die einvernehmliche Auflösung des Mandatsverhältnisses genügt das einfache Mehr der anwesenden Vorstandsmitglieder. Der Geschäftsführer besorgt das Rechnungs- und Kassawesen und er führt das Sekretariat. Dem Sekretariat obliegen - die administrativen Arbeiten - die Beratung der Mitglieder in berufsspezifischen Angelegenheiten - die administrative Betreuung der Vorbereitungskurse zur Erlangung des Fähigkeitsausweises - sowie alle Geschäfte, die ihm vom Vorstand oder vom Präsidenten aufgetragen werden Der Vorstand beschliesst im Einzelfall, ob eine Beratung des Mitgliedes in berufspezifischen Angelegenheiten teilweise oder ganz unentgeltlich ist oder nicht. Der Geschäftsführer / Sekretär nimmt an allen Versammlungen und Sitzungen teil. Er führt das Protokoll und hat in allen Gremien beratende Stimme. Der Geschäftsführer / Sekretär braucht nicht Vereinsmitglied zu sein. Die Konditionen des Auftragsverhältnisses sowie das Pflichtenheft werden zwischen Vorstand und Geschäftsführer / Sekretär vertraglich festgelegt. c) Spezialkommissionen 26 Der Vorstand kann für besondere Aufgaben Spezialkommissionen bestellen. Die Wahl des Präsidenten und der Mitglieder stehen dem Vorstand zu; im Übrigen konstituieren sich die Spezialkommissionen selbst.

d) Rechnungsrevisoren 27 Die Generalversammlung wählt jedes Jahr einen oder mehrere Revisoren als Revisionsstelle. Diese dürfen nicht Mitglieder des Wirteverbands Basel-Stadt sein und sollen die notwendigen fachlichen Voraussetzungen mitbringen. Wiederwahl ist zulässig. Die Rechnungsrevisoren überprüfen alljährlich die gesamte Rechnungsführung und erstatten dem Vorstand zuhanden der Generalversammlung schriftlich Bericht und Antrag über Genehmigung der Rechnung. Sollten sie bezüglich der Jahresrechnung Bedenken haben, so haben sie diese sofort dem Präsidenten mitzuteilen. Alsdann beschliesst der Vorstand über das Weitere. Die Rechnungsrevisoren sind berechtigt, jederzeit die Vorlage aller Bücher und Belege zu verlangen und Bestandeskontrollen vorzunehmen. IV. Entschädigungen 28 Die Mitglieder des Vorstandes und der Spezialkommissionen sowie der Geschäftsführer/Sekretär erhalten für die Teilnahme an Vorstands- und Kommissionssitzungen aus der Vereinskasse ein angemessenes Sitzungsgeld. Ebenso erhalten die Delegierten für die Teilnahme an der Delegiertenversammlung oder anderen Veranstaltungen von Gastrosuisse ein angemessenes Entgelt. Die genauen Beträge werden durch den Vorstand festgelegt. Der Vorstand legt auch die Jahresentschädigung an den Präsidenten und den Vizepräsidenten, die Honorare an die Funktionäre im Vorbereitungskurs zur Erlangung des Fähigkeitsausweises im Gastgewerbe, sowie das Honorar des Geschäftsführers / Sekretärs fest. V. Vertretung 29 Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen der Präsident oder der Vizepräsident mit dem Kassier oder Geschäftsführer/Sekretär. Dem Geschäftsführer/Sekretär steht für die Erledigung aller Geschäfte administrativer Natur Einzelunterschrift zu.

VI. Sterbekasse 30 Über die Sterbekasse besteht ein besonderes Reglement. VII. Auflösung 31 Auflösung Für den Beschluss auf Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von vier Fünfteln der an der Generalversammlung anwesenden Aktivmitglieder. 32 Liquidation Im Falle einer Auflösung geht das Vereinsvermögen an Gastrosuisse, mit der Bestimmung, dieses samt Zins einem neuen Kantonalen Wirteverband Basel-Stadt auszuhändigen, sobald sich ein solcher wieder gebildet hat. VIII. Schlussbestimmung 33 Diese Statuten sind von der Generalversammlung vom 25 Mai 1999 genehmigt worden und treten auf den 1. Juli 1999 in Kraft. Sie ersetzen die bisherigen Statuten. WIRTEVERBAND BASEL-STADT Der Präsident Josef Schüpfer Der Geschäftsführer / Sekretär Dr. Alex Hediger