1. Was ist bekannt? 2. Tax compliance/cfc-rules. 3. Auswirkungen. 4. Risiken 5. Handlungsbedarf 6. Ausblick. Exkurs: Lebensversicherungen



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Panama Papers Anwaltssozietät Gernert & Zahnd 11, Boulevard Prince Henri L-1724 Luxemburg T +352 26 27 50-1 F +352 26 27 50 50 info@anwaltssozietaet.lu www.anwaltssozietaet.lu

1. Was ist bekannt? 2. Tax compliance/cfc-rules Exkurs: Lebensversicherungen 3. Auswirkungen Exkurs: Selbstanzeige in Luxemburg 4. Risiken 5. Handlungsbedarf 6. Ausblick

1. Was ist bekannt? Kunden in über 100 Ländern Über 1.000 Kunden in Deutschland Über 200.000 Strukturen und 14.000 Namen Quellentexte (noch) nicht öffentlich Veröffentlichung erwartet im Mai 2016

Angriffsfläche Korruption PEPs Industrie Geldwäsche RiLi EU/2015/849 Loi du 27 octobre 2010 und CRF Finanzierung von Terrorismus Steuerhinterziehung Medienwirksame Fälle ICMA Charter 2012 How many off-shore structures do you have among your clients? Please specify the off-shore location and the amounts involved for each client. Please provide the answers to the aforementioned questions for the target dates 31 December 2007, 31 December 2012 and 31 March 2016. Furthermore, in the light of the CSSF circular letter of 3 December 2012 on the signature of the ICMA Private Wealth Management Charter of Quality. We ask the firms signatories of the ICMA Charter to specify the measures they have taken following the signature (Auszug CSSF-Schreiben v. 06.04.2016)

2. Tax Compliance Controlled Foreign Corporation (Company) Regeln Steuertransparenz für passive Einkünfte im Niedrigsteuerland - Einkommensteuerrecht - Limitiert künstliche Steuerverschiebung durch Einschalten von ausländischen Strukturen - BO: natürliche oder juristische Person - Strukturen: Gesellschaft, Trust, Foundation, Stiftung - Auch Malta, Zypern, UK - Luxemburg: Altlasten (Holding 1929) Panama Foundation Offshore (S.A.) Bankkonto

Offshore Struktur Gründen/Halten einer Struktur: Erlaubt! Zurechnung der Erträge beim BO Ausnahme: Luxemburg Erklärungspflicht RG, Urt. v. 12.02.1930

Doppelbesteuerung möglich CFC-Rules nur anwendbar, wenn die Struktur niedrig besteuert ist Keine Anwendung auf S.A., S.à r.l. (SOPARFI) Aber: Geschäftsführung im Land der Struktur? Keine Transparenz Risiko der Doppelbesteuerung: Körperschaftsteuer, verdeckte Gewinnausschüttung Steuerhinterziehung, wenn keine Angaben BEPS

Exkurs: Lebensversicherung in DE/LU Problem 1: Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht Problem 2: Vermögensverwaltende Lebensversicherung Rechtsgrundlage in DE: insbes. BMF-Schreiben v. 01.10.2009 in LU: insbes. Art. 108 LIR Vertragsgestaltung Gestaltungsmissbrauch/(mittelbare) Dispositionsmöglichkeit Folge: Transparent besteuert (DE/LU) Problem 3: Verjährung (Altverträge; 5+7) und Steuerhinterziehung (trotz wirksamer LV)

3. Auswirkungen Luxemburg Keine CFC-Rules, aber Gestaltungsmissbrauch nach AO Internationale Amts- und Rechtshilfeverfahren Deutschland Straf- und Steuerverfahren

Verfahren in Deutschland Ermittlungsmaßnahmen Infiltrationstheorie Strafverfahren Gegen Steuerpflichtige (Strafschärfungsgründe; Strafmilderungsgründe) Gegen Beteiligte (Beihilfe) Steuerverfahren Behandlung von Offshorestrukturen (Zurechnung von Erträgen; Abzugsverbot; DB) Gesamtschuldnerische Haftung für Steuerschulden ( 71 AO) Geldzahlungsauflage gegen Täter und Teilnehmer ( 398a AO)

Quellen für staatliche Eingriffe Daten Offshoregesellschaften Daten Steuer-CD Sonstige Beweismittel (etwa Durchsuchung) Beschuldigtenvernehmung (Ladung)

Durchsuchung Wer? Kunden, Vermögensverwalter, Berater Wie? Frühmorgens, Steuerfahndung und Polizei Warum? Auffindung von Beweismitteln

Durchsuchung: Was tun? - Durchsuchungsbeschluss prüfen - Durchsuchung unterbrechen und Verteidiger bestellen - Achtsam kooperieren - Aussageverweigerungsrecht - Durchsuchungsprotokoll - Beschlagnahmung von Unterlagen (ordnungsgemäßer Geschäftsbetrieb; kritische Mitarbeiter)

Strafmilderung: Selbstanzeige Nacherklärungsverfahren in Deutschland, 371 AO Problematik: Tatentdeckung als Ausschlussgrund der strafbefreienden Selbstanzeige 371 AO: Straffreiheit tritt nicht ein, wenn... eine Steuerstraftat im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste. Objektives Element: Tatentdeckung Subjektives Element: Kenntnis/Kennenmüssen

Exkurs: Selbstanzeige in Luxemburg Nacherklärungsverfahren in Luxemburg 410 AO Verschärfte Regelungen seit 01.01.2016, 203a AO: derzeit Strafzahlung: 10% ab 2017: 20% Keine NZ; keine HZ; keine Vermögensteuer (nur bis VZ 2005) Keine CFC-Rules Veräußerungsgewinne/ Thesaurierung : Spekulationsfrist 6 Monate Zinsen: Optierung zur Abgeltungsteuer 10% (geplant ab 2017: 20%) Dividenden: Quellenbesteuerung mit 15% unter Anwendung HEV (Verkauf vor Ausschüttung, sofern über 6 Monate gehalten) Fonds: Besteuerung nur bei Ausschüttung ohne HEV (weder Zwischengewinne noch thesaurierend, sofern über 6 Monate gehalten)

Exkurs: Steuerverjährung in Luxemburg Verjährungsfristen bei Selbstanzeige in Luxemburg VZ Steuerentstehung Beginn der Festsetzungsfrist 2004 31.12.2004 31.12.2004 2005 31.12.2005 31.12.2005 2006 31.12.2006 31.12.2006 Ende der Festsetzungsfrist 31.12.2014 31.12.2015 31.12.2016 Eintritt Festsetzungsverjährung 31.12.2014 31.12.2015 31.12.2016

Steuerverjährung in Deutschland Verjährungsfristen Einkommensteuer/Erbschaftsteuer Variante 1a: fristgerechte Abgabe der Steuererklärung Steuererklärung für 2003 wird im Kalenderjahr 2004 abgegeben Steuererklärung für 2004 wird im Kalenderjahr 2005 abgegeben Steuererklärung für 2005 wird im Kalenderjahr 2006 abgegeben VZ Steuerentstehung Beginn der Festsetzungsfrist 2003 31.12.2003 31.12.2004 2004 31.12.2004 31.12.2005 2005 31.12.2005 31.12.2006 Ende der Festsetzungsfrist 31.12.2014 31.12.2015 31.12.2016 Eintritt Festsetzungsverjährung 31.12.2014 31.12.2015 31.12.2016

Steuerverjährung in Deutschland Verjährungsfristen Einkommensteuer/Erbschaftsteuer Variante 1b: Abgabe der Steuererklärung verspätet Steuererklärung für 2001 wird im Kalenderjahr 2003 abgegeben Steuererklärung für 2002 wird im Kalenderjahr 2005 abgegeben Steuererklärung für 2003 wird im Kalenderjahr 2006 abgegeben VZ Steuerentstehung Beginn der Festsetzungsfrist 2001 31.12.2001 31.12.2003 2002 31.12.2002 31.12.2005 2003 31.12.2003 31.12.2006 Ende der Festsetzungsfrist 31.12.2013 31.12.2015 31.12.2016 Eintritt Festsetzungsverjährung 31.12.2013 31.12.2015 31.12.2016

Steuerverjährung in Deutschland Verjährungsfristen Einkommensteuer/Erbschaftsteuer Variante 2: keine Abgabe der Steuererklärung VZ Steuerentstehung Beginn der Festsetzungsfrist 2001 31.12.2001 2002 31.12.2002 2003 31.12.2003 31.12.2004 31.12.2005 31.12.2006 Ende der Festsetzungsfrist 31.12.2014 31.12.2015 31.12.2016 Eintritt Festsetzungsverjährung 31.12.2014 31.12.2015 31.12.2016 Sonderfall: Schenkungsteuer in Deutschland Beginn: nicht vor Ablauf des KJ, in dem der Schenker gestorben ist oder FA Kenntnis von der Schenkung hat

Strafrechtsverjährung Verjährungsdauer (DE/LU) 5 Jahre bei einfacher Steuerhinterziehung 10 Jahre bei bes. schwerem Fall der Steuerhinterziehung (50.000; System) Verjährungsbeginn (DE/LU) Abgabe falscher Erklärung: Tag der (tatsächlichen) Bekanntgabe Keine Abgabe: bei Fälligkeitssteuer/Veranlagungsteuer mit 95% Abschluss

4. Risiken Verspätete Einreichung infolge Tatendeckung: keine strafbefreiende Wirkung der Nacherklärung, aber Strafmilderung Beihilfeverfahren gegen Berater Strafrechtliche und steuerrechtliche Zahlungen (gesamtschuldnerische Haftung, 71 AO) Strafzuschläge und Anwendung auf Beteiligte ( 398a AO) ab 25.000 hinterzogene Steuern pro VZ: Zuschlag 10% ab 100.000 bis 1 Million: Zuschlag 15% ab 1 Million: 20%

4. Risiken Strafmaß DE: ab 1 Million keine Bewährungsstrafe (mehr als zwei Jahre Freiheitsstrafe) LU: 5 Jahre Freiheitsstrafe bei System Regressansprüche von Kunden Wohl nicht durchsetzbar Unternehmensbezogene Geldbuße (Bußgelder JP und Gewinnabschöpfung) Zurechnung der Aufsichtspflichtverletzung des Repräsentanten der JP

5. Handlungsbedarf - Erkennung Kunden, die Struktur haben/besessen haben Tatsächlicher Wohnsitz Nationale Betrachtungsweise (CFC-Regeln etc.) - Umgang Due diligence: Ist der Kunde steuerlich erklärt? - Maßnahme: Zusammenstellung der Unterlagen Erträgnisaufstellungen Depot-, Wertpapier- und Kontoauszüge Jahresendbestände Bestätigungsschreiben (Eröffnungen, Schließungen)

6. Ausblick Mega-Leak 2017: Informationsaustausch Strukturregister Mitteilung Konten Lebensversicherungen -> Folgevortrag 25.08.2016 im Hotel Simons Plaza, Potaschbierg Behandlung und Umgang mit Lebensversicherungen in DE/LU

Anwaltssozietät Gernert & Zahnd 11, Boulevard Prince Henri 1724 Luxembourg T +352 26 27 50-1 F +352 26 27 50 50 info@anwaltssozietaet.lu www.anwaltssozietaet.lu