Amtsblatt REGIERUNG VON SCHWABEN. Inhaltsverzeichnis. Augsburg, den 31. Mai 2011 Seite 105. Wirtschaft, Landesentwicklung und Verkehr

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Transkript:

Amtsblatt REGIERUNG VON SCHWABEN Nr. 8 55. Jahrgang Augsburg, den 31. Mai 2011 Seite 105 Inhaltsverzeichnis Wirtschaft, Landesentwicklung und Verkehr Ausbau der Wendeschleife in der Schülestraße in Augsburg Vorprüfung nach c UVPG Bekanntmachung der Regierung von Schwaben vom 6. Mai 2011, Gz.: 23-3623.2-8/2... 106 Bekanntmachung der Regierung von Schwaben betreffend die Veröffentlichung der Festlegung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen der Netzbetreiber im Rahmen der Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze sowie der Effizienzwerte der Netzbetreiber im Rahmen der Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze... 106 Planung und Bau Bundesstraße 31, Friedrichshafen Lindau (Bodensee); Bau der Anschlussstelle Schönau; Einstellung des Planänderungsverfahrens Bekanntmachung der Regierung von Schwaben vom 5. Mai 2011, Gz.: 32-4354.2/13... 107 Schule, Kultur und Sport Bayerisches Gesetz über das Erziehungsund Unterrichtswesen; Bildung eines regierungsbezirksübergreifenden Fachsprengels für die Ausbildungsberufe Servicefachkraft für Dialogmarketing und Kaufmann/Kauffrau für Dialogmarketing Bekanntmachung der Regierung von Schwaben vom 16. Mai 2011, Gz.: 44-5204.3/108... 107 Verordnung über die Neuordnung der Grundschulorganisation im Raum Aindling/Petersdorf/Pöttmes Vom 16. Mai 2011... 108 Verordnung zur Gründung von Mittelschulen in den Gemeinden Kissing und Merching sowie dem Markt Mering Vom 17. Mai 2011... 109 Verordnung zur Gründung einer Mittelschule im Markt Kühbach Vom 16. Mai 2011... 110 Verordnung zur Gründung von Mittelschulen in den Märkten Aindling und Pöttmes sowie der Gemeinde Hollenbach Vom 17. Mai 2011... 111 Bekanntmachungen der regionalen Planungsverbände Sitzung des Planungsausschusses des Regionalen Planungsverbandes Allgäu... 113 Bekanntmachungen anderer Behörden Haushaltssatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Woringer Gruppe für das Wirtschaftsjahr 2011 Vom 27. April 2011... 113 Haushaltssatzung des Zweckverbandes Abwasserverband Untere Wertach für das Haushaltsjahr 2011 Vom 13. Mai 2011... 114

Amtsblatt der Nr. 8/2011 106 Wirtschaft, Landesentwicklung und Verkehr Ausbau der Wendeschleife in der Schülestraße in Augsburg Vorprüfung nach c UVPG Bekanntmachung der vom 6. Mai 2011, Gz.: 23-3623.2-8/2 1. Die Stadtwerke Augsburg Verkehrs GmbH plant den Ausbau der Wendeschleife in der Schülestraße. Vor der Einleitung des Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsverfahrens ist gemäß 8 Abs. 1 Satz 2 Personenbeförderungsgesetzes PBefG - ist eine Vorprüfung nach c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit erforderlich. 2. Die hat auf Antrag der Stadtwerke Augsburg Verkehrs GmbH das Vorhaben überschlägig geprüft und festgestellt, dass voraussichtlich keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen eintreten können, die nach 12 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit zu berücksichtigen wären. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht deshalb nicht. 3. Dieser Feststellung liegen folgende Unterlagen zu Grunde: Übersichtslageplan, Vorhabensbeschreibung/Erläuterungsbericht, Gutachterliche Stellungnahme zu schalltechnischen Auswirkungen, Fachtechnische Stellungnahme zum Erschütterungsschutz, Stellungnahme zur Elektromagnetischen Verträglichkeit. 4. Nähere Informationen zu dem Vorhaben sind bei der Stadtwerke Augsburg Verkehrs GmbH Hoher Weg 1 86152 Augsburg zu erhalten. 5. Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar. Augsburg, den 6. Mai 2011 Wenninger Abteilungsdirektor RABl Schw. 2011 S. 106 Bekanntmachung der betreffend die Veröffentlichung der Festlegung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen der Netzbetreiber im Rahmen der Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze ( 74 Satz 1 Energiewirtschaftsgesetz EnWG vom 07.07.2005, BGBl I S. 1970, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 21.08.2009, BGBl I S. 2870) sowie der Effizienzwerte der Netzbetreiber im Rahmen der Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze (1 Abs. 1 Satz 1 Anreizregulierungsverordnung AregV vom 29.10.2007, BGBl I S. 2529, zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 21.08.2009, BGBl I S. 2870) Gemäß 54 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 EnWG und Art. 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Zuständigkeiten zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften (ZustWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.01.2005 (GVBl S. 17, zuletzt geändert durch 1 des Gesetzes vom 20.12.2007, GVBl S. 964) sowie 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Verordnung zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften (ZustWiV) vom 02.01.2000 (GVBl S. 2, zuletzt geändert durch 4 des Gesetzes vom 24.05.2007, GVBl S. 344) ist die die zuständige Landesregulierungsbehörde für Netzbetreiber mit Unternehmenshauptsitz im Regierungsbezirk Schwaben, an deren Strom- bzw. Gasverteilernetz weniger als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind und deren Strom- bzw. Gasverteilernetz nicht über das Gebiet des Freistaates Bayern hinausreicht.

Amtsblatt der Nr. 8/2011 107 Gemäß 74 Satz 1 EnWG und 1 Abs. 1 Satz 1 ARegV sind Entscheidungen der Regulierungsbehörde auf der Internetseite und im Amtsblatt der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen. Wegen gegebenenfalls kurzfristiger Ergänzungen und aus Aktualitätsgründen veröffentlicht die Regierung von Schwaben als Landesregulierungsbehörde diese Informationen ausschließlich auf der Internetseite der www.regierung.schwaben.bayern.de (Suchbegriff: Anreizregulierung). RABl Schw. 2011 S. 106 Planung und Bau Bundesstraße 31, Friedrichshafen Lindau (Bodensee); Bau der Anschlussstelle Schönau; Einstellung des Planänderungsverfahrens Bekanntmachung der vom 5. Mai 2011, Gz.: 32-4354.2/13 1. Auf Antrag des Staatlichen Bauamtes Kempten hat die mit Bescheid vom 3. Mai 2011, Gz.: 32-4354.2/13, das Planänderungsverfahren für den Bau einer Anschlussstelle an die Bundesstraße 31 bei Schönau (Stadt Lindau (Bodensee)) eingestellt. 2. Mit der Einstellung des Verfahrens ist die seit Bekanntgabe der Planunterlagen bestehende Veränderungssperre aufgehoben, Baubeschränkungen an der geplanten Straße sind außer Kraft getreten. Das Vorkaufsrecht des Trägers der Straßenbaulast an den vom Plan betroffenen Flächen ist erloschen. 3. Die Einstellung des Verfahrens wird - da mehr als 50 Zustellungen zu bewirken gewesen wären - nicht einzeln zugestellt, sondern im Amtlichen Veröffentlichungsblatt der Regierung von Schwaben sowie in den örtlichen Tageszeitungen öffentlich bekannt gemacht. Darüber hinaus wird die Einstellung des Verfahrens in der Stadt Lindau (Bodensee) ortsüblich bekannt gemacht. Augsburg, den 5. Mai 2011 Robert Schenk Abteilungsdirektor RABl Schw. 2011 S. 107 Schule, Kultur und Sport Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen; Bildung eines regierungsbezirksübergreifenden Fachsprengels für die Ausbildungsberufe Servicefachkraft für Dialogmarketing und Kaufmann/Kauffrau für Dialogmarketing Bekanntmachung der vom 16. Mai 2011, Gz.: 44-5204.3/108 Die Regierung von Niederbayern hat gemäß Art. 34 Abs. 2 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesens (BayEUG) folgende Verordnung erlassen, die wir nachstehend bekanntmachen: 1 An der Staatlichen Berufsschule Regen, Obere Bachgasse 23, 94209 Regen, werden ab dem Schuljahr 2009/2010 für die Ausbildungsberufe Servicefachkraft für Dialogmarketing und Kaufmann/Kauffrau für Dialogmarketing jeweils ab der Jahrgangsstufe 10 Fachsprengel für den Blockunterricht gebildet, die die Regierungsbezirke Schwaben, Oberbayern, Oberpfalz und Niederbayern umfassen. (1) Berufsschulpflichtige und Berufsschulberechtigte der genannten Ausbildungsberufe mit Ausbildungsverhältnissen in den Fachsprengelgebieten Oberpfalz und Niederbayern haben wie bereits bisher die Staatliche Berufsschule Regen zu besuchen, sofern nicht genehmigte Gastschulverhältnisse vorliegen, die den Besuch einer anderen Berufsschule gestatten.

Amtsblatt der Nr. 8/2011 108 (2) Berufsschulpflichtige und Berufsschulberechtigte mit Ausbildungsverhältnissen in den Fachsprengelgebieten Schwaben und Oberbayern, die im Blockunterricht beschult werden, haben ebenfalls wie bereits bisher die Staatliche Berufsschule Regen zu besuchen, sofern nicht genehmigte Gastschulverhältnisse vorliegen, die den Besuch einer anderen Berufsschule gestatten. (3) Für Berufsschulpflichtige und Berufsschulberechtigte mit Ausbildungsverhältnissen in den Fachsprengelgebieten Schwaben und Oberbayern, die im Einzeltagesunterricht beschult werden, gilt die entsprechende Fachsprengelregelung der. (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 01.08.2009 in Kraft. (2) Die Bekanntmachung der Regierung von Niederbayern über die Bildung eines überregionalen Fachsprengels für die genannten Ausbildungsberufe vom 05.10.2006, Gz.: 44-5204-842 wird aufgehoben. Landshut, den 7. August 2009 Regierung von Niederbayern Heinz Grunwald Regierungspräsident Augsburg, den 16. Mai 2011 Holzner Abteilungsdirektorin RABl Schw. 2011 S. 107 Verordnung über die Neuordnung der Grundschulorganisation im Raum Aindling/Petersdorf/Pöttmes Vom 16. Mai 2011 Auf Grund von Art. 26 Abs. 1, Art. 29 und Art. 32 Abs. 6 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2010 (GVBl S. 334), erlässt die Regierung von Schwaben folgende Verordnung: 1 (1) Die Volksschule Alsmoos (Grundschule) wird aufgelöst. (2) Die Ortsteile Alsmoos, Appertshausen, Gebersdorf, Indersdorf und Petersdorf der Gemeinde Petersdorf werden hinsichtlich der Jahrgangsstufen 1 mit 4 in den Sprengel der Volksschule Willprechtszell (Grundschule) eingegliedert. (3) Die Ortsteile Gundelsdorf und Koppenzell des Marktes Pöttmes werden hinsichtlich der Jahrgangsstufen 1 mit 4 in den Sprengel der Volksschule Pöttmes (Grund- und Hauptschule) eingegliedert. (4) Die Ortsteile Hausen, Neßlach und Weichenberg des Marktes Aindling werden hinsichtlich der Jahrgangsstufen 1 mit 4 in den Sprengel der Volksschule am Lechrain Aindling (Grundund Hauptschule) eingegliedert. Die Sprengelbeschreibung für die Volksschule Willprechtszell (Grundschule) wird geändert und erhält folgende Fassung: Als Sprengel für die Volksschule Willprechtszell (Grundschule) wird hinsichtlich der Jahrgangsstufen 1 mit 4 das Gebiet der Gemeinde Petersdorf, der Ortsteile Ebenried, Osterzhausen und Stuben des Marktes Pöttmes sowie der Ortsteile Edenhausen, Eisingersdorf und Pichl des Marktes Aindling bestimmt. Die Sprengelbeschreibung für die Volksschule Pöttmes (Grund- und Hauptschule) wird geändert und erhält folgende Fassung: Als Sprengel für die Volksschule Pöttmes (Grund- und Hauptschule) wird hinsichtlich der Jahrgangsstufen 1 mit 4 das Gebiet des Marktes Pöttmes (ohne Ortsteile Ebenried, Osterzhausen und Stuben) bestimmt. 4 Die Sprengelbeschreibung für die Volksschule am Lechrain Aindling (Grund- und Hauptschule) wird geändert und erhält folgende Fassung: Als Sprengel für die Volksschule am Lechrain (Grund- und Hauptschule) wird hinsichtlich der Jahrgangsstufen 1 mit 4 das Gebiet des Marktes Aindling (ohne Ortsteile Edenhausen,

Amtsblatt der Nr. 8/2011 109 Eisingersdorf und Pichl) sowie das Gebiet der Gemeinde Todtenweis bestimmt. 5 Die Sprengelbeschreibungen in, und 4 ersetzen die Sprengelbeschreibungen in der Errichtungsverordnung für die jeweilige Volksschule. 6 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2011 in Kraft. Augsburg, den 16. Mai 2011 Karl Michael Scheufele Regierungspräsident RABl Schw. 2011 S. 108 Verordnung zur Gründung von Mittelschulen in den Gemeinden Kissing und Merching sowie dem Markt Mering Vom 17. Mai 2011 Auf Grund von Art. 7 Abs. 9, Art. 26 Abs. 1, Art. 29, Art. 32 Abs. 6 und Art. 32 a Abs. 3 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2010 (GVBl S. 334), erlässt die folgende Verordnung: 1 (1) Die Volksschule Merching (Grund- und Hauptschule) ist für die Jahrgangsstufen der Hauptschule bestimmt und erhält die Bezeichnung Hauptschule Merching. Das Gebiet der Gemeinden Merching, Schmiechen und Steindorf wird hinsichtlich der Jahrgangsstufen 1 mit 4 aus dem Sprengel dieser Schule herausgelöst und der gemäß errichteten Grundschule zugeordnet. (2) Der Sprengel der Hauptschule Merching bestimmt sich nach der Verordnung über die Errichtung einer Volksschule für die Gemeinden Merching und weitere Gemeinden vom 08.05.1969 (RABl Schw. S. 72), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29.08.1969 (RABl Schw. S. 216). Er umfasst hiernach hinsichtlich der Jahrgangsstufen 5 mit 9 das Gebiet der Gemeinden Merching, Schmiechen und Steindorf. (1) In der Gemeinde Merching wird für die Jahrgangsstufen 1 mit 4 eine Grundschule errichtet. (2) Die Schule erhält die Bezeichnung Grundschule Merching. Als Sitz der Schule wird die Gemeinde Merching bestimmt. (3) Der Schulsprengel umfasst hinsichtlich der Jahrgangsstufen 1 mit 4 das Gebiet der Gemeinden Merching, Schmiechen und Steindorf. Der Sprengel der Volksschule Mering (Hauptschule) bestimmt sich nach Abs. 2 der Rechtsverordnung über die Errichtung und Auflösung von Volksschulen für den Markt Mering und weitere Gemeinden vom 21.01./18.02.1972 (RABl Schw. S. 61), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27.01./20.02.1989 (RABl Schw. S. 33). Er umfasst hiernach hinsichtlich der Jahrgangsstufen 5 mit 9 das Gebiet des Marktes Mering und der Gemeinde Ried. 4 Der Sprengel der Volksschule Kissing (Hauptschule) bestimmt sich nach der Rechtsverordnung über die Errichtung von Volksschulen in Kissing, Landkreis Friedberg vom 09.05.1969 (RABl Schw. S. 83). Er umfasst hiernach hinsichtlich der Jahrgangsstufen 5 mit 9 das Gebiet der Gemeinde Kissing. 5 (1) Die Hauptschule Merching, die Volksschule Mering (Hauptschule) und die Volksschule Kissing (Hauptschule) bilden einen Schulverbund. (2) Für die am Schulverbund beteiligten Schulen wird ein gemeinsamer Sprengel bestimmt. Dieser umfasst das jeweilige Sprengelgebiet der Hauptschule Merching gemäß 1 Abs. 2 dieser Verordnung, der Volksschule Mering (Hauptschule) gemäß dieser Verordnung und der Volksschule Kissing (Hauptschule) gemäß 4 dieser Verordnung. (3) Der gemeinsame Sprengel nach Abs. 2 ersetzt die bisherigen Sprengel der nach Abs. 1 beteiligten Schulen.

Amtsblatt der Nr. 8/2011 110 6 (1) Die Hauptschule Merching erhält die Bezeichnung Mittelschule Merching. (2) Die Volksschule Mering (Hauptschule) erhält die Bezeichnung Mittelschule Mering. (3) Die Volksschule Kissing (Hauptschule) erhält die Bezeichnung Mittelschule Kissing. 7 (1) Die Mittelschule Merching ist für das Gebiet gemäß 1 Abs. 2 dieser Verordnung errichtet. (2) Die Mittelschule Mering ist für das Gebiet gemäß dieser Verordnung errichtet. (3) Die Mittelschule Kissing ist für das Gebiet gemäß 4 dieser Verordnung errichtet. 8 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2011 in Kraft. Augsburg, den 17. Mai 2011 Karl Michael Scheufele Regierungspräsident RABl Schw. 2011 S. 109 Verordnung zur Gründung einer Mittelschule im Markt Kühbach Vom 16. Mai 2011 Auf Grund von Art. 7 Abs. 9, Art. 26 Abs. 1, Art. 29, Art. 32 Abs. 6 und Art. 32 a Abs. 3 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2010 (GVBl S. 334), erlässt die folgende Verordnung: 1 (1) Die Volksschule Kühbach (Grund- und Hauptschule) ist für die Jahrgangsstufen der Hauptschule bestimmt und erhält die Bezeichnung Hauptschule Kühbach. Das Gebiet des Marktes Kühbach wird hinsichtlich der Jahrgangsstufen 1 mit 4 aus dem Sprengel dieser Schule herausgelöst und der gemäß errichteten Grundschule zugeordnet. (2) Der Sprengel der Hauptschule Kühbach bestimmt sich nach der Verordnung zur Neugliederung von Volksschulen im ehemaligen Landkreis Aichach vom 29.07.1969 (RABl Schw. S. 151), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27.08.1980 (RABl Schw. S. 117). Er umfasst hiernach hinsichtlich der Jahrgangsstufen 5 mit 9 das Gebiet des Marktes Kühbach und der Gemeinde Schiltberg. (1) Im Markt Kühbach wird für die Jahrgangsstufen 1 mit 4 eine Grundschule errichtet. (2) Die Schule erhält die Bezeichnung Grundschule Kühbach. Als Sitz der Schule wird der Markt Kühbach bestimmt. (3) Der Schulsprengel umfasst hinsichtlich der Jahrgangsstufen 1 mit 4 das Gebiet des Marktes Kühbach. Der Sprengel der Geschwister-Scholl-Mittelschule Aichach bestimmt sich nach Nr. 2 der Verordnung über die Neugliederung der Volksschulen im Landkreis Aichach vom 29.07.1969 (RABl Schw. S. 151), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21.04.2006 (RABl Schw. S. 65). Er umfasst hiernach hinsichtlich der Jahrgangsstufen 5 mit 9 das Gebiet der Stadt Aichach (ohne Ortsteile Andersbach, Matzenberg und Wilpersberg). 4 (1) Die Hauptschule Kühbach und die Geschwister-Scholl-Mittelschule Aichach bilden einen Schulverbund. (2) Für die am Schulverbund beteiligten Schulen wird ein gemeinsamer Sprengel bestimmt. Dieser umfasst das jeweilige Sprengelgebiet der Hauptschule Kühbach gemäß 1 Abs. 2 dieser Verordnung und der Geschwister-Scholl-Mittelschule Aichach gemäß dieser Verordnung. (3) Der gemeinsame Sprengel nach Abs. 2 ersetzt die bisherigen Sprengel der nach Abs. 1 beteiligten Schulen. 5 Die Hauptschule Kühbach erhält die Bezeichnung Mittelschule Kühbach.

Amtsblatt der Nr. 8/2011 111 6 (1) Die Mittelschule Kühbach ist für das Gebiet gemäß 1 Abs. 2 dieser Verordnung errichtet. (2) Die Geschwister-Scholl-Mittelschule Aichach ist für das Gebiet gemäß dieser Verordnung errichtet. 7 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2011 in Kraft. Augsburg, den 16. Mai 2011 Karl Michael Scheufele Regierungspräsident RABl Schw. 2011 S. 110 Verordnung zur Gründung von Mittelschulen in den Märkten Aindling und Pöttmes sowie der Gemeinde Hollenbach Vom 17. Mai 2011 Auf Grund von Art. 7 Abs. 9, Art. 26 Abs. 1, Art. 29, Art. 32 Abs. 6 und Art. 32 a Abs. 3 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2010 (GVBl S. 334), erlässt die folgende Verordnung: 1 (1) Die Volksschule am Lechrain Aindling (Grundund Hauptschule) ist für die Jahrgangsstufen der Hauptschule bestimmt und erhält die Bezeichnung Hauptschule am Lechrain Aindling. Unter Berücksichtigung der Verordnung über die Neuordnung der Grundschulorganisation im Raum Aindling/Petersdorf/ Pöttmes vom 16.05.2011 wird das Gebiet des Marktes Aindling (ohne Ortsteile Edenhausen, Eisingersdorf und Pichl) und der Gemeinde Todtenweis hinsichtlich der Jahrgangsstufen 1 mit 4 aus dem Sprengel dieser Schule herausgelöst und der gemäß errichteten Grundschule zugeordnet. (2) Der Sprengel der Hauptschule am Lechrain Aindling bestimmt sich nach Abs. 5 der Verordnung über die Auflösung, Errichtung und Sprengeländerung von Volksschulen im Markt Aindling und in der Gemeinde Affing vom 14.05.2010 (RABl Schw. S. 107), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16.05.2011. Er umfasst hiernach hinsichtlich der Jahrgangsstufen 5 mit 9 das Gebiet des Marktes Aindling, der Gemeinden Affing, Rehling und Todtenweis sowie der Ortsteile Alsmoos, Appertshausen, Gebersdorf, Indersdorf und Petersdorf der Gemeinde Petersdorf. (1) Im Markt Aindling wird für die Jahrgangsstufen 1 mit 4 eine Grundschule errichtet. (2) Die Schule erhält die Bezeichnung Grundschule am Lechrain Aindling. Als Sitz der Schule wird der Markt Aindling bestimmt. (3) Der Schulsprengel umfasst hinsichtlich der Jahrgangsstufen 1 mit 4 das Gebiet des Marktes Aindling (ohne Ortsteile Edenhausen, Eisingersdorf und Pichl) und der Gemeinde Todtenweis. (1) Die Volksschule Pöttmes (Grund- und Hauptschule) ist für die Jahrgangsstufen der Hauptschule bestimmt und erhält die Bezeichnung Hauptschule Pöttmes. Unter Berücksichtigung der Verordnung über die Neuordnung der Grundschulorganisation im Raum Aindling/Petersdorf/Pöttmes vom 16.05.2011 wird das Gebiet des Marktes Pöttmes (ohne Ortsteile Ebenried, Osterzhausen und Stuben) hinsichtlich der Jahrgangsstufen 1 mit 4 aus dem Sprengel dieser Schule herausgelöst und der gemäß 4 errichteten Grundschule zugeordnet. (2) Der Sprengel der Hauptschule Pöttmes bestimmt sich nach 1 Abs. 4 der Rechtsverordnung über die Neugliederung von Volksschulen in Adelzhausen-Tödtenried und weiteren Gemeinden vom 16.12.1969/17.02.1970 (RABl Schw. 1972 S. 44), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16.05.2011. Er umfasst hiernach hinsichtlich der Jahrgangsstufen 5 mit 9 das Gebiet des Marktes Pöttmes sowie der Ortsteile Axtbrunn, Hohenried, Schönleiten und Willprechtszell der Gemeinde Petersdorf. 4 (1) Im Markt Pöttmes wird für die Jahrgangsstufen 1 mit 4 eine Grundschule errichtet.

Amtsblatt der Nr. 8/2011 112 (2) Die Schule erhält die Bezeichnung Grundschule Pöttmes. Als Sitz der Schule wird der Markt Pöttmes bestimmt. (3) Der Schulsprengel umfasst hinsichtlich der Jahrgangsstufen 1 mit 4 das Gebiet des Marktes Pöttmes (ohne Ortsteile Ebenried, Osterzhausen und Stuben). 5 (1) Die Volksschule Hollenbach (Grund- und Hauptschule) ist für die Jahrgangsstufen der Hauptschule bestimmt und erhält die Bezeichnung Hauptschule Hollenbach. Das Gebiet der Gemeinde Hollenbach wird hinsichtlich der Jahrgangsstufen 1 mit 4 aus dem Sprengel dieser Schule herausgelöst und der gemäß 6 errichteten Grundschule zugeordnet. (2) Der Sprengel der Hauptschule Hollenbach bestimmt sich nach 1 Abs. 3 der Verordnung über die Neugliederung von Volksschulen in Adelzhausen-Tödtenried und weiteren Gemeinden vom 16.12.1969/17.02.1970 (RABl Schw. 1970 S. 44), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.06.2004 (RABl Schw. S. 82). Er umfasst hiernach hinsichtlich der Jahrgangsstufen 5 mit 9 das Gebiet des Marktes Inchenhofen und der Gemeinde Hollenbach. 6 (1) In der Gemeinde Hollenbach wird für die Jahrgangsstufen 1 mit 4 eine Grundschule errichtet. (2) Die Schule erhält die Bezeichnung Grundschule Hollenbach. Als Sitz der Schule wird die Gemeinde Hollenbach bestimmt. (3) Der Schulsprengel umfasst hinsichtlich der Jahrgangsstufen 1 mit 4 das Gebiet der Gemeinde Hollenbach. 7 (1) Die Hauptschule am Lechrain Aindling, die Hauptschule Pöttmes und die Hauptschule Hollenbach bilden einen Schulverbund. (2) Für die am Schulverbund beteiligten Schulen wird ein gemeinsamer Sprengel bestimmt. Dieser umfasst das jeweilige Sprengelgebiet der Hauptschule am Lechrain Aindling gemäß 1 Abs. 2 dieser Verordnung, der Hauptschule Pöttmes gemäß Abs. 2 dieser Verordnung und der Hauptschule Hollenbach gemäß 5 Abs. 2 dieser Verordnung. (3) Der gemeinsame Sprengel nach Abs. 2 ersetzt die bisherigen Sprengel der nach Abs. 1 beteiligten Schulen. 8 (1) Die Hauptschule am Lechrain Aindling erhält die Bezeichnung Mittelschule am Lechrain Aindling. (2) Die Hauptschule Pöttmes erhält die Bezeichnung Mittelschule Pöttmes. (3) Die Hauptschule Hollenbach erhält die Bezeichnung Mittelschule Hollenbach. 9 (1) Die Mittelschule am Lechrain Aindling ist für das Gebiet gemäß 1 Abs. 2 dieser Verordnung errichtet. (2) Die Mittelschule Pöttmes ist für das Gebiet gemäß Abs. 2 dieser Verordnung errichtet. (3) Die Mittelschule Hollenbach ist für das Gebiet gemäß 5 Abs. 2 dieser Verordnung errichtet. 10 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2011 in Kraft. Augsburg, den 17. Mai 2011 Karl Michael Scheufele Regierungspräsident RABl Schw. 2011 S. 111

Amtsblatt der Nr. 8/2011 113 Bekanntmachungen der regionalen Planungsverbände Sitzung des Planungsausschusses des Regionalen Planungsverbandes Allgäu Am Freitag, den 10. Juni 2011 um 10.00 Uhr, findet im Sitzungssaal Altbau des Rathauses der Stadt Kaufbeuren, Kaiser-Max-Straße 1, 87600 Kaufbeuren, eine Sitzung des Planungsausschusses des Regionalen Planungsverbandes Allgäu statt. Die Sitzung ist öffentlich. Tagesordnung 1. Bekanntgaben 2. Regionales Energiekonzept für das Allgäu Gast: Martin Sambale, Geschäftsführer der eza 3. Nutzung der Windenergie 3.1 Aktuelle Bewertung der Ausschlusswirkung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten im Regionalplan der Region Allgäu 3.2 Erscheinungsbild von Windparks oder sich windparkähnlich entwickelnden Gebieten 3.3 Höhenbegrenzung von Windkraftanlagen 4. Verschiedenes RABl Schw. 2011 S. 113 Bekanntmachungen anderer Behörden Haushaltssatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Woringer Gruppe für das Wirtschaftsjahr 2011 Vom 27. April 2011 I. Auf Grund der Art. 26 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit, BayRS 2020-6-1-I, in Verbindung mit Art. 63 der Gemeindeordnung erlässt der Zweckverband folgende Haushaltssatzung: 1 Der Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2011 wird im Erfolgsplan in den Erträgen und in den Aufwendungen auf 856.962 und im Vermögensplan in den Einnahmen und Ausgaben auf 1.087.900 festgesetzt. Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht festgesetzt. Verpflichtungsermächtigungen im Vermögensplan werden nicht festgesetzt. 4 Umlagen werden nicht erhoben. 5 Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan wird auf 150.000 festgesetzt. Diese Festsetzung ist notwendig für die Zahlung der Umsatzsteuer und der restlichen Baumaßnahmen, da ausstehende Forderungen zum Auszahlungszeitpunkt derselben nicht verfügbar sind. 6 Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2011 in Kraft. Woringen, den 27. April 2011 Zweckverband zur Wasserversorgung der Woringer Gruppe Prinz Verbandsvorsitzender

Amtsblatt der Nr. 8/2011 114 II. Der Wirtschaftsplan liegt vom Tage dieser Bekanntmachung an eine Woche lang bei der Geschäftsstelle des Zweckverbandes in Woringen, Am Pumphaus 1, während der Geschäftszeiten öffentlich zur Einsichtnahme auf. RABl Schw. 2011 S. 113 Haushaltssatzung des Zweckverbandes Abwasserverband Untere Wertach für das Haushaltsjahr 2011 Vom 13. Mai 2011 I. Auf Grund von Art. 26 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) BayRS 2020-6-1-I, in Verbindung mit Art. 63 der Gemeindeordnung (GO), BayRS 2020-1-1-I erlässt der Zweckverband Abwasserverband Untere Wertach" folgende Haushaltssatzung: 1 Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2011 wird hiermit festgesetzt; er schließt im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit ab. 1.931.778 EUR 20.000 EUR Kredite für Investitionen und Investitionsmaßnahmen sind nicht vorgesehen. Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt. 4 Der Finanzbedarf des Zweckverbandes wird gemäß 3 Abs.1 der Zweckverbandssatzung, soweit seine sonstigen Einnahmen nicht ausreichen, durch eine Verbands- und eine Investitionsumlage gedeckt. Die Berechnung der Umlagen und die Heranziehung der einzelnen Verbandsmitglieder erfolgt nach den im 3 Abs. 2 der Zweckverbandssatzung festgelegten Maßstäben. a) Verteilung der Verbandsumlage: Der Finanzbedarf des Zweckverbandes, der durch eine Verbandsumlage zu decken ist, beträgt insgesamt 91.018 EUR (Umlagensoll) und verteilt sich wie folgt: Verbandsmitglied Angeschlossene Verbands- Einwohnerwerte umlage ======================================== Stadt Königsbrunn 31.435 52.051 EUR Stadt Stadtbergen 13.560 22.453 EUR Stadt Augsburg 9.973 16.514 EUR 54.968 91.018 EUR Die Betriebskostenumlage ist an folgenden Terminen zur Zahlung fällig: Stadt Königbrunn Stadt Stadtbergen Stadt Augsburg 1. Rate 30.03.2011 bzw. nach Rechtskraft 2. Rate 15.08.2011 Verbandsmitglied Gesamtbetrag EUR EUR EUR 26.025,50 26.025,50 52.051,00 11.226,50 11.226,50 22.453,00 8.257,00 8.257,00 16.514,00 45.509,00 45.509,00 91.018,00 b) Verteilung der Investitionsumlage: Der Finanzbedarf des Zweckverbandes, der durch eine Investitionsumlage (Rücklagenaufstockung) zu decken ist, beträgt insgesamt 20.000 EUR (Umlagensoll) und verteilt sich wie folgt: Verbandsmitglied Angeschlossene Investitions- Einwohnerwerte umlage ===================================== Stadt Königsbrunn 31.435 11.438 EUR Stadt Stadtbergen 13.560 4.934 EUR Stadt Augsburg 9.973 3.628 EUR 54.968 20.000 EUR Die einmalige Investitionsumlage (Rücklagenaufstockung) ist an folgenden Terminen zur Zahlung fällig:

Amtsblatt der Nr. 8/2011 115 Stadt Königbrunn Stadt Stadtbergen Stadt Augsburg 1. Rate 30.03.2011 bzw. nach Rechtskraft 2. Rate 15.08.2011 Verbandsmitglied Gesamtbetrag EUR EUR EUR 5.719,00 5.719,00 11.438,00 2.467,00 2.467,00 4.934,00 1.814,00 1.814,00 3.628,00 10.000,00 10.000,00 20.000,00 6 Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2011 in Kraft. Königsbrunn, den 13. Mai 2011 Zweckverband Abwasserverband Untere Wertach Fröhlich Verbandsvorsitzender II. 5 Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 10.000 EUR festgesetzt. Der Haushaltsplan liegt vom Tage der Veröffentlichung an eine Woche lang bei der Geschäftsstelle des Zweckverbands in Königsbrunn, Marktplatz 7 (Rathaus), während der Geschäftszeiten öffentlich zur Einsichtnahme aus. RABl Schw. 2011 S. 114

Amtsblatt der. Herausgeber, Verlag und Druck:, Fronhof 10, 86152 Augsburg. Erscheint nach Bedarf, in der Regel alle 3 Wochen. Das Jahresabonnement beträgt 24,00. Abbestellungen schriftlich jährlich bis zum 31. Oktober. Bestellungen für den laufenden Bezug oder für Einzelnummern sind an die Regierung von Schwaben, Amtsblatt, Fronhof 10, 86152 Augsburg zu richten. Amtsblatt der Nr. 8/2011 116