Taxordnung Alters- und Pflegeheim Domleschg 2016



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Seite 1 / 8 Taxordnung Alters- und Pflegeheim Domleschg 2016

Seite 2 / 8 1. Allgemeines 1.1. Geltungsbereich Diese Taxordnung gilt für alle Bewohnerinnen und Bewohner (nachfolgend Bewohner genannt) des Alters- und Pflegeheims Domleschg. 1.2. Grundlage Als Grundlage für die Taxgestaltung gilt das Bewohner-Einstufungs- und Abrechnungssystem (BESA, Leistungskatalog 2010), gemäss den Weisungen des Kantons Graubünden. Gestützt auf das revidierte Krankenpflegegesetz (KPG) und der Verordnung zum KPG, welche per 01.01.2011 in Kraft sind, werden die Maximaltarife, die sich aus der Pensions-, der Pflegeund Betreuungstaxe sowie aus dem Beitrag für die Investitions- Instandsetzungs- und Erneuerungskosten (IIE) zusammensetzen, in 16 Stufen festgelegt. Der Kanton hat diese Maximaltarife pro BESA-Stufe definiert. 2. Taxgestaltung Die Tarife setzen sich wie folgt zusammen: Pensionstaxe Investitions- Instandsetzungs- und Erneuerungsbeiträge (IIE) Pflegetaxen Betreuungstaxen Komfortleistungen 2.1. Die Pensionstaxe umfasst folgende Leistungen: Unterkunft im Einbettzimmer und Zweibettzimmer Vollpension (inkl. Zwischenmahlzeiten, so wie die im Speisesaal und auf den Abteilungen zum Essen abgegebenen Getränke. Bett- und Frotteewäsche Besorgen der privaten Wäsche inkl. kleine Flickarbeiten Reinigung des Zimmers, Heizung, Strom, Warmwasser Beitrag zur Reservebildung gemäss Vorlage der Regierung 2.2. Instandsetzungs- und Erneuerungskosten Die Investitions- Instandsetzungs- und Erneuerungskosten (IIE) beinhalten den für die Werterhaltung und die Erneuerung der Immobilien/Mobilien und Anlagen erforderlichen jährlichen Beitrag. Die maximalen Pauschalbeiträge werden vom Kanton definiert. Sie bilden die Grundlagen für Renovationsarbeiten oder Erweiterung des Hauses.

Seite 3 / 8 Die Pflegetaxe umfasst folgende Leistungen: Die Leistungen für die Pflege werden beim Eintritt des Bewohners nach BESA (Bewohner- Einstufungs- und Abrechnungssystem) Leistungskatalog (LK 2010) erfasst und in der Regel zweimal jährlich überprüft und angepasst. Bei wesentlichen Veränderungen des Gesundheitszustandes werden die BESA- Einstufung, sowie die Pflege- und Betreuungstaxe angepasst. Bei kurzfristigen Krankheitsveränderungen von maximal 7 Tagen erfolgt keine Neueinstufung. Der Pflegebedarf wird in 16 Stufen eingeteilt. Zwischen den Stufen 1 12 sind sie in 20 Minuten-Schritte unterteilt. Ab Stufe 13 16 in 60 Minuten-Schritte. Der BESA-Leistungskatalog 2010 umfasst 5 Leistungsbereiche mit 10 Massnahmenpaketen (MP), die in Minuten Zeiteinheiten erfasst werden: LK 1 Psychogeriatrie (Gedächtnis und Orientierung/Sozialverhalten/Affektregulierung 3 MP) LK 2 Mobilität (Mobilität, Motorik und Sensorik 1 MP) LK 3 Körperpflege (Kontinenz/Inkontinenz/Kompensation der Selbstpflegefähigkeit 2 MP) LK 4 Essen /Trinken (Essen und Trinken 1 MP) LK 5 Medizinische Pflege (Medikation, Schmerzmanagement/Atmung/Sauerstoffversorgung/ Wund -/Hautversorgung 3 MP) Zusätzlich wird jeder Pflegeleistung, das Thema Prophylaxe oder Therapie sowie eine Häufigkeit/Norm (z.b. 1-3/Tag) zugeordnet. Gleichzeitig wird der Anwesenheitsfaktor des Pflegepersonals bestimmt, sowie der Mitwirkungsfaktor der Bewohner berücksichtigt. 2.3. Die Betreuungstaxe umfasst folgende Leistungen: Folgende Dienstleistungen/Tätigkeiten werden der Betreuung zugeordnet: o Zimmerservice aus gesundheitlichen Gründen o Begleitung zum Essen o Tee kochen, Zwischenmahlzeiten vorbereiten, Früchte rüsten, etc. o Blumenpflege, gemeinsame Kastenkontrolle und Reinigung o Hilfestellungen im Alltag o Telefonunterstützung o Beratungsdienstleistungen für Ergänzungsleistungen und Hilflosenentschädigungen beantragen. o Beratungsgespräche, individuelle persönliche Gespräche o Bewohner- und Angehörigeninformation o Begleitung zu Veranstaltungen, Organisieren von Veranstaltungen o Einzelaktivierung o Briefe vorlesen/schreiben o Einzeltransporte ausserhalb des Dorfes werden separat verrechnet o Gruppenaktivierungen wie Singen, Kochen, kreative Betätigungen, Geschichten erzählen 3. Taxreduktionen 3.1. Ermässigung der Pensionstaxe und der IIE-Kosten Eine Ermässigung auf die Pensionstaxe wird wie folgt gewährt: Abwesenheit des Bewohners (z.b. wegen Spitalaufenthalt oder Ferien) Ab dem ersten Tag nach Abwesenheit Fr. 15. /Tag (Verpflegungsgutschrift). Der Eintrittstag ins Spital und der Rückkehrtag ins Heim werden voll verrechnet. Die IIE-Kosten werden weiter verrechnet. Ferienaufenthalt im Heim Die Pensionstaxe entfällt ab dem Folgetag nach Austritt.

Seite 4 / 8 Zimmermiete nach Austritt (Todesfall) Nach der Zimmerräumung wird für fünf Tage eine Taxe von Fr. 85.-. pro Tag verrechnet. Zimmer-Reservationstaxe pro Tag Pensionstaxe Fr. 95.- abzüglich Verpflegungsgutschrift Fr. 15.- = Fr. 80.-. zuzüglich Fr. 25.- IIE Beitrag. 3.2. Ermässigung der Pflege- und der Betreuungstaxe Eine Ermässigung auf die Pflege- und die Betreuungstaxe wird wie folgt gewährt: Spitalaufenthalt Ab dem Folgetag nach Spitaleintritt um den Krankenkassen-Beitrag der Pflegestufe sowie die Pflegekosten der Bewohner als auch derjenige des Kantons und der Gemeinde. Dasselbe gilt für die Betreuungstaxe. Der Rückkehrtag ins Heim wird voll verrechnet. Ferienabwesenheit Die Pflege- und die Betreuungstaxe entfällt ab dem Folgetag. Der Rückkehrtag ins Heim wird voll verrechnet. Ferienaufenthalt im Heim Die Pflege- und Betreuungstaxe entfällt ab dem Folgetag nach Austritt. Todesfall Die Pflege- und die Betreuungstaxe entfällt ab dem folgenden Tage. 4. Finanzielles 4.1. Finanzierung der Pflegetaxen gemäss Taxordnung Anrechenbare Einkünfte sind: AHV-Altersrente (1. Säule) Rente aus Pensionskasse (2. Säule) Private Vermögenswerte (3. Säule) Invalidenrente Hilflosenentschädigung Teil der Ergänzungsleistungen, der die Krankenkassenprämie, sowie die vom Kanton festgesetzte Pauschale für persönliche Auslagen übersteigt Leistungen der Krankenversicherer (wird vom Heim der Krankenkasse in Rechnung gestellt.) Beiträge an Pflegetaxe durch die letzte Wohnsitzgemeinde zu 75% und den Kanton zu 25%. (wird vom Heim den Gemeinden und dem Kanton in Rechnung gestellt.) 4.2. Ergänzungsleistungen (EL) Die EL können bei der zuständigen AHV-Zweigstelle (Ausgleichskasse) dann angefordert werden, wenn die minimalen Lebenshaltungskosten nicht gedeckt sind. Auf die EL besteht rechtlicher Anspruch. Sie gehört zum sozialen Fundament unseres Staates. Wir empfehlen Ihnen, frühzeitig einen Antrag auf Ergänzungsleistungen zu stellen. Die Anmeldung kann eine anspruchsberechtigte Person, oder deren Stellvertreter einreichen. Jede Änderung der persönlichen und jede grössere Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse muss der Ergänzungsleistungsstelle sofort mitgeteilt werden. Dies kann ein Bezüger oder eine Bezügerin von EL, dessen/deren gesetzlicher Vertreter, eine Drittperson oder Behörde tun. Zu solchen Änderungen gehören unter Anderem:

Seite 5 / 8 Erhalt von Hilflosenentschädigung (Hilo) Erhalt einer Erbschaft oder Schenkung Verkauf von Liegenschaften und Grundstücken Adressänderungen Taxänderungen Veränderung der Leistung einer Pensionskasse oder Vorsorgeeinrichtung Vermögensabtretungen Ein- und Austritt Spital und Heim Beginn von regelmässigen Leistungen einer Krankenkasse Wir empfehlen Ihnen, all diese Änderungen der Ausgleichskasse zeitgerecht zu melden. 4.3. Hilflosenentschädigung (Hilo) Die Hilo kann bei Pflegebedürftigkeit nach einem Jahr Wartefrist bei der zuständigen AHV-Zweigstelle beantragt werden. Das Heim unterstützt Sie gerne bei der Antragsstellung. 4.4. Komfortleistungen sind vom Bewohner zu bezahlen (wird nicht durch die EL übernommen) Als Komfortleistungen gelten: o Miete eines zweiten Zimmers o Regelmässige Begleitungen welche nur der Komfortsteigerung dienen. 4.5. Rechnungsstellung an Bewohner Alle Taxen und besonderen Dienstleistungen werden auf Ende des Abrechnungsmonats fällig. Die Bezahlung der Rechnung hat innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu erfolgen. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist kann der gesetzliche Verzugszins verlangt werden. 4.6. Rechnungsstellung an letzte Wohnsitzgemeinde 75% und an Kanton 25% Die Restfinanzierung der stationären Pflegekosten haben die letzte Wohnsitzgemeinde zu 75% sowie der Kanton zu 25% zu übernehmen. 4.7. Rechnungsstellung an Krankenversicherer Der Krankenkassenanteil an den Pflegeleistungen gemäss KLV Art. 7 sowie die kassenpflichtigen Medikamente und das kassenpflichtige Pflegematerial werden den Versicherern direkt in Rechnung gestellt. 4.8. Taxschuldner Als Taxschuldner gilt der Bewohner.

Seite 6 / 8 Anhang zur Taxordnung Tagestaxe 2016 für den Bewohner Pflege- Minuten Pension IE-Beitrag Pflegetaxe* Betreuung Total pro Stufe Pflegetag 0 0 100.00 25.00 0.00 37.00 162.00 1 bis 20 100.00 25.00 2.20 37.00 164.20 2 21-40 100.00 25.00 15.60 37.00 177.60 3 41-60 100.00 25.00 21.60 37.00 183.60 4 61-80 100.00 25.00 21.60 37.00 183.60 5 81-100 100.00 25.00 21.60 37.00 183.60 6 101-120 100.00 25.00 21.60 37.00 183.60 7 121-140 100.00 25.00 21.60 37.00 183.60 8 141-160 100.00 25.00 21.60 37.00 183.60 9 161-180 100.00 25.00 21.60 37.00 183.60 10 181-200 100.00 25.00 21.60 37.00 183.60 11 201-220 100.00 25.00 21.60 37.00 183.60 12 221-240 100.00 25.00 21.60 37.00 183.60 13 241-300 100.00 25.00 21.60 37.00 183.60 14 301-360 100.00 25.00 21.60 37.00 183.60 15 361-420 100.00 25.00 21.60 37.00 183.60 16 über 420 100.00 25.00 21.60 37.00 183.60 *Für die Pflegekosten dürfen die versicherten Personen bis zu einem Betrag von höchstens 20% des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Betrages belastet werden. Höchster Pflegebetrag Fr. 108.-, davon 20% = Fr. 21.60. Tagestaxe 2016 (Aufteilung auf die 4 Kostenträger) Pflege- Minuten Anteil Anteil Anteil Anteil Total pro Gemeinde Stufe Bewohner Kanton 25% 75% Krankenkasse Pflegetag 0 0 162.00 0.00 0.00 0.00 162.00 1 bis 20 164.20 0.00 0.00 9.00 173.20 2 21-40 177.60 0.00 0.00 18.00 195.60 3 41-60 183.60 1.90 5.50 27.00 218.00 4 61-80 183.60 5.20 15.60 36.00 240.40 5 81-100 183.60 8.60 25.60 45.00 262.80 6 101-120 183.60 11.90 35.70 54.00 285.20 7 121-140 183.60 15.30 45.70 63.00 307.60 8 141-160 183.60 18.60 55.80 72.00 330.00 9 161-180 183.60 22.00 65.80 81.00 352.40 10 181-200 183.60 25.30 75.90 90.00 374.80 11 201-220 183.60 28.70 85.90 99.00 397.20 12 221-240 183.60 32.00 96.00 108.00 419.60 13 241-300 183.60 43.20 129.60 108.00 464.40 14 301-360 183.60 60.00 180.00 108.00 531.60 15 361-420 183.60 76.80 230.40 108.00 598.80 16 über 420 183.60 93.60 280.80 108.00 666.00

Seite 7 / 8 Zuschläge und Ermässigungen Im Zweibettzimmer wird eine Ermässigung gewährt Fr. 10.-. / Tag Ausserkantonale Bewohner bezahlen einen Zuschlag von Fr. 20.-. / Tag Weitere Ermässigung auf die Pensions- Pflege- und Betreuungstaxe (gemäss Kap. 3 Taxordnung) Für den wiederkehrenden Nachversand von Post, wird ab dem 2. Monat ein Verwaltungsaufwand verrechnet Fr. 20.-. / Monat Persönliche Auslagen/Besondere Dienstleistungen Pflege-, Verbands- sowie Einwegmaterial werden nach effektivem Aufwand verrechnet. Krankenkassenpflichtige Medikamente werden den Krankenkassen direkt in Rechnung gestellt. Mineral- und Süsswassergetränke in Flaschen ins Zimmer gebracht werden monatlich der Heimrechnung belastet Telefonie Die Gebühr für einen Telefonanschluss beträgt Fr. 25.- / Monat Die Gespräche werden nach dem Verbindungsnachweis der Swisscom rückwirkend der Monatsrechnung belastet. Nicht Krankenkassenpflichtige Medikamente, Toilettenartikel werden monatlich der Heimrechnung belastet Kollektive Haftpflichtversicherung pro Jahr Fr. 25.- Coiffeur/Manicure/Pédicure Die Auslagen für externe Anbieter dieser Dienstleistungen werden der Monatsrechnung belastet. Chemische Reinigung Auslagen für chemische Reinigung werden der Monatsrechnung belastet Näharbeiten Reissverschluss ersetzen in Jeans oder Hosen excl. Material Fr. 20.- Hosen Kürzen (Stoffhose mit Stossband) Fr. 25.- Jeanshose kürzen mit Maschine Fr. 20.- Jupe / Kleid kürzen Fr. 20.- Näharbeiten werden nach Zeitaufwand verrechnet Fr. 40.-. / Std. Essen für Besucher Morgenessen Fr. 9.-. Mittagessen Fr. 16.-. Mittagessen Sonntag Fr. 18.- Abendessen Fr. 13.-. Mittagessen über die Gasse Fr. 12.-. Mahlzeiten welche von Angehörigen im Zusammenhang mit der Begleitung von schwerkranken und sterbenden Bewohner eingenommen werden, sind unentgeltlich.

Seite 8 / 8 Privattransporte mit dem PW oder mit dem Rollstuhlbus nach: Thusis retour Fr. 25.-. Chur retour Fr. 60.-. Zimmerendreinigung Fr. 300.-. Entsorgung nach Aufwand Inkraftsetzung Die Taxordnung tritt ab 01.01.2016 in Kraft. Sie ist ein integrierender Bestandteil des Pensionsvertrages. 7413 Fürstenaubruck 01.01.2016 Alters- und Pflegeheim Domleschg Marcel Ryser Heimleitung