Tenor. Tatbestand. VG Bayreuth, Urteil v. 18.03.2015 4 K 14.838



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VG Bayreuth, Urteil v. 18.03.2015 4 K 14.838 Titel: VG Bayreuth: AufenthG, Aufenthaltserlaubnis, AufenthV, Erteilungsvoraussetzung, Zulassung zum Studium, Neuentscheidung, Rechtsquelle, Ausreiseaufforderung, Reisepass, Journalismus, Abitur, deutsche Botschaft, Nachzug, Heimatland, Ausländeramt, Bundesdruckerei, Fachrichtung, Visum, Frauenhaus, Aufenthaltstitel Normenketten: AufenthG 5 I, 16 Ia, 18, 25 IVa, 28, 81 IV VwGO 113 V AufenthV 39 16 Abs. 1 a AufenthG 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG 39 Nr. 1 AufenthV AufenthG 5 I, 16 Ia, 18, 25 IVa, 28, 81 IV Schlagworte: Aufenthaltserlaubnis, Studienbewerbung, Erteilungsvoraussetzung, Zulassungsaussicht, Studienzulassung, Bewerbungsabsicht, Einreisevorschrift, Gefährdung, Beeinträchtigung, Ermessen, Visumpflicht, Abschiebungsandrohung, Fiktionsbescheinigung, Hochschulzugang, Ausweisungsgrund, Bundesgebiet, Studienplatz, Aufenthaltszweck Tenor 1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 26.11.2014 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß 16 Abs. 1 a AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin begehrt von der Beklagten eine Neuentscheidung über ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Studienbewerbung, hilfsweise auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen und wendet sich gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung. Die Klägerin, geb. am 16.12.1992, ist togoische Staatsangehörige und besitzt einen bis 2019 gültigen togoischen Reisepass. In ihrem Heimatland legte sie im Jahr 2009 das Abitur ab. Darüber wurde ihr als vorläufiges Abiturzeugnis eine Attestation de diplȏme baccalauréat d`enseignement du troisième degré (i. F. Attestation ) ausgestellt. Anschließend studierte sie von 2009 bis 2012 ohne Abschluss Kommunikationswissenschaften - Fachrichtung Journalismus an der Universität Lomé. Ihre Abiturnoten in den einzelnen Fächern ergeben sich aus einem relevé de notes vom 18.07.2009. Am 13.12.2013 stellte die Klägerin bei der Deutschen Botschaft in Lomé zunächst einen Antrag auf Erteilung eines Visums zur Eheschließung mit dem deutschen Staatsangehörigen H.K.G, geboren am 26.01.1955. Nachdem die Eheleute dann jedoch am 18.02.2014 standesamtlich in Lomé geheiratet hatten,

erteilte die Deutsche Botschaft der Klägerin am 02.07.2014 ein vom 13.07.2014 bis 10.10.2014 gültiges Visum zum Nachzug zu ihrem deutschen Ehemann. Am 18.07.2014 reiste die Klägerin erstmals im Bundesgebiet ein und stellte am 24.07.2014 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß 28 AufenthG. Dabei gab sie u. a. an, sie wolle sich eine Arbeit suchen, um das Familieneinkommen zu verbessern. Das Ausländeramt befürwortete intern den Antrag am 25.07.2014 und bestellte eine Aufenthaltserlaubnis gemäß 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG in Form eines elektronischen Aufenthaltstitels bei der Bundesdruckerei. Der elektronische Aufenthaltstitel wurde der Klägerin jedoch nicht ausgehändigt. Denn am 14.08.2014 informierte das Frauenhaus B. die Beklagte darüber, dass die Klägerin sich von ihrem Ehemann getrennt habe, nachdem er ihr gegenüber gewalttätig geworden sei. Am 16.08.2014 teilte der Ehemann der Klägerin der Ausländerbehörde mit, für ihn sei die Ehe seit dem 11.08.2014 gescheitert, weil die Klägerin seither nicht mehr in die gemeinsame Wohnung zurückgekehrt sei. Am 09.09.2014 ließ die Klägerin durch den Betreiber des Hotels, in dem sie seit 01.08.2014 auf Teilzeitbasis tätig war, einen Antrag auf Zulassung der Beschäftigung einer Ausländerin als Frühstücksdame vorlegen. Die Beklagte sah darin einen Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung gemäß 18 AufenthG. Am 11.09.2014 verweigerte die Bundesagentur für Arbeit die erforderliche Zustimmung. Daraufhin hörte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 11.09.2014 zur beabsichtigten Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an. Am 16.09.2014 stellte sie der Klägerin eine bis 15.12.2014 gültige Fiktionsbescheinigung gemäß 81 Abs. 4 AufenthG aus. Am 15.10.2014 beantragte die Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Studienbewerbung gemäß 16 Abs. 1 a AufenthG. Am 28.10.2014 legten ihre Verfahrensbevollmächtigten Nachweise über den Krankenversicherungsschutz und über ein Sperrkonto bei der Sparkasse... vor. Zu der ebenfalls beigebrachten Attestation des zuständigen togoischen Ministeriums vom 27.07.2009 teilte das International Office der Universität B. der Ausländerbehörde am 12.11.2014 telefonisch mit, mit einem togoischen Abiturzeugnis könne zwar ein fachgebundenes Studium im Bundesgebiet aufgenommen werden, bei dem übermittelten Dokument, das die einzelnen Noten nicht aufführe, handle es sich aber noch nicht um ein endgültiges Zeugnis. Deshalb müsse zunächst geklärt werden, warum das offizielle Zeugnis noch nicht ausgestellt worden sei. Mit Bescheid vom 26.11.2014 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab (Ziff. 1), forderte die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides, im Fall der Anordnung der aufschiebenden Wirkung innerhalb von 14 Tagen nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit, zu verlassen (Ziff. 2) und drohte der Klägerin, falls sie der Ausreisepflicht nicht fristgerecht nachkomme, die Abschiebung in die Republik Togo oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat an (Ziff. 3). Die Wirkungen einer Abschiebung befristete die Beklagte auf ein Jahr (Ziff. 4). Zur Begründung führte die Behörde u. a. aus, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Studienbewerbung scheitere daran, dass die Klägerin keine Berechtigung zum Hochschulzugang vorgelegt habe und nicht ernsthaft zu studieren beabsichtige. Denn sie habe sich nicht um ein endgültiges Abiturzeugnis bemüht und außerdem erst eine Aufenthaltserlaubnis zur Studienbewerbung beantragt, als sich abgezeichnet habe, dass eine Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit nicht erteilt werden könne. Außerdem beeinträchtige ihr Aufenthalt Interessen der Bundesrepublik Deutschland und es liege ein Ausweisungsgrund vor. Mit Schriftsatz vom 09.12.2014 hat die Klägerin Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth erheben und beantragen lassen,

den Bescheid der Beklagten vom 26.11.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß 16 Abs. 1 a AufenthG unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden; hilfsweise: der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis gemäß 25 Abs. 4 a AufenthG zu erteilen. Ebenfalls am 09.12.2014 hat die Klägerin als Antrag gemäß 80 Abs. 5 VwGO sinngemäß beantragen lassen, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ablehnung des Antrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels anzuordnen, hilfsweise der Beklagten aufzugeben, Abschiebemaßnahmen gegen die Klägerin zu unterlassen (Az. B 4 S 14.837). Zur Begründung lässt sie vortragen, die speziellen Voraussetzungen für die begehrte Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Studienbewerbung lägen vor. Die vorgelegte Bescheinigung könne als Nachweis der Hochschulreife anerkannt werden. Denn die...-universität E.-N. habe die Klägerin am 05.02.2015 zum Sommersemester 2015 aufgrund ihrer Bewerbung für den Studiengang Theater- und Medienwissenschaft mit Abschluss B. A. zu einem Deutschkurs zugelassen. Das hätte die Hochschule nicht getan, wenn die Bescheinigung von vornherein nicht ausreichen würde. Außerdem bemühe sich ihre Schwester in Togo weiter, eine endgültige Bescheinigung zu beschaffen. Die Klägerin beabsichtige ernsthaft, in Deutschland zu studieren. Deshalb arbeite sie intensiv daran, ihre Deutschkenntnisse zu verbessern und habe bereits bei einem Privatsender in München ein Praktikum absolviert. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es bestünden erhebliche Zweifel, ob das vorgelegte Abiturzeugnis zu einem Studium in Deutschland berechtige. Daran ändere auch die Zulassung der Klägerin lediglich zu einem Deutschkurs an der... im Sommersemester 2015 nichts. Außerdem beabsichtige die Klägerin nicht, ernsthaft zu studieren. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 18.03.2015, die Gerichtsakte, auch im Verfahren B 4 S 14.837, und die vorgelegte Behördenakte verwiesen. Entscheidungsgründe 1. Die Klage ist zulässig und begründet. Gemäß 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO ist unter Aufhebung des Bescheids die Verpflichtung auszusprechen, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. 16 Abs. 1 a AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, weil die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis rechtswidrig und die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt, die Sache aber nicht spruchreif ist. a) Die Klägerin erfüllt die speziellen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Studienbewerbung. Gemäß 16 Abs. 1 a Satz 1 AufenthG kann auch zum Zweck der Studienbewerbung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Damit sollen Ausländer, die voraussichtlich die Bedingungen für eine Studienzulassung erfüllen, in die Lage versetzt werden, sich im Bundesgebiet für einen Studienplatz zu bewerben. Erforderlich ist dazu, dass eine begründete Aussicht besteht, dass der Ausländer aufgrund seiner Qualifikationsnachweise und Schulabschlüsse und ggf. nach Erwerb weiterer Qualifikationsvoraussetzungen z. B. von Deutschkenntnissen zum Studium zugelassen wird. Bestehen erhebliche Zweifel an der Anerkennung der Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Abschlüsse und Qualifikationen, kann die Aufenthaltserlaubnis verweigert werden (Hailbronner, Ausländerrecht, Stand März 2015, 16 Rn. 22). Zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung besteht die begründete Aussicht, dass die Klägerin aufgrund ihrer Vorbildungsnachweise und nach erfolgreicher Absolvierung des verpflichtenden

dreimonatigen Deutschkurses für internationale Studienbewerber zum Wintersemester 2015/2016 zu dem von ihr angestrebten Studium der Theater- und Medienwissenschaft - Abschluss Bachelor an der... Universität E.-N. zugelassen werden wird. Die von der Beklagten geäußerten erheblichen Zweifel, ob das von der Klägerin vorgelegte Abiturzeugnis ihr die Berechtigung für das Studium an einer deutschen Hochschule vermittelt, teilt das Gericht nicht. Die Bedenken beruhen im Wesentlichen auf einem Telefonat eines Mitarbeiters der Beklagten mit dem International Office der Universität B. am 12.11.2014. Laut dem darüber gefertigten Vermerk erklärte der mit Fragen der Hochschulzulassung befasste Mitarbeiter, den die Beklagte im ausländerrechtlichen Verfahren um eine Stellungnahme gebeten hatte (Hailbronner, a. a. O. 16 AufenthG Rn. 10), mit der vorgelegten Attestation könne kein Studium aufgenommen werden, weil es sich dabei um ein vorläufiges Zeugnis handle, das u. a. die einzelnen Noten nicht aufführe. Darauf gestützt kann die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis jedoch nicht abgelehnt werden. Zwar hat die Klägerin, obwohl sie sich nach eigenen Angaben mit Hilfe ihrer in Togo lebenden Schwester weiterhin darum bemüht hat, immer noch kein endgültiges Abiturzeugnis beschaffen können. Sie hat jedoch in der mündlichen Verhandlung eine Notenliste über ihre schriftlichen Prüfungen in Kopie vorgelegt, so dass der Einwand,...die Attestation reiche für eine Zulassung nicht aus, weil sie die einzelnen Noten nicht aufliste, nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Darüber hinaus war die Attestation der Klägerin bereits von der Universität Lomé als Hochschulzugangsberechtigung anerkannt worden. Zu ihren Gunsten ist auch zu berücksichtigen, dass die... die Klägerin mit Schreiben vom 05.02.2015 zum Deutschkurs im Sommersemester 2015 zugelassen und zu einem Einstufungstest am 08.04.2015 nach... geladen hat. Damit hat sie die Klägerin zwar noch nicht zum Studiengang Theater- und Medienwissenschaft zugelassen. Das Schreiben lässt aber erkennen, dass jedenfalls die..., an der die Klägerin studieren will, eine Bewerbung der Klägerin um einen Studienplatz in dem angestrebten Studiengang nicht deshalb ablehnen wird, weil die vorgelegten Vorbildungsnachweise offensichtlich nicht ausreichen. Außerdem geht auch die ANABIN Datenbank der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen davon aus, dass eine Attestation als Nachweis der Hochschulreife anerkannt werden kann. b) Bei der von der Beklagten deshalb zu treffenden Ermessensentscheidung, ob eine Aufenthaltserlaubnis zur Studienbewerbung nach 16 Abs. 1 a AufenthG erteilt wird, sind das öffentliche Interesse daran, dass der Aufenthalt zum Zweck der Studienbewerbung nicht zu sachfremden Zwecken, etwa zur Verlängerung eines nicht mehr möglichen Aufenthalts aus anderen Gründen oder zur Ausübung einer Beschäftigung, genutzt wird, und das Interesse der Klägerin, sich in Deutschland um ihre Bewerbung zu kümmern und den für ein Studium zwingend vorgeschriebenen Deutschkurs an der Universität absolvieren zu können, gegeneinander abzuwägen. Dabei wird zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen sein, dass sie sich jedenfalls seit der Antragstellung am 15.10.2014 auf ihre Studienbewerbung konzentriert und sich ernsthaft darum bemüht hat, insbesondere auch die hochschulrechtlichen und fachlichen Voraussetzungen zu schaffen, um so bald als möglich studieren zu können. Sie hat die erforderlichen Bewerbungsanträge gestellt und ihre Deutschkenntnisse durch einen VHS-Kurs weiter verbessert, damit ihre Bewerbung nicht an mangelnden Deutschkenntnissen scheitert. c) Die Klägerin erfüllt auch die in 5 Abs. 1 AufenthG normierten allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen. aa) Die Klägerin hat nachgewiesen, dass ihr Lebensunterhalt gesichert ist und verfügt über einen bis 2019 gültigen Reisepass. Damit liegen die in 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 AufenthG normierten allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen vor. bb) Außerdem gefährdet oder beeinträchtigt ihr Aufenthalt nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland ( 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG). Das öffentliche Interesse daran, dass die Einreisevorschriften eingehalten werden, wird zwar...beeinträchtigt, wenn ein Ausländer mit einem Visum einreist, das ihn nur zu einem bestimmten Aufenthaltszweck berechtigt, während er mit seiner Einreise und seinem Aufenthalt von vornherein einen

abweichenden Aufenthaltszweck verfolgt, für den andere Erteilungsvoraussetzungen gelten (VG Berlin, U. v. 26.04.2005-22 V 23.04 - juris Rn. 16). Das Visum, das die Klägerin bei ihrer Einreise am 18.07.2014 besaß, entsprach jedoch dem Aufenthaltszweck, den sie zu diesem Zeitpunkt verfolgte. Denn die Klägerin wollte in Deutschland in familiärer Lebensgemeinschaft mit ihrem Ehemann leben und hatte nicht von vornherein vor, allein deshalb ins Bundesgebiet einzureisen, um dort eine Beschäftigung auszuüben oder zu studieren. Zwar lebte die Klägerin mit ihrem Ehemann nach der Einreise am 18.07.2014 nur bis zum 11.08.2014 zusammen und stellte dann bereits Anfang September einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit und Mitte Oktober einen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Studienbewerbung. Da die Klägerin in Togo bereits mehrere Semester studiert hat, läge grundsätzlich die Annahme nicht fern, dass sie die Ehe nur eingegangen ist, um ein Visum zu erhalten, das es ihr erlaubt, nach Deutschland einzureisen, um dann hier ihre eigentlichen Ziele weiterzuverfolgen. Dem steht jedoch entgegen, dass die Deutsche Botschaft in Lomé erst nach aufwändiger Prüfung unter Einschaltung eines einheimischen Vertrauensanwaltes, der zu dem Schluss gelangt ist, dass es sich bei der Ehe der Klägerin nicht um eine bloße Scheinehe handelt, mit Zustimmung der Beklagten das beantragte Visum erteilt hat. Außerdem hat die Klägerin durch ihre glaubhafte Schilderung in der mündlichen Verhandlung einen Verstoß gegen die Einreisevorschriften widerlegt. Sie hat überzeugend dargelegt, dass ihr Ehemann, so lange sie sich in Togo aufhielten, damit einverstanden war, dass sie auch in Deutschland studiert. Er hat von ihr verlangt, dass sie nicht ein weiteres Jahr in Togo bleibt, um den Bachelor zu erwerben, sondern so bald als möglich zusammen mit ihm nach Deutschland ausreist. Sie hat sich dem in der vermeintlichen Gewissheit gefügt, sich als Ehefrau eines Deutschen nicht nur in Deutschland aufhalten zu dürfen, sondern auch ein Studium beginnen zu können. Nachdem sie aber seit dem 18.07.2014 erst einmal in Deutschland war, wollte ihr Ehemann davon nichts mehr wissen, sondern verlangte von ihr, zu arbeiten und Geld zu verdienen. Das führte zur endgültigen Trennung der Eheleute schon nach wenigen Wochen, was die Klägerin keineswegs von vornherein erwartet oder gar angestrebt hatte. Sie war zunächst eine Zeitlang erwerbstätig, um wenigstens einen Teil der zum Nachweis der Sicherung des Lebensunterhalts erforderlichen Geldmittel selbst zu verdienen, und bemühte sich dann um die Aufnahme eines Studiums. Damit verfolgte sie erst seit diesem Zeitpunkt einen neuen Aufenthaltszweck und hat deshalb bei ihrer Einreise mit einem Visum zum Familiennachzug am 18.07.2014 nicht gegen die Einreisevorschriften verstoßen. cc) Aus den gleichen Gründen liegt auch kein Ausweisungsgrund vor ( 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Denn die Klägerin, die nicht aufgrund eines durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Aufenthaltstitels ins Bundesgebiet eingereist ist, hat sich nicht gemäß 95 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. 14 Abs. 1 Nr. 2 und 95 Abs. 6 AufenthG strafbar gemacht und damit auch nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen des in 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG normierten Ausweisungsgrunds verwirklicht. d) Anders als die Beklagte angenommen hat, verfügt die Klägerin jedoch nicht über das für die am 15.10.2014 beantragte Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken erforderliche Visum und darf den beantragten Aufenthaltstitel auch nicht im Bundesgebiet einholen. Deshalb hat die Beklagte eine Ermessensentscheidung zu treffen, ob von der Erfüllung der Visumpflicht abgesehen werden kann, weil es ihr nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen ( 5 Abs. 2 AufenthG). aa) Die Klägerin ist als togoische Staatsangehörige, die sich längerfristig im Bundesgebiet aufhalten will, visumpflichtig ( 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). bb) Welches nationale Visum erforderlich ist, bestimmt sich nach dem Aufenthaltszweck, der mit der nunmehr im Bundesgebiet beantragten Aufenthaltserlaubnis verfolgt wird (BVerwG, U. v. 11.01.2011-1 C 23/09 - BVerwGE 138, 353/362 = NVwZ 2011, 871/874 jew. Rn. 20). Die Klägerin hat in ihrem Antrag vom 15.10.2014 deutlich gemacht, dass sie nach dem Ende der familiären Lebensgemeinschaft nunmehr (nur noch) eine Aufenthaltserlaubnis zur Studienbewerbung begehrt. Deshalb ist für die Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis eine Einreise mit einem Visum zur Studienbewerbung erforderlich. Die Klägerin ist

jedoch mit einem Visum zum Familiennachzug und damit nicht mit dem erforderlichen Sichtvermerk eingereist. cc) Das Visumerfordernis gemäß 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG greift ein, weil die Klägerin den Aufenthaltstitel nicht gemäß 39 Nr. 1 AufenthV im Bundesgebiet einholen darf. Die Beklagte hat allerdings in dem Antrag vom 15.10.2014 lediglich eine Erweiterung des vor Ablauf des Visums gestellten Antrags vom 25.07.2014 gesehen und ging deshalb davon aus, die Klägerin könne die Aufenthaltserlaubnis 39 Nr. 1 AufentV im Bundesgebiet einholen....der Antrag im Verwaltungsverfahren und der Klageantrag sprechen jedoch dafür, dass es sich beim Antrag vom 15.10.2014 um einen neuen Antrag handelt, der die beiden durch die tatsächliche Entwicklung überholten Anträge auf eine Aufenthaltserlaubnis nach 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG bzw. 18 Abs. 2 AufenthG ersetzt hat. Da für das Vorliegen der Voraussetzungen von 39 Nr. 1 AufenthV damit auf den Zeitpunkt des 15.10.2014 abzustellen ist und das Visum der Klägerin bereits mit Ablauf des 10.10.2014 erloschen war, greift 39 Nr. 1 AufenthV nicht zugunsten der Klägerin ein. dd) Von der Voraussetzung der Einreise mit dem erforderlichen Visum zur Studienbewerbung kann jedoch abgesehen werden, wenn es der Klägerin aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen ( 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Besondere Umstände des Einzelfalls, die es nicht zumutbar erscheinen lassen, das Visumverfahren nachzuholen, liegen deshalb vor, weil sich die Klägerin insofern in einer Sondersituation befindet, als sie im Vergleich zu anderen ausländischen Studienbewerbern ihre Bewerbung um einen Studienplatz so weit vorangetrieben hat, dass sie von der..., an der sie studieren will, zu einem Deutschkurs zugelassen wurde, der für ausländische Studienbewerber obligatorisch ist. Hätte sie das Visumverfahren nachzuholen, könnte sie diesen Kurs nicht besuchen und ihr Studium in absehbarer Zeit nicht beginnen. Zudem hätte die von der Klägerin ursprünglich angestrebte Aufenthaltserlaubnis gemäß 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, für die sie das Visumerfordernis erfüllte, ihr ohne Weiteres die Bewerbung um ein Studium ermöglicht, so dass ein Visum speziell für diesen Zweck zunächst nicht erforderlich erschien. Deshalb steht es im Ermessen der Beklagten, ob sie von der Nachholung des Visumverfahrens absieht. Einzubeziehen hat die Beklagte bei der zu treffenden Ermessensentscheidung, dass das Visumverfahren als gesetzlicher Regelfall dem legitimen Zweck dient, die Zuwanderung nach Deutschland wirksam steuern und begrenzen zu können, so dass Ausnahmen davon prinzipiell eng auszulegen sind (BVerwG, U. v. 10.12.2014-1 C 15/14 - InfAuslR 2015, 135/137, st. Rspr.). Sie hat deshalb zu prüfen, ob hier ohne Schaden für das gesetzgeberische Ziel der Steuerung der Zuwanderung davon abgewichen werden kann (Dienelt in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, 5 AufenthG, Rn. 129). Dabei kann sie sich allerdings nicht darauf berufen, vom Visumerfordernis könne schon aus generalpräventiven Gründen nicht abgesehen werden, um dem Eindruck entgegenzuwirken, Ausländern, die durch eine unerlaubte Einreise vollendete Tatsachen geschaffen hätten, werde gestattet, einen Aufenthalt im Bundesgebiet zu begründen (BVerwG, U. v. 11.01.2011-1 C 23/09 - BVerwGE 138, 353/370 = NVwZ 2011, 871/876 jew. Rn.34). Denn die Klägerin hat bei ihrer Einreise mit einem Visum zum Familiennachzug nicht gegen die Einreisevorschriften verstoßen. Weiter hat die Beklagte zu berücksichtigen, ob ein erneutes Visumverfahren erforderlich ist, obwohl im Heimatland der Klägerin kaum mehr umfangreiche Prüfungen notwendig sein werden. Schließlich hat die Beklagte auch zu prüfen, ob die Klägerin ein grundrechtlich geschütztes privates Interesse hat, sich ununterbrochen im Bundesgebiet aufhalten zu dürfen (BayVGH, B. v. 09.09.2013-10 CS 13.1448 - juris Rn. 11). e) Damit ist der Bescheid vom 26.11.2014, auch soweit die Klägerin darin zur Ausreise aufgefordert und ihr die Abschiebung angedroht wurde, aufzuheben und Beklagte zu verpflichten, über den Antrag vom 15.10.2014 erneut zu entscheiden. 2. Als unterliegender Teil trägt die Beklagte die Kosten des Verfahrens ( 154 Abs. 1 VwGO).

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO, 711 ZPO.