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BVK Zusatzversorgung 81920 München Kundencenter Tel. (089) 9235-7400, Fax (089) 9235-7408 info@bvk-zusatzversorgung.de www.bvk-zusatzversorgung.de Sie erreichen uns am besten von 8:00 bis 16:30 Uhr, donnerstags bis 18:00 Uhr, freitags bis 14:00 Uhr Unser Zeichen G 300 GA 402/1 Ihr Zeichen Ort, Datum München, 02.08.2010 Rundschreiben Nr. 3 / 2010 Themen: 1. Mitglieder-Portal Zusatzversorgung aktiv 2. Neue Internetseiten 3. Neue Steuermerkmale ab 01.01.2011 4. Fiktives Entgelt bei Krankengeldzuschuss bzw. bei Wehr- und Zivildienst 5. Arbeit während einer Elternzeit 6. Zahlungsverkehr 7. Änderung der Höhe der zusätzlichen Umlage 8. Seminartermine 2. Halbjahr 9. Rundschreiben per E-Mail Anlagen Sehr geehrte Damen und Herren, unser aktuelles Rundschreiben enthält wichtige Neuigkeiten zur Zusatzversorgung für Sie als Arbeitgeber. Bitte geben Sie dieses Rundschreiben auch an andere Kolleginnen und Kollegen weiter, für die die behandelten Themen relevant sein können. Sie können unsere Rundschreiben auch per E-Mail beziehen (siehe Punkt 9 dieses Rundschreibens). Alle Rundschreiben finden Sie auch auf unserer Internetseite www.bvk-zusatzversorgung.de unter Arbeitgeber/Rundschreiben. Fragen zu Ihrer Zusatzversorgung beantworten wir Ihnen gerne: Betriebsrente und PlusPunktRente (089) 9235-7400 info@bvk-zusatzversorgung.de Jahresabrechnung und Meldeverfahren (089) 9235-7410 arbeitgeberservice@versorgungskammer.de für Mitglieder in der Pfalz (06322) 936-450. BVK Zusatzversorgung Postanschrift: 81920 München Adresse: Denninger Straße 37, 81925 München Telefon (089) 9235-6 Bayerische Landesbank München, BLZ 700 500 00 Konto 20 24 019 (Umlage, Rente, Sonstiges) Konto 50 24 019 (Zusatzbeitrag), Konto 70 24 019 (Pflichtbeitrag) Konto 60 24 019 (PlusPunktRente)

1. Mitglieder-Portal Zusatzversorgung aktiv Mit Rundschreiben Nr. 1/2009 hatten wir Ihnen mitgeteilt, dass wir ein Portal für Arbeitgeber entwickeln, über das Sie direkten Zugriff auf die Daten Ihrer Versicherten erhalten. Das Mitgliederportal Zusatzversorgung aktiv finden Sie ab Anfang September auf unserer Internetseite. Im Herbst 2010 werden wir die erste Stufe des Portals für alle Mitglieder freischalten. Aufgrund der hohen technischen Voraussetzungen, die insbesondere durch den Einsatz von Firewalls den Zugang zum Portal erschweren können, möchten wir zunächst mit einem kleineren Kreis von Mitgliedern in einer Test-Produktionsphase die reibungslose Funktion des Portals sicherstellen. Die ersten 100 Administratoren, für die bei uns ein Zertifikat beantragt wird, können bereits ab September das Portal nutzen. Sobald diese Einführungsphase positiv abgeschlossen ist, werden wir dann das Portal für alle freischalten. Den genauen Zeitpunkt, ab wann die Anmeldung von Administratoren möglich ist sowie für die Eröffnung des Portals, entnehmen Sie bitte unserer Internetseite unter Aktuelles. Das Portal Zusatzversorgung aktiv bietet Ihnen in dieser 1. Stufe bereits eine Reihe von Möglichkeiten, wie Sie Ihre Meldungen an uns oder die Verwaltung Ihrer Versichertendaten vereinfachen können. Sie haben mit dem Portal die Möglichkeit, Anmeldungen, Abmeldungen, Jahresmeldungen sowie die Stammdatenpflege Ihrer Beschäftigten online durchzuführen. Ein weiterer Vorteil ist, dass Sie sich künftig mit dem Portal über Versicherungsabschnitte informieren sowie Bestandauswertungen durchführen können. In einer 2. Stufe, die wir Ihnen voraussichtlich im nächsten Jahr zur Verfügung stellen können, werden wir Ihnen weitere nützliche Optionen anbieten, die Ihnen vor allem die Jahresabrechnung erleichtern werden (DATÜV-Verarbeitung). Weitere Informationen können sie der beiliegenden Informationsbroschüre entnehmen. Das Online-Portal Zusatzversorgung aktiv eröffnet Ihnen einen direkten Zugang zu Daten und Anwendungen. Aus diesem Grund muss die Registrierung zum Portal aus datenschutzrechtlichen Gründen in zwei Schritten über einen Administrator und einen Sachbearbeiter laufen. Für beide Rollen werden durch uns separate Zertifikate vergeben. Der Administrator verwaltet und vergibt die Benutzerrechte für die jeweiligen Sachbearbeiter des Mitglieds. Er hat aber keinen Einblick in den Datenbestand der Abrechnungsstelle(n). Umgekehrt haben die Sachbearbeiter nur Zugriff auf die Abrechnungsstelle(n), für die sie vom Administrator berechtigt wurden. Falls gewünscht, kann allerdings auch ein Administrator eine Berechtigung als Sachbearbeiter erhalten; in diesem Fall benötigen wir dann zwei getrennte Zertifizierungen (zunächst als Administrator, dann als Sachbearbeiter). Wir weisen bereits jetzt darauf hin, dass ein Sachbearbeiter jeweils Zugang zu allen Daten der Abrechnungsstelle hat, für die er gemeldet wurde. Soweit Einschränkungen innerhalb einer Abrechnungsstelle gewünscht sind (z.b. um den Zugriff auf bestimmte Versicherte auszuschließen), sollte dies möglichst intern von Ihnen gelöst werden. Denkbar wäre auch die Einrichtung einer neuen Abrechnungsstelle, um den Zuständigkeitsbereich für jeden Nutzer genau einzugrenzen. Falls dies erforderlich sein sollte, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung: (089) 9235-7410 oder arbeitgeberservice@versorgungskammer.de Nähere Informationen finden Sie auf unserer Portalseite unter Häufige Fragen / Erstregistrierung. Fragen zur allgemeinen Portalbenutzung beantworten Ihnen auch gerne - unsere technische Hotline unter (089) 9235-8080 - unsere fachliche Hotline unter (089) 9235-7410 Seite 2

An dieser Stelle möchten wir uns für Ihre vielen Vorschläge und Anregungen bedanken, die Sie im Hinblick auf die Portalentwicklung im letzten Jahr in unserem Internet-Fragebogen gegeben haben. Wir haben Ihre Kritikpunkte und Anregungen gerne aufgenommen und wollen Ihnen ein optimales und effizientes Portal anbieten. 2. Neue Internetseiten Wir haben unseren Internetauftritt unter www.bvk-zusatzversorgung.de neu gestaltet. Wir wollen Ihnen hiermit den Zugriff auf Informationen und Anwendungen, die wir für Sie im Internet bereit halten, erleichtern. Durch die klare Strukturierung der Anwenderseite dürfte sich der Weg zu den gesuchten Inhalten wesentlich verkürzen, so dass Sie schnell die gewünschte Information finden. Sollten Sie dennoch etwas trotz Suchprogramm in unserer Darstellung vermissen, wären wir über eine kurze Information dankbar. Denn wir wollen Ihnen gerne alle Informationen zur Verfügung stellen, die Sie brauchen. 3. Neue Steuermerkmale ab 01.01.2011 Zum 01.01.2011 sollen Änderungen der DATÜV-ZVE in Kraft treten. Das Abstimmungsverfahren aller Zusatzversorgungseinrichtungen hierzu ist zur Zeit noch nicht abgeschlossen, jedoch möchten wir Ihnen bereits jetzt die beabsichtigten Änderungen mitteilen, damit Sie diese rechtzeitig in Ihre Anwendung einarbeiten können. Folgende Änderungen sind beabsichtigt: 1. Neues Steuermerkmal 05 für die Pauschalversteuerung gem. 40 a Abs. 2 EStG 2. Neues Steuermerkmal 11 für die steuerfreie Umlage nach 3 Nr. 56 EStG 3. Neuer Abmeldegrund 24 (Ende der Versicherung wegen Vereinbarung des Mitgliedes/Beteiligten mit einem neuen Arbeitgeber zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ( 15 Abs. 3 a der Satzung). Im Einzelnen: 3.1 Neues Steuermerkmal 05 für die Pauschalversteuerung gem. 40 a EStG Zusatz-/Pflichtbeiträge, die ein Arbeitgeber nach 40 a Abs. 2 EStG pauschal versteuert, sind für Meldezeiträume ab dem 01.01.2011 mit dem neuen Steuermerkmal 05 zu melden. Im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung, die neben einer Hauptbeschäftigung ausgeübt wird, ist der Zusatz-/Pflichtbeitrag nicht nach 3 Nr. 63 EStG steuerfrei. Je nachdem, ob die Summe aus dem Beschäftigungsverhältnis + Umlage + Zusatz-/Pflichtbeitrag unter oder über 400 liegt, ist der Zusatz-/Pflichtbeitrag entweder pauschal oder individuell zu versteuern (siehe unser Mitglieder-Rundschreiben Nr. 4/2009 Punkte 2.2.1 und 2.2.2). Im Falle einer pauschalen Versteuerung nach 40 a Abs. 2 EStG hatten wir Sie bisher gebeten, uns das Steuermerkmal 02 zu melden. Nunmehr ist in solchen Fällen ab 01.01.2011 das Steuermerkmal 05 zu melden. Das Steuermerkmal 02 bleibt weiterhin gültig für eine pauschale Versteuerung nach 40 b EStG. Mit dem neuen Steuermerkmal ab 01.01.2011 ist es uns möglich, festzustellen, in welchen Fällen ein versteuerter Beitrag nicht der Riester-Förderung unterliegt. Seite 3

Mögliche Korrekturen von Meldezeiträumen vor dem 01.01.2011 sind mit dem bisherigen Steuermerkmal vorzunehmen. 3.2 Neues Steuermerkmal 11 für die steuerfreie Umlage nach 3 Nr. 56 EStG Umlagen, die nach 3 Nr. 56 EStG steuerfrei sind (siehe unser Mitglieder-Rundschreiben Nr. 6/2007), sind für Meldezeiträume ab dem 01.01.2011 mit dem neuen Steuermerkmal 11 zu melden. Bisher (und bis zum 31.12.2010) wurde in diesen Fällen das Steuermerkmal 01 gemeldet. Das Steuermerkmal 01 kennzeichnet ab dem 01.01.2011 nur noch Fälle eines steuerfreien Zusatz-/Pflichtbeitrages; die steuerfreie Umlage ist dagegen mit Steuermerkmal 11 zu melden. Mögliche Korrekturen für Meldezeiträume vor dem 01.01.2011 sind mit dem bisherigen Steuermerkmal 01 vorzunehmen. 3.3 Neuer Abmeldegrund 24 Werden aufgrund von Vereinbarungen zwischen einem Mitglied im Abrechnungsverband I und einem Arbeitgeber, der nicht Mitglied im Abrechnungsverband I unserer Kasse ist, Arbeitsverhältnisse übertragen, so ist in diesen Fällen die Pflichtversicherung der betroffenen Beschäftigten zu beenden. Im Rahmen der Abmeldung ist die Kennzahl 24 zu verwenden. 4. Fiktives Entgelt bei Krankengeldzuschuss bzw. bei Wehr- und Zivildienst Für die Dauer eines Anspruchs auf Krankengeldzuschuss, sowie für die Dauer eines Grundwehroder Zivildienstes, ist vom Arbeitgeber eine fiktive Entgeltfortzahlung anzusetzen, aus der Umlagen und Beiträge an die Zusatzversorgungskasse abzuführen sind. Leider ist dies nicht allen unseren Mitgliedern bekannt, weshalb wir im Folgenden nochmals kurz die Sachverhalte darstellen wollen. 4.1 Krankengeldzuschuss Werden während einer Krankheit Entgeltfortzahlung oder Krankenbezüge geleistet oder besteht ein Anspruch auf Krankengeldzuschuss, ist bis zum Ende des Anspruchs auf Krankenbezüge/Krankengeldzuschuss zusatzversorgungspflichtiges Entgelt zu melden. Für die Zeit, in der Anspruch auf Krankengeldzuschuss besteht, ist als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt eine fiktive Entgeltfortzahlung nach 21 TVöD zu melden, aus der dann Umlagen und Zusatzbeiträge zu entrichten sind ( 62 Abs. 2 Satz 4 unserer Satzung). Die fiktive Entgeltzahlung ist auch dann zu melden, wenn der Krankengeldzuschuss aufgrund der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers (Krankengeld) nicht ausgezahlt wird. Zur steuer- und sozialversicherungspflichtigen Behandlung der Umlagen und Beiträge aus dem fiktiven Entgelt, siehe unser Handbuch für Personalsachbearbeiter, Seite 199. 4.2 Wehr- oder Zivildienst Während des Wehr- oder Zivildienstes ruht das Beschäftigungsverhältnis. Der Arbeitgeber hat jedoch die Umlagen und Beiträge an die Zusatzversorgung (wie auch Beiträge zu einer Versicherung bei einer berufsständischen Versorgung) weiter zu entrichten und zwar in der Höhe, in der sie zu entrich- Seite 4

ten gewesen wären, wenn das Beschäftigungsverhältnis nicht geruht hätte ( 14a ArbPlSchG, 78 ZDG). Insoweit ist auch hier eine fiktive Entgeltfortzahlung anzusetzen. Zur Versteuerung siehe unser Mitglieder-Rundschreiben Nr. 1/2010. 5. Arbeit während einer Elternzeit Ruht das Beschäftigungsverhältnis wegen Elternzeit, so besteht ein Anspruch auf eine soziale Komponente. Dabei werden für diese Zeit pro Monat Versorgungspunkte berücksichtigt, die sich bei einem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt von 500 ergeben würden. Damit steigt die Rentenanwartschaft während einer Elternzeit an. Wird während dieser Elternzeit eine Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber aufgenommen, bei dem die Elternzeit besteht, entfällt die soziale Komponente. Eine Rentenanwartschaft entsteht nur aus den erzielten Arbeitsentgelten. Wird eine Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber aufgenommen, als dem, bei dem das Arbeitsverhältnis wegen Elternzeit ruht, tritt diese 2. Beschäftigung neben das wegen Elternzeit ruhende Beschäftigungsverhältnis. In einem solchen Fall bleibt die soziale Komponente erhalten; zusätzlich wird eine Rentenanwartschaft aus dem Arbeitseinkommen erworben. Die Aufnahme der Beschäftigung ist wie folgt zu melden: 5.1 Die Tätigkeit wird beim selben Arbeitgeber aufgenommen, bei dem Elternzeit besteht Es ist keine Anmeldung vorzunehmen. Allerdings sind ab Aufnahme der Tätigkeit wieder Umlagen und Zusatzbeiträge aus dem Verdienst zu zahlen. Eine Meldung erfolgt dann erst in der Jahresmeldung. Hier endet die Meldung der Elternzeit (Versicherungsmerkmal 28) mit Aufnahme der Tätigkeit ab Beginn der Tätigkeit ist dann wieder Versicherungsmerkmal 10 und 20 (bzw. 15) zu melden. 5.2 Der Arbeitgeber, bei dem die Beschäftigung aufgenommen wird, hat eine andere Abrechnungsstellennummer als der Arbeitgeber, bei dem das Beschäftigungsverhältnis wegen Elternzeit ruht Für die Beschäftigte ist unter der bereits vorhandenen Versicherungsnummer ein weiteres Beschäftigungsverhältnis zu melden. Meldetechnisch erfolgt das genauso wie bei einer Wiederanmeldung. Also: Bekannte Versicherungsnummer eintragen, Stammdaten der Versicherten und die Felder Nur bei Anmeldungen ausfüllen. Hier ist dann auch mitzuteilen, dass es...noch eine bestehende weitere Versicherung bei der BVK Zusatzversorgung gibt. 5.3 Der Arbeitgeber, bei dem die Beschäftigung aufgenommen wird, hat die selbe Abrechnungsstellennummer wie der Arbeitgeber, bei dem das Beschäftigungsverhältnis wegen Elternzeit ruht, obwohl es sich rechtlich um zwei unterschiedliche Arbeitgeber handelt (z.b. im Rahmen einer Sammelmitgliedschaft) Es muss eine Neuanmeldung bei der BVK Zusatzversorgung erfolgen. Die Versicherte wird dann unter einer zweiten Versicherungsnummer abgespeichert. Meldetechnisch erfolgt das genauso wie bei einer Neuanmeldung. Also: Keine Versicherungsnummer eintragen, Stammdaten der Versicherten und die Felder Nur bei Anmeldungen ausfüllen. Hier ist dann auch mitzuteilen, dass es Seite 5

...noch eine bestehende weitere Versicherung bei der BVK Zusatzversorgung gibt. Das erübrigt eine Nachfrage wegen eventueller Personengleichheit. 6. Zahlungsverkehr Im Rahmen der Jahresabrechnung haben wir leider festgestellt, dass in vielen Fällen die Zuordnung von Zahlungen erschwert oder nicht möglich ist. Daher möchten wir im Folgenden die Grundlagen für einen für beide Seiten reibungslosen Zahlungsverkehr darstellen: Bei der Überweisung von Umlagen, Zusatzbeiträgen und/oder Pflichtbeiträgen muss der auf der Überweisung zu vermerkende Verwendungszweck folgende Informationen enthalten: Abrechnungsstellennummer (Partnernummer) der Einrichtung, für die die Einzahlung erfolgen soll Vertragsart: bei Zahlungen der Abrechnungsstelle ist dies immer AS das Kürzel BS für Buchungsschlüssel den sechsstelligen Buchungsschlüssel zur Zuordnung der Zahlung (siehe unten) Also z.b. Partnernummer-AS-BS-Buchungsschlüssel 123456-AS-BS-111020 Bitte beachten Sie: - Im Verwendungszweck darf nur dieser Eintrag enthalten sein - Die Informationen sind jeweils durch einen Bindestrich zu trennen - Keine Leerzeichen Der im Verwendungszweck anzugebende Buchungsschlüssel ist von Ihnen anhand der folgenden Tabellen zu ermitteln. Wenn Sie Einzelzahlungen vornehmen, d.h. je Überweisung wird nur eine Mitgliedsnummer/Abrechnungsstellennummer (Partnernummer) und ein Buchungsschlüssel angegeben, gelten folgende Buchungsschlüssel: Buchungsschlüssel Art der Zahlung 111020 Umlage Zahlung für das laufende Jahr 111021 Umlage Zahlung für das Vorjahr 111022 Umlage Einzahlung der Abrechnungsschuld 111027 Umlage Einzahlung Zinsen einer Nachmeldung 112020 Zusatzbeitrag Zahlung für das laufende Jahr 112021 Zusatzbeitrag Zahlung für das Vorjahr 112022 Zusatzbeitrag Einzahlung der Abrechnungsschuld 112027 Zusatzbeitrag Einzahlung Zinsen einer Nachmeldung 113020 Pflichtbeitrag (Beitrag Abrechnungsverband II) Zahlung für das laufende Jahr 113021 Pflichtbeitrag Zahlung für das Vorjahr 113022 Pflichtbeitrag Einzahlung der Abrechnungsschuld 113027 Pflichtbeitrag Einzahlung Zinsen einer Nachmeldung Seite 6

Allgemeine Grundsätze: - Bitte beachten Sie, dass evtl. Zinsforderungen weder verrechnet noch in einer Gesamtsumme enthalten sind. Überweisen Sie Zinsforderungen immer separat und mit dem entsprechenden Buchungsschlüssel (s.o.). - Es ist unzulässig, die einzelnen Aufwendungen (Umlage, Zusatzbeitrag, Pflichtbeitrag) miteinander zu verrechnen. Die Aufwendungen sind auf die dafür vorgesehenen Kontonummern zu überweisen. Evtl. Rückforderungen dürfen nur innerhalb einer Aufwendungsart verrechnet werden oder sind ggf. einzeln anzufordern. Nehmen Sie Sammelzahlungen vor (d.h. ein Mitglied überweist für mehrere Abrechnungsstellen, z.b. im Rahmen einer Sammelmitgliedschaft), so können die Überweisungen beliebig viele Einzelposten beinhalten, müssen aber - aufgrund des Überweisungsweges - nach Umlage und Beitrag getrennt sein. Dabei gelten folgende Buchungsschlüssel: Buchungsschlüssel Art der Zahlung 111030 Umlage Sammeleinzahlung 112030 Zusatzbeitrag Sammeleinzahlung 113030 Pflichtbeitrag (Beitrag Abrechnungsverband II) - Sammeleinzahlung Zusätzlich müssen Sie in diesen Fällen je Überweisung per Avis mitteilen, welche Einzelzahlungen für welche Abrechnungsstellen im Überweisungsbetrag enthalten sind. Mögliche Buchungsschlüssel sind hier: Buchungsschlüssel Art der Zahlung 111035 Umlage Zahlung für das laufende Jahr 111036 Umlage Zahlung für das Vorjahr 111037 Umlage Einzahlung der Abrechnungsschuld 112035 Zusatzbeitrag Zahlung für das laufende Jahr 112036 Zusatzbeitrag Zahlung für das Vorjahr 112037 Zusatzbeitrag Einzahlung der Abrechnungsschuld 113035 Pflichtbeitrag (Beitrag Abrechnungsverband II) Zahlung für das laufende Jahr 113036 Pflichtbeitrag Zahlung für das Vorjahr 113037 Pflichtbeitrag Einzahlung der Abrechnungsschuld Andere Zahlungen als die Vorgenannten dürfen nicht in Sammelzahlungen enthalten sein, sondern müssen entsprechend dem jeweiligen Anforderungsschreiben gesondert als Einzelüberweisung erfolgen (z.b. Zinsforderungen!). 7. Änderung der Höhe der zusätzlichen Umlage Ausschließlich für Beschäftigte, für die im Dezember 2001 schon und im Januar 2002 noch eine zusätzliche Umlage gezahlt wurde, ist weiterhin eine zusätzliche Umlage in Höhe von 9 % aus Seite 7

dem den Grenzbetrag übersteigenden Betrag zu zahlen (siehe zur grundsätzlichen Thematik unser Rundschreiben 1/2003 Punkt 3.2 bzw. Handbuch für Personalsachbearbeiter, Seite 82 ff.). Dieser Grenzbetrag wurde rückwirkend zum 01.01.2010 neu festgesetzt. Am 27. Februar 2010 haben sich die Tarifvertragsparteien für den öffentlichen Dienst von Bund und Kommunen unter anderem auf eine allgemeine Entgeltsteigerung geeinigt. Nachdem zwischenzeitlich die Redaktionsgespräche abgeschlossen wurden und die vereinbarte Erklärungsfrist der Tarifpartner abgelaufen ist, sind die entsprechenden Tarifverträge mit Wirkung zum 1. Januar 2010 in Kraft getreten. Die Tariferhöhung führt zu einer Änderung der Grenzwerte bei den Sonderregelungen für das zusatzversorgungspflichtige Entgelt nach 76 unserer Satzung. Maßgeblich für die Ermittlung der von den Arbeitgebern zu entrichtenden zusätzlichen Umlagen sind Grenzbeträge, die sich aus der Entgeltgruppe 15 Stufe 6 TVöD/VKA ergeben. Mit der tarifvertraglich vereinbarten Anhebung dieser Entgeltwerte waren auch die entsprechenden Rechengrößen rückwirkend ab 1. Januar 2010 anzupassen. Der Grenzbetrag für die zusätzliche Umlage beträgt ab 01.01.2010 01.01.2011 01.08.2011 Monatlicher Grenzbetrag 6.173,42 6.210,46 6.241,52 Grenzbetrag einschließlich 9.877,47 9.936,74 9.986,43 Jahressonderzahlung Sie finden die aktuellen Werte auch auf unserer Internetseite unter Arbeitgeber/Aktuelle Rechengrößen. 8. Seminartermine 2. Halbjahr Ab September bieten wir in Zusammenarbeit mit der Bayerischen Verwaltungsschule wieder Seminare und Workshops zum Thema Zusatzversorgung bzw. Meldeverfahren an. Die Seminare erläutern alle Vorgänge zur Zusatzversorgung, gehen auf die praktische Arbeit ein und erleichtern Ihnen und Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ganz wesentlich die Umsetzung des Zusatzversorgungsrechts. Die Termine für das 2. Halbjahr entnehmen Sie bitte der beigefügten Anlage. 9. Rundschreiben per E-Mail In unserem Rundschreiben Nr. 4 / 2009 hatten wir Ihnen die Möglichkeit aufgezeigt, unsere Rundschreiben künftig per E-Mail zu beziehen. Dieses Angebot stößt auf große Resonanz bei unseren Mitgliedern. Sollten Sie unsere Rundschreiben noch auf dem Postweg erhalten, prüfen Sie bitte ernsthaft, ob dies tatsächlich erforderlich ist. Der Bezug unserer Rundschreiben per E-Mail hat für Sie viele Vorteile: - Sie sind wesentlich früher informiert - Sie erhalten das Rundschreiben persönlich an Ihre E-Mail-Adresse Seite 8

- Sie können sämtliche Personen angeben, die das Rundschreiben per E-Mail erhalten sollen - Sie helfen uns und allen Mitgliedern Kosten zu sparen. Eine Anleitung, wie Sie unsere Rundschreiben per E-Mail beziehen können, finden Sie im Anhang unseres Rundschreiben Nr. 1 / 2010. Soweit Sie am Bezug unserer Rundschreiben per E-Mail interessiert, aber nicht als Arbeitgeber Mitglied in der BVK Zusatzversorgung sind (Datenträgerstelle, Steuerbüro oder andere), können Sie ebenfalls am E-Mail-Versand teilhaben. Bitte schreiben Sie uns eine kurze E-Mail mit Ihrer Adresse. Wir werden Sie dann in unseren elektronischen Verteiler aufnehmen. Unsere Adresse lautet: Internetauftraege_GZ@versorgungskammer.de Mit freundlichen Grüßen Reinhard Graf Mitglied des Vorstands Walter Dietsch Abteilungsleiter Seite 9