Arbeitssicherheit - Rechtsystem. Reiner Becker Büdelsdorf, 25.09.2014

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Transkript:

Arbeitssicherheit - Rechtsystem Reiner Becker Büdelsdorf, 25.09.2014

Agenda Rechtsgrundlagen Arbeitsschutzorganisation/Risikobewertung Sicherheit bei Flurförderzeugen Betriebssicherheitsverordnung Prüfung und Prüfer

Rechtsgrundlagen - Übersicht Europäisches Recht EG Grundgesetz (Verfassung) Maschinen- RL Gesetze GPSG StVG ArbSchG SGB BGB OWiG StGB Haftung und Strafbarkeit Verordnungen 1) MaschinenV 2) StVZO - StVO 3) BetrSichV 4) Kranken-, Renten- u. Unfallversicherung Satzungen Berufsgenossenschaften (DGUV) BG (körperschaften öffentlichen Rechtes) Unfallverhütungsvorschriften BGVen (A1, D27) Regeln der Technik DIN EN Normen TRGS TRBS ASR - BG-Regeln VDE-Richtlinien Arbeitsmittel-RL Betriebsvorschriften Betriebsanleitung Betriebsanweisung Bestimmungsgemäße Verwendung Sicheres Führen von Flurförderzeugen Die Einhaltung der Vorschriften, Anleitungen und Anweisungen ist unabdingbar, will man vor Rechtsfolgen sicher sein!

Aussagen der Ebenen Europäisches Recht EG GG Art2/2 Recht auf Leben und körperliche unversehrtheit Maschinen- RL Gesetze ArbSchG 1/1 Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit Verordnungen 3) BetrSichV 3/1 Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsmittel und im Zusammenhang mit der Tätigkeit Satzungen BGV A1 Kap2 2-14 Grundpflichten des Unternehmers Arbeitsmittel-RL Regeln der Technik TRBS 1203 Befähigte Personen (für Prüfungen) Betriebsvorschriften Betriebsanleitung Betriebsanweisung Bestimmungsgemäße Verwendung Sicheres Führen von Flurförderzeugen Die Einhaltung der Vorschriften, Anleitungen und Anweisungen ist unabdingbar, will man vor Rechtsfolgen sicher sein!

Arbeitsschutzorganisation Organisation des Arbeitsschutzes Bestellung Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmedizinern (ASIG) Benennung Sicherheitsbeauftragte (SGB VII) Benennung des Brandschutzhelfer (ASR 2.2) Organisation Erste Hilfe (BGV A1) Festlegung und Organisation Prüfungen (BetrSichV) Einbindung des Betriebsrat sinnvoll/ vorgeschrieben Unternehmerpflichten an Führungskräfte übertragen

Risikoabgrenzung Risikoabgrenzung und -bewertung Festlegung ob Betriebsfläche frei zugänglich oder abgegrenzt (StVO/StVZO). Durch Betriebsanweisungen und innerbetriebliche Regelungen Abläufe, Freiräume und Einschränkungen festlegen. Das sind: Entscheidungen des Unternehmers sein Risiko zu begrenzen, ggfs. auch Auflagen von Sachversicherungen umzusetzen.

Die Sicherheit bei Flurförderzeugen Jeder ist für die sorgfältige Erfüllung der ihm übertragenen Pflichten verantwortlich! In erster Linie hauptverantwortlich ist der Unternehmer/Beauftragte Flurförderzeugführer für den betriebssicheren Zustand von Betriebsanlagen, Flurförderzeugen und deren regelmäßigen Prüfung, für das sichere Steuern des Flurförderzeuges und den Mitfahrer auf dem Fahrzeug, die Aus- und Weiterbildung sowie Unterweisung des Fahrpersonals, die Kenntnisnahme und Beachtung der Sicherheitsvorschriften, Betriebsanleitung und Betriebsanweisung, die Regelung des sicheren Betriebsablaufes und der fachgerechten Instandhaltung. das Melden von Schäden und Mängeln an Betriebseinrichtungen und Flurförderzeugen.

Verantwortung und Konsequenzen In erster Linie hauptverantwortlich ist der Unternehmer/Beauftragte Flurförderzeugführer Prüfungen OWiG Betriebsanweisung Ermahnung Abmahnung Kündigung Unfall (Sach) OWiG Arbeitsrecht Ermahnung Abmahnung Kündigung Unfall (Personen) StGB Ggfs. auch StGB mithaftend

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Regelt die Einführung und Prüfung von Arbeitsmitteln 3 Gefährdungsbeurteilung 3 Festlegung der Prüfung Hilfestellung durch technische Regeln TRBS 1111: Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung TRBS 1203: Befähigte Person (nicht mehr Sach-/Fachkundiger) Hilfestellung durch anerkannte Regeln der Technik DIN 15636 VDE 0701, 0702

Prüfungen Flurförderzeuge - FEM 4004 Flüssiggasanlagen - BGV D34 33, 38

Prüfungen Regale - DIN 15635 und BGR 234 (BGI 5166) Ladegeräte - BGV A3 und VDE 0701/0702

Prüfer (befähigte Person) TRBS 1203 *Gemäß 2 Abs. 7 BetrSichV müssen befähigte Personen für die in Satz 1 genannten Prüfungen über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen. Die Anforderungen nach Abschnitt 2 erfüllen z. B. bei Flurförderzeugen erfahrenes Instandhaltungspersonal der Herstellerfirmen

Arbeitsunfälle kosten Lohnfortzahlung, Ersatz-/Hilfskräfte, höhere Gebühren bei den BG en (Unfallversicherern)