Häufig gestellte Fragen zur Durchführung von Erasmus-Praktika (SMP)



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Transkript:

Häufig gestellte Fragen zur Durchführung von Erasmus-Praktika (SMP) (Version Juli 2011) STICHWORTVERZEICHNIS Abbruch 7 Anerkennung 7 Aufnehmende Einrichtung 3 Auswahl der Studierenden 8 Besondere Bedürfnisse 2 Consortium Coordinator 4 Doktoranden/innen 2 Dokumente 4 Dokumente für SMP Abwicklung 9 Entsendende Einrichtung 3 European Intensive Language Course 8 Förderfähige Länder 6 Förderzeitraum 3 Freiwillige Praktika Pflichtpraktika 6 Graduierte 2 Konsortium 4 Mehrfach-, Doppelförderung 6 Nachnominierung 9 Nachreichung von Vertragsunterlagen 9 Netzwerk 10 Partner Higher Education Institution 5 Praktika an Hochschulen 10 Rückwirkende Förderung 6 Sprachkurs 8 Teilnahmeländer 6 Training Agreement 6 Verlängerung 7 Versicherungsschutz 7 Vollzeitpraktikum Teilzeitpraktikum 3, 10 Voraussetzungen 2 Frequently Asked Questions_SMP_v2011-07-27_freigegeben - 1 -

1) Welche Voraussetzungen müssen Studierende erfüllen, um ein Praktikum im Rahmen von Erasmus absolvieren zu können? In Österreich sind Studierende die als ordentliche Hörer/innen an österreichischen Hochschulen, die im Sinne des Erasmus-Programms förderfähig sind und über eine erweiterte Erasmus University Charta (EUC, siehe http://ec.europa.eu/education/erasmus/doc890_en.htm) verfügen, eingeschrieben sind für ein Praktikum in einem anderen teilnahmeberechtigten Land förderfähig. Die Hochschule muss im betreffenden Jahr einen Mobilitätsvertrag mit der NA über Erasmus- Studierendenpraktika abgeschlossen haben. Grundsätzlich ist eine Förderung am dem ersten Semester möglich. Empfohlen wird die Förderung eines Erasmus-Praktikums ab dem 3. Semester. 2) Können Doktoranden/innen Praktika im Rahmen von Erasmus absolvieren? Ja, Doktoranden/innen können im Rahmen des Erasmus-Programms gefördert werden, sofern sie an einer Hochschule eingeschrieben sind, die im Sinne des Erasmus- Programms förderfähig ist und über eine erweiterte Erasmus University Charta (EUC, siehe http://ec.europa.eu/education/erasmus/doc890_en.htm) verfügt. 3) Können auch Personen gefördert werden, die ihr Studium bereits abgeschlossen haben? Eine Förderung über Erasmus ist in diesem Fall nicht möglich, allerdings können Praktika von Graduierten über das Programm Leonardo da Vinci gefördert werden. Personen, die nicht mehr an einer Hochschule eingeschrieben sind, wenden sich zur Förderung eines Praktikums über Leonardo da Vinci bitte an die zuständigen Personen in der Nationalagentur (http://www.lebenslanges-lernen.at/home/nationalagentur_lebenslanges _lernen/nationalagentur_lebenslanges_lernen/kontakt/). 4) Welche finanziellen Möglichkeiten gibt es für Studierende mit besonderen Bedürfnissen? Studierende können für ihren Auslandsaufenthalt Sonderzuschüsse aus EU-Mitteln beantragen, wenn die erhöhten Kosten nicht aus anderen Quellen (regional, national, etc.) gedeckt werden können. Die entsendende Institution leitet Informationen und Dokumente an betreffende Personen weiter. Das Merkblatt und das Antragsformular für Sonderzuschüsse sind als Download (http://www.lebenslanges-lernen.at/_erasmusspeziell) verfügbar. Die Zuschüsse werden über die NA abgewickelt. Als Antragsfrist für Sonderzuschüsse gilt die Frist der Nominierung. Frequently Asked Questions_SMP_v2011-07-27_freigegeben - 2 -

5) Welche grundsätzlichen Bedingungen gelten für ein Erasmus- Auslandspraktikum? Die entsendende Hochschule muss immer über eine erweiterte EUC verfügen (siehe Punkt 1). Die Dauer eines Erasmus-Auslandspraktikums für Studierende liegt zwischen drei und zwölf Monaten. Es können nur Vollzeitpraktika in Ländern, die am Erasmus- Programm teilnehmen als SMP gefördert werden. Teilzeitpraktika können unter Umständen als SMS also in Verbindung mit einem Erasmus-Studienaufenthalt gefördert werden. Das geförderte Praktikum ist in einem Stück zu absolvieren. Unterbrechungen sind nicht zulässig. Die Aufenthaltsbestätigung des Unternehmens muss die gesamte Dauer des Praktikums bescheinigen. Ausgeschlossen ist die Förderung eines Erasmus-Praktikums an europäischen Institutionen und Einrichtungen, die Gemeinschaftsprogramme (EU-Programme) verwalten, sowie in nationalen diplomatischen Vertretungen (Botschaften, Konsulate, Kulturinstitute, etc.) des Herkunftslandes des/r Geförderten im Gastland. Eine vollständige Auflistung der Institutionen und Agenturen der Europäischen Union finden Sie unter: http://europa.eu/institutions/index_de.htm. Bei Unklarheiten ist die NA zu kontaktieren. 6) In welchem Zeitraum kann ein Praktikum unter dem Erasmus-Programm absolviert werden? Erasmus-Studierendenpraktika im Vertragsjahr 2011/12 können zwischen 1. Juni 2011 und 31. Oktober 2012 stattfinden. Aufenthalte dürfen allerdings nur dann bis 31. Oktober 2012 dauern, wenn das Praktikum bereits vor dem 1. Juni 2012 begonnen wurde. Bei Praktikumsbeginn nach dem 1. Juni 2012 muss das Praktikum spätestens am 30. September 2012 enden. Die Maßnahme darf diesen Zeitraum nicht überschreiten. Dies gilt auch für eventuelle Verlängerungen (siehe Punkt 19). 7) Was ist unter entsendende Einrichtung zu verstehen? Die entsendende Einrichtung kann eine Hochschule als auch ein Konsortium (siehe Punkt 9) sein, da eine Hochschuleinrichtung entweder selbstständig oder als Mitglied eines Konsortiums Studierendenpraktika anbieten kann. 8) Was ist unter aufnehmende Einrichtung zu verstehen? Als Aufnahmeeinrichtungen für Studierendenpraktika können Unternehmen und Einrichtungen (auch Hochschulen) fungieren, die im öffentlichen oder privaten Bereich, unabhängig von Größe, Unternehmensform und Geschäftsbereich, tätig sind. Folgende Einrichtungen / Organisationen sind als Aufnahmeeinrichtungen ausgeschlossen (siehe auch Punkt 4): Europäische Einrichtungen Organisationen, die EU-Programme verwalten Frequently Asked Questions_SMP_v2011-07-27_freigegeben - 3 -

Auslandsvertretungen der Herkunftsländer (Botschaften, Konsulate, Kulturinstitute, usw.) Eine komplette Liste der EU-Institutionen und Einrichtungen finden Sie auf der Webseite http://europa.eu/about-eu/institutions-bodies/index_de.htm. Bei Unklarheiten bezüglich der Teilnahmeberechtigung (Eligibilität) einer Aufnahmeeinrichtung ist die Nationalagentur zu kontaktieren. 9) Was ist unter einem Konsortium zu verstehen? Ein Konsortium ist eine Gruppe von Einrichtungen bestehend aus einer koordinierenden Einrichtung und mindestens einer Hochschule, die zusammenarbeiten, um Praktika für Studierende abzuwickeln. Der/die Koordinator/in des Konsortiums kann eine Hochschuleinrichtung, ein Verein, eine Firma etc. sein. Er/sie ist für die Verwaltung zuständig und verantwortlich (Antragstellung Mobilitätsantrag, Nominierungen etc.) und kann auch bei der Praktikumssuche behilflich sein. Alle Partner eines Konsortiums müssen eine Vereinbarung unterzeichnen, in dem die Zuständigkeiten und Aufgaben der jeweiligen Partner geregelt sind. Alle Angelegenheiten finanzieller und administrativer Art, samt Anerkennung sollten hier beschrieben sein. Zu Beachten: Die Heimatinstitution ist, unabhängig davon ob sie selbständige Antragsstellerin, Koordinatorin des Konsortiums oder Partnerin des Konsortiums ist, immer für die Qualität, den Inhalt und die Anerkennung des Praktikums zuständig. 10) Welche Dokumente sind für die Absolvierung eines Praktikums im Rahmen des Erasmus-Programms für Studierende notwendig? Vereinbarung zwischen Nationalagentur und Studierenden bestehend aus: Vereinbarung über die Zuerkennung eines Mobilitätszuschusses für ein Erasmus- Studierendenpraktikum Training Agreement und Quality Commitment Allgemeine Vertragsbedingungen Aufenthaltsbestätigung SMP Studierendenbericht (online in der SMP Online Datenbank auszufüllen) Praktikumszeugnis/ Transcript of Work sowie weitere Anhänge zur Information (siehe Vereinbarung) Die Vereinbarung ist unter http://www.lebenslanges-lernen.at/_erasmusspeziell abrufbar. Transcript of Work: es gibt keine verpflichtende Vorlage, allerdings muss der Inhalt mit dem Training Agreement (siehe unten) übereinstimmen. Für Verlängerungen von Studierendenpraktika gibt es eigene Verträge (siehe Webseite http://www.lebenslanges-lernen.at/article/articleview/983/1/54/). Frequently Asked Questions_SMP_v2011-07-27_freigegeben - 4 -

11) Was ist ein Training Agreement? Für jede Studierende/ jeden Studierenden ist vor Antritt des Erasmus-Praktikums ein individuelles Training Agreement abzuschließen. Das Training Agreement muss von den drei Vertragspartnern unterzeichnet werden: Heimatinstitution der/ des Studierenden, Studierende/r und Aufnahmeeinrichtung. Für den Fall, dass der/ die Studierende von einem Konsortium entsendet wird, sollte das Training Agreement auch die Unterschrift des Konsortiumskoordinators tragen. Die Entsendeinrichtung ist für das korrekte Ausfüllen und die Unterschriften aller Vertragspartner verantwortlich. Das Training Agreement ist Teil der Praktikumsvereinbarung. Da das unterschriebene Training Agreement für die Zuerkennung erforderlich ist, muss dieses Dokument sobald als möglich dem zuständigen Erasmus-Referat der OeAD GmbH geschickt werden (Kopie bzw. Fax genügt). Die entsendende Einrichtung, die Hochschule und der/ die Praktikant/in sollten je eine Originalversion des Dokumentes besitzen. 12) Wann ist ein Consortium Coordinator in das Training Agreement einzutragen? Studierendenpraktika können entweder direkt von der Hochschule oder über ein Konsortium abgewickelt werden. Sofern die Praktika über ein Konsortium abgewickelt werden, müssen sowohl die Angaben zum Consortium Coordinator als auch zum Higher Education Institute eingetragen werden. Wenn eine Hochschule die Praktika ihrer Studierenden selbst abwickelt, ist der Punkt Consortium Coordinator freizulassen. 13) Was ist ein Transcript of Work? Das Transcript of Work ist ein Praktikumszeugnis mit dem von der Aufnahmeeinrichtung bestätigt wird, das der/die Student/in das Praktikum im Sinne der im Training Agreement vereinbarten Tätigkeiten, Ziele usw. absolviert hat. Die Inhalte des Praktikumszeugnisses müssen daher mit den Inhalten des Training Agreements übereinstimmen. Die Anrechnung des Praktikums durch die Heimatinstitution hat auf Grundlage dieses Zeugnisses zu erfolgen. Um zu gewährleisten, dass das Praktikumszeugnis/ Transcript of Work den Kriterien entspricht und für die Anrechnung verwendet werden kann, sollte die Hochschule eine Vorlage für dieses Dokument erstellen. 14) Ist Punkt III des Training Agreements Information on the partner higher education institution in the host country unbedingt auszufüllen? Nein, dieser Punkt ist optional. Es wird empfohlen eine Partnerhochschule über den Aufenthalt der/des Studierenden zu informieren sofern die Hochschule eine Partnerin in der Region hat, in der der/die Studierende das Praktikum absolviert. Dadurch soll gewährleistet werden, dass den Studierenden eine zusätzliche Ansprechperson im Gastland zur Verfügung steht. Außerdem soll die Einbindung der Praktikanten und Praktikantinnen in schon bestehende Erasmus-Netzwerke ermöglicht werden. Frequently Asked Questions_SMP_v2011-07-27_freigegeben - 5 -

15) Von welchem/welcher Vertreter/in der Hochschule ist das Training Agreement zu unterschreiben? Diese Frage ist von der entsendenden Hochschule und/oder dem jeweiligen Fachbereich hochschulintern zu entscheiden. 16) Können auch freiwillige Praktika im Rahmen eines Studiums unter Erasmus gefördert werden? Es können sowohl Pflichtpraktika als auch freiwillige Praktika gefördert werden. Freiwillige Praktika sind durch die Vergabe von ECTS, den Eintrag ins Diploma Supplement (www.europass.at/diplomzusatz) oder wenn nicht anders möglich durch einen Eintrag in das Sammelzeugnis/ Transcript of Records anzuerkennen. Dies ist durch die entsendende Hochschule zu gewährleisten und u. a. im Training Agreement (siehe Punkt 5) zu bestätigen. 17) In welchen Ländern kann ein Praktikum im Rahmen von Erasmus gefördert werden? Insgesamt nehmen derzeit 33 Länder am Programm Erasmus-Studierendenpraktika (SMP) teil: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz und Türkei. Weiters können unter Erasmus auch Praktika in den überseeischen Ländern und Hoheitsgebieten, die vom Europäischen Rat in seiner Entscheidung 2001/822/EC wie folgt definiert wurden, gefördert werden: Grönland, Neukaledonien und Nebengebiete, Französisch Polynesien, Französische Süd- und Antarktisgebiete, Wallis und Futuna, Mayotte, St. Pierre und Miquelon, Aruba, Niederländische Antillen, Anguilla, Kaimaninseln, Falklandinseln, Südgeorgien und die südlichen Sandwichinseln, Montserrat, Pitcairninseln, St. Helena, Ascension, Tristan da Cunha, Britische Antarktische Territorien, Britische Territorien im Indischen Ozean, Turks- und Caicosinseln und Britische Jungferninseln. (Vollständige Liste) 18) Kann eine Person mehrmals eine Förderung für ein Auslandspraktikum (SMP) aus Mitteln des Erasmus-Programms in Anspruch nehmen? Nein. Eine Mehrfach- oder Doppelförderung ist nicht möglich. Anmerkung: Wurde bereits ein Studierenden-Praktikum durch Leonardo da Vinci gefördert, ist die Förderung von Erasmus-Praktika (SMP) ebenfalls ausgeschlossen. 19) Ist die rückwirkende Förderung eines Auslandspraktikums im Rahmen von Erasmus möglich? Nein. Die rückwirkende Förderung eines bereits abgeschlossenen Auslandspraktikums ist im Rahmen von Erasmus ausgeschlossen vgl. Aufruf zum Programm für Lebens- Frequently Asked Questions_SMP_v2011-07-27_freigegeben - 6 -

langes Lernen, S. 6: http://ec.europa.eu/education/programmes/llp/archive_en.html. Gemäß der Haushaltsordnung der Europäischen Kommission gilt Folgendes: EU- Zuschüsse können nicht rückwirkend gewährt werden. Unter keinen Umständen dürfen EU-Zuschüsse für Mobilitätsaktivitäten gewährt werden, die bereits vor der Antragsstellung, Bewerbung, Nominierung und Vertragsunterzeichnung abgeschlossen waren. 20) Was ist bei der Verlängerung eines Auslandsaufenthaltes im Rahmen eines Erasmus-Praktikums zu beachten? Ein Antrag auf Verlängerung eines Auslandsaufenthaltes im Rahmen eines Erasmus- Praktikums (SMP) muss der/die Praktikant/in spätestens vier Wochen vor dem geplanten Praktikumsende stellen. Ein neues Training Agreement (Verlängerung) und eine neue Vereinbarung (Verlängerung) sind zu erstellen (siehe http://www.lebenslangeslernen.at/erasmus-smp). 21) Beinhaltet der Mobilitätszuschuss für ein Auslandspraktikum im Rahmen von Erasmus einen Versicherungsschutz? Nein. Die Heimatinstitution ist verpflichtet, auf den nötigen Versicherungsschutz hinzuweisen. Die Studierenden müssen für ihren Auslandsaufenthalt jedenfalls kranken-, unfall- und haftpflichtversichert sein und haben dafür selbst Sorge zu tragen. Siehe Training Agreement und Quality Commitment auf http://www.lebenslangeslernen.at/erasmusspeziell 22) Wie ist die Anerkennung des Praktikums im Erasmus-Programm zu gewährleisten? Die Anerkennung erfolgt auf der Grundlage eines Praktikumszeugnisses/ Transcript of Work. Bei Pflichtpraktika sind ECTS-Credits zu vergeben. Freiwillige Praktika sind zumindest durch die aufnehmende Einrichtung zu bescheinigen und durch die entsendende Hochschule im Diploma Supplement zu dokumentieren oder wenn nicht anders möglich in das Sammelzeugnis/ Transcript of Records einzutragen. Zusätzlich wird die Verwendung des Europass-Mobilitätsnachweises (siehe www.europass.at) empfohlen. 23) Was geschieht bei vorzeitigem Abbruch des Praktikums? Bei Abbruch des Praktikums vor Ablauf der Mindestdauer (drei Monate) ohne triftige Gründe ist das Praktikum als nicht förderfähig einzustufen. Der bisher an den/die Teilnehmer/in ausgezahlte Betrag ist vollständig zurückzuzahlen. Liegen triftige Gründe für einen Abbruch des Praktikums vor Ablauf der Mindestdauer vor ( höhere Gewalt, z.b. schwere Krankheit des Teilnehmers/der Teilnehmerin oder enger Familienangehöriger etc.), kann u. U. anteilig die Rückzahlung der bisher geleisteten Zuschüsse erlassen werden. In diesen Fällen ist eine umgehende vorherige Rücksprache des/der Studierenden mit dem/der Koordinator/in der Hochschule und in der Folge mit der Nationalagentur erforderlich und zu dokumentieren. Bei Abbruch des Praktikums nach Ablauf der Mindestdauer kann das Praktikum grundsätzlich als förderfähig eingestuft und der dem abgeleisteten Praktikumszeitraum ent- Frequently Asked Questions_SMP_v2011-07-27_freigegeben - 7 -

sprechende Teil des Stipendiums gewährt werden. Diese Entscheidung obliegt der Nationalagentur in Absprache mit der Heimathochschule. Die Anerkennung des teilweise absolvierten Praktikums ist jedenfalls sicherzustellen. In jedem Fall sind die zuständigen Personen (Heimathochschule, Nationalagentur/Erasmus Referat, eventuell Konsortiumskoordinator/in) vor Abbruch des Praktikums durch den/die Teilnehmer/in zu informieren. 24) Ist es möglich, im Rahmen eines Erasmus-Aufenthaltes an zwei Praktikumsstellen zu arbeiten? Das ist nur möglich, wenn die Aufnahmeeinrichtung, die das Training Agreement unterschreibt, die Verantwortung für die gesamte Praktikumsdauer übernimmt. Das setzt voraus, dass es eine Verbindung zwischen den beiden Aufnahmeeinrichtungen gibt (z.b. Tochterunternehmen). Die Mindestdauer (drei ganze Monate) muss an jedem Ort eingehalten werden, auch, wenn die beiden Praktikumsstellen in einem Land liegen. Ausnahmen sind nur bei schlüssiger akademischer Begründung möglich. Es muss sich jedenfalls um einen durchgehenden Aufenthalt handeln. Folgende Bestimmungen gelten: Der Wechsel muss vor Antritt des Praktikums bekanntgegeben und von der Heimathochschule anerkannt werden. Nur ein Wechsel des Praktikumsplatzes ist möglich, d. h. maximal zwei Praktikumsplätze pro Aufenthalt. Ein gewünschter Praktikumswechsel nach Antritt ist nur in Ausnahmefällen und nach Rücksprache mit der Nationalagentur möglich (Kulanzfall, etwa bei Nichteinhaltung der Vertragsbedingungen seitens des Arbeitsgebers, Konflikte am Arbeitsplatz, etc.). Es sind ein Training Agreement, eine Aufenthaltsbestätigung, ein Praktikumszeugnis/ Transcript of Work sowie ein Praktikumsbericht erforderlich. Alle diese Dokumente umfassen den gesamten Praktikumszeitraum (Aufenthalt in der ersten und in der zweiten Aufnahmeeinrichtung). Im Training Agreement muss die zweite Aufnahmeeinrichtung angeführt werden. 25) Können Erasmus-Praktikanten/innen an einem European Intensive Language Course teilnehmen? Ja. Für EILC-Sprachkurse können von den Studierenden separate Fördermittel beantragt werden. Interessierte Studierende bewerben sich über ihre Heimatinstitution für die Teilnahme an Intensivsprachkursen. Die Heimatinstitution ist verantwortlich dafür, nur die Bewerbungen von Studierenden, die für einen Erasmus Aufenthalt ausgewählt wurden, an die veranstaltende Institution weiterzuleiten. 26) Welche Kriterien gibt es für die Auswahl von Studierenden, die ein Praktikum absolvieren sollen? Die Auswahl der Studierenden muss auf der Grundlage klar definierter Kriterien und Vorgangsweisen erfolgen. Der Prozess muss transparent und fair sein und die Gleich- Frequently Asked Questions_SMP_v2011-07-27_freigegeben - 8 -

behandlung aller Studierenden muss gewährleistet sein. Die genaue Festlegung der Auswahlkriterien, wie z.b. Studienerfolg, Sprachkenntnisse, persönliche Motivation, Referenzen usw., obliegt der entsendenden bzw. der empfangenden Institution. Es ist darauf zu achten, dass alle potenziellen Kandidaten und Kandidatinnen über die Kriterien informiert sind (z. B. durch Veröffentlichung auf der Website der Hochschule). 27) Ist es möglich das Praktikum innerhalb einer Verlängerung zu wechseln? Nein, ein Wechsel im Falle einer Verlängerung ist nicht möglich. 28) Nachreichung von Vertragsunterlagen und Nachnominierung Für Erasmus-Studierendenpraktika (SMP) gilt entsprechend den Richtlinien 2011/12 eine 14-tägige Vorlauffrist zur Nominierung. Studierende können zudem für einen Praktikumsaufenthalt nominiert werden, auch wenn das Training Agreement noch nicht vorliegt. Somit sollte es in den meisten Fällen möglich sein, die 14-tägige Nominierungsfrist einzuhalten. Nominierung weniger als 14 Tage vor Antritt Sollte eine Einhaltung der Frist nicht möglich sein, die Nominierung jedoch vor Antritt des Praktikums stattfinden, bitten wir Sie den Grund dafür in der SMP-Online- Datenbank im Feld Hinweis AB anzuführen. Nominierung nach Antritt Nominierungen nach Antritt des Praktikums sind absolute Ausnahmen und bedürfen einer detaillierten Begründung. Die Nationalagentur ist jedenfalls zu kontaktieren. Der/die Studierende muss sich jedenfalls nachweisbar vor Antritt des Praktikums um eine Erasmus-Förderung beworben haben. Unterzeichnung der Vereinbarung (inkl. Training Agreement) nach Antritt Gemäß den Richtlinien für Erasmus-Mobilität können Zuschüsse für bereits begonnene Mobilitätsaktivitäten nur gewährt werden, wenn die Institution dokumentieren kann, dass der Aufenthalt vor Unterzeichung der Vereinbarung (inkludiert das Training Agreement) beginnen musste. Es ist das Formular zur Nachreichung von Vertragsunterlagen und eine Kopie des Training Agreements per E-Mail und Post an die Nationalagentur zu schicken. Die Nationalagentur wird sich bei entsprechender Begründung bei der Bearbeitung der offenen Nominierungsfälle bemühen, den Studierenden und den Hochschulen so weit als möglich entgegenzukommen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass mögliche haftungs- oder versicherungsrelevante Konsequenzen, die sich aus der Entsendung von Studierenden zu einem Auslandsaufenthalt ohne Vorliegen einer Stipendienzusage ergeben, nicht von der OeAD GmbH oder der Nationalagentur getragen werden. 29) Welche Dokumente bzw. Informationsdokumente stehen für die mit der Abwicklung von SMP betrauten Personen zur Verfügung? Alle erforderlichen Unterlagen sind auf der Website http://www.lebenslanges-lernen.at/erasmusspeziell abrufbar. Frequently Asked Questions_SMP_v2011-07-27_freigegeben - 9 -

30) Ist ein Praktikum im Rahmen von Erasmus möglich, wenn der/die Studierende während des Praktikums graduiert? Sobald die Studierenden dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und nicht mehr an einer österreichischen Hochschule eingeschrieben sind, fallen sie unter die Gruppe der Graduierten und können somit ein Praktikum unter dem Programm Leonardo da Vinci absolvieren. Falls also der/die Studierende das Studium während des Praktikums abschließt und die Praktikumsdauer bis zum Abschluss des Studiums weniger als drei Monate beträgt, ist das Praktikum unter dem Programm Erasmus nicht mehr eligibel. 31) Gibt es ein Netzwerk für Erasmus-Praktikanten und -Praktikantinnen im Gastland? Derzeit gibt es noch kein Netzwerk für Erasmus-Praktikanten und Praktikantinnen. Daher wird den Praktikanten und Praktikantinnen empfohlen, auf bestehende Netzwerke zurückzugreifen (z. B. ESN oder auch Partnerhochschulen der Heimathochschule) 32) Kann man Praktika unter Erasmus auch an Hochschulen absolvieren? Ja, Praktika können in unterschiedlichen Formen an Hochschulen absolviert werden, beispielsweise in Bibliotheken oder angeschlossenen Universitätskliniken. Die aufnehmende Hochschule agiert in diesem Fall wie ein Unternehmen. 33) Wie ist Vollzeitpraktikum bzw. Teilzeitpraktikum definiert? Dies bezieht sich im Wesentlichen auf die spezifischen Arbeitszeitbestimmungen des Gastlandes, in der Regel ist aber von einer wöchentlichen Arbeitszeit von zumindest 30 Stunden auszugehen. 34) Können Studierende die schon ein Leonardo-Praktikum absolviert haben, ein Erasmus-Praktikum absolvieren? Ausschlaggebend ist der Zeitpunkt des Leonardo-Praktikums. Wenn das Leonardo- Praktikum während der Studienzeit erfolgte, also ein Leonardo-Studierendenpraktikum absolviert wurde, ist die Förderung eines weiteren Praktikums durch Erasmus ausgeschlossen. Wurde dass Praktikum aber vor dem Studium z.b. in der Schulzeit absolviert, kann ein Erasmus-Praktikum absolviert werden. Frequently Asked Questions_SMP_v2011-07-27_freigegeben - 10 -