STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN I. ALLGEMEINES Musikkapellen, die Landjugend oder Sportvereine sind laut Vereinsstatuten als gemeinnützig einzustufen. Sind Geschäftsführung und Statuten ausschließlich auf die Erfüllung gemeinnütziger Zwecke ausgerichtet, kann der Verein nach der Bundesabgabenordnung eine Reihe von steuerlichen Begünstigungen geltend machen. Diese Begünstigungen gelten aber nur, wenn sie sogenannte unentbehrliche oder entbehrliche Hilfsbetriebe betreffen. Sobald der Musikverein zu Geldbeschaffungszwecken durch Entfalten einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit dem freien Markt in Konkurrenz tritt ( Kleine Vereinsfeste und große Vereinsfeste ), läuft er Gefahr, diese Begünstigungen zu verlieren. Besonders unangenehm ist, dass dies nicht nur für die schädliche Betätigung, sondern für die gesamte Vereinstätigkeit gilt. Für die Vereinsvorstände ist es wichtig zu wissen, welche Betätigungen in welchem Umfang von Steuerpflichten betroffen sind. Ebenso wichtig ist es, die Möglichkeiten der Geltendmachung von steuerlichen Begünstigungen zu kennen. Die nachfolgende tabellarische Darstellung soll nun darüber einen Überblick ermöglichen: II. PRÜFEN DER STEUERPFLICHTIGEN BETÄTIGUNGEN 1. Nichtunternehmerischer Bereich: Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen Einnahmen aus Spenden Einnahmen aus Förderungen der Gemeinden Bei diesen Einnahmen gibt es keine Abgabenpflicht, weder Umsatzsteuer noch Körperschaftsteuer! 2. Unentbehrliche Hilfsbetriebe: Einnahmen aus Konzertveranstaltung des Musikvereines Einnahmen aus Unterhaltungsdarbietungen
Umsatzsteuerlich wird für diesen Bereich Liebhaberei unterstellt, es ist daher keine Umsatzsteuerpflicht gegeben. Gewinne aus unentbehrlichen Hilfsbetrieben unterliegen nicht der Körperschaftsteuer! 3. Entbehrliche Hilfsbetriebe: Einnahmen aus kleinen Vereinsfesten : Das sind geselligen Veranstaltungen im Vereinsrahmen, wie z.b. Faschingsbälle, Vereinskränzchen, Sommerfeste und Jubiläumsfeste Umsätze bis 36.000,00 (brutto) pro Jahr sind umsatzsteuerfrei aufgrund der Kleinunternehmerregelung. Damit verbunden aber auch Ausschluss vom Vorsteuerabzug. Einmal in 5 Jahren kann die Grenze um 15% abweiche, d.h. der Umsatz erhöht sich auf 41.400,- (brutto). Ein Gewinn ist prinzipiell mit 25 Prozent körperschaftsteuerpflichtig. Allerdings kann ein Freibetrag von jährlich 7.300,00 Euro abgezogen werden. Gewinne unter 7.300,00 sind daher steuerfrei. Bei der Ermittlung des Gewinnes können neben allen Ausgaben 20 Prozent der Einnahmen als Personalkosten für unentgeltlich mitarbeitende Vereinsmitglieder abgezogen werden (Rechtslage ab 2013). 4. Große Vereinsfeste / Begünstigungsschädliche Betriebe: Große Vereinsfeste, wie insbesondere mehrtägige Großereignisse, werden als begünstigungsschädliche Betriebe eingestuft. Durch eine solche Großveranstaltung verliert der Musikverein prinzipiell alle ihm nach den steuerlichen Gesetzen zustehenden Begünstigungen. Wenn das nicht gewünscht wird, kann der Musikverein einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung beim Finanzamt einbringen. Die verantwortlichen Vereinsfunktionäre müssen zur Einschätzung ihrer abgabenrechtlichen Verpflichtungen nun den Unterschied zwischen einem kleinen Vereinsfest und einem großen Vereinsfest kennen. Dazu folgende Übersicht:
RZ 306 Neue Rechtslage Nachhaltig durchgeführte entgeltliche gesellige Veranstaltungen stellen grundsätzlich keine Tätigkeit zur unmittelbaren Zweckverwirklichung eines begünstigten Rechtsträgers dar. Für die Beurteilung, ob die Summe dieser Veranstaltungen einen entbehrlichen Hilfsbetrieb (kleines Vereinsfest) oder einen begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb (großes Vereinsfest) darstellt, ist grundsätzlich darauf abzustellen, ob das Fest ausschließlich von den Vereinsmitgliedern getragen wird. Die Zahl der Besucher ist dabei nicht von Belang. Unter folgenden Voraussetzungen stellt eine gesellige Veranstaltung ein kleines Vereinsfest dar: Die Organisation (von der vorausgehenden Planung bis zur Mitarbeit während des Ablaufes der Veranstaltung) wird ausschließlich durch Vereinsmitglieder oder deren nahen Angehörigen vorgenommen. Die Verpflegung übersteigt ein beschränktes Angebot nicht und wird ausschließlich durch Vereinsmitglieder oder deren nahen Angehörigen bereitgestellt und verabreicht; dabei darf die Verpflegung auch nicht durch einen Betrieb eines Vereinsmitgliedes oder dessen nahen Angehörigen bereitgestellt und verabreicht werden. (kein Wirt; keine Catering Firma) Da die Organisation ausschließlich durch die Vereinsmitglieder oder deren nahen Angehörige vorzunehmen ist, darf auch die Darbietung von Unterhaltungseinlagen (Musik-, Show- und Tanzeinlagen) nur durch Vereinsmitglieder oder regionale und der breiten Masse nicht bekannte Künstler (nicht bekannt durch Film, Fernsehen, Radio) erfolgen. Der Hilfsbetrieb kleines Vereinsfest umfasst alle geselligen Veranstaltungen der genannten Art, die insgesamt einen Zeitraum von 48 Stunden im Kalenderjahr nicht übersteigen. Wir eines der obenstehenden Kriterien nicht eingehalten, gilt das Fest als großes Vereinsfest. Es unterliegt sohin der Umsatzsteuer (Eintrittsgelder 20%, Sponsoring 20%, Getränke 20 % und Verpflegungsumsätze 10%). Bei Vorliegen von korrekten Rechnungen ist dann auch ein Vorsteuerabzug möglich.
Für alle Ausgaben müssen ordnungsgemäße Rechnungen vorliegen Der Gewinn ist durch eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln. Der Gewinn unterliegt der Körperschaftsteuer (25 Prozent). Pauschale Ausgaben für mitarbeitende Vereinsmitglieder können abgesetzt werden (ab 2013 Rechtslage neu). Der jährliche Freibetrag von 7.300,00 steht zu. Wurde er in den letzten Jahren nicht in Anspruch genommen, können die letzten 9 Jahre kumuliert werden. Der Freibetrag kann sich sohin auf 73.000,- kumulieren. Es ist beim Finanzamt eine Umsatzsteuererklärung und eine Körperschaftsteuer- Erklärung einzureichen. III. AUSNAHMEGENEHMIGUNG Für begünstigungsschädliche Betätigungen sieht die Bundesabgabenordnung eine automatische Ausnahmegenehmigung vor, wenn die Umsätze aus allen begünstigungsschädlichen Betätigungen im Jahr nicht mehr als 40.000,00 betragen. Diese Ausnahmegenehmigung bewirkt, dass die Betätigungen im Rahmen von unentbehrlichen und entbehrlichen Hilfsbetrieben weiterhin begünstigt bleiben. Nur die begünstigungsschädliche Betätigung ist steuerpflichtig. Betragen die Umsätze über 40.000,00, so muss der Verein einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung beim zuständigen Finanzamt stellen. Dieser Antrag kann bereits vor Beginn der Veranstaltung, oder aber später in jedem Stadium des Abgabenverfahrens gestellt werden. Die Ausnahmegenehmigung wird im Regelfall immer erteilt und hat zur Folge, dass nur die jeweilige Festveranstaltung steuerpflichtig ist und nicht die gesamte Vereinstätigkeit der Verein aber für seine übrige Tätigkeit weiterhin begünstigt bleibt, das heißt: z.b. keine Steuerpflicht für Konzertveranstaltungen und kleine Festlichkeiten im Vereinsrahmen. Wenn, wie schon erwähnt, ein solches Fest als steuerpflichtiger Betrieb eingestuft wird, sind die Umsätze im Rahmen des Festes umsatzsteuerpflichtig, wobei die gastronomischen Umsätze soweit es sich um Speisen handelt, dem 10 prozentigen und alle anderen Umsätze (Getränke, Eintritte, Sponsoring usw.) dem 20prozentigen Steuersatz. Dieser Umstand wird regelmäßig zu Nachzahlungen bei der Umsatzsteuer führen. Wenn Sie als Verein vom Finanzamt Post bekommen haben, lohnt es sich auf alle Fälle mit Ihrem Steuerberater Kontakt aufzunehmen. Sie sollten auch die Einnahmen/Ausgaben-Rechnungen der Vorjahre gut aufbereiten bzw. mit dem Steuerberater besprechen, da Sie diese an das zuständige Finanzamt übermitteln. müssen.
Im Anhang finden Sie einige nützliche Dokumente, Formulare und Infoblätter.