Insolvenz des Ausblidungsbetriebes bzw. Bildungsträgers Was nun?



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Transkript:

Insolvenz des Ausblidungsbetriebes bzw. Bildungsträgers Was nun? Seminar bei der Staatlichen Fortbildungsstätte Reinhardtsgrimma am 27.10.2011 Referent: Rechtsanwalt Alexander Wagner Inhaltsverzeichnis I. Einführung... 1 II. Kündigungsmöglichkeiten... 2 A. Probezeit... 2 B. anderweitige Kündigung... 3 1. nach 22 BBIG... 3 2. nach 113 InsO... 4 III. Fortführungsmöglichkeiten... 5 A. Anspruch auf Ausbildungsvergütung... 5 B. vertragliche Regelungen zur Übernahme... 6 1. Kündigung durch Auszubildenden... 6 2. Aufhebungsvertrag... 6 3. Vertrag zur Übernahme... 7 C. finanzieller Unterstützung für übernehmende Betriebe...7 IV. Zusammenfassung... 9 I. Einführung Landwirtschaftsbetriebe bilden in einem erheblichen Umfang Lehrlinge aus. Damit wird die "menschliche" Grundlage für die Sicherung und Fortführung einer effektiven und qualifizierten Tätigkeit der Landwirtschaftsbetriebe geschaffen. Die Auszubildenden nehmen damit aber auch schon von Anfang an am Schicksal der sie ausbildenden Betriebe teil. Sie durchleben mit dem Betrieb Höhen und Tiefen des Jahres. Ihre Hilfe und Unterstützung wird im Betrieb geschätzt, so wie es auch Situationen geben wird, in denen Konflikte und Probleme mit ihnen gelöst werden müssen. Die Ausbildungsverhältnisse mit Lehrlingen umfassen mehrere Jahreszeiträume, so dass in den meisten Fällen bei Abschluss von Ausbildungsverträgen für den Betrieb seine zukünftige wirtschaftliche Entwicklung und damit auch die Durchführung des Ausbildungsverhältnisses nicht ohne weiteres als sicher planbar angesehen werden kann. So wird es immer wieder zu Situationen kommen können, wo sich eine negative wirtschaftliche Entwicklung abzeichnet und im schlimmsten Falle der Betrieb nicht mehr in der Lage ist, seine Verträge zu erfüllen. Der Betrieb selbst oder ein Gläubiger wird dann ein Insolvenzverfahren einleiten, in dessen Verlauf in den

Insolvenz des Ausbildungsbetriebes Seite 2 von 9 meisten Fällen eine Schließung des Betriebes und damit eine Beendigung sämtlicher Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse erfolgt. Mit einem Ende einer begonnenen Ausbildung ergibt sich jedoch für den einzelnen Auszubildenden, dass die Ausbildung nicht abgeschlossen ist und damit die angestrebte Qualifizierung nicht erreicht werden kann. Sobald sich also Schwierigkeiten in Bezug auf die Fortführung des Ausbildungsverhältnisses abzeichnen, muss daher überlegt werden, wie der Auszubildende zukünftig seine Ausbildung erhalten kann. Nachfolgend werden daher die sich abzeichnenden Fragen im Rahmen einer Insolvenz in Bezug auf ein Ausbildungsverhältnis dargestellt. II.Kündigungsmöglichkeiten Zunächst wird auf die Beendigungsmöglichkeiten für den Ausbildungsbetrieb eingegangen. Für den Ausbildungsvertrag gelten die Regelungen des Berufsbildungsgesetzes (BBiG). Dieses sieht verschiedene Regelungen in Bezug auf die Beendigung eines Berufsbildungsverhältnisses vor. Sobald ein Insolvenzverfahren jedoch eingeleitet wird, gelten auch die Regelungen der Insolvenzordnung. In diesem Falle ist außerdem zu fragen, ob der ausbildende Betriebe überhaupt noch als Ausbildungsstätte in Betracht kommt und damit unabhängig von den Erklärungen des Betriebsinhabers bzw. des zuständigen Vertreters des Betriebes die Ausbildung fortgeführt werden kann. A. Probezeit 20 BBiG legt zunächst fest, dass das Berufsausbildungsverhältnis mit der Probezeit beginnt, die mindestens einen Monat und höchstens vier Monate betragen kann. In dieser Zeit soll sowohl dem Auszubildenden als auch dem ausbildenden Betrieb Gelegenheit gegeben werden, das Vertragsverhältnis zu erproben und festzustellen, ob die jeweils andere Partei den eigenen Vorstellungen in Bezug auf die Durchführung des Berufsausbildungsverhältnisses entspricht. In 22 Abs. 1 BBiG ist dann weiter festgelegt, dass während der Probezeit das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden kann. Damit ist es möglich, dass während der Probezeit sozusagen von heute auf morgen das Berufsausbildungsverhältnis enden kann. Für den Betrieb ergibt sich damit in diesem Zeitraum eine sehr komfortable Situation. Selbst in dem Fall, wo er ein Berufsausbildungsverhältnis eingeht und sich in schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet, kann er kurzfristig diesen Vertrag wieder beenden. In der Praxis wird dies sicherlich bei Einleitung eines Insolvenzverfahrens genutzt werden. Aber auch dann, wenn der Betrieb wirtschaftliche Schwierigkeiten in erheblichem Maße absehen kann, wird er unverzüglich eine solche Kündigung aussprechen, um die entstehenden Ausbildungskosten so gering wie möglich zu halten und außerdem natürlich auch dem Auszubildenden eine zwar schmerzhafte, aber klare Perspektive in Bezug auf das Berufsausbildungsverhältnis zu geben. Der Auszubildende ist dann in der

Insolvenz des Ausbildungsbetriebes Seite 3 von 9 Lage, sich umgehend einen anderen Ausbildungsbetrieb zu suchen, wobei die Auswirkungen auf seine Ausbildung noch nicht so gravierend sind wie in einer Situation kurz vor der Prüfung, also dem regulären Ende des Ausbildungsverhältnisses. B. anderweitige Kündigung Mit dem Ende der Probezeit gelten dann die allgemeinen Regelungen für das Ende des Berufsausbildungsverhältnisses. Die Probezeit selbst ist nicht verlängerbar, so dass auf jeden Fall spätestens vier Monate nach Beginn des Berufsausbildungsverhältnisses die allgemeinen Regelungen gelten. 1. nach 22 BBIG 22 Abs. 2 BBiG regelt zunächst einen Kündigungsschutz. Mit dem Ende der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis durch den ausbildenden Betrieb und durch den Auszubildenden nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Außerdem kann der Auszubildende selbst mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen kündigen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will. Unwirksam ist eine Kündigung aus einem wichtigen Grund, wenn gemäß 22 Abs. 4 BBiG die ihr zu Grunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Damit ergibt sich jedoch für den ausbildenden Betrieb folgendes Problem: Der Auszubildende hat bei Ausspruch einer Kündigung so wie jeder andere Arbeitnehmer auch die Möglichkeit, die Wirksamkeit der Kündigung aus einem wichtigen Grund gerichtlich überprüfen zu lassen. Im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung muss dann der ausbildende Betrieb nachweisen, dass die Frist von zwei Wochen eingehalten ist. In den normalen Fällen, die für das Bestehen eines wichtigen Grundes infrage kommen, wird dies meist unproblematisch nachweisbar sein, weil diese zu Grunde liegenden Tatsachen meist auf einen konkreten Vorfall abstellen. Im Falle von wirtschaftlichen Schwierigkeiten ergeben sich jedoch Probleme. In den meisten Fällen treten wirtschaftliche Schwierigkeiten nicht mit einem Male ein, sie zeichnen sich eher über einen langen Zeitraum ab. Dem Betrieb sind seine wirtschaftlichen Rahmenbedingungen bekannt, es ist davon auszugehen, dass sich der Betriebsinhaber auch regelmäßig über die wirtschaftliche Situation seines Betriebes informiert. Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund kurz vor Ende der Probezeit mit der Begründung, dass sich plötzlich die wirtschaftlichen Verhältnisse so verschlechtert haben, dass der Betrieb das Berufsausbildungsverhältnis nicht mehr fortführen kann, wird deswegen kaum begründbar sein. In Betracht kommt allenfalls ein besonderes Ereignis. Dies kann die Stellung eines Insolvenzantrages durch einen Gläubiger, aber gegebenenfalls auch durch den Betriebsinhaber selbst sein. Es käme natürlich auch ein anderes Ereignis in

Insolvenz des Ausbildungsbetriebes Seite 4 von 9 Betracht, beispielsweise eine Naturkatastrophe oder ein anderes, nicht vom Betriebsinhaber beeinflussbares Ereignis, das die wirtschaftlichen Grundlagen des Betriebes zerstört, so dass in einer wirtschaftlich schwierigen Situation eine Fortführung des Betriebes nicht mehr gesichert ist. Liegt so etwas nicht vor, ist der ausbildende Betrieb verpflichtet, das Berufsausbildungsverhältnis gemäß 21 BBiG bis zum Ende der Ausbildungszeit bzw. dem Bestehen der Abschlussprüfung fortzuführen. 2. nach 113 InsO Neben der Regelung des 22 BBiG ergibt sich jedoch im Falle der Durchführung eines Insolvenzverfahrens auch die Regelung des 113 InsO. Dabei ist zunächst der Ablauf eines Insolvenzverfahrens zu beachten: Zunächst ist es notwendig, dass entweder der Schuldner selbst, hier also der ausbildende Betrieb, oder aber ein Gläubiger ein Insolvenzverfahren eingeleitet. Der ausbildende Betrieb kann jederzeit einen Antrag auf Durchführung eines Insolvenzverfahrens stellen. Ein Gläubiger dagegen kann einen Insolvenzantrag auch stellen, wenn er einen vollstreckbaren Titel gegen den Schuldner hat und glaubhaft machen kann, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist. Nach Stellung des Insolvenzantrages schließt sich zunächst eine Phase der Überprüfung des Schuldners an, dass so genannte Insolvenzeröffnungsverfahren. Dabei wird festgestellt, ob ein Grund zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorliegt und die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt sind. Ergibt dieses Insolvenzeröffnungsverfahren, dass der Schuldner zahlungsunfähig, drohend zahlungsunfähig oder (bei juristischen Personen) überschuldet ist und sind die Kosten des Verfahrens, gegebenenfalls auch durch eine Verfahrenskostenstundung bei natürlichen Personen gedeckt, wird das Verfahren eröffnet. Erst in diesem Fall gilt 113 InsO. Er gibt dem Insolvenzverwalter das Recht, ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung das Vertragsverhältnis mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende zu kündigen. Allerdings führt dies nicht dazu, dass ohne weiteres entgegen 22 BBiG gekündigt werden kann. Das Recht zur ordentlichen Kündigung bleibt auch bei Geltung des 113 InsO ausgeschlossen. Allerdings ergibt sich die Problematik, dass mit Einleitung des Insolvenzverfahrens in den meisten Fällen der Fortbestand des Betriebes nicht mehr gesichert ist. Es besteht dann gegebenenfalls sogar das Problem, ob der Betrieb gemäß 27 BBiG überhaupt noch als Ausbildungsstätte geeignet ist. Wenn der Betrieb keine Produkte mehr produziert und auch sonst seine gesamte geschäftliche Tätigkeit eingestellt hat, ist nicht mehr davon auszugehen, dass an dieser Stelle die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im vollen Umfange im Sinne des 27 Abs. 2 BBiG vermittelt werden können. Außerdem ergibt sich das Problem, dass der Betrieb im Falle eines Insolvenzverfahrens die zu zahlende Ausbildungsvergütung nicht mehr erbringen kann, so dass auch in

Insolvenz des Ausbildungsbetriebes Seite 5 von 9 dieser Hinsicht die Verpflichtungen des Betriebes gegenüber dem Auszubildenden nicht mehr erfüllt werden können. Es wird deswegen davon ausgegangen, dass 113 InsO dem Insolvenzverwalter ein Recht zur außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist ermöglicht. Der Insolvenzverwalter muss in diesen Fällen zumindest im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung darlegen können, dass der Zweck des Ausbildungsverhältnisses im insolventen Betrieb nicht mehr erreicht werden kann. Er muss dann allerdings die Auslauffrist des 113 InsO von drei Monaten beachten. Damit kann das Ausbildungsverhältnis über diese analoge Anwendung des 113 InsO beendet werden. III. Fortführungsmöglichkeiten Die Beendigungsmöglichkeiten führen jedoch nur dazu, dass das bisherige Ausbildungsverhältnis mit dem insolventen Betrieb nicht mehr fortgeführt wird. Für den Auszubildenden ist es aber wichtig, möglichst ohne Unterbrechung ein neues Ausbildungsverhältnis aufzunehmen bzw. auch dafür zu sorgen, dass er möglichst unterbrechungsfrei seine Ausbildungsvergütung erhält. A. Anspruch auf Ausbildungsvergütung Der Anspruch aus Ausbildungsvergütung ist zum Teil aufgrund der Vorschriften des 183 ff. SGB III gesichert. Diese Regelungen stellen die Grundlage für die Zahlung von Insolvenzgeld durch die Agentur für Arbeit dar. Insolvenzgeld wird bei der Insolvenzeröffnung, bei Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder bei vollständiger Beendigung der Betriebstätigkeit gewährt. Für den Auszubildenden ist die Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem so genannten Insolvenzereignis zu beachten. Der Auszubildende muss bei Einleitung eines Insolvenzverfahrens also innerhalb von zwei Monaten bei der Agentur für Arbeit einen Antrag auf Zahlung dieses Insolvenzgeldes stellen. Der Zahlungsanspruch beträgt längstens drei Monate. Betroffene Auszubildende haben einen Anspruch auf einen Vorschuss, der sogar schon dann gezahlt werden kann, wenn des Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet ist. In diesem Fall muss ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, das Arbeitsverhältnis beendet und die Voraussetzungen für den Anspruch auf Insolvenzgeld mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt sein. Insolvenzgeld wird in Höhe des Nettoarbeitsentgelts geleistet, dieses berechnet sich aus dem Arbeitsentgelt um die gesetzlichen Abzüge vermindert. Bei der Zahlung eines Vorschusses bestimmt die Arbeitsagentur die Höhe nach pflichtgemäßem Ermessen, wobei ein gezahlter Vorschuss auf das Insolvenzgeld dann angerechnet wird. Bei der Zahlung eines Vorschusses ist zu beachten, dass ein Erstattungsanspruch der Agentur für Arbeit geschehen kann, wenn kein oder ein geringeres Insolvenzgeld zuerkannt wird.

Insolvenz des Ausbildungsbetriebes Seite 6 von 9 Mit der Zahlung des Insolvenzgeldes gehen Ansprüche auf Arbeitsentgelt, welche einen Anspruch auf Insolvenzgeld begründen, gemäß 187 SGB III auf die Bundesagentur für Arbeit über. Mit dieser Regelung ist also gesichert, dass der Auszubildende zunächst eine Vergütung weiter erhält, auch wenn durch das Insolvenzverfahren die Ausbildung selbst nicht mehr als gesichert angesehen werden kann. B. vertragliche Regelungen zur Übernahme Um das Ausbildungsverhältnis fortzuführen, wird es im Falle einer Insolvenz oder bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Ausbildungsbetriebes notwendig sein, einen neuen Ausbildungsbetrieb zu finden. In dieser Situation sind sowohl der Auszubildende als auch der Ausbildungsbetrieb gefragt, da letztlich beide Parteien ein Interesse daran haben werden, eine Klärung in Bezug auf das Ausbildungsverhältnis zu erreichen. Wenn ein neuer Ausbildungsbetrieb gefunden ist, muss geklärt werden, wie der Berufsausbildungsvertrag übergeben wird. Hierzu ergeben sich verschiedene Möglichkeiten: 1. Kündigung durch Auszubildenden Soweit sich der Auszubildende selbst um einen neuen Ausbildungsbetrieb gekümmert hat, könnte er gegebenenfalls gemäß 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG kündigen, wobei er jedoch die Kündigungsfrist von vier Wochen einzuhalten hat. Außerdem besteht das Problem, dass er sich eigentlich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen oder die Berufsausbildung ganz aufgeben müsste, um die Voraussetzungen dieser Vorschrift korrekt zu erfüllen. 2. Aufhebungsvertrag Aus diesem Grunde erscheint es sinnvoll, wenn hier zwischen dem Auszubildenden und dem Ausbildungsbetrieb auf Anfrage des Auszubildenden ein Vertrag zur Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses abgeschlossen wird. In diesem Vertrag könnte dann auch ein anderer Beendigungszeitpunkt, als er sich aus 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG ergibt, festgelegt werden. So könnte beispielsweise das alte Ausbildungsverhältnis zum Letzten des laufenden Monats beendet werden, weil sich für den Ersten des kommenden Monats bereits eine Fortführung des Berufsausbildungsverhältnisses ergeben hat. In dieser Situation muss der Auszubildende jedoch beachten, dass er den Abschluss eines solchen "Aufhebungsvertrages" nur dann anstreben sollte, wenn tatsächlich die Fortführung gesichert ist, er also bereits ein vom neuen Ausbildungsbetrieb unterzeichnetes Exemplar des mit diesem abzuschließenden Berufsausbildungsvertrages vorliegen hat. Ansonsten besteht die Gefahr, dass er dem Ende seiner Berufsausbildung bei dem bisherigen Betrieb zustimmt und sich dann aus irgendwelchen Gründen trotzdem ergeben kann, dass der neue Ausbildungsbetrieb doch kein solches Berufsausbildungsverhältnis fortführen möchte.

Insolvenz des Ausbildungsbetriebes Seite 7 von 9 3. Vertrag zur Übernahme Soweit der Ausbildungsbetrieb sich selbst um einen neuen Betrieb zur Ausbildung gekümmert hat, käme auch ein dreiseitiger Vertrag in Betracht. Dieser kann so gestaltet werden, dass der bisherige Ausbildungsbetrieb mit dem neuen Ausbildungsbetrieb eine Übernahme des Berufsausbildungsvertrages mit allen Rechten und Pflichten vereinbart. Mit dem Übernahmevertrag wird festgelegt werden, ab welchem Zeitpunkt der neue Betrieb sowohl die Ausbildung durchführt als auch die Ausbildungsvergütung zahlt. Für den Auszubildenden hätte dies den Vorteil, dass es nicht zu einer Beendigung des bisherigen und den Beginn eines neuen Vertrages kommt. Er hätte damit ein einheitliches Berufsausbildungsverhältnis vom Anfang bis zum Ende der Lehrzeit. Einem solchen Übernahmevertrag muss der Auszubildende allerdings zustimmen, da bei einer Vertragsübernahme, der sowohl Rechte als auch Pflichten beider Parteien enthält, der andere Vertragspartner immer zustimmen muss. Es kann ja durchaus sein, dass der Auszubildende mit dem neuen Ausbildungsbetrieb nicht einverstanden ist. Der bisherige Ausbildungsbetrieb muss deswegen für eine wirksame Vertragsübernahme auch die Zustimmung des Auszubildenden einholen. Problematisch kann diese Vorgehensweise bei Einleitung eines Insolvenzverfahrens sein. Spätestens ab dem Zeitpunkt, wo ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt ist oder das Insolvenzverfahren eröffnet ist, muss der Insolvenzverwalter zwingend einem solchen Übernahmevertrag zustimmen. Ohne diese Zustimmung ist der Vertrag unwirksam, denn ein neuer Ausbildungsbetrieb kann sich dann gegebenenfalls darauf zurückziehen. Im schlimmsten Fall würde das für den Auszubildenden bedeuten, dass der neue Ausbildungsbetrieb seine Verpflichtungen ihm gegenüber nicht erfüllen muss. C. finanzielle Unterstützung für übernehmende Betriebe Die Übernahme eines Berufsausbildungsvertrages kann für den neuen Ausbildungsbetrieb auch wirtschaftlich interessant sein. Dies ergibt sich aus 421r SGB III. Diese Vorschrift ergibt sich seit 01.02.2009 und ist im Rahmen des Konjunkturpaketes II eingeführt worden. Sie führt den so genannten Ausbildungsbonus ein und stellt den Arbeitgeber einen Zuschuss für die zusätzliche betriebliche Ausbildung von Jugendlichen bereit. Danach erhalten Arbeitgeber einen Zuschuss für zusätzliche betriebliche Ausbildung von förderungsbedürftigen Auszubildenden. Förderungsbedürftig sind unter anderem gemäß 421r Abs. 1 S. 4 Nr. 2 SGB III Auszubildende, deren Ausbildungsvertrag über eine Ausbildung im Sinne von 421r Abs. 3 SGB III wegen einer Insolvenz, Stilllegung oder Schließung des ausbildenden Betriebes vorzeitig beendet worden ist. Es handelt sich dabei um betriebliche Ausbildungen, die in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz durchgeführt werden und für die der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen ist.

Insolvenz des Ausbildungsbetriebes Seite 8 von 9 Gemäß 421r Abs. 4 SGB III muss es sich um eine zusätzliche Ausbildung handeln. Dies ist der Fall, wenn die Zahl der Ausbildungsverhältnisse im Sinne des 421r Abs. 3 SGB III im Betrieb durch den abgeschlossenen Ausbildungsvertrag höher ist, als es im Durchschnitt der drei vorhergehenden Jahre jeweils am 31. Dezember war. Auszubildende, die wegen Nichtbestehens der Abschlussprüfung weiter beschäftigt werden und Auszubildende, deren Ausbildungszeit vor dem 31. Dezember desselben Jahres endet, werden nicht mitgezählt. Ein Nachweis erfolgt durch eine Bescheinigung der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle. Hinzuweisen ist jedoch auf 421r Absatz 8a SGB III, wonach von der Voraussetzung der Zusätzlichkeit des die Ausbildung fortführenden Ausbildungsverhältnisses abgesehen werden kann, wenn der Ausbildungsvertrag wegen einer Insolvenz, Stilllegung oder Schließung des ausbildenden Betriebes vorzeitig beendet ist. Gemäß 421r Abs. 11 SGB kann der Ausbildungsbonus für Ausbildungen gezahlt werden, die frühestens am 01.07.2008 und spätestens am 31.12.2010 begonnen wurden. Darüber hinaus sind Ausbildungen förderfähig, wenn sie spätestens am 31.12.2013 begonnen wurden und es sich um einen Fall des 421r S. 4 Nr. 2 SGB III handelt. Die Höhe des Ausbildungsbonusses bestimmt sich gemäß 421r Abs. 6 SGB III nach der für das erste Ausbildungsjahr tariflich vereinbarten monatlichen Ausbildungsvergütung. Der Ausbildungsbonus beträgt dementsprechend: 4000, wenn die maßgebliche Vergütung 500 monatlich unterschreitet, 5000, wenn die maßgebliche Vergütung mindestens 500 und weniger als 750 beträgt und 6000, wenn die maßgebliche Vergütung mindestens 750 monatlich beträgt. Der Ausbildungsbonus reduziert sich anteilig, wenn die in der Ausbildungsordnung festgelegte Ausbildungsdauer unterschritten wird, der Auszubildende bereits bei Abschluss des Ausbildungsvertrages Teile der Ausbildung erfolgreich absolviert hat oder eine Anrechnung von Zeiten beruflicher Vorbildung auf die Ausbildung erfolgt. Das bedeutet für den neuen Ausbildungsbetrieb, dass er den Ausbildungsbonus nicht im vollen Umfange erhalten wird, soweit bereits ein Teil der Ausbildungszeit abgelaufen ist und diese im neuen Betrieb nicht wiederholen muss. Die Zahlung des Ausbildungsbonusses erfolgt in zwei Teilen. 50 % des Ausbildungsbonusses werden nach Ablauf der Probezeit und weitere 50 % der Leistung nach Anmeldung des Auszubildenden zu Abschlussprüfung ausgezahlt. Voraussetzung ist, dass für diesen Zeitpunkt jeweils das Ausbildungsverhältnis fortbesteht. Mit dieser Regelung besteht für den die Ausbildung fortführenden Betrieb die Möglichkeit, eine Unterstützung seitens der Agentur für Arbeit zu erhalten, die ca. 20 % der Vergütung umfasst. Gerade in Bezug auf die Situation, dass der Auszubildende bei einer Insolvenz des bisherigen Ausbildungsbetriebes nur durch

Insolvenz des Ausbildungsbetriebes Seite 9 von 9 einen neuen Ausbildungsbetrieb seiner Ausbildung auch beenden kann, ist dies eine wichtige Unterstützung. IV.Zusammenfassung Mit der Insolvenz des bisherigen Ausbildungsbetriebes wird sich immer ergeben, dass das bisherige Ausbildungsverhältnis beendet wird. Für den Auszubildenden ergibt sich damit jedoch nicht automatisch ein Ende seiner Ausbildung und der Wegfall seiner Ausbildungsvergütung. Aufgrund des Schutzes des 22 BBiG ist der Auszubildende selbst im Falle einer Insolvenz noch wesentlich besser geschützt als andere Arbeitnehmer, weil für Ausbildungsverhältnisse die direkte Anwendung des 113 InsO nicht in Betracht kommt. Soweit der Auszubildende aufgrund der wirtschaftlichen Situation des bisherigen Ausbildungsbetriebes keine Vergütung mehr erhält, kann er einen Antrag auf Insolvenzgeld stellen und so einen Zeitraum von bis zu drei Monaten weiter an Vergütung von der Agentur für Arbeit erhalten. Für die Fortführung der Berufsausbildung gibt es dann verschiedene vertragliche Möglichkeiten, die der Auszubildende bzw. auch der bisherige Ausbildungsbetrieb nutzen sollte, um die Fortführung der Ausbildung zu ermöglichen. Für den neuen Ausbildungsbetrieb ergibt sich dabei die Möglichkeit, auf Grundlage des 421r SGB III einen Ausbildungsbonus zu erhalten, womit ein Teil der zu zahlenden Ausbildungsvergütung gedeckt ist. Ein neuer Ausbildungsbetrieb hat dadurch auch wirtschaftliche Vorteile, wenn er ein solches Ausbildungsverhältnis aus einem bisherigen, nun insolventen Betrieb, übernimmt. Mit diesen Möglichkeiten sollte gesichert sein, dass der Auszubildende auch im Rahmen einer Insolvenz des Ausbildungsbetriebes seine Ausbildung an anderer Stelle beenden kann. Bei Fragen oder Anregungen: WAGNER Rechtsanwälte Rechtsanwalt Alexander Wagner Otto-Schill-Straße 1, 04109 Leipzig Telefon: 0341 9136790 Telefax: 0341 9136797 E-Mail: kanzlei@anwalt-wagner.de www.anwalt-wagner.de