Mehr Geld für Familien



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Mehr Geld für Familien Betreuungsfreibetrag, Kindergeld, Unterhaltsvorschuss, Bundeserziehungsgeld, Landeserziehungsgeld, Elternzeit, Betreuungsgeld/Herdprämie, Erziehungsgeld, Kinderzuschlag, Bildungskreditprogramm, Betreuungskosten, Berufsausbildungsbeihilfe, eigentlich ist Deutschland bei der finanziellen Unterstützung von Familien spitze. Doch viele Eltern nutzen diese Förderung nicht. Warum? Die finanzielle Unterstützung kommt nicht von alleine, denn Eltern müssen fast immer die verschiedenen Fördermöglichkeiten beantragen. Hinzu kommt, dass meistens auch noch Fristen zu beachten sind. Wer diese übersieht, geht in der Regel leer aus. Doch, wer hat da schon den Überblick? Unser Ratgeber gibt Ihnen einen Überblick über die verschiedenen Fördermöglichkeiten. Aus dem Inhalt: Elternzeit Die Regeln 3 Erziehungsgeld (Bundeserziehungsgeld) 3 Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz 5 Aufgepasst! Bekommen Sie 2013 Nachwuchs? Dann sollten Sie... 6 Das Betreuungsgeld - Kinder zu Hause erziehen 7 Elterngeld und gleichzeitig Betreuungsgeld? 7 Landeserziehungsgeld Leider nicht für alle Eltern 8 Landeserziehungsgeld Bayern 8 Landeserziehungsgeld Baden-Württemberg (Für Geburten / Adoptionen bis 30.09.2012) 10 Seite 1 von 23

Landeserziehungsgeld Sachsen 11 Landeserziehungsgeld Thüringen 13 Kindergeld für alle 14 Unterhaltsvorschuss Wer keinen oder einen zu geringen Kinderunterhalt erhält 15 Kinderzuschlag Wenn's Geld nicht reicht 16 Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend machen 17 Steuerliche Berücksichtigung von Schulgeld 18 Schulbedarfspaket in Form einer Barzahlung 18 Ausbildungsförderung ("Bafög") für Schüler & Studenten 18 Das Bildungskreditprogramm zur Ausbildungsfinanzierung 19 Berufsausbildungsbeihilfe (BAB): für Azubis 19 Ausbildungsplatzsuche: Zuschüsse sind möglich 20 Mobilitätshilfen (Umzug/Reisekosten/Fahrtkosten) 20 Weitere Adressen 21 Seite 2 von 23

Elternzeit Die Regeln Berufstätige Mütter und Väter, die ihr Kind selbst betreuen und erziehen, haben bis zum 3. Geburtstag des Kindes einen Rechtsanspruch auf Elternzeit (ehemals: Erziehungsurlaub). Die Eltern können entscheiden, wer von ihnen die Elternzeit nimmt. Auch ist es möglich, dass die Eltern gleichzeitig die Elternzeit nehmen. Wer Elternzeit nimmt, kann in Teilzeit bis zu 30 Wochenstunden arbeiten. Kündigungsschutz: Während der Elternzeit haben Mütter und Väter Kündigungsschutz. Er beginnt mit der Anmeldung der Elternzeit, frühestens 8 Wochen vor deren Beginn. Fristen beachten: Soll die Elternzeit unmittelbar an die Geburt oder an die Mutterschutzfrist anschließen, beträgt die die Anmeldefrist 6 Wochen, sonst 8 Wochen. Zurück an den Arbeitsplatz: Nach Beendigung der Elternzeit haben Mütter und Väter einen Anspruch, auf ihren alten oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz. Eine Schlechterstellung ist nicht zulässig. Haben Eltern während der Elternzeit die Arbeitszeit reduziert, gilt nach deren Ende wieder die frühere Arbeitszeit. Tipp: Der Elternzeitrechner hilft Eltern, die für sie beste Lösung zu finden. Sie können ausprobieren, wie sich ihr Nettoeinkommen verändert, wenn sich Z. B. Mütter und Väter die Elternzeit teilen und Teilzeit arbeiten gehen. Hier berechnen Sie Ihr Nettoeinkommen und Ihr Erziehungsgeld: http://www.bmfsfj.de/elternzeitrechner/ Erziehungsgeld (Bundeserziehungsgeld) Wenn Sie Ihr Baby vor dem 1. Januar 2007 bekommen haben: Mütter oder Väter, die ihr Kind selbst betreuen und erziehen und nicht mehr als 30 Wochenstunden arbeiten, erhalten Erziehungsgeld. Eltern können wählen zwischen: dem Regelbetrag von 300 Euro monatlich bis zum Ende des 2. Lebensjahres des Kindes. dem Budget-Angebot von 450 Euro monatlich bis zum Ende des 1. Lebensjahres des Kindes. Das Erziehungsgeld wird allerdings einkommensabhängig gemindert. Seite 3 von 23

Die Einkommensgrenzen für das Erziehungsgeld In den ersten 6 Lebensmonaten beträgt die Einkommensgrenze 30.000 Euro Jahresnettoeinkommen bei Elternpaaren, bei Alleinerziehenden 23.000 Euro. Ab dem 7. Lebensmonat des Kindes gilt: Elternpaare beim 1. Kind Alleinerziehende beim 1. Kind Bei jedem weiteren Kind volles Erziehungsgeld bis zu einem Jahresnettoeinkommen von 16.500 Euro volles Erziehungsgeld bis zu einem Jahresnettoeinkommen von 13.500 Euro Erhöhung der Einkommensgrenze um 3.140 Euro gemindertes Erziehungsgeld bis zu einem Jahresnettoeinkommen von etwa 22.086 Euro gemindertes Erziehungsgeld bis zu einem Jahresnettoeinkommen von 19.086 Euro Erhöhung der Einkommensgrenze um 3.140 Euro Beachten Sie: Auf das Erziehungsgeld wird das Mutterschaftsgeld für die Zeit nach der Geburt angerechnet. Entgeltersatzleistungen wie z. B. das Arbeitslosengeld und Krankengeld gelten bei der Berechnung des Erziehungsgeldes als Einkommen. Erziehungsgeld gibt es auch neben Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Wohngeld und Ausbildungsförderung. Krankenkasse: Wenn vor der Geburt des Kindes eine Pflichtversicherung in der Gesetzlichen Krankenversicherung bestand, bleibt diese während des Erziehungsgeldbezugs und der Elternzeit beitragsfrei bestehen, solange keine weiteren beitragspflichtigen Einkünfte erzielt werden. Das Erziehungsgeld muss für jedes Lebensjahr des Kindes bei der örtlich zuständigen Erziehungsgeldstelle gesondert beantragt werden. Seite 4 von 23

Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz Es gilt für alle Kinder, die nach dem 31.12.2006 geboren werden. Ob Vater oder Mutter, jeder jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Elternzeit nach dem neuen 15 des BEEG. Das gilt auch für Teilzeitkräfte (auch wenn es sich um geringfügig Beschäftigte auf 400- -Basis handelt) und auch befristet Beschäftigte, wobei die Elternzeit die Befristung nicht verlängert. Dieser Anspruch auf Elternzeit besteht wie bisher bis zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes. Dabei kann die Elternzeit von den Eltern gemeinsam oder im Wechsel in Anspruch genommen werden. Mit der Zustimmung des Arbeitgebers kann ein Teil von bis zu 12 Monaten auf die Zeit bis zum vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes aufgespart werden. Fristen beachten: Die Elternzeit kann frühestens mit der Geburt des Kindes beginnen, sie endet spätestens einen Tag vor dem 3. Geburtstag des Kindes. Das heißt, der Vater kann Elternzeit unmittelbar nach der Geburt, die Mutter kann ihre Elternzeit aber erst nach dem Ende ihrer Mutterschutzfrist antreten. Die Mutterschutzfrist nach der Geburt wird aber auf die Elternzeit angerechnet. Eltern müssen die Elternzeit nach wie vor rechtzeitig beantragen! Ab dem 1.1.2007 muss die Mutter/der Vater seine Elternzeit spätestens 7 Wochen vor deren Beginn schriftlich beantragen. Der Antrag muss auch die Dauer der Elternzeit für die ersten 2 Jahre nennen. Achtung: Bei Versäumung der Frist fällt der Anspruch auf Elternzeit nicht weg. Der Beginn verschiebt sich nur auf den entsprechend späteren Zeitpunkt, der bei Einhaltung der Frist gegolten hätte. So wird es berechnet: Der Elternteil, der nach der Geburt des Kindes beruflich pausiert, bekommt 67 Prozent seines letzten Nettoeinkommens monatlich gezahlt, maximal jedoch 1.800 Euro. Für die Berechnung maßgeblich ist dabei in der Regel das durchschnittliche Nettoeinkommen der letzten 12 Monate vor der Geburt. Erwerbslose erhalten einen Mindestsatz von 300 Euro monatlich; für Geringverdiener gibt es einen prozentualen Zuschlag. Dieser Mindestbetrag wird nicht mit anderen Sozialleistungen wie z. B. Arbeitslosengeld II oder Kindergeld verrechnet. Wie lange haben Eltern Anspruch auf Elterngeld? Seite 5 von 23

Eltern haben während der ersten 14 Monate nach der Geburt ihres Kindes Anspruch auf Elterngeld. Ein Elternteil kann jedoch maximal bis zu 12 Monate Elterngeld erhalten. Weitere zwei Monate stehen aber dem Partner zu, wenn auch er sich Zeit für das Kind nimmt und für zwei Monate das Einkommen gemindert wird. Auf Wunsch können sich Familien das Elterngeld - bei gleichem Gesamtbudget - über zwei Jahre verteilt auszahlen lassen. Alleinerziehende Mütter haben Anspruch auf 14 Monate Elterngeld. Die bisherige Elternzeit von drei Jahren bleibt erhalten. Kindergeld wird weiterhin zusätzlich bezahlt. Bekommen Sie 2013 Nachwuchs? Dann sollten Sie mindestens sieben Monate vor Geburtstermin in die passende Steuerklasse wechseln. Seit 2013 gibt es eine Änderung, die ab 2013 greift. Bisher - also bis 2012 - war klar, was es an Zuschüssen gibt. Für Neugeborene bekommen sie in der Regel 65 bis 67 Prozent des durchschnittlichen Nettoeinkommens der vergangenen zwölf Monate vor der Geburt, höchstens 1800 Euro im Monat - und das bis zu 14 Monate lang. Grundsätzlich gilt: Je mehr Netto, desto mehr Elterngeld. So wirds berechnet: Grundlage ist der Nettolohn, also nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen. Zusätzlich geht noch ein Zwölftel des Arbeitnehmer- Pauschbetrags ab. Das Urlaubs- und Weihnachtsgeld bleiben außen vor. Das gibt ab 2013: Nun wird der Bruttolohn für die letzten zwölf Monate vor der Geburt zugrunde gelegt also nicht mehr der Nettolohn. Die tatsächlichen Abzüge auf der Lohnabrechnung werden uninteressant. Stattdessen zieht der Staat vom Brutto neue Pauschalsätze ab, insgesamt 21 Prozent für Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Viel stärker wirkt sich das allerdings bei der Lohnsteuer aus, die ebenfalls vom Brutto abzuziehen ist. Dafür ist die Lohnsteuerklasse maßgeblich, die die betreuende Mutter oder der der Vater in den vorangegangenen zwölf Monaten am längsten hatte. Verheiratete können mit einem cleveren Wechsel der Steuerklasse in der Schwangerschaft ihr Nettoeinkommen nach oben schrauben. Doch der Steuerklassenumstieg muss für Kinder, die ab 2013 geboren werden, mindestens sieben Monate vor der Geburt passiert sein. Bei der Berechnung des neuen Elterngelds Seite 6 von 23

zählt allein die Steuerklasse, die am längsten in den zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes eingetragen war. Verpasst das Ehepaar den Umstieg in den ersten Schwangerschaftswochen, gilt die ungünstigere Steuerklasse. Wo kann das Elterngeld beantragt werden? Das Elterngeld kann ab sofort bei den Elterngeldstellen beantragt werden. Für den Antrag erforderlich sind eine Geburtsbescheinigung, Personalausweis, Einkommensnachweise, der Nachweis über das Mutterschaftsgeld sowie eine Bestätigung des Arbeitgebers über die wöchentliche Arbeitszeit. Nicht-EU-Bürger benötigen zudem einen Aufenthaltsnachweis. Das Betreuungsgeld - Kinder zu Hause erziehen Die Geldleistung für Familien, die ihre Kinder zu Hause erziehen, wird zum 1. August 2013 eingeführt. Das Betreuungsgeld soll an Eltern gezahlt werden, die ihre ein- und zweijährigen Kinder zu Hause erziehen und somit nicht vom Kita-Ausbau profitieren. Im ersten Jahr beträgt die Leistung 100 Euro im Monat und von August 2014 an 150 Euro. Das Geld kann für Kinder beantragt werden, die nach dem 31. Juli 2012 geboren wurden. Elterngeld und gleichzeitig Betreuungsgeld? Wer Elterngeld erhält, kann nicht gleichzeitig Betreuungsgeld erhalten. Das Betreuungsgeld schließt an das Elterngeld an. Wer sich dazu entschlossen hat, das Elterngeld über zwei Jahre auszahlen zu lassen, kann trotzdem Betreuungsgeld erhalten. Die Bezugsdauer ist dadurch nicht verlängert, nur der Auszahlungszeitraum in eine erste und zweite Rate. Bei Verlängerung des Auszahlungszeitraums des Elterngeldes kann daher parallel zur Auszahlung der zweiten Raten des Elterngeldes bereits Betreuungsgeld bezogen werden. Auf die Sozialhilfe und das ALG II wird die Prämie angerechnet, die betroffenen Familien haben also nicht mehr Geld zur Verfügung. Wer sich das Geld nicht bar auszahlen lässt, Seite 7 von 23

sondern für die Altersvorsorge oder die Ausbildung der Kinder anlegt, erhält für dieses sogenannte Bildungssparen 15 Euro zusätzlich. Dieses Bildungssparen ist auch für Familien möglich, die Sozialleistungen erhalten. Landeserziehungsgeld Leider nicht für alle Eltern Im Anschluss an das Erziehungsgeld gewähren die Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen und Thüringen vergleichbare Leistungen Landeserziehungsgeld Bayern Bayern gewährt im dritten Lebensjahr des Kindes ein Landeserziehungsgeld. Das Landeserziehungsgeld wird neben der Sozialhilfe und dem Wohngeld gezahlt, es wird nicht auf diese Leistungen angerechnet. Das Landeserziehungsgeld ist steuerfrei und kann nicht gepfändet werden. Hier gleich online den Antrag stellen: https://www.erziehungsgeld.bayern.de/land/ Das Landeserziehungsgeld beträgt für das erste Kind 200 Euro, für das zweite Kind 250 Euro und ab dem dritten Kind 350 Euro. Es wird für das erste Kind sechs und ab dem zweiten Kind maximal zwölf Monate gezahlt. Wer erhält das Landeserziehungsgeld? Wer seine Hauptwohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt während des Bezugs von Landeserziehungsgeld und mindestens zwölf Monate vor Leistungsbeginn in Bayern hat (Vorwohndauer). Wer ein Kind, für das ihm die Personensorge zusteht, in seinem Haushalt selbst betreut und erzieht. Wer keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt (Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit darf 30 Stunden nicht überschreitet). Wer Deutsche/r ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU), der Schweiz oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) besitzt. (Es genügt, wenn bei Ehepaaren und bei Eltern in eheähnlicher Gemeinschaft der Partner die geforderte EU- Seite 8 von 23

/EWR- oder schweizerische Staatsangehörigkeit hat oder das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.) Landeserziehungsgeld können außerdem erhalten: Stiefeltern, Eltern, die ein Kind in Adoptionspflege nehmen, welches das neunte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, der nichtsorgeberechtigte Elternteil mit Zustimmung des anderen Elternteils. Beachten Sie: In besonderen Härtefällen (z. B. bei Tod, schwerer Erkrankung, ) kann unter bestimmten Voraussetzungen das Landeserziehungsgeld auch gezahlt werden, ohne dass sämtliche Voraussetzungen vorliegen. Landeserziehungsgeld kommt auch in Betracht, wenn Beschäftigte von ihrem Arbeitgeber vorübergehend in ein anderes Bundesland bzw. ins Ausland entsandt oder abgeordnet werden, oder als Grenzgänger nach Bayern einpendeln. So wird das Landeserziehungsgeld berechnet: Das Landeserziehungsgeld ist wie das Bundeserziehungsgeld einkommensabhängig. Die Einkommensgrenzen entsprechen dem bei der Berechnung des Bundeserziehungsgeld für das zweite Lebensjahr des Kindes. Das Landeserziehungsgeld wird beim Überschreiten der Einkommensgrenze für das erste Kind um 5%, für das zweite Kind um 6% und ab dem dritten Kind um 7% des die Einkommensgrenze übersteigenden Betrages gekürzt. Das Landeserziehungsgeld ist schriftlich bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Bitte beachten Sie folgende Antragsfristen: Ein Antrag kann frühestens mit Beginn des 21. Lebensmonats des Kindes gestellt werden. Der Antrag muss spätestens zum Ende des 30. Lebensmonats vorliegen. Versäumen Seite 9 von 23

Sie diese Frist, wirkt der Antrag nur sechs Monate zurück. Landeserziehungsgeld Baden-Württemberg Im Anschluss an das Bundeserziehungsgeld für die ersten beiden Lebensjahre des Kindes können Eltern vom Land Baden-Württemberg für ein weiteres Jahr Landeserziehungsgeld erhalten. Für Geburten ab 01.01.2007 bis 30.09.2012 wird das Landeserziehungsgeld infolge der Einführung des Elterngeldes wie folgt angepasst: Das Landeserziehungsgeld beträgt bis zu 205 Euro monatlich für das erste und zweite Kind, ab dem dritten Kind in der Familie bis zu 240 Euro monatlich. Es wird im Anschluss an das Elterngeld gewährt, in der Regel ab dem 13. oder 15. Lebensmonat des Kindes. Es gelten die gleichen Einkommensgrenzen wie bisher (1380 Euro bei Paaren und 1125 Euro bei allein Erziehenden), sie werden jedoch für Geburten ab dem Jahr 2010 für Paare auf 1.480 Euro und für allein Erziehende auf 1.225 Euro angehoben. Ein Antrag auf Landeserziehungsgeld kann frühestens ab dem zehnten Lebens- oder Betreuungsmonat des Kindes gestellt werden. Die Voraussetzungen für den Bezug von Landeserziehungsgeld: deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder bestimmter mit der EU assoziierter Staaten (zum Beispiel Türkei). Es genügt auch, wenn der Ehegatte oder der andere im gleichen Haushalt lebende Elternteil oder das Kind eine dieser Staatsangehörigkeiten besitzt. Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Baden-Württemberg Auch ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Baden-Württemberg können Grenzgänger aus an Deutschland angrenzenden Staaten, die hier in einem Arbeitsverhältnis stehen, Landeserziehungsgeld erhalten. Das Arbeitsverhältnis aus dieser Beschäftigung muss regelmäßig im Monat 400 Euro übersteigen, es darf keine geringfügige Beschäftigung vorliegen. Die Regelung gilt bei einer mehr als geringfügigen Selbstständigkeit entsprechend. Wer ein Kind, für das ihm die Personensorge zusteht, in seinem Haushalt selbst betreut und erzieht. Person, die den Antrag stellen, dürfen keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausüben. (Eine Erwerbstätigkeit bis zu 21 Wochenstunden kann ausgeübt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen oder bei gleichzeitiger Teilerwerbstätigkeit beider Ehegatten/Elternteile sind bis zu 30 Wochenstunden möglich.) Seite 10 von 23

Die Einkommensgrenzen betragen: bei Verheirateten, die nicht dauernd getrennt leben, mit einem Kind 1.380,00 Euro. Diese Einkommensgrenze gilt auch dann, wenn die Eltern in eheähnlicher Gemeinschaft leben. (Für Geburten ab dem Jahr 2010: für Paare auf 1.480 Euro und für allein Erziehende auf 1.225 Euro)oben. Die Einkommensgrenze erhöht sich um jeweils 230,00 Euro für jedes weitere Kind. Wird die Einkommensgrenze überschritten, vermindert sich das Landeserziehungsgeld in Stufen von 26,00 Euro. Fristen & Anträge Landeserziehungsgeld wird auf schriftlichen Antrag gewährt. Der Antrag kann mit Beginn des 25. Lebensmonates - frühestens ab dem 9. Lebensmonat des Kindes, gestellt werden. Rückwirkend wird Landeserziehungsgeld höchstens für sechs Monate gezahlt. Antragsformulare sind bei den Städten und Gemeinden in Baden-Württemberg erhältlich. Den Landeserziehungsgeldantrag können Eltern direkt an die L-Bank 76113 Karlsruhe senden oder bei der zuständigen Gemeindeverwaltung abgeben. Weitere Infos und Anträge zum Downloaden: http://www.l-bank.de/cms/startseite Landeserziehungsgeld Sachsen Das Landeserziehungsgeld in Sachsen wird im Anschluss an den Bezug von Bundeserziehungsgeld, für Geburten ab 2001 bis zu einer Höchstdauer von 9 Monaten gezahlt. Bei Inanspruchnahme von budgetiertem Bundeserziehungsgeld kann Landeserziehungsgeld nur vom 13. bis maximal 21. Lebensmonat bezogen werden. Der Antrag kann frühestens drei Monate vor Beginn des gewünschten Leistungszeitraumes gestellt werden. Seite 11 von 23

Landeserziehungsgeld kann beginnend im 2. oder beginnend im 3. Lebensjahr des Kindes bezogen werden. Bei Bezug beginnend im 3. Lebensjahr kann Landeserziehungsgeld in folgendem Umfang gewährt werden: 1. Kind: neun Monate je EUR 200 2. Kind: neun Monate je EUR 250 ab 3. Kind: zwölf Monate je EUR 300. Voraussetzung für diesen Leistungsumfang ist, dass für dieses Kind seit dem vollendeten 14. Lebensmonat kein Platz in einer staatlich geförderten Kindertagesstätte in Anspruch genommen wurde. Andernfalls gilt der gleiche Leistungsumfang wie bei Leistungsbezug im 2. Lebensjahr. Ein Leistungsbezug bereits im 2. Lebensjahr (z. B. direkt im Anschluss an das Bundeselterngeld) wird wie folgt ermöglicht: 1. Kind: fünf Monate je EUR 200 2. Kind: sechs Monate je EUR 250 ab 3. Kind: sieben Monate je EUR 300. Für Kinder, die ab 2011 geboren sind, können für das 1. Kind 150 und für das 2. Kind 200 Euro Landeserziehungsgeld gezahlt werden. Ab dem 3. Kind bleibt es bei dem Betrag von 300 Euro monatlich. Anspruch auf Landeserziehungsgeld hat, wer: seinen Hauptwohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Sachsen hat, mit dem Kind, für das ihm die Personensorge zusteht, in einem Haushalt lebt, dieses Kind selbst betreut und erzieht, für dieses Kind keinen mit staatlichen Mitteln geförderten Platz in einer Kindertageseinrichtung im Sinne von 1 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen im Freistaat Sachsen und keine staatliche Förderung der Tagespflege in Anspruch nimmt, keine oder keine volle Erwerbstätigkeit im Sinne von 2 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) ausübt. Die Einkommensgrenzen Landeserziehungsgeld ist eine einkommensabhängige familienfördernde Leistung. Die Einkommensgrenzen für Alleinerziehende und Paare liegen bei 14.100 und 17.100 Euro. Seite 12 von 23

Maßgebend für die Entscheidung im Landeserziehungsgeldbezugszeitraum sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Landeserziehungsgeld. Das bedeutet: Veränderte Verhältnisse (z.b. Familienstand, Anzahl der Kinder, usw.) haben im Vergleich zum Zweitantrag auf Bundeserziehungsgeld möglicherweise eine neue Einkommensberechnung zur Folge. Wurde kein Antrag auf Bundeserziehungsgeld für das 2. Lebensjahr gestellt, ist für das Landeserziehungsgeld eine eigene Einkommensberechnung notwendig. Die Einkommensgrenzen entsprechen denen aus dem Bundeserziehungsgeld ab dem 7. Lebensmonat. Fristen & Anträge Der Antrag auf Gewährung von Landeserziehungsgeld kann frühestens ab dem 21. Lebensmonat des Kindes gestellt werden, wenn bis zum 24. Lebensmonat Bundeserziehungsgeld in Anspruch genommen wird, sonst ab dem 9. Lebensmonat. Zuständig für die Beratung und die Bearbeitung der Anträge sind die Sachgebiete Erziehungsgeld bei den Ämtern für Familie und Soziales. Eine Adressenliste der zuständigen Erziehungsgeldstellen erhalten Sie hier http://www.slfs.sachsen.de/lva/393.htm Onlineantrag: https://fs.egov.sachsen.de/formserv/getform/ksv_017_ksv_pdf/000-01/antragmiterklaerungland0111.pdf Aufgepasst: Landeserziehungsgeld wird auf schriftlichen Antrag gewährt, rückwirkend jedoch nur einen Monat vor Antragstellung. Landeserziehungsgeld Thüringen Ein ergänzendes Landeserziehungsgeld wird in Thüringen im Anschluss an das Bundeserziehungsgeld gewährt. Nach dem Thüringer Erziehungsgeldgesetz (bislang Thüringer Landeserziehungsgeldgesetz) können Eltern für die Zeit zwischen dem zweiten und dem dritten Lebensjahr ihres Kindes Erziehungsgeld beantragen. Die Höhe des Erziehungsgeldes, das für ein Kind ausbezahlt wird, ist abhängig von der Zahl seiner älteren Geschwister. 1. Kind: 12 Monate lang 150,- monatlich 2. Kind: 12 Monate lang 200,- monatlich 3. Kind: 12 Monate lang 250,- monatlich Ab dem 4. Kind: 12 Monate lang 300,- monatlich Seite 13 von 23

Die Voraussetzungen Das Kind wird nicht oder nicht mehr als fünf Stunden täglich in einer Kindestageseinrichtung oder von einer Kindertagespflegeperson betreut. Den vollen Betrag des Landeserziehungsgelds gibt es nur bei häuslicher Betreuung des Kindes. Wird das Kind nicht mehr als fünf Stunden täglich in einer Kindestageseinrichtung oder von einer Kindertagespflegeperson betreut, dann verringert sich das monatliche Erziehungsgeld um 75,-. Nachweis der Durchführung der Früherkennungsuntersuchung U 6 Die Einkommensgrenzen Verheiratete oder Eltern, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, bei 16.500 Euro, bei anderen Berechtigten bei 13.500 Euro Jahresnettoeinkommen. Diese Beträge erhöhen sich um 3.140 Euro für jedes weitere Kind. Übersteigt das Einkommen die Einkommensgrenze, verringert sich das Landeserziehungsgeld um 5,2 % des die Grenze übersteigenden Einkommens. Die sich ergebende Verringerung des Zahlbetrages wird hälftig auf den Auszahlungsbetrag von 150 Euro verrechnet. Kindergeld für alle Das Kindergeld wird einkommensunabhängig gezahlt. Es ist nach der Zahl der Kinder gestaffelt. Seit dem 1. Januar 2010 werden das Kindergeld, der Kinderfreibetrag sowie der Unterhaltsvorschuss erhöht. Das Kindergeld steigt für das erste und zweite Kind monatlich auf 184 Euro, für das dritte Kind auf 190 Euro und für alle weiteren Kinder auf 215 Euro. Der Kinderfreibetrag wird ebenfalls erhöht auf 7008 Euro. Auch der Unterhaltsvorschuss für Kinder getrennt lebender Eltern wurde angehoben: Von 117 Euro auf 133 Euro für Kinder bis fünf Jahre und von 158 Euro auf 180 Euro für die 6- bis 11-Jährigen. Die Erhöhung der Freibeträge für Kinder wirkt sich auch auf die Unterhaltsansprüche von Kindern von allein erziehenden Eltern aus. Der gesetzliche Mindestunterhalt wird Seite 14 von 23

angepasst und beträgt seit Januar 2010 für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 317 Euro für Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres 364 Euro und für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 426 Euro. Kindergeld gibt es für alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr, für Kinder in Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr, für arbeitslose Kinder bis zum 21. Lebensjahr. Das Kindergeld für ein Kind über 18 Jahre entfällt bei eigenem Kindeseinkommen ab 7.680 Euro im Jahr. Das Kindergeld wird an die Person ausgezahlt, in deren Obhut sich das Kind befindet. Lebt das Kind mit beiden Eltern zusammen, können diese bestimmen, wer von ihnen das Kindergeld erhalten soll. Weitere Infos und Antrag: http://www.bund.de Antrag auf Kindergeld für ein über 18 Jahre altes Kind ohne Ausbildungs- oder Arbeitsplatz: http://www.bund.de/ Unterhaltsvorschuss Wer keinen oder einen zu geringen Kinderunterhalt erhält Alleinerziehende, die vom anderen Elternteil keinen oder einen zu geringen Unterhalt für ihre Kinder bekommen, können Unterhaltsvorschuss erhalten. Das gilt auch bei ungeklärter Vaterschaft. Ein gerichtliches Unterhaltsurteil ist nicht nötig. Unterhaltsvorschuss gibt es längstens für 72 Monate und längstens bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes. Der Unterhaltsvorschuss entspricht den untersten Beträgen in der Unterhaltstabelle (Regelbetragssatz) abzüglich der Hälfte des Erstkindergeldes (77 Euro). Seite 15 von 23

Auf einen Blick: Alter des Kindes Bis 6 Jahre 6-12 Jahre Unterhaltsvorschuss in den neuen Ländern 111 Euro monatlich 151 Euro monatlich Unterhaltsvorschuss in den alten Ländern 127 Euro monatlich 170 Euro monatlich Den Antrag auf Unterhaltsvorschuss stellen Sie bei Ihrem Jugendamt. Kinderzuschlag Wenn's Geld nicht reicht Eltern mit geringem eigenem Einkommen haben Anspruch auf Kinderzuschlag. Seit dem 1. Oktober wurden die Einkommensgrenzen für den Kinderzuschlag gesenkt. Außerdem wurde das Antragsverfahren vereinfacht. Dadurch kommen nach Schätzungen von Experten mehr als doppelt so viele Kinder wie bisher in den Genuss des zusätzlichen Kindergeldes. Bis zu 140 Euro/Monat wird für ein im Haushalt lebendes Kind gezahlt, wenn dieses auch Kindergeld erhält. Der Kinderzuschlag ist eine Ergänzung zum Kindergeld. Beachten Sie: Eltern mit Kindern, die nur Arbeitslosengeld II, Sozialgeld oder Sozialhilfe beziehen und sonst kein Einkommen bzw. Vermögen haben, können daneben nur das Kindergeld, aber keinen Kinderzuschlag erhalten. Die Regeln: Zu den Eltern (im Sinne der Anrechnungsvorschriften) gehören allein erziehende Mütter oder Väter, nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner sowie in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammen lebende Paare. Der Kinderzuschlag wird für unter 25-jährige, unverheiratete Kinder gezahlt, wenn das Familieneinkommen zwar für den Lebensunterhalt der Eltern, nicht aber für die Kinder reicht. Wie hoch der Kinderzuschlag ausfällt, hängt vom Einkommen und Vermögen der Eltern und der Kinder ab, es gibt aber pro Kind höchstens 140 Euro im Monat. Das gilt beim Kinderzuschlag als Einkommen und Vermögen: Einkommen sind grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert. Es kommt nicht darauf an, welcher Art und Herkunft die Einnahmen sind, ob sie zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmt oder steuerpflichtig sind oder ob sie einmalig oder wiederholt anfallen. Zum Einkommen gehören beispielsweise Einnahmen aus einer nicht selbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit, Unterhaltsleistungen oder Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (Einkommen des Kindes), Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld oder Krankengeld, Renten aus der Sozialversicherung, Kapital- und Zinserträge, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Seite 16 von 23

Folgende Einnahmen werden beim Kinderzuschlag nicht als Einkommen berücksichtigt: Elterngeld in Höhe des anrechnungsfreien Betrages, Erziehungsgeld (bei Geburten bis 31.12.2006) und vergleichbare Leistungen der Länder sowie Mutterschaftsgeld, Leistungen der Pflegeversicherung und Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz. Der Anspruch auf Kinderzuschlag entfällt, wenn das Elterneinkommen den gesamten Familienbedarf deckt (Höchsteinkommensgrenze). Berücksichtigt wird hierbei z.b. auch Einkommen/Vermögen von Partnern, die in eheähnlicher Lebensgemeinschaft leben. Die Mindesteinkommensgrenze liegt für Elternpaare bei 900 Euro, für Alleinerziehende bei 600 Euro. Überschreiten Einkommen/Vermögen bestimmte Grenzen, wird der Kinderzuschlag gemindert. In welcher Höhe Einkommen bzw. Vermögen zu berücksichtigen sind, richtet sich grundsätzlich nach den für das Arbeitslosengeld II maßgeblichen Bestimmungen. Die Zahlung des Kinderzuschlags wird längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt. Weitere Infos und Antrag auf Kinderzuschlag: http://www.kinderzuschlag.de/ und http://www.arbeitsagentur.de Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend machen Nach geltendem Recht können Kosten für die Betreuung von Kindern im Alter von drei bis fünf Jahren steuerlich immer als "Sonderausgabe" berücksichtigt werden. Damit werden vor allem Beiträge zu Kindergärten und Kindertagesstätten sowie Dienstleistungen von Tagesmüttern begünstigt. Darüber hinaus können für alle Kinder unter 14 Jahren Betreuungskosten auch dann geltend gemacht werden, wenn diese wegen der Berufstätigkeit beider Eltern oder eines Alleinerziehenden anfallen. Solche erwerbsbedingten Betreuungskosten werden "wie Werbungskosten" bei den beruflichen Ausgaben angesetzt. In beiden Fällen werden die Kosten für Betreuungsdienstleistungen aber nicht vollständig, sondern nur zu 2/3 und bis höchstens 4000 Euro pro Kind und Jahr steuerlich berücksichtigt. Kinderbetreuungskosten werden anerkannt, unabhängig davon, ob sie durch den Besuch des Kindes in einer Kindertagesstätte, bei einer Tagesmutter oder durch die Betreuung durch eine Tagesmutter im elterlichen Haushalt entstehen. Seit 2009: Privathaushalte können ab 2009 Kosten für Dienstleistungen wie Seite 17 von 23

Kinderbetreuung, Putzfrau oder Gärtner oder auch für die Pflege von Angehörigen leichter von der Steuer absetzen. Bis zu einem Gesamtbetrag von 20.000 Euro können dann 20 Prozent der Aufwendungen von der Steuerschuld abgezogen werden; also maximal 4.000 Euro, werden dann erstattet. Steuerliche Berücksichtigung von Schulgeld Eltern haben die Möglichkeit, 30 % der Schulgeldzahlungen für ein Kind, für das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag gewährt wird, als Sonderausgaben bei der Einkommensteuer abzusetzen. Entgelte für die Beherbergung, Betreuung und Verpflegung gehören allerdings nicht zum steuerlich berücksichtigungsfähigen Schulgeld. Voraussetzung: Die Schule ist begünstigt. Das bedeutet: Es muss sich bei der Schule um eine nach dem Grundgesetz "staatlich genehmigten oder nach Landesrecht erlaubten Ersatzschule bzw. um eine nach Landesrecht anerkannten allgemein bildenden Ergänzungsschule" handeln. Seit 2009: Für Kinder der Empfänger von Arbeitslosengeld II oder von sozialer Grundsicherung gibt es ab 2009 ein Schulbedarfspaket in Form einer Barzahlung von 100 Euro je Kind. Das Geld wird von der ersten bis zur zehnten Klasse jährlich zum Schuljahresbeginn gezahlt, um damit Stifte, Hefte, Schulranzen oder anderen Schulbedarf bezahlen zu können. Beachten Sie: Quittungen und Rechnungen aufheben! Es kann ein Nachweis über die bestimmungsgemäße Verwendung verlangt werden. Ausbildungsförderung ("Bafög") für Schüler & Studenten Ausbildungsförderung wird Auszubildenden gewährt, die bei Beginn der Ausbildung noch nicht 30 Jahre alt sind. Besuchen Schülerinnen und Schüler z. B. eine weiterführende allgemein bildende Schule, Berufsfachschulen ab der 10. Klasse bei notwendiger auswärtiger Unterbringung sowie von Abendschulen, Fach- und Fachoberschulen erhalten sie die Ausbildungsförderung als Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss. Studentinnen und Studenten erhalten die Ausbildungsförderung je zur Hälfte als Zuschuss und als zinsloses Staatsdarlehen Die Ausbildungsförderung richtet sich nach der Art der Ausbildungsstätte und der Unterbringung. Bei Studierenden, die nicht bei den Eltern wohnen, beträgt die Ausbildungsförderung - einschließlich Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag - Seite 18 von 23

monatlich 521 Euro und bei überdurchschnittlicher Miete 585 Euro. Die Ausbildungsförderung ist abhängig vom Einkommen der Auszubildenden, ihrer Ehepartner und Eltern. Nur in Ausnahmefällen wird das Einkommen der Eltern nicht angerechnet. Staatsdarlehen die Rückzahlung Das Darlehen muss 5 Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer in Mindestraten von monatlich 105 Euro innerhalb von 20 Jahren zurückgezahlt werden. Die Höhe des Staatsdarlehens ist auf 10.000 Euro begrenzt. Das Darlehen kann unter bestimmten Voraussetzungen beispielweise wegen besonderer Studienleistungen oder aus sozialen Gründen erlassen werden. Aber: Bei einer verlängerten Ausbildungszeit nach einem Fachrichtungswechsel bzw. einer Wiederaufnahme des Studiums wird die Ausbildungsförderung als vollverzinsliches Bankdarlehen geleistet. Weitere Infos erhalten Sie hier: www.das-neue-bafoeg.de Das Bildungskreditprogramm zur Ausbildungsfinanzierung Zur Unterstützung von Studierenden sowie von Schülerinnen und Schülern in fortgeschrittenen Ausbildungsphasen gibt es im Rahmen des Bildungskreditprogramms ein zeitlich befristeter, zinsgünstiger Kredit zur Ausbildungsfinanzierung angeboten. Er steht neben oder zusätzlich zu Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) zur Verfügung. Der Bildungskredit ist von Einkommen und Vermögen der Auszubildenden oder ihrer Eltern unabhängig. Eine Bonitätsprüfung erfolgt nicht. Das Programm sieht vor, dass der Bildungskredit monatlich im Voraus in Raten von 100, 200 oder 300 Euro durch die KfW ausbezahlt wird. Andere Optionen sind jedoch möglich. Berechtigt sind volljährige Schüler/innen und Studierende. Als Altersbegrenzung wirkt, dass die Kreditvergabe mit dem Studienverlauf verbunden ist. Zusätzlich besteht eine Altersgrenze von 36 Jahren. Berufsausbildungsbeihilfe (BAB): für Azubis Auszubildende, die nicht bei ihren Eltern wohnen, sowie Teilnehmer an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen (BvB) haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB). Bei den Azubis ist die BAB zu den Unterhalts- und Ausbildungskosten abhängig vom Seite 19 von 23

eigenen Einkommen und dem ihrer Eltern und Ehepartner. Den Teilnehmern an einer BvB werden anfallende Kosten (wie Unterhalts-, Lehrgangs-, Fahrtkosten, Kosten für Lernmittel und Arbeitskleidung) durch die BAB unabhängig vom Einkommen erstattet. Weitere Infos: http://www.arbeitsagentur.de Ausbildungsplatzsuche: Zuschüsse sind möglich Unterstützung von der Arbeitsagentur gibt es für Jugendliche, die noch auf der Suche nach einem Ausbildungsplatz sind. Zuschüsse gibt es für die Erstellung und Versendung von Bewerbungsunterlagen und Fahrten zur Berufsberatung, zu Vorstellungsgesprächen und Eignungstests. Die Höhe der Förderung ist bei Bewerbungen auf 260 Euro/Jahr begrenzt. Bei mehrtägigen Fahrten von Jugendlichen auf Ausbildungsplatzsuche kann zusätzlich zu den Reisekosten ein Tagegeld von 16 Euro gezahlt werden. Aber: Ob und wie viel die Arbeitsagentur zahlt, hängt von den individuellen Verhältnissen des Auszubildenden ab. Umzug notwendig: Neue Wohnung fern der Heimat Für Jugendliche, die eine Ausbildung beginnen, gibt es staatliche Förderprogramme, die beispielsweise einspringen, wenn die neue Wohnung fern der Heimat oder der Umzug bezahlt werden muss. Mobilitätshilfen bei Ausbildungsbeginn: Die Bundesagentur für Arbeit zahlt unter bestimmten Voraussetzungen diese Förderung für Auszubildende, die zum einen als Übergangsbeihilfe gedacht ist bis zur ersten Zahlung der Ausbildungsvergütung. Andererseits kann sie gewährt werden, um Arbeitsbekleidung und - gerät, Reisekosten für den Antritt einer Lehrstelle oder einen Umzug zu finanzieren. Übergangsbeihilfe: Sie kann als zinsloses Darlehen in Höhe von bis zu 1000 Euro gewährt werden. Das Darlehen muss in zehn gleich hohen Raten zurückgezahlt werden. Ausrüstungsbeihilfe: Sie wird bis zu einer Höhe von 260 Euro für die Anschaffung von Arbeitskleidung und Arbeitsgerät gezahlt. Seite 20 von 23