- 2-53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch



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Transkript:

- 1 - Stellungnahme des VPRT zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz für ein Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft (Stand: 18. März 2002) Der VPRT bedankt sich für die Möglichkeit der Stellungnahme und möchte die nachfolgende Position zur Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft zur Diskussion stellen. Der VPRT begrüßt ausdrücklich die Bestrebungen des Bundesministeriums der Justiz (BMJ), die in der Richtlinie enthaltenen zwingenden Vorgaben schnell in deutsches Recht zu überführen. Dabei sind aus unserer Sicht vor allem die gesetzliche Festschreibung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung sowie die Implementierung von technischen Schutzmaßnahmen in deutsches Recht positive Neuerungen, um den technischen Entwicklungen der Informationsgesellschaft gerecht zu werden. Der Gesetzentwurf ist ein wichtiger erster Schritt, dem allerdings weitere folgen müssen. Der VPRT unterstützt daher die auch in der Begründung zum Gesetzentwurf aufgenommene Ankündigung des BMJ, in naher Zukunft die weitere Optimierung des Rechtsrahmens mit den Betroffenen zu erörtern. Der im Referentenentwurf ebenfalls eingeschlagene Weg zur Etablierung eines Individualvergütungssystems neben dem Modell der gesetzlichen Lizenz muss künftig konsequent weiter beschritten und von allen Seiten bestmöglich unterstützt werden. In den Bereichen, in denen in Zukunft technische Schutzmaßnahmen eingesetzt werden, muss das System der Pauschalvergütungen, das noch auf der Annahme basiert, unvermeidliche Einschränkungen des Urheberrechts nicht vergütungsfrei hinnehmen zu müssen, der vorangeschrittenen technischen Entwicklung von Digital Rights Management-Systemen (DRM) und entsprechenden Abrechnungsmodalitäten weichen. Es wird darauf hingewiesen, dass sich der VPRT im Rahmen dieser Stellungnahme bzgl. der Kommentierung auf einige wesentliche Vorschriften des Referentenentwurfs beschränkt, von denen die Mitglieder des VPRT in besonderem Maße betroffen sind.

- 2 - Zu den Vorschriften im Einzelnen: 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch Die Erstreckung der privaten Vervielfältigungsmöglichkeit auf beliebige, auch digitale Träger kann nach Ansicht des VPRT nur unter der Prämisse erfolgen, dass den Rechteinhabern gleichzeitig ein gesetzliches Instrumentarium zum wirksamen Einsatz technischer Schutzmaßnahmen zur Verfügung gestellt wird, um dem durch zunehmende private Vervielfältigungen eintretenden Verlust ihrer Rechte entgegentreten zu können. Der Ausgleich der Interessen soll nach dem Willen des Gesetzgebers über das Zusammenspiel von 53 UrhG-RefE und den ergänzenden Schutzbestimmungen der 95 a ff. des Entwurfs gefunden werden. Das vom Gesetzgeber angestrebte Gleichgewicht zwischen Schrankenbegünstigten und Rechteinhabern darf jedoch nicht durch die Schaffung von Umgehungs- und Ausnahmetatbeständen einseitig zugunsten von privilegierten Nutzern ausgehebelt werden. Dieser Vorgabe kann der Entwurf nach Ansicht des VPRT längst nicht in allen Punkten gerecht werden. Insbesondere vor dem Hintergrund der digitalen Entwicklung und deren Unvereinbarkeit mit einem für die analoge Technik geschaffenen Rechtsrahmen sind die Schranken des 53 UrhG neu zu bewerten: Nach Ansicht des VPRT ist im Rahmen der Vorschrift für den Bereich der digitalen Vervielfältigung die Herstellungsmöglichkeit durch einen anderen zu streichen. Diese Forderung ergibt sich daraus, dass im Fall der digitalen Kopie ausnahmslos neue Originale geschaffen werden. Die Herstellung durch einen Dritten begründet insbesondere im Online- Bereich die große Gefahr, dass sich eine marginale individuelle Nutzung sehr schnell in eine Massennutzung des Werkes umwandeln kann (Stichwort: Kopierverbund). Das Kriterium der Unentgeltlichkeit der Herstellung in 53 Abs. 1 S.2 UrhG-RefE hat sich in der Praxis der Tauschbörsen zudem als ungeeignet zur Eingrenzung dieser Vervielfältigungsmöglichkeit erwiesen. Zudem sieht die Richtlinie die Möglichkeit des Herstellenlassens durch Dritte in Art. 5 Abs. 2 b) nicht vor. Auch daher wäre eine Streichung der bestehenden Schranke für den Bereich der AV-Medien konsequent. Gleichzeitig möchte der VPRT auf die durch 53 Abs. 2 S.1 Nr.2 UrhG-RefE eröffnete Gefahr der Erstellung umfangreicher Privatarchive - und damit der Konterkarierung der ursprünglichen Intention von 53 Abs. 1 i.v.m 95 b UrhG-RefE - hinweisen. In diesem Zusammenhang soll zur Durchsetzbarkeit der Schranke bereits die Aufnahme in ein nicht Erwerbszwecken dienendes Archiv ausreichen. Eine solche Regelung öffnet dem einzelnen Tür und Tor zur Umgehung der gesetzgeberischen Grundentscheidung der Ausgewogenheit von Grundrecht und Schranke. Daher spricht sich der VPRT für eine kumulative Geltung der zusätzlichen Voraussetzungen des 53 Abs. 2 S.2 aus. Die in den Sechsten Abschnitt des UrhG aufgenommenen Schranken sollen gemäß dem Wortlaut der Richtlinie in Art. 5 Abs. 5 nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, in

- 3 - denen die normale Verwertung des Werks nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden. Diese Verhältnismäßigkeitsprüfung in drei Stufen (sog. Drei-Stufen-Test) sollte nach Meinung des VPRT als neuer 63 b UrhG-RefE ans Ende des Sechsten Abschnitts ins deutsche UrhG mitaufgenommen werden, da eine Auseinandersetzung mit der Bestimmung bisher gänzlich verabsäumt wurde. Über Art. 9 Abs. 2 RBÜ (für das Vervielfältigungsrecht) und Art. 13 TRIPS (für internationale Abkommen) ist der Drei-Stufen-Test zwar ohnehin als Auslegungshilfe zwingend zu berücksichtigen. Über diese Tatbestände hinaus wendet sich Art. 5 Abs. 5 aber nicht nur an den Gesetzgeber, sondern letztlich auch an die Gerichte. Der Schritt einer richtlinienkonformen Auslegung von Schranken ist Letzteren ohnehin gegeben, letztlich aber unnötig, wenn der Deutsche Gesetzgeber mit einer Umsetzung den klaren europäischen Vorgaben folgt. Vor diesem Hintergrund muss fortlaufend die Prüfung erfolgen, ob durch die im Entwurf vorgenommenen Änderungen des Gesetzes eine normale Auswertung des Werks unbeeinträchtigt erfolgen kann. Für den Bereich, in dem sich keine technischen Schutzmaßnahmen im Einsatz befinden, muss nach Ansicht des VPRT ein Anspruch der Rechtsinhaber auf Zahlung einer angemessenen Vergütung i.s.d. 54, 54 a UrhG erhalten bleiben. Die Höhe dieser Vergütung sollte nach Ansicht des VPRT noch im einzelnen ohne den zeitlichen Druck der Umsetzungsfrist diskutiert werden. 87 Schutz des Sendeunternehmens Mit dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung wird den Sendeunternehmen ebenso wie den anderen Leistungsschutzberechtigten das Recht des 19 a UrhG-RefE sowie das Recht zur Nutzungseinräumung zuerkannt. Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist insbesondere für die Sendeunternehmen unerlässlich, um zu verhindern, dass von ihnen produzierte Inhalte illegal mitgeschnitten und zum Download bereitgestellt werden. Das Bundesjustizministerium hat in diesem Zusammenhang allerdings verabsäumt, eine weitere, von der Richtlinie vorgegebene Änderung des 87 UrhG durchzuführen. Die sendenden Mitgliedsunternehmen des VPRT sind nach dem derzeit geltenden Recht von den pauschalen Vergütungsansprüchen aus 54 Abs. 1 UrhG ausgeschlossen. Die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift erscheint aber gerade im Zusammenspiel mit den kürzlich im Wege des Urhebervertragsrechts durchgesetzten Gesetzesänderungen zwingend notwendig. Dies ergibt sich insbesondere aus zwei Gründen: Zunächst sind die Sendeunternehmen wegen 63 a UrhG (in der ab 1. Juli 2002 geltenden Fassung) daran gehindert, sich Pauschalvergütungsansprüche von Seiten der Urheber im Voraus abtreten zu lassen. Gleichzeitig besteht für die Sendeunternehmen der gesetzliche Ausschluss von der Pauschalvergütung über 87 Abs. 4 UrhG-RefE. Sendeunternehmen sind somit als Rechtsinhaber und nur davon spricht die Richtlinie in diesem Zusammenhang in Art. 5 Abs. 2 b gänzlich von den Ersatzansprüchen aus 54 Abs. 1 UrhG ausgeschlossen.

- 4 - Ein Grund für die unterschiedliche Behandlung von Sendeunternehmen im Vergleich zu anderen Rechtsinhabern liegt jedoch nicht vor und widerspricht auch klar den Vorgaben der Richtlinie. Immer dort, wo Free-TV-Programme seitens der Mitglieder des VPRT angeboten werden und aufgrund der stetig weiter voranschreitenden Entwicklung von digitalen Recordern auch mitgeschnitten werden können, würden Sendeunternehmen im Vergleich zu anderen Rechtsinhabern ohne sachlichen Grund diskriminiert. 87 Abs. 4 UrhG-RefE muss daher geändert werden, um auch die Sendeunternehmen für den zunehmenden Verlust ihrer Rechte zu entschädigen. Daneben ist die Vorschrift des 54 UrhG zu ändern, in der nach den Vorgaben der Richtlinie der Begriff des Urhebers durch den des Rechtsinhabers zu ersetzen ist. 95 a Schutz technischer Maßnahmen Die Bestimmungen zum Schutz technischer Maßnahmen sowie die Festschreibung eines Verbots der Umgehung solcher Maßnahmen sind für die Mitglieder des VPRT von übergeordneter Bedeutung. Der VPRT regt an, den durch die Richtlinie vorgegebenen Katalog der technischen Maßnahmen in 95 a Abs. 1 UrhG-RefE um den Begriff technische Verfahren zu ergänzen, um auch diese vor Umgehung zu schützen. Diese Ausweitung ist erforderlich, da jedenfalls jedes eigenständige Umgehungsmittel ein entsprechendes Verfahren einsetzen muss, um technische Maßnahmen zu umgehen. Das Umgehungsverbot des Abs. 1 der Vorschrift basiert nach dem Wortlaut auf dem Einsatz wirksamer technischer Maßnahmen. Die Wirksamkeit der Maßnahme ist dabei nach Sicht des VPRT abstrakt zu beurteilen und entfällt z.b. im Fall des Einsatzes eines Kopierschutzes nicht schon dann, wenn dieser im Einzelfall bereits geknackt wurde. Zudem muss sichergestellt sein, dass insbesondere die Verbotstatbestände des Abs. 2 alle möglichen Umgehungskonstellationen erfassen. Das Justizministerium hat sich bei der Umsetzung am durch Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie vorgegebenen Wortlaut orientiert. Nach Ansicht des VPRT geht dieser jedoch nicht weit genug, da der Fall des nicht-werblichen Online-Bereitstellens von Umgehungsvorrichtungen nicht von den Verbotstatbeständen erfasst wird. Gerade in diesem Bereich drohen den Rechtsinhabern massive Einbußen durch die weltweite Download-Möglichkeit von Umgehungsmechanismen. Der VPRT schlägt daher in Anlehnung an Erwägungsgrund 47 der Richtlinie folgenden Zusatz vor: Verboten sind die Herstellung, [...], die Vermietung oder sonstige Bereitstellung, die Werbung [...]. In der Vorfeldschutzregelung des Abs. 2 erstreckt sich das Verbot nach dem Entwurf auch auf den Besitz zu gewerblichen Zwecken. Dabei ist unklar, ob sich der Begriff zu gewerblichen Zwecken nur auf den Besitz oder auf alle in Abs. 2 genannte Handlungen bezieht. Sinn macht der Vorfeldschutz aber nur, wenn sich die gewerblichen Zwecke lediglich auf den Besitz beziehen, da beispielsweise die Werbung eines Privatmanns ohne finanzielle Interessen für ein Programm zum Knacken eines Kopierschutzes nicht weniger gefährlich ist als die Werbung eines gewerblichen Anbieters. Ganz im Gegenteil werden derartige Programme im Internet

- 5 - häufig auf privaten Homepages kostenlos angeboten. Der Wortlaut sollte daher folgendermaßen geändert werden: Verboten sind [...] und der gewerbliche Besitz von Vorrichtungen. 95 b Durchsetzung von Schrankenbestimmungen Untrennbar mit der Einführung von technischen Schutzmaßnahmen verbunden ist die Regelung der Durchsetzung von Schrankenbestimmungen bei Anwendung dieser Maßnahmen. Die Nichtberücksichtigung von privat kopierenden Einzelnutzern ( 53 Abs. 1) in 95 b UrhG- RefE sowie das Fehlen eines Selbsthilferechts der Schrankenbegünstigten werden vom VPRT als notwendige Voraussetzungen für die Einführung von DRM-Systemen begrüßt, da diese sonst auf breiter Basis unterlaufen werden könnten. Es erscheint aber zweifelhaft, ob in dem Entwurf der Vorrang freiwilliger Maßnahmen zwischen Schrankenverpflichteten und -begünstigten, wie ihn auch Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie vorsieht, erhalten bleibt. Die Begründung (und auch Erwägungsgrund 51) gestehen dem Rechtsinhaber zwar einen weiten Gestaltungsspielraum bzgl. der Zurverfügungstellung technischer Mittel zu, gleichzeitig sieht der Entwurf neben der Möglichkeit von Individual- und Verbandsklage des Betroffenen ( 95 b Abs. 2 und 3 UrhG- RefE) auch einen Ordnungswidrigkeitentatbestand zulasten des Rechtsinhabers ( 111 a UrhG- RefE) vor. Durch diese umfangreiche Absicherung der Begünstigten muss für die Rechtsinhaber der Eindruck entstehen, für den Einsatz technischer Schutzmaßnahmen benachteiligt zu werden. Diese Wertung ist unverständlich, da bisher keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Rechteinhaber Schrankenbegünstigte an der Durchsetzung ihrer Schranken zu hindern beabsichtigen. Der VPRT setzt sich mit Nachdruck für den in der Richtlinie vorgegebenen Vorrang freiwilliger Vereinbarungen ein. Für den Fall, dass es zu freiwilligen Vereinbarungen zwischen den Parteien nicht gekommen ist, sollte in einem sowohl inhaltlich als auch organisatorisch noch zu diskutierenden Zwischen- oder Schlichtungsverfahren eine Einigung gefunden werden. Die Diskussion über den Ablauf und die Ausgestaltung eines solchen Verfahrens muss angesichts der knapp bemessenen Stellungnahmefrist auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden. Keinesfalls darf die Durchsetzung von Schrankenbestimmungen durch einzelne privilegierte Nutzer dazu führen, dass der Einsatz von technischen Schutzmaßnahmen insgesamt ausgehebelt wird, da dies dem Schutzzweck des 95 b UrhG-RefE zuwiderlaufen würde. Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Richtlinie in Art. 6 Abs. 4 Unterabsatz 1 nicht auf die Bereitstellung technischer Mittel abstellt. Das Wahl des Mittels muss in das Belieben des Rechtsinhabers gestellt werden, da die Erreichung des Zwecks der Vorschrift nicht von der Beschaffenheit des Mittels abhängig ist. In dem Entwurf bleibt ebenfalls unberücksichtigt, dass der Schrankenbegünstigte rechtmäßigen Zugang zu dem geschützten Werk oder Schutzgegenstand haben muss (vgl. insofern den

- 6 - Wortlaut von Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie). Der Ausschluss von On Demand- Diensten nach 95 b Abs. 4 UrhG-RefE trägt den Anforderungen der Richtlinie mithin nicht ausreichend Rechnung. Wird allerdings schon bei einem Schrankenbegünstigen nur der rechtmäßige Zugang zum Werk vorausgesetzt, muss dies erst recht für denjenigen gelten, der nicht in den Kreis der privilegierten Nutzer aufgenommen ist. Daher hat der VPRT bereits in seiner letzten Position das unbedingte Verwertungsverbot am Derivat einer unerlaubten Handlung und eine entsprechende Ausweitung des Verwertungsverbotes auch auf die Vervielfältigung rechtswidrig hergestellter Vervielfältigungsstücke gefordert. Dieser Vorschlag wird auch von Erwägungsgrund 22 der Richtlinie gestützt. Die gemäß 137 j UrhG-RefE gewährte Übergangsfrist zum Abschluss freiwilliger Maßnahmen zwischen Rechteinhabern und Schrankenbegünstigten (Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie) zur Durchsetzung der Schranken gegenüber technischen Schutzmaßnahmen erscheint selbst bei einer Umsetzung noch innerhalb dieser Legislaturperiode als zu kurzfristig, da Schutzmechanismen derzeit noch optimiert werden können. Hier sollte nach Ansicht des VPRT zumindest ein einjähriger Übergangszeitraum ab Veröffentlichung des Gesetzes angestrebt werden, um beiden Seiten Gelegenheit zu konstruktiven Gesprächen zu geben. 108 b Unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen und zur Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen Die allgemeine Ausgestaltung als strafbewehrte Vorschrift ist aus Sicht des VPRT positiv zu bewerten. Die rechtliche Absicherung zur Bekämpfung unerlaubter Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen gibt jedoch bereits sprachlich Anlass zu weiteren Überlegungen. Denn derjenige, der eine technische Maßnahme nach 95 a oder 95 c umgeht, wird zwar ausdrücklich als Täter qualifiziert, jedoch dann nicht bestraft, wenn die Tat ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch des Täters oder mit diesem persönlich verbundenen Personen erfolgt. Obwohl die gewählte Formulierung der allgemeinen Übung im Bereich von Strafbarkeitsausschlüssen entspricht, vermittelt sie dennoch den Eindruck, die genannten Personen als (wenn auch nicht zu bestrafende) Täter zu begreifen. Zudem wird die Abgrenzung zur Qualifikation in Abs. 3 aufgeweicht, durch den Fälle der gewerbsmäßigen Umgehung erfasst werden sollen. Die dadurch entstehende Grauzone der nicht ausschließlich privaten, aber auch gewerblichen Nutzung lässt sich kaum in Kategorien fassen und verdeutlicht nicht, weshalb in solchen Fällen lediglich Absatz 1 Anwendung finden soll. Zudem bereitet die Eingrenzung der persönlichen Verbundenheit angesichts der Erfahrungen mit Tauschbörsen Schwierigkeiten. Insofern ist der Hinweis in der Begründung auf eine Einschränkung auf das ganz persönliche Umfeld zumindest ein Schritt in die richtige Richtung. Zur Klarstellung könnte in die Begründung mit aufgenommen werden, dass allein eine Verbundenheit über File-Sharing-Systeme zur Annahme des Merkmals nicht ausreicht.

- 7-111 a Bußgeldvorschriften Nach Ansicht des VPRT scheinen die Wertungen des Gesetzgebers im Bereich der Ordnungswidrigkeiten Rechteinhabern den Einsatz technischer Schutzmaßnahmen nicht nahelegen zu wollen. Es kann nicht nachvollzogen werden, dass gewerbliche Dienstleister, die rechtswidrig Umgehungshilfe anbieten, nur mit einem Viertel des Bußgeldes zu rechnen haben, das Rechtsinhabern für den Fall angedroht wird, dass ihre Schutzmaßnahmen bestimmte Schranken nicht ausreichend berücksichtigt haben. Die Bundesregierung scheint im Schwerpunkt das potentielle Problem im Verhältnis zwischen technischen Schutzmaßnahmen und Schranken lösen zu wollen und dabei Willens zu sein, das aktuelle, schwerwiegende Problem der unkontrollierten Massenkopien vollends in den Hintergrund treten zu lassen. Der VPRT schlägt daher vor, 111 a Abs. 1 Nr.1 UrhG-RefE als Strafvorschrift i.r.v. 108 b UrhG-RefE einzugliedern sowie 111 a im Übrigen - angesichts der vorhandenen Rechtsschutzbestimmungen der 95 b Abs. 2 und 3UrhG-RefE - zu streichen. 52 Öffentliche Wiedergabe Der VPRT spricht sich für eine enge Begrenzung der Schrankenregelung aus. Die vom Justizministerium vorgenommene Erweiterung der Schranke, wonach die öffentliche Zugänglichmachung eines erschienenen Werkes für einen bestimmt abgegrenzten Kreis der Öffentlichkeit vergütungsfrei zulässig sein soll, begegnet erheblichen Bedenken. Durch die Schaffung einer völlig unbestimmten kleinen Öffentlichkeit könnten insbesondere nichtkommerzielle Angebote im Internet auf Seiten der Rechteinhaber zu erheblichen Schäden führen. Damit könnte das erst im Wege des vorgelegten Entwurfs zugestandene Recht der Zugänglichmachung für die Rechteinhaber im Online-Bereich weitgehend entwertet werden. Zudem wäre eine normale Auswertung des Werkes (Stufe 2 des Drei-Stufen-Tests) nur schwerlich möglich, wenn im Wege von Filesharing-Diensten eine vergütungsfreie öffentliche Wiedergabe zugelassen würde. Daher setzt sich der VPRT wie schon im Rahmen der letzten Stellungnahme für eine Übernahme des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung in den einwilligungspflichtigen Katalog des bestehenden 52 Abs. 3 UrhG ein. 19 a Recht der öffentlichen Zugänglichmachung Der VPRT begrüßt den am Wortlaut der Richtlinie orientierten Umsetzungsvorschlag des Entwurfs. Wie jedoch bereits im vorangegangenen Diskussionsvorschlag des VPRT zur Umsetzung der Richtlinie angedeutet, könnten durch die Einführung eines Rechts der Zugänglichmachung in Zukunft verstärkt Abgrenzungsschwierigkeiten zum klassischen Senderecht aus 20 als allgemeinem Recht der Zugänglichmachung auftreten. Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung stellt dabei maßgeblich auf den individuellen Abruf eines Werkes ab. Der Zugriff des Einzelnen wird somit über 19 a UrhG-RefE künftig spezieller

- 8 - erfasst. Insofern ist eine ausdrückliche gesetzliche Abgrenzung zwischen 19 a UrhG-RefE und 20 erforderlich, die nach Ansicht des VPRT mit folgendem Annex an 20 UrhG festgeschrieben werden könnte: [...] sofern es nicht dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach 19 a UrhG unterfällt. Urheberrechtswahrnehmungsgesetz 13 Tarife Durch die Neufassung des 13 Abs. 4 UrhWG-RefE sind die Verwertungsgesellschaften künftig gehalten, bei der Gestaltung von Pauschaltarifen nach 54 UrhG zu berücksichtigen, ob technische Schutzmaßnahmen nach 95 a UrhG-RefE angewandt wurden. Diese nach der Begründung des Referentenentwurfs zwingende Berücksichtigung soll verhindern, dass der Nutzer neben einem kontrollierten entgeltpflichtigen Erwerb noch pauschalabgabenpflichtig bleibt. Diese Regelung begrüßt der VPRT ausdrücklich, da sie als frühzeitige Weichenstellung für künftige Schutz- und Abrechnungssysteme verstanden wird. Sollten sich technische Schutzmechanismen, die größtenteils bereits heute existieren, in der nächsten Zukunft weiter etablieren, ist durch die vorliegende Regelung die Voraussetzung für eine Umstellung des pauschalen auf ein individuelles Vergütungssystem bereits vorgezeichnet. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass auch in Zukunft nicht in allen Bereichen technische Schutzmaßnahmen seitens der Inhalte-Anbieter eingesetzt werden können und sollen. Daher muss für diejenigen, die weiterhin frei verfügbare Inhalte zur Verfügung stellen und sie damit der Gefahr des freien Kopierens aussetzen, eine Partizipation an den diesen Rechteverlust kompensierenden Pauschalvergütungen sichergestellt werden. Der VPRT setzt sich somit für ein Nebeneinander von individuellen und pauschalen Vergütungssystemen ein. Im Falle des Einsatzes von technischen Schutzmaßnahmen muss allerdings nicht nur eine doppelte Vergütungspflicht des Nutzers (vgl. Begründung des Entwurfs) vermieden, sondern dadurch ausgeschlossen werden, dass für diesen Fall lediglich ein individuelles Abrechnungssystem zur Anwendung gelangen kann. Sollten technische Schutzsysteme von Rechteinhabern eingesetzt werden, besteht für diese Rechteinhaber auch kein Anlass mehr dafür, einen Rechteverlust im Wege einer Pauschalzahlung auszugleichen. Der Bereitschaft zum Verzicht auf die Pauschalvergütung auf Seiten der Rechteinhaber setzt nicht nur allgemein den Einsatz oder gar die Verfügbarkeit von Schutzmaßnahmen, sondern die Anwendung wirksamer technischer Schutzmaßnahmen voraus, da sich nur durch wirksame Kopierschutzsysteme unbegrenzte Vervielfältigungshandlungen verhindern lassen. Aus diesem Grund sollte in Anlehnung an Art. 6 der Richtlinie sowie an 95 a UrhG-RefE im Rahmen der Tarifgestaltung nach 13 UrhRWG berücksichtigt werden, inwieweit wirksame technische Maßnahmen [...] angewendet werden. Bonn, den 18. April 2002