2. Er hat seinen Sitz in Wismar und ist in das Vereinsregister Beim Amtsgericht Wismar eingetragen.



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Transkript:

ElterninitiativeWismar e.v. Satzung 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Elterninitiative Wismar. 2. Er hat seinen Sitz in Wismar und ist in das Vereinsregister Beim Amtsgericht Wismar eingetragen. 3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 2 Zweck des Vereins 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung, insbesondere der Förderung der Jugend- und Altenhilfe. 2. Zweck des Vereins ist die Trägerschaft einer integrativen Kindertagesstätte (Zweckbetrieb nach 68 Abgabenordnung). Die Elterninitiative Wismar betreibt eine integrative Kindertagesstätte, einen Hort und eine Kinderkrippe. Der Zweck wird verwirklicht durch Kinderbetreuung an allen Arbeitstagen für Kinder von 0 bis 12 Jahren ganztags oder auch stundenweise; bei Bedarf auch am Wochenende, pädagogisch qualifizierte Betreuung, Bildung und Erziehung, Integration von Kindern aller sozialen Schichten, unterschiedlichen Alters sowie behinderter und nichtbehinderter Kinder, Schaffung von Bedingungen, unter denen die Kreativität der Kinder gefordert und gefördert wird, unter denen sie soziale Bindungen zu anderen Kindern aufbauen, die von gegenseitiger Achtung und Gewaltfreiheit geprägt sind. 3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4. Die Finanzierung des Satzungszweckes erfolgt durch die Sammlung von Spenden, öffentlichen Förderungsmitteln sowie durch im Rahmen von 58 Nr. 6 und Nr. 7 Abgabenordnung Vereinsmitteln. Der Zweckbetrieb finanziert sich im wesentlichen über Betreuungsentgelte. 5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Hansestadt Wismar, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, wie z.b. die Förderung der Jugendhilfe.

3 Erwerb der Mitgliedschaft 1. Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern. 2. Ordentliche Mitglieder können nur natürliche volljährige Personen werden. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. 3. Die Aufnahme in den Verein erfolgt nach schriftlichem Aufnahmeantrag durch Beschluss des Vorstandes. Die Mitgliedschaft beginnt mit sofortigen Wirkung. 4. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck vor allem durch Zahlung eines jährlichen Förderbeitrages unterstützen. Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Eintrittserklärung und wird wirksam mit einer schriftlichen Bestätigung des Vereins. Der Vorstand kann Fördermitgliedschaften aus wichtigen Gründen ablehnen oder Kündigungen aussprechen. 4 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die ordentliche Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt durch Ausschluss aus dem Verein. 2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zulässig. 3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied mit der Zahlung des Jahresbeitrages zwei Jahre im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. 4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter angemessener Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekannt zu machen. 5. Auf Antrag des Mitgliedes ist die nächste Mitgliederversammlung über den Ausschluss zu informieren. 6. Die Absätze 1. bis 5. gelten sinngemäß auch für fördernde Mitglieder.

5 Mitgliedsbeiträge und sonstige Pflichten 1. Über Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung. 2. Jedes Mitglied sollte an der Verwirklichung der satzungsgemäßen Ziele des Vereins mitwirken. 6 Organe des Vereins 1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. 2. Beide, sowohl die Mitglieder als auch der Vorstand, können beschließen, besondere Ausschüsse oder Beiräte zu bilden, die an speziellen Themen arbeiten oder beratend mitwirken. 7 Mitgliederversammlung 1. Einmal im Kalenderjahr findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. 2. Die Einberufung zu ordentlichen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung. 3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist jederzeit auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen. Wird dem Verlangen seitens des Vorstandes nicht innerhalb von drei Wochen entsprochen, können die Mitglieder unter Mitteilung des Sachverhaltes die Einberufung der Mitgliederversammlung selbst bewirken. 4. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für folgende Angelegenheiten: Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes sowie Entlastung des Vorstandes Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins. 5. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung und/oder, soweit ein solcher gebildet ist, des Beirates einholen. 6. In der Mitgliederversammlung haben alle Mitglieder Rederecht. Ordentliche Mitglieder haben zusätzlich Antragsrecht und Stimmrecht. Zur Ausübung des Stimmrechtes kann ein anderes ordentliches Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. 7. Die Versammlungsleitung wird von der Mitgliederversammlung frei gewählt.

8 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung und Protokolle 1. Beschlüsse der Mitglieder werden üblicherweise in Versammlungen gefasst. 2. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Zur Änderung der Satzung oder des gemeinnützigen Zweckes des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. 3. Wenn die Mitgliederversammlung eine schriftliche und geheime Wahl wünscht, muss dem Wunsch entsprochen werden, wenn 1/3 der bei Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern dies beantragt. Der/die Versammlungsleiter/in kann diesem Abstimmungsmodus auch dann Folge leisten, wenn ein geringerer Prozentsatz der anwesenden Mitglieder dies beantragt. 4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn der/die Versammlungsleitung die Beschlussfähigkeit feststellt. 5. Ein Mitglied des Vereins hat kein Stimmrecht bei Beschlüssen, die in irgendeiner Weise seine/ihre wirtschaftlichen Interessen gegenüber dem Verein berühren oder die eines Angehörigen. Dies gilt im Besonderen für die Belange der Mitglieder, die zugleich Vorstandsmitglieder des Vereines sind. Insbesondere hat ein Mitglied, welches durch die Beschlussfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben. 6. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen. Dieses Protokoll muss enthalten: a) Tag, Ort und Zeit der Versammlung b) Namen der anwesenden Vereinsmitglieder c) Tagesordnung und Anträge d) Ergebnisse der Abstimmungen, Wortlaut der gefassten Beschlüsse e) Angaben über die sonstige Erledigung von Anträgen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen. 9 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht.

10 Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in, dem/der Schriftführer/in und einem weiteren Mitglied. Alle Genannten müssen ordentliche Mitglieder des Vereins sein. 2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. 3. Der Verein wird gemäß 26 BGB rechtsverbindlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten. 4. Jedes Mitglied kann für jeden aufgestellten Kandidaten eine Stimme abgeben. Jedes Vorstandsmitglied wird einzeln gewählt und muss mindestens 1/2 der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen. Zur Wahl aufstellen lassen können sich nur ordentliche Mitglieder. 5. Die Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung, über deren Höhe eine gesonderte Ordnung erstellt wird. 11 Amtsdauer des Vorstandes 1. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Amtsdauer von vier Jahren gewählt. 2. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. 3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, kann bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Nachfolger unter den Mitgliedern von den verbliebenen Vorstandsmitgliedern durch Kooptation berufen werden. Das Ersatzmitglied muss ordentliches Mitglied des Vereines sein. 12 Zuständigkeit des Vorstandes 1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig, soweit sie nicht gesetzlich oder durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. 2. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Erarbeitung des Jahresbudgets und Aufstellung des Haushaltsplanes, Buchführung und Feststellung des Jahresabschlusses, Erstellung eines Jahresberichtes, Beschlussfassung über die Aufnahme, Streichung und den Ausschluss von Mitgliedern, Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, Aufstellung der Tagesordnung sowie Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung Bestellung, Abbestellung und Kontrolle der Geschäftsführung sowie Eingehung und Aufhebung von Verträgen unter Beachtung etwaiger Beschlüsse der Mitgliederversammlung

13 Beschlussfassung des Vorstandes 1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, formlos einberufen werden. Einer Einberufung bedarf es nicht, wenn der Vorstand in beschlussfähiger Form regelmäßig zusammenkommt. 2. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. 3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. 4. Soweit das Gesetz oder diese Satzung keine anderslautende Regelung vorsieht, entscheidet bei der Beschlussfassung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen sowie ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. 5. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift (Protokoll) zu fertigen. Die Protokollführung obliegt dem jeweiligen Leiter der Vorstandssitzung oder einem von diesem benannten Protokollführer. Es soll neben Ort, Zeit und Dauer der Versammlung vor allem die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse sowie die Inhalte der gefassten Beschlüsse und das Ergebnis von Wahlen wiedergeben. Über die Fassung von Vorstandbeschlüssen außerhalb von Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom/von der Vorsitzenden des Vorstandes zu unterschreiben ist. 14 Geschäftsführung 1. Zur Koordinierung und Steuerung der laufenden Geschäfte des Vereins kann der Vorstand eine hauptamtliche Geschäftsführung bestellen, die für die Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhält. Die Geschäftsführung ist für die ordnungsgemäße Führung der Geschäfte verantwortlich, insbesondere für die Aufstellung und Umsetzung der Jahresplanung sowie die Erarbeitung und Durchführung von Konzepten zur Verwirklichung der Satzungszwecke, die Führung von hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (inklusive Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen), das Berichts-, Kontroll- und Rechnungswesen, die Bereitstellung erforderlicher Arbeitshilfen für Vorstand, Mitglieder und soweit bestellt Beirat. 2. Im Rahmen der Erledigung der Geschäfte gemäß Abs. 1. ist der/die Geschäftsführer/in zur Vertretung des Vereins berechtigt. Eine solche Vertretung umfasst insbesondere das Recht zur Eröffnung und Führen von Konten auf den Verein, den Abschluss von Verträgen zur Durchführung der laufenden Geschäfte, die Aufnahme von Darlehen bis zu einer Höhe von jährlich 5.000,00 (insbesondere Kontokorrentkredite) sowie alle sonstigen Rechtshandlungen, die zur Wahrnehmung der

Geschäftsführungsaufgaben erforderlich sind. 3. Über die Befugnisse der Absätze 1. und 2. hinausgehend kann der/die Geschäftsführer/in durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes im Bedarfsfall zur weitergehenden Vertretung des Vereins ermächtigt werden. 15 Auflösung des Vereins, Beendigung der Gemeinnützigkeit Die Auflösung des Vereins oder die Beendigung des gemeinnützigen Zwecks kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von vier Wochen einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der Stimmen aller ordentlichen Mitglieder beschlossen werden. Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation. 16 Schlussbestimmungen 1. Der Vorstand im Sinne des 26 BGB ist ermächtigt, alle auf Verlangen des Amtsgerichtes etwa erforderlich werdenden formellen und redaktionellen Satzungsänderungen von sich aus vorzunehmen. 2. Sollten sich einzelne Bestimmungen der Satzung oder eine künftige in sie aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar herausstellen, so wird dadurch die Gültigkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt. In einem solchen Fall ist die ungültige oder undurchführbare Bestimmung durch Beschluss der Mitglieder möglichst so umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte Zweck unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften erreicht wird. Dasselbe gilt, wenn bei der Durchführung der Satzung eine ergänzungsbedürftige Satzungslücke offenbar wird.