Vereinsrecht. Rechtsgrundlagen für einen Verein Vereinsbegriff Bürgerliches Gesetzbuch Vereinsverfassung/-satzung Vereinsordnungen Gemeinnützigkeit



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Vereinsrecht Rechtsgrundlagen für einen Verein Vereinsbegriff Bürgerliches Gesetzbuch Vereinsverfassung/-satzung Vereinsordnungen Gemeinnützigkeit Rechtsfähigkeit und Haftung Rechtsfähigkeit des Vereins Haftung im Verein Vereinsorgane Mitgliederversammlung Vorstand Vertreter/innen des Vereins Beispiel für eine Geschäftsordnung 1

Rechtsgrundlagen für einen Verein Vereinsbegriff Ein Verein ist ein auf gewisse Dauer angelegter körperschaftlich organisierter Zusammenschluss einer Anzahl von Personen, die ein gemeinsames Ziel verfolgen. Bürgerliches Gesetzbuch Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält zahlreiche Vorschriften, die das Vereinsrecht regeln. Hierbei ist zwischen zwingenden und nachgiebigen Vorschriften zu unterscheiden. Die zwingenden Vorschriften können durch die Vereinssatzung nicht abgeändert werden. Die übrigen Vorschriften gelten, soweit durch die Satzung keine abweichenden Regelungen getroffen wurden. Insofern dienen die nachgiebigen Vorschriften des BGB auch als Lückenfüller für die Vereinssatzung. Vereinsverfassung/-satzung Die rechtliche Grundordnung des Vereins wird durch die sog. Vereinsverfassung gebildet. Darunter versteht man alle wesentlichen das Vereinsleben bestimmenden Grundentscheidungen. Die Vereinsverfassung setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen: zwingende Vorschriften des BGB Vereinssatzung nachgiebige Vorschriften des BGB, soweit die Satzung entsprechend keine abweichenden bzw. überhaupt keine Regelungen enthält Die Vereinssatzung ist also Teil der Vereinsverfassung. Sie regelt mit Innen- und Außenwirkung das rechtlich verbindliche Leben im Verein. 2

Vereinsordnungen In vielen Vereinen bestehen außer der Satzung noch weitere Vorschriften zur Regelung des inneren Vereinslebens, die in der täglichen Praxis oft größere Bedeutung als die Satzung selbst haben. Für diese rechtlich im Rang unterhalb der Satzung stehenden Vereinsvorschriften hat sich der Begriff Ordnungen durchgesetzt, z. B. Beitragsordnung, Geschäfts-ordnung, etc.. Für die Wirksamkeit der Regelungen in einer Vereinsordnung gilt: In einer Vereinsordnung können nur solche Regelungen wirksam getroffen werden, die nicht zur Vereinsverfassung gehören. Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Vereinsordnung ist, dass für deren Erlass eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage in der Vereinssatzung enthalten ist. Zweck, Struktur und Reichweite der Vereinsordnung müssen durch die Ermächtigung vorgegeben sein. Gemeinnützigkeit Für die Frage der Gemeinnützigkeit kommt es nicht auf die Rechtsform e.v. an, sondern hierfür sind allein der Zweck und die Betätigung der Körperschaft entscheidend; daher kann z. B. auch eine GmbH gemeinnützig sein. Die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit sind in der Abgabenordnung (AO) geregelt. Mit der Gemeinnützigkeit sind im Steuer- und Sozialversicherungsrecht viele Vorteile verbunden. 3

Rechtsfähigkeit des Vereins Rechtsfähigkeit und Haftung Der eingetragene Verein ist eine juristische Person, so dass er selbst rechtsfähig ist: der Verein kann Träger eigener Rechte und Pflichten sein (z. B. Eigentum erwerben, Verträge abschließen, erben, klagen und verklagt werden, etc.) die Rechtsfähigkeit wird erlangt mit der Eintragung in das Vereinsregister, jedoch nur für den Gesamtverein einzelne Abteilungen des Vereins sind nicht rechtsfähig, sie können z. B. kein eigenes Vermögen haben Haftung im Verein Da der Verein eine juristische Person ist, haftet er selbst. Das gilt auch für das Tätigwerden seiner Vertreter (Vorstand gem. 26 BGB und besondere Vertreter gem. 30 BGB) und Erfüllungsgehilfen (Hilfspersonen zur Erfüllung von Verträgen) bzw. Verrichtungsgehilfen (Hilfspersonen zur Durchführung von allgemeinen Vereinsaufgaben). Der Verein haftet mit dem gesamten Vereinsvermögen für alle rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen (Verträge, Steuern, Sozialversicherungsbeiträge) für alle unerlaubten (= widerrechtlichen) Handlungen (= Delikte) im sachlichen Wirkungskreis des Vereins mit der typischen Rechtsfolge der Schadensersatzpflicht Im Innenverhältnis besteht ggf. ein Rückgriffsanspruch des Vereins gegenüber dem Vorstand oder Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen. Bei Steuer- und Sozialversicherungsverbindlichkeiten und bei Insolvenzverschleppung gibt es unter Umständen auch die Möglichkeit des Haftungsdurchgriffs auf das Privatvermögen der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes. 4

Vereinsorgane Der Verein ist als Körperschaft selbst willens- und handlungsunfähig. Um am Rechtsverkehr teilnehmen zu können, benötigt er natürliche Personen, die als Organe bezeichnet werden. Das Handeln der Organe wird dem Verein unmittelbar zugerechnet, als würde er selbst handeln. Jeder Verein muss mindestens ein mitgliedschaftliches Beschlussorgan die Mitgliederversammlung und ein leitendes Ausführungsorgan den Vorstand haben. Weitere Organe, insbesondere Aufsichtsorgane (z. B. ein Vereinsrat/Beirat) können durch die Satzung bestimmt werden, sie sind jedoch gesetzlich nicht vorgeschrieben. Mitgliederversammlung In der Mitgliederversammlung vollzieht sich die innere Willensbildung des Vereins. Sie trifft insbesondere Entscheidungen über den Vereinszweck, die Satzung, die Besetzung des Vorstandes und über grundlegende Fragen der Vereinsführung. sie ist das oberste Organ und hat letztlich das Entscheidungsrecht sie besitzt grundsätzlich die Generalzuständigkeit für alle Angelegenheiten des Vereins; die Übertragung einzelner Vereinsangelegenheiten auf andere Organe ist jedoch möglich und für eine effektive Vereinsarbeit auch notwendig Vorstand Im Auftrag der Mitgliederversammlung leitet und vertritt der Vorstand den Verein im Rahmen der Satzung und der Mitgliederversammlungsbeschlüsse. Er kann muss jedoch nicht aus mehreren Personen bestehen. Seine Hauptaufgaben sind: gesetzliche Vertretung und Repräsentation des Vereins nach außen Führung der laufenden Geschäfte des Vereins (z. B. Kassenführung, Finanzbuchhaltung, Mitarbeiter/innen-Führung, etc.) Um Verwechslungen zu vermeiden, sollten bei anderen Organen Bezeichnungen mit dem Namensbestandteil Vorstand vermieden werden, wie z. B. bei der in der Vereinspraxis häufig vorzufindenden Konstruktion, dass neben dem geschäftsführenden Vorstand (vertretungsberechtigt nach 26 BGB) ein erweiterter oder Gesamtvorstand besteht Vertreter/innen des Vereins 5

Die Vereinsorgane führen die interne Willensbildung durch; die Vertreter/innen führen die Beschlüsse aus und setzen sie nach außen gegenüber Dritten mit Wirkung für den Verein um. Für die Vertretung des Vereins gibt es grundsätzlich folgende Möglichkeiten: der zwingend vorgeschriebene Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters die Vertretungsmacht ist grundsätzlich unbeschränkt, kann aber durch die Satzung eingeschränkt werden durch die Satzung kann bestimmt werden, dass für Funktionsbereiche mit einer gewissen Selbstständigkeit (z. B. Abteilungen oder örtliche Untergliederungen) besondere Vertreter zu bestellen sind; diese haben Vertretungsmacht in dem zugewiesenen Geschäftskreis (sie kann jedoch beschränkt werden) der Vorstand oder ein besonderer Vertreter kann einzelnen Personen eine Vollmacht erteilen, der Umfang der Vertretungsmacht wird dann durch den Inhalt der Vollmacht bestimmt 6

Beispiel für eine Geschäftsordnung In Ergänzung des der Satzung gibt sich der Vorstand für die Durchführung von Vorstandssitzungen die nachfolgende Geschäftsordnung: 1 Einberufung (1) Die Einberufung der Vorstandssitzung erfolgt durch die/den Vorstizende/n bei Bedarf oder wenn Mitglieder des Vorstandes dieses verlangen. Form und Frist für die Einberufung der Vorstandssitzung richten sich nach den der Satzung. In dringenden Fällen kann auf Form und Frist der Ladung zur Vorstandssitzung verzichtet werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes darauf verzichten. (2) Bei der Festsetzung der gemäß der Satzung mitzuteilenden Tagesordnung hat der/die Vorsitzende alle vorliegenden Anträge, die fristgerecht eingegangen sind, zu berücksichtigen. Die Tagesordnung kann auf mehrheitlichen Beschluss des Vorstandes erweitert werden. Anträge zur Geschäftsordnung können jederzeit gestellt werden. 2 Leitung der Sitzung Die Sitzung des Vorstandes wird durch die/den Vorsitzende/n geleitet. Der/die Sitzungsleiter/in kann für einzelne Tagesordnungspunkte die Versammlungsleitung auf ein anderes Vorstandsmitglied übertragen. 3 Öffentlichkeit (1) Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. (2) Der/die Geschäftsführer/in des Vereins (sofern ein/e Geschäftsführer/in nach der Satzung berufen ist) nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil. (3) Auf Einladung des/der Vorsitzenden oder auf Beschluss des Vorstandes können an der Sitzung bei Bedarf Vereinsmitglieder, Mitglieder anderer Organe oder Ausschüsse beratend teilnehmen. Beschlüsse und Beratungsergebnisse der Vorstandssitzungen sind vertraulich zu behandeln. 4 Beschlussfähigkeit/Stimmberechtigung (1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Stimmberechtigt im Vorstand sind die erschienenen Mitglieder des Vorstandes. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen. 7

(2) Nimmt ein Mitglied des Vorstandes bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds vorübergehend mehrere Aufgabenbereiche wahr, kommt ihm bei Abstimmungen lediglich eine Stimme zu. (3) An Beschlüssen über Sachverhalte, an denen einzelne Vorstandsmitglieder direkt oder indirekt persönlich beteiligt sind, dürfen diese Mitglieder nicht teilnehmen. Im Zweifel entscheidet über die Befangenheit und die Ausschließung der anwesende Vorstand mehrheitlich. 5 Abstimmung (1) Abstimmungen im Vorstand erfolgen offen durch Handzeichen. Geheim ist abzustimmen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dieses beantragen. (2) Bei Abstimmungen gibt der/die Vorsitzende, dessen/deren Stimme bei Stimmengleichheit den Ausschlag gibt, seine/ihre Stimme zuletzt ab. (3) Über jeden Beratungsgegenstand ist gesondert abzustimmen. Für die Reihenfolge der Beratungsgegenstände ist grundsätzlich die in der Tagesordnung genannte entscheidend. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei der Stimmauswertung werden ungültige Stimmen oder Stimmenthaltungen nicht mitgezählt. 6 Berichte aus den Abteilungen und Geschäftsbereichen Mindestens einmal im Quartal sind Berichte aus den jeweiligen Geschäftsbereichen zum Gegenstand der Vorstandssitzung zu machen. Die Berichte sind in ihren Grundaussagen schriftlich festzulegen und dem Sitzungsprotokoll als Anlage beizufügen. Den Vorstandsmitgliedern ist auf rechtzeitiges Verlangen in jeder Sitzung, in Eilfällen auch außerhalb einer Sitzung, Einblick in die für die einzelnen Ressorts geführten Unterlagen zu gewähren. 7 Ausschüsse (1) Auf Beschluss des Vorstandes können Ausschüsse gebildet werden, die Entscheidungen des Vorstandes vorbereiten. Die Berufung der Ausschussmitglieder erfolgt auf Vorschlag des jeweils zuständigen Vorstandsmitglieds durch die/den Vorsitzende/n. Den Vorsitz in den Ausschüssen führt ein vom Vorstand bestimmtes Vorstandsmitglied. (2) Vorstandsmitglieder können mit Einwilligung des gesamten Vorstandes unter Beibehaltung ihrer Verantwortung für ihren Geschäftsbereich Dritte mit der Erledigung bestimmter Aufgaben beauftragen. Das zuständige Vorstandsmitglied übernimmt für die beauftragten Personen die notwendigen Kontroll- und Überwachungsaufgaben. 8

8 Niederschrift Über die in der Vorstandssitzung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das von dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen und jedem Vorstandsmitglied in Kopie auszuhändigen ist. 9 Verhinderung des/der Vorsitzenden Soweit der/die Vorsitzende rechtlich oder tatsächlich an der Wahrnehmung der vorstehenden Aufgaben verhindert ist, wird er/sie durch die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n vertreten. 10 In-Kraft-Treten Die Geschäftsordnung tritt am..... in Kraft. 9