SV 1880 Unterpörlitz e.v.



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Transkript:

Satzung des Sportvereins SV 1880 Unterpörlitz e.v. 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen: SV 1880 Unterpörlitz e.v. Er hat seinen Sitz in Ilmenau - Ortsteil Unterpörlitz Der Verein ist unter der lfd. Nr. 58 beim Amtsgericht Ilmenau im Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr (01.01.- 31.12.). Unsere Vereinsfarben sind grün-weiß. 2 Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit Der Verein ist steuerlich gemeinnützig. Der Zweck des Vereins ist, die Pflege und Förderung des Sports und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung auf gemeinnütziger Grundlage zu betreiben. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell ungebunden und wird nach demokratischen Grundsätzen geleitet. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen für den Sport und die Sportförderung unter Berücksichtigung des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein setzt sich aus verschiedenen Abteilungen zusammen, die unterschiedliche Sportarten pflegen. Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Thüringen e.v. Er ist ein Zusammenschluss von Sportfreunden auf freiwilliger Basis, die sich das Ziel gesetzt haben, neben der körperlichen Ertüchtigung eine sinnvolle Freizeitgestaltung zu erreichen. Die sportlichen Ziele stehen dabei im Mittelpunkt. Durch die Teilnahme an Wettkämpfen, Freundschaftsspielen, Turnieren usw. soll neben den persönlichen sportlichen Zielen das Zusammengehörigkeitsgefühl in den Mannschaften und Abteilungen gefördert werden. Besonderes Augenmerk soll dem Jugendsport gewidmet werden. Seine Ziele will der Verein erreichen durch: gezielte Werbung von Kindern und Jugendlichen in Schulen unter Einbeziehung der öffentlichen Förderung regelmäßiges Training, Sportfreizeiten Durchführen von gemeinsamen Veranstaltungen Beratung der Vereinsmitglieder in allen Fragen des Sports regelmäßige Vorstandsarbeit Nutzung von Weiterbildungs- und Fortbildungsprogrammen für Übungsleiter enge Zusammenarbeit mit dem Ortschaftsrat Unterpörlitz (aktive Beteiligung am gesellschaftlichen Leben im Ort) 3 Mittelverwendung Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine wirtschaftlichen oder auf die Erzielung von Gewinn gerichteten Zwecke. Seine Mittel werden ausschließlich für die satzungsgemäßen Aufgaben verwendet.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Aufwendungen für satzungsgemäße Zwecke werden im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Vereins nach Genehmigung durch den Vorstand erstattet. Sollten sich Überschüsse ergeben, so sind diese ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden. 4 Mitgliedschaft Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis des gesetzlichen Vertreters. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Vollendung des 18. Lebensjahres. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Mit der Aufnahme unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und den Vorschriften des Vereinsrechtes nach 21-79 des BGB. 5 Rechte und Pflichten Die Mitglieder sind verpflichtet: Beiträge lt. 6 zu entrichten, die Interessen des Vereins nach besten Kräften zu fördern, sein Ansehen zu mehren und die vom Vorstand und der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu verwirklichen, Anlagen und Einrichtungen des Vereins sorgsam zu behandeln und zu ihrer Erhaltung und Pflege beizutragen, die auf der jährlich durchgeführten Hauptversammlung beschlossenen Arbeitsleistungen für das Gemeinschaftsleben zu erbringen. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist der von der Hauptversammlung beschlossene Ersatzbeitrag zu entrichten. Ausnahmeregelungen beschließt der Vorstand. Anschriftenänderungen oder andere wichtige Änderungen zur Person ohne besondere Aufforderung dem Vorstand bekannt zu geben. Die Mitglieder haben das Recht: an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, die dem Verein gehörenden oder zur Nutzung zur Verfügung stehenden Sportanlagen, sowie deren Einrichtungen (z.b. Sportgeräte) zu benutzen, an die Mitgliederversammlung oder an den Vorstand Anträge zu stellen und zu ihren Anträgen gehört zu werden, den Vorstand und die Kassenprüfer zu wählen und gewählt zu werden, sowie in Arbeits- und Interessengruppen des Vereins mitzuarbeiten. Die Rechte der Mitglieder ruhen bis zur Klärung der Sachverhalte, falls fällige Beiträge oder sonstige finanzielle Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachgewiesen werden können.

6 Mitgliedsbeiträge Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Mitgliedsbeiträge sind eine Bringeschuld. Die Höhe des Jahresbeitrages und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder. Bei Neuaufnahmen von Mitgliedern werden Aufnahmegebühren in Höhe von 2 Monatsbeiträgen erhoben. Passive Mitglieder zahlen verminderte Beiträge entsprechend der aktuellen Kassenordnung. 7 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich, wenn der schriftliche Antrag 2 Monate vor Jahresende vorliegt. In Ausnahmefällen, wie z.b. Wohnungs- der Arbeitsstellenwechsel bzw. berufliche Ausbildung, etc., entscheidet der Erweiterte Vorstand über einen vorzeitigen Austritt. 8 Disziplinarmaßnahmen Ein Mitglied kann durch Beschluss des Erweiterten Vorstandes mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat. Als Grund für den Ausschluss gilt auch ein unfaires und unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern. Ein Mitglied kann weiterhin aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung die Zahlung des Mitgliedsbeitrages nicht erfolgt ist. Vor Beschlussfassung ist dem betreffendem Mitglied in der zeitlicher Frist von mindestens 5 Tagen Gelegenheit zu geben, sich gegenüber dem Vorstand zum Sachverhalt zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand schriftlich innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt. 9 Organe des Vereins Vereinsorgane sind: der Vorstand, der Erweiterte Vorstand,

die Mitgliederversammlung. 1.Der Vorstand Der Vorstand im Sinne des 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Zeit von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Vorstandsmitglieder können nur aus den Reihen des Vereins gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied. Die Obliegenheiten des Vereins werden im Rechtsverkehr vom 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden in Einzelvertretung wahrgenommen. Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht in die Zuständigkeit anderer Organe gehören. Die Vertretungsmacht ist intern oder in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 1.000,-- EUR verpflichtet ist, die Zustimmung des Erweiterten Vorstandes einzuholen. 2.Der Erweiterte Vorstand Der erweiterte Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Schriftführer, und den Vorsitzenden der einzelnen Abteilungen. Der Erweiterte Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere: die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung, die Verwaltung des Vereinsvermögens, die Beschlussfassung über Aufnahmeanträge sowie über Ausschlüsse von Mitgliedern, die Beschlussfassung über Auszeichnungen und Ehrungen. Die Sitzungen des Erweiterten Vorstandes werden vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% seiner Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit, die des 2.Vorsitzenden. 3.Die Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie entscheidet über die wesentlichen Fragen des Vereinslebens. In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied (ab 18. Lebensjahr) und jedes Ehrenmitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechtes auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, mit einer Frist von 14 Tagen einberufen. Die Einladung muss schriftlich oder per E-Mail erfolgen und hat die Tagesordnung sowie die zur Abstimmung vorgesehenen Beschlüsse zu enthalten. In jedem Kalenderjahr wird eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung durchgeführt. Zu den Aufgaben der Jahreshauptversammlung gehören: die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, des Geschäftsführers und der Kassenprüfung zum abgelaufenen Geschäftsjahr,

die Entlastung des Vorstandes für das abgelaufenen Geschäftsjahr die Diskussion und Beschlussfassung zum Haushaltsplan und zum Arbeitsplan für das folgende Geschäftsjahr Beschluss zur Anzahl der zu leistenden Gemeinschaftsarbeitsstunden und der Höhe der Ersatzleistungen Beratung und Beschlussfassung zu gestellten Anträgen, Veranstaltungen und Änderungen der Vereinssatzung und Beitragsordnung die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der zwei Kassenprüfer nach Ablauf der Wahlperiode. Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer 2/3 Mehrheit der Anwesenden der Mitgliederversammlung. Als Basis gelten die abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt und wenn es die Interessen des Vereins unmittelbar erfordern. Die Kassenprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung dieser hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. 10 Wahlen und Abstimmungen Wahlen erfolgen in den Mitgliederversammlungen offen. Sie können auch in anderer Form stattfinden, wenn die Mitgliederversammlung dies auf Antrag mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt. Abstimmungen erfolgen in der Regel offen oder auf Antrag geheim. 11 Ämter und Auslagen Die Tätigkeit des 1. und 2. Vorsitzenden, des Geschäftsführers, des Schriftführers und weiterer Mitglieder des Vorstandes sind grundsätzlich ehrenamtlich. Eine Vergütung wird dafür nicht gewährt. Aufwendungen im Interesse des Vereins werden nach Genehmigung durch den Vorstand in nachgewiesener Höhe erstattet. Aufwandsentschädigungen bis zur nachstehend aufgeführten Höchstgrenze können pauschal erstattet werden. Darin sind insbesondere Ausgaben im Vereinsinteresse z.b. notwendige Fahrten, Portokosten usw. enthalten. Funktion: 1.Vorsitzender 2.Vorsitzender Geschäftsführer Abteilungsleiter Ausgabenhöchstgrenze 75,-EUR 50.-EUR 50,-EUR 50,-EUR

Ehrenrat des Vereins Der Ehrenrat des Vereins besteht aus 5 Mitgliedern. Mitglieder des Ehrenrats dürfen keinem anderen Vereinsorgan angehören. Ehrenratsmitglieder werden in der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie unterliegen keinen Weisungen anderer Vereinsorgane. Die Mitglieder des Ehrenrates wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden. Der Ehrenrat ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Er ist zuständig für die Untersuchung und Feststellung vereinsschädigenden Verhaltens von Mitgliedern und Beilegung von Streitigkeiten, soweit Vereinsinteressen hiervon berührt werden. Auszeichnung und Ehrung von Mitgliedern Mitglieder werden nach 15 Jahren ununterbrochener Mitgliedschaft mit der bronzenen Ehrennadel nach 25 Jahren ununterbrochener Mitgliedschaft mit der silbernen Ehrennadel nach 40 Jahren ununterbrochener Mitgliedschaft mit der goldenen Ehrennadel ausgezeichnet. Wer sich in hervorragender Weise um die Förderung des Sports und um den Verein verdient gemacht hat, kann zum Ehrenmitglied des Vereins ernannt werden. Über die Ehrung entscheidet der Vorstand. 12 Finanzen Der Verein finanziert sich durch: Beiträge der Mitglieder und Aufnahmegebühren entsprechend der Beitragsordnung des Vereins Spenden und Zuwendungen Überschüsse aus Veranstaltungen Überschüsse aus Leistungsvereinbarungen zum Zwecke des Allgemeinwohls Die Verwendung der Mittel hat der Vorstand in der Hauptversammlung nach Ablauf des Geschäftsjahres offen zu legen. Verbindlichkeiten gegenüber dem Thüringer Sportbund e.v., sowie dem Kreissportbund e.v. sind entsprechend der Satzung abzuführen. Die Verantwortung für die Führung der Kassengeschäfte trägt der Geschäftsführer. 13 Datenschutz und Persönlichkeitsrechte Der Verein speichert und verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse der Mitglieder. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder

der Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung ist nicht statthaft. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes das Recht auf: Auskunft seiner gespeicherten Daten, deren Empfänger sowie dem Zweck der Speicherung Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit Sperrung oder Löschung seiner Daten. 14 Auflösung des Vereins Der Verein kann nur durch Beschluss einer dazu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zur Auflösung ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Ilmenau - Ortsteil Unterpörlitz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports, zu verwenden hat. Eine Aufteilung des Vereinsvermögens an die Mitglieder ist unzulässig. Inkrafttreten Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 23.11.2012 beschlossen. Die Satzung wird rechtsgültig mit dem Tage der Registrierung beim Amtsgericht Ilmenau. Inhaltliche Änderungen der Satzung bedürfen der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung verliert die Satzung vom 28.04.1997 (Eintragung beim Kreisgericht Ilmenau) ihre Gültigkeit.