Widerruf von Immobiliendarlehen : Königsweg oder Falle?



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MANDANTENINFO November 2014 Widerruf von Immobiliendarlehen : Königsweg oder Falle? Wirtschaftliche Ausgangslage Das Zinsniveau für Immobilienkredite ist, bedingt durch die Euro- und Finanzmarktkrise, heute auf einem historischen Tiefstand, vor allem auch für Darlehen mit langfristiger Zinsbindung, wie sie typischerweise zur Finanzierung von Immobilien aufgenommen werden. Für viele Kreditnehmer, die zum Zweck der Vermögensanlage Immobilien gekauft und diese langfristig fremd finanziert haben, wäre daher eine Umschuldung wirtschaftlich außerordentlich attraktiv. Dem steht in der Regel aber entgegen, dass zum einen die finanzierende Bank nur bei einem Verkauf der finanzierten Immobilie einer vorzeitigen Ablösung des Darlehens zustimmen muss und darüber hinaus hohe Vorfälligkeitsentschädigungen anfallen. Das gilt insbesondere auch, wenn die finanzierende Bank einer freiwilligen Umschuldung zustimmt. Die Vorfälligkeitsentschädigungen bemessen sich grundsätzlich nach dem Barwert des Zinszahlungsstroms bis zum Ende der vertraglich vereinbarten Zinsbindungsfrist oder Laufzeit des Darlehens, verglichen mit einer Wiederanlage in vergleichbaren Ausleihungen für die Restlaufzeit zum aktuellen Marktzins. Benchmark hierfür ist die Pfandbriefrendite für die jeweilige verbleibende Laufzeit. Damit wird ein großer Teil des wirtschaftlichen Vorteils der Umschuldung, wenn nicht der ganze, aufgehoben. Dass die Vorfälligkeitsentschädigung bei bloßer Umschuldung steuerlich den Werbungskosten für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zugeordnet wird, also steuerlich abziehbar ist, ist demgegenüber meist nur ein geringer Trost. 1 Die Vorfälligkeitsentschädigung kann jedoch vermieden werden, wenn der Darlehensvertrag aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung, die in der Vertragsurkunde verwendet worden ist, widerrufen werden kann. 1 Bei Verkauf einer Immobilie ist die Vorfälligkeitsentschädigung idr nicht steuerlich abziehbar! 1

Ein Großteil der mit Banken im Rahmen von Immobilienfinanzierungen abgeschlossenen Darlehensverträge in den letzten Jahren kam unter Verwendung von fehlerhaften Widerrufsbelehrungen zustande. Die Folge ist, dass die grundsätzlich nur 14 Tage nach Vertragsschluss betragende Widerrufsfrist gar nicht zu laufen begonnen hat und auch noch Jahre nach Abschluss des Darlehensvertrags und Auszahlung der Darlehenssummen der Darlehensvertrag widerrufen werden kann. In diesem Fall kann die Bank mangels eines wirksamen Darlehensvertrags auch keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen, wenn nach wirksamem Widerruf das Darlehen durch Rückzahlung rückabgewickelt wird. Typische Fehler der Widerrufsbelehrung Für vor dem 13.06.2014 2 abgeschlossene Darlehensverträge ist in 360 BGB geregelt, welchen Inhalt und welche Form eine Widerrufsbelehrung haben muss. Die Bank kann hier entweder die Muster, die der Gesetzgeber zur Verfügung gestellt hat, textidentisch verwenden, oder sie kann eigene Formulierungen, die jedoch den rechtlichen Vorgaben in 360 BGB entsprechen müssen, verwenden. Der Bundesgerichtshof hat die Anforderungen an die Widerrufsbelehrung wie folgt grundsätzlich festgelegt: Die gesetzlich angeordnete Belehrung, damit sie ihren Zweck erreichen kann, muss inhaltlich möglichst umfassend, unmissverständlich und aus Sicht der Verbraucher eindeutig sein. (ständige Rechtsprechung des BGH, z. B. Urteil vom 16.10.2013 AZ: IV ZR 52/12). Ein typischer und von der Rechtsprechung häufig entschiedener Fall eines Fehlers liegt vor, wenn die Bank in der von ihr selbst formulierten Widerrufsbelehrung (die also nicht exakt dem Muster des Gesetzgebers entspricht) schreibt: Die Widerrufsfrist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Hat die Bank nun wie meist eine gegenüber dem gesetzlichen Muster veränderte Fassung der Widerrufsbelehrung verwendet, was in vor 2012 abgeschlossenen Verträgen sehr häufig der Fall gewesen ist, so kann allein dieser Satz, obwohl er inhaltlich dem gesetzgeberischen Muster entspricht, 2 Zu diesem Datum trat eine weitreichende Gesetzesänderung in Kraft, die aber für alte Verträge aus der Zeit davor nicht relevant ist. 2

dazu führen, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen hat. Denn die Rechtsprechung sieht diesen Satz als nicht ausreichende Aufklärung über den Fristbeginn an. Wichtig ist ferner auch, dass die Widerrufsbelehrung drucktechnisch hervorgehoben sein muss (z. B. durch Fettdruck oder farbige Unterlegung), um wirksam zu sein. Weiter beobachten wir auch Fehler im Bereich der Darstellung der Widerrufsfolgen, wenn z. B. einseitig nur die Pflicht des Darlehensnehmers zur Rückzahlung und Verzinsung bei Widerruf des Darlehens erläutert wird, jedoch Rechte, die sich aus der Rückabwicklung ergeben, fehlen, wie z. B. die Rückgabe von Sicherheiten, die die Bank herausgeben muss. So hat es der BGH mit Urteil vom 22.05.2012 (AZ: II ZR 1/11) ausgeführt: Die Belehrung entspricht schon deshalb nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil sie lediglich auf aus dem Widerruf folgende Pflichten (des Darlehensnehmers) hinweist, nicht jedoch darauf, wie sich der Widerruf auf etwaige Rechte (des Darlehensnehmers) im Hinblick auch von ihm bereits (an die Bank) geleistete Zahlungen auswirkt. Die Bank ist hier nur vor einem möglicherweise noch Jahre nach dem Darlehensvertrag ausübbaren Widerrufsrecht geschützt, wenn sie textgenau ganz exakt die Mustertexte des Gesetzgebers verwendet hat. Vor 2012 war dies meist nicht der Fall. Sind dann solche Fehler in der Widerrufsbelehrung enthalten, kann der Darlehensnehmer den Vertrag widerrufen. Ausnahmen: Verbraucher oder Unternehmer? Das Widerrufsrecht steht nur einem Darlehensnehmer im Sinne von 13 BGB zu, der im gesetzlichen Sinne Verbraucher ist. Einem Unternehmer im Sinne von 14 BGB steht ein solches Widerrufsrecht nicht zu, wenn der Darlehensvertrag für sein Unternehmen abgeschlossen worden ist. 3

Die private Vermögensverwaltung, dazu zählt auch der Erwerb und das Halten und Vermieten von Immobilien, ist grundsätzlich eine dem Privatbereich zuzuordnende Tätigkeit, der Darlehensnehmer also Verbraucher. Das gilt auch dann, wenn z. B. das Darlehen durch eine GbR (wie bei Immobiliengemeinschaften häufig anzutreffen) oder eine Bruchteilsgemeinschaft oder Wohnungseigentümergemeinschaft aufgenommen worden ist. Aber: Ist eine große Vermögensverwaltung Unternehmer? Wenn die Vermögensverwaltung einen großen Umfang hat, kann z. Bsp. das Family Office Unternehmer sein. Wenn der mit der Vermögensverwaltung verbundene organisatorische und zeitliche Aufwand insgesamt nach den Umständen des Einzelfalls das Bild eines planmäßigen Geschäftsbetriebs vermittelt, handelt es sich um unternehmerisches Handeln, nicht mehr um einen Verbrauchervertrag. Bietet der Immobilieneigentümer als Vermieter Wohnungen an, ist er nur bei einem planmäßigen Geschäftsbetrieb z. B. in Form einer eigens organisierten Hausverwaltung Unternehmer im Sinne des Gesetzes. Der Betrieb einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Mietshauses, der steuerlich dem gewerblichen Bereich zuzuordnen sein kann, hält sich jedoch immer noch im Bereich der nicht gewerblichen Vermögensverwaltung. Die steuerliche Abgrenzung ist hierfür nicht maßgeblich, sondern die gesetzgeberische Wertentscheidung in 13, 14 BGB. Gerade bei größeren, in der Hand einer einzelnen Person oder einer Familie befindlichen Immobilienbeständen wird dieser Einwand von den Banken gerne erhoben, weil man dem Darlehensnehmer unterstellt, er handele hier ähnlich einem gewerblichen Unternehmer und nicht mehr im Bereich der privaten Vermögensverwaltung. Verwirkung? Die Erfahrung zeigt ferner, dass Banken sich bei Ausübung eines rechtlich möglichen Widerrufsrechts im Sinne der obigen Überlegungen gerne auf eine angebliche Verwirkung des 4

Rechts zum Widerruf berufen. Verwirkung soll dann eingetreten sein, wenn Jahre nach dem Darlehensvertragsabschluss ein Widerrufsrecht ausgeübt wird. Mit diesem Einwand werden die Banken jedoch meistens scheitern, da die Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen eine Verwirkung des Rechts zum Widerruf anerkennt, so z. B. bei Widerruf einer mit einem Darlehensvertrag verbundenen Fondsbeteiligung mehrere Jahre nach vollständiger Rückführung dieses Darlehens. Andererseits hat die Rechtsprechung auch festgehalten, dass ein Widerruf auch relativ kurz nach vollständiger Rückführung eines Darlehens (wieder im Fall einer Darlehensgewährung in Verbindung mit einer Fondsbeteiligung) der Widerruf gleichwohl noch möglich ist. Folgen des Widerrufs: Der Widerruf beseitigt die Vertragsgrundlage für das Darlehen rückwirkend. Die empfangenen Leistungen sind zurückzugewähren, d. h., nach dem Widerruf muss der Darlehensnehmer das Darlehenskapital an die Bank zurückzahlen, andererseits kann die Bank für die Zeit, in der sie das Darlehen gewährt hat, eine marktübliche Verzinsung verlangen. Sie muss andererseits aber auch die Sicherheiten, die für das Darlehen bestellt worden sind, zurückgewähren. Bei einem marktunüblich hohen Festzins für das Darlehen, das widerrufen worden ist, kann daher u. U. die Bank nicht den vollen Vertragszinssatz verlangen. In der Regel wird jedoch der marktübliche Zins mit dem Vertragszins weitgehend übereinstimmen. Will der Darlehensnehmer daher von einem Widerrufsrecht Gebrauch machen, sollte er in der Lage sein, den Darlehensbetrag unverzüglich in voller Höhe zurückzahlen zu können. Einen Anspruch auf bloße Umschuldung zu besseren Zinsen hat er nämlich nicht. Typische Abwehrreaktionen der Banken: Es liegt auf der Hand, dass kreditgebende Banken, denen gegenüber ein lang laufender Darlehensvertrag zur Finanzierung einer Immobilie widerrufen wird, dies nicht kampflos hinnehmen wollen. 5

Kein Verbrauchervertrag Rechtsstreit um Verwirkung Ein häufig anzutreffender Einwand ist, dass der Darlehensnehmer angesichts der Größe seines Vermögens nicht mehr als Verbraucher angesehen werden könne. Außerdem berufen sich Banken gerne auch - wie oben erwähnt - auf eine angebliche Verwirkung des Rechts zum Widerruf aufgrund Zeitablaufs, wenn der Widerruf erst einige Jahre nach Abschluss des Darlehensvertrags erfolgt. Verbunden wird dies damit, dass die Bank androht, einen Rechtsstreit ggf. auch über mehrere Instanzen hinweg mit dem Darlehensnehmer über die Berechtigung des Widerrufs zu führen. Ein solcher Rechtsstreit kann, wenn keine Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt, in der Tat langwierig und kostenträchtig sein. Prozessrisiko schlechte Umschuldung Eine ebenfalls öfter anzutreffende Abwehrreaktion ist, dass die Banken im Falle eines Widerrufsrechts selbst bei eindeutigen Fällen, in denen die Widerrufsbelehrung fehlerhaft und der Widerruf deshalb zulässig war, dem Kunden ein Umschuldungsangebot mit verbesserten Zinssätzen und einer nur geringfügig verringerten Vorfälligkeitsentschädigung anbieten. Als Alternative wird dann dem Kunden mit einem Rechtsstreit gedroht. Beendigung der Geschäftsbeziehung Die Bank droht für den Fall des Widerruf eines Darlehensvertrags, die gesamte Geschäftsbeziehung mit dem Kunden in Frage zu stellen, mit u. U. für den Kunden weitreichenden Folgen, wie z. B. Kündigung anderer Kreditverträge, sofern dies möglich ist, ferner droht man mit der Beendigung sonstiger Geschäftsbeziehungen wie Kontoführung und Vermögensverwaltung oder Depotführung. Abwägen und Prüfen! 6

Umso wichtiger ist es für den Darlehensnehmer daher, sich vor Ausübung eines Widerrufsrechts zu überlegen, wie er sich angesichts solcher Abwehrstrategien verhalten will oder kann. Zumindest sollte sichergestellt sein, dass im Zweifelsfall das gesamte Darlehenskapital kurzfristig zurückgeführt werden kann (also auch alternative Finanzierungen zur Verfügung stehen!) und er sollte wissen, ob er als Kunde gewillt und in der Lage ist, einen u. U. langwierigen Rechtsstreit mit der Bank auszufechten. Ferner sollte vor einer solchen Maßnahme auch der Wert der gesamten Geschäftsbeziehung zu der betroffenen Bank überprüft werden. Unerlässlich ist es ferner, sich fachkundigen Rat bei einem entsprechend qualifizierten Rechtsanwalt einzuholen, ob angesichts der sehr weitreichenden und vielfältigen Rechtsprechung zu Fragen des Widerrufsrechts der jeweilige Einzelfall Aussicht auf Erfolg bietet, oder nicht. Auch die mögliche Deckung von Prozesskosten durch eine Rechtsschutzversicherung sollte überprüft werden. Erst wenn diese Kriterien oder vorbereitenden Maßnahmen insgesamt ein für den Kunden vorteilhaftes Ergebnis erbringen, sollte der Widerruf eines Darlehensvertrags ernsthaft in Betracht gezogen werden. Autor: Martin J. Pickert LL.M. Rechtsanwalt München, November 2014 MJP Rechtsanwälte Diese Veröffentlichung hat den Stand November 2014. Die darin enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und ohne vorherige Beratung im Einzelfall nicht als Entscheidungsgrundlage geeignet. Insbesondere ersetzen sie keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der in dieser Veröffentlichung enthaltenen Informationen wird keine Haftung übernommen. 7