Clearstream Banking S.A., Luxembourg von Eurex Clearing anerkannt als weitere Lokation für Margin-Sicherheiten in Wertpapieren



Ähnliche Dokumente
Kapitel I Allgemeine Bedingungen

Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Seite 1

Single Stock Futures: Neues Preismodell

Änderung der Zulassungskriterien der Eurex Clearing AG Access Policy

Änderung der Bedingungen für den Handel an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich

Kontakt: Clearing Supervision, T , clearing@eurexclearing.com Zielgruppe:

Kapitel II Transaktionen an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich (Eurex-Börsen)

Aktienoptionen: Einführung von Futures und Optionen auf Exchange Traded Commodities (ETCs) von ETF Securities

CCP: Ankündigung von CCP Release 7.0. Mit diesem Rundschreiben kündigt Eurex Clearing die Einführung von CCP Release 7.0 für den 21. November 2011 an.

Allgemeine Bedingungen

I. Kapitel Clearing der Geschäfte an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich

eurex rundschreiben 256/14

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc

Verweis auf Eurex-Rundschreiben: 126/14, 127/14 Kontakt: Derivatives Clearing, T , clearing@eurexclearing.

Wüstenrot & Württembergische AG Stuttgart - ISIN DE / WKN Bezugsangebot

- 1 - Zwischen Ihnen und uns ist am... der Bilanzgruppenverantwortlichen ( BGV )-Vertrag abgeschlossen worden.

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

********************************************************************************** ÄNDERUNGEN SIND WIE FOLGT KENNTLICH GEMACHT:

Sechste Änderungssatzung zu den Bedingungen für Geschäfte an der Frankfurter Wertpapierbörse

Kapitel II Geschäfte an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich (Eurex-Börsen)

Clearing der Geschäfte an der Eurex Bonds GmbH. 2 Abschnitt: Abwicklung der Geschäfte an der Eurex Bonds GmbH

************************************************************* *************************************************************

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Schwabenverlag Aktiengesellschaft mit Sitz in Ostfildern. Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2015

Zypern. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)

Zusammenarbeitsvertrag (Aktionärs- und Optionsvertrag)

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Änderung der Entgelte für das Liefermanagement und der Abwicklungsentgelte

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

RAHMENVERTRAG FÜR FINANZGESCHÄFTE ZUSATZ ZUM DERIVATEANHANG. ZINSDERIVATE Ausgabe 2004

Migration auf die vertragliche Abwicklungsperiode T+2: Änderung der Kontraktspezifikationen

Veröffentlichung gemäß Artikel 39 Absatz (7) EMIR

2.5 Teilabschnitt Clearing von Futures-Kontrakten auf börsengehandelte Indexfondsanteile

DekaBank Deutsche Girozentrale (Rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts)

GEMA Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte Berlin

ODDSLINE Entertainment AG

Allgemeine Geschäftsbedingungen airberlin exquisite

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex

312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten

I. ABSCHNITT ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN... 2

Vertrag zwischen. der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV)

Ausfertigung. Satzungsänderung

Selbstbesicherung Fachabteilung Zahlungsverkehr und Abwicklungssysteme

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

Entscheidung der Kommission vom zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind

Termsheet WAVE XXL auf Aktien (Call-Optionsscheine mit Knock-Out bzw. Put-Optionsscheine mit Knock-Out)

Fixed Income-Derivate: Einführung von Fixed Income-Optionen mit wöchentlichem Verfall ( Weekly Options ) auf Euro-Bund-Futures

CIVA Sektion III Weitere Verpflichtungen des Steuerpflichtigen. Artikel 28 CIVA (Allgemeine Verpflichtungen)

246/ME XXIV. GP - Ministerialentwurf - Materialien - Textgegenüberstellung 1 von 6

Richtlinien für den Freiverkehr an der Börse München - Stand 29. Oktober

GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN

Kapitel II Transaktionen an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich (Eurex-Börsen)

M I T T E I L U N G. an alle Pächter und Verpächter von Milchquoten

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft -

rundschreiben 055/13 Datum: 14. Mai 2013 Empfänger: Alle Clearing-Mitglieder der Eurex Clearing AG und Vendoren Autorisiert von: Thomas Laux

1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

DIE SPARKASSE BREMEN AG

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex

Vorab per FAX an +49 (0)

die e.m.s. cycle GmbH & Co. KG, Lingen (Ems), Amtsgericht Osnabrück, HRA , im

Reglement Handelsaufnahme Beteiligungsrechte REGLEMENT FÜR DIE HANDELSAUFNAHME VON INTERNATIONALEN BETEILIGUNGSRECHTEN AN SIX SWISS EXCHANGE

G e s e l l s c h a f t s v e r t r a g der Dragons Rhöndorf Marketing GmbH-Beteiligungs-GbR GESELLSCHAFTSVERTRAG. 1 Name und Sitz

2 Abschnitt Abwicklung der Geschäfte an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich

IntradayS-Rahmenvertrag III ( ) Rahmenvertrag für IntradayS-Energiehandelstransaktionen

Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI)

1 Name und Sitz. 2 Zweck

PS-Bedingungen der PS-Auslosungsgemeinschaft rheinland-pfälzischer Sparkassen

Stornierungsbedingungen und weitere Voraussetzungen

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV

Bekanntmachung. der Frankfurter Wertpapierbörse (FWB) Sechste Änderungssatzung zur. Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

hochgenau temperieren Wartungsvertrag

Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH

Bericht und Beschlussempfehlung

Rahmenvereinbarung über die E-Government-Zusammenarbeit

eurex rundschreiben 175/14

Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI) Flughafen München GmbH Nordallee München BDEW Codenummer:

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Sicherheitsleistung nach 19 DepV durch eine Fondslösung Vortrag im Rahmen der 1. Abfallrechtstagung SH am 7. September 2007

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH

Widerrufsbelehrung. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Vereinigtes Königreich. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)

Carl Schlenk Aktiengesellschaft Roth- Barnsdorf

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Online-Kauf unserer Handbücher

eurex rundschreiben 139/10

Fortbildungs- und Prüfungsordnung für Mitarbeiter in der kirchlichen Verwaltung (FortbPrüfO-Kirche)

Vereinbarung über gewählte Einzelkunden-Kontentrennung. geschlossen zwischen. als Clearingmitglied. (nachfolgend "Clearingmitglied") und

UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH

Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI)

Gebührenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

5. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover

Beteiligungserklärung

Bericht. über die Prüfung

Antrag für die Übertragung von Softwarelizenzen, Wartungsverträgen oder Abonnements

Stadtwerke Gotha Netz GmbH

1 von :14

Transkript:

eurex clearing rundschreiben 039/13 Datum: 27. März 2013 Empfänger: Alle Clearing-Mitglieder der Eurex Clearing AG und Vendoren Autorisiert von: Dr. Thomas Book Clearstream Banking S.A., Luxembourg von Eurex Clearing anerkannt als weitere Lokation für Margin-Sicherheiten in Wertpapieren Verweis auf Eurex Clearing-Rundschreiben: 075/12 Kontakt: Member Services & Admission, T +49-69-211-1 17 00, memberservices@eurexclearing.com Zielgruppe: Alle Abteilungen Anhänge: 1. Aktualisierte Abschnitte der Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG 2. Antrag auf Einrichtung/Löschung/Änderung von Wertpapierdepots und Clearer-Geldkonten Zusammenfassung: Am 27. März 2013 hat der Vorstand der Eurex Clearing AG mit Wirkung zum 15. April 2013 Änderungen in den Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG beschlossen, die den Clearing-Mitgliedern die Möglichkeit einräumen, Margin-Anforderungen aus dem Grund-Clearingmodell mit Wertpapieren zu erfüllen, die bei Clearstream Banking S.A., Luxembourg verwahrt sind. Eurex Clearing AG Mergenthalerallee 61 65760 Eschborn Postanschrift: 60485 Frankfurt/Main Deutschland T +49-69-211-1 17 00 F +49-69-211-1 17 01 memberservices@ eurexclearing.com Internet: www.eurexclearing.com Vorsitzender des Aufsichtsrats: Dr. Hugo Bänziger Vorstand: Andreas Preuß (Vorsitzender), Jürg Spillmann, Dr. Thomas Book, Gary Katz, Michael Peters, Peter Reitz Aktiengesellschaft mit Sitz in Frankfurt/Main HRB Nr. 44828 Amtsgericht Frankfurt/Main

eurex clearing rundschreiben 039/13 Clearstream Banking S.A., Luxembourg von Eurex Clearing anerkannt als weitere Lokation für Margin-Sicherheiten in Wertpapieren Am 27. März 2013 hat der Vorstand der Eurex Clearing AG mit Wirkung zum 15. April 2013 Änderungen in den Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG ( Clearing-Bedingungen ) beschlossen, die den Clearing- Mitgliedern die Möglichkeit einräumen, Margin-Anforderungen aus dem Grund-Clearingmodell mit Wertpapieren zu erfüllen, die in Margin-Konten bei Clearstream Banking S.A., Luxembourg (nach Luxemburger Recht) verwahrt sind. Rahmenbedingungen Alle bestehenden Prozesse und Fristen für die Erfüllung von Margin-Anforderungen über die 6er- Konten in Creation bei Clearstream Banking AG, Frankfurt gelten gleichzeitig auch für die Creation- Konten bei Clearstream Banking S.A., Luxembourg. Das zum 1. Oktober 2012 eingeführte Entgelt für Margin-Sicherheiten, die in Wertpapieren hinterlegt werden, gilt entsprechend (siehe Eurex Clearing-Rundschreiben 075/12). Clearing-Mitglieder, die den neuen Service nutzen möchten, müssen das beigefügte Antragsformular sowie den Pfandvertrag unterzeichnen und einreichen. Der Pfandvertrag wird sobald wie möglich zur Verfügung gestellt. Nächste Schritte Zur Bereitstellung von adäquaten Möglichkeiten der Besicherung für unsere Clearing-Mitglieder plant Eurex Clearing, die Verbindung zu Clearstream Banking S.A., Luxembourg zu erweitern, um den Clearing-Mitgliedern die Möglichkeit zu geben, auch Beiträge zum Clearing-Fonds oder möglicherweise fehlendes Eigenkapital über Margin-Konten bei Clearstream Banking S.A., Luxembourg zu erfüllen. Diesem Rundschreiben angehängt sind die geänderten und ergänzten Clearing-Bedingungen wie vom Vorstand der Eurex Clearing AG am 27. März 2013 mit Wirkung zum 15. April 2013 beschlossen. Gemäß Kapitel I, Abschnitt 1, Ziffer 17.2.2 der Clearing-Bedingungen gelten die mit diesem Rundschreiben mitgeteilten Änderungen und Ergänzungen der Clearing-Bedingungen als durch jedes Clearing-Mitglied und Nicht-Clearing-Mitglied und durch jeden Registrierten Kunden angenommen, sofern diese nicht durch schriftliche Mitteilung an die Eurex Clearing AG vor dem Ende des Geschäftstages vor dem tatsächlichen Inkrafttreten der Änderungen und Ergänzungen widersprechen. Das Recht der Kündigung der Clearing- Vereinbarung und der Clearing-Lizenz gemäß Kapitel I, Abschnitt 1, Ziffer 2.1.4, Absatz 1 der Clearing- Bedingungen bleibt davon unberührt. Die vollständigen Clearing-Bedingungen mit den in diesem Rundschreiben mitgeteilten Änderungen und Ergänzungen werden ab dem Einführungsdatum auf der Website der Eurex Clearing www.eurexclearing.com unter dem folgenden Link verfügbar sein: Resources > Rules and Regulations > Clearing-Bedingungen 27. März 2013 Seite 1 von 1

Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Seite 1 ********************************************************************************** ÄNDERUNGEN SIND WIE FOLGT KENNTLICH GEMACHT: ERGÄNZUNGEN SIND UNTERSTRICHEN LÖSCHUNGEN SIND DURCHGESTRICHEN ********************************************************************************** Kapitel I Allgemeine Bedingungen Abschnitt 1 ALLGEMEINE CLEARING-BESTIMMUNGEN 2 Clearing Mitglieder 2.1 Clearing-Lizenz 2.1.2 Allgemeine Voraussetzungen für CLEARING-LIZENZEN (4) Der Antragsteller verfügt über die folgenden Konten: (a) Wertpapierdepotkonten: (aa) ein in Bezug auf die MARGIN gemäß den GRUND- CLEARINGMODELL-BESTIMMUNGEN zugunsten der Eurex Clearing AG verpfändetes Wertpapierdepotkonto oder - unterdepotkonto bei der Clearstream Banking AG, Clearstream Banking S.A. oder der SIX SIS Ltd. (das PFANDDEPOT ), sofern das CLEARING-MITGLIED nicht das Sicherheitenverwaltungssystem Xemac der Clearstream Banking AG ( XEMAC ) nutzt, um die Pfandrechte oder Sicherungsabtretungen gemäß Ziffer 6.6 der GRUND- CLEARINGMODELL-BESTIMMUNGEN zu gewähren;

Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Seite 2 3 Allgemeine Bestimmungen zur Margin 3.2 ELIGIBLE MARGIN-VERMÖGENSWERTE und Bewertung 3.2.2 Für die Zwecke der Feststellung der Einhaltung der MARGIN-VERPFLICHTUNG gemäß den GRUND-CLEARINGMODELL-BESTIMMUNGEN, den INDIVIDUAL-CLEARINGMODELL- BESTIMMUNGEN oder den NET OMNIBUS-CLEARINGMODELL-BESTIMMUNGEN, gelten die folgenden allgemeinen Bestimmungen: (3) Sofern ELIGIBLEN MARGIN-VERMÖGENSWERTE in Form von WERTPAPIEREN dem PFANDDEPOT bzw. dem WERTPAPIER-MARGIN-KONTO gutgeschrieben werden, gelten diese WERTPAPIERE für die Zwecke der Feststellung der Einhaltung der MARGIN-VERPFLICHTUNG unmittelbar nach Mitteilung der Clearstream Banking AG, Clearstream Banking S.A. oder der SIX SIS Ltd. über diese Gutschrift als tatsächlich geliefert. Erfolgt diese Mitteilung nach dem von der Eurex Clearing AG jeweils für die Clearstream Banking AG, Clearstream Banking S.A. bzw. SIX SIS Ltd. festgelegten Zeitpunkt, werden die jeweiligen WERTPAPIERE für die Zwecke der Feststellung der Einhaltung der MARGIN- VERPFLICHTUNG an dem auf die Bestätigung folgenden GESCHÄFTSTAG tatsächlich geliefert. Abschnitt 2 GRUND-CLEARINGMODELL-BESTIMMUNGEN 6 Die Margin 6.6 Lieferung ELIGIBLER MARGIN-VERMÖGENSWERTE in Form von WERTPAPIEREN 6.6.1 Die Lieferung von ELIGIBLEN MARGIN-VERMÖGENSWERTEN in Form von WERTPAPIEREN als Sicherheit in Bezug auf die MARGIN erfolgt, sofern nichts anderes in dieser Ziffer 6.6 vorgesehen ist, durch Übertragung der ELIGIBLEN MARGIN-VERMÖGENSWERTE in Form von WERTPAPIEREN seitens des CLEARING-MITGLIEDS auf sein jeweiliges PFANDDEPOT. (1) Das CLEARING-MITGLIED hat die Clearstream Banking AG, Clearstream Banking S.A. oder die SIX SIS Ltd. zeitgerecht anzuweisen, die WERTPAPIERE auf sein

Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Seite 3 PFANDDEPOT zu übertragen und dafür zu sorgen, dass die Clearstream Banking AG, Clearstream Banking S.A. bzw. die SIX SIS Ltd. danach die Eurex Clearing AG über diese Übertragung benachrichtigt 6.7 Rücklieferung oder Freigabe von ELIGIBLEN MARGIN-VERMÖGENSWERTEN 6.7.2 Die Freigabe der Eligible Margin-Vermögenswerte in Form von Wertpapieren erfolgt, vorbehaltlich des Eintritts eines Beendigungstages, wenn ein Clearing-Mitglied bis zu dem durch die Eurex Clearing AG für die Clearstream Banking AG, Clearstream Banking S.A. bzw. die SIX SIS Ltd. festgelegten Zeitpunkt eines jeden Geschäftstags die Freigabe verpfändeter Wertpapiere oder zur Sicherheit abgetretener Wertpapiere (im Falle von Schweizer Wertrechten) durch die Eurex Clearing AG verlangt und wenn und soweit der Gesamtwert aller in Bezug auf die Margin tatsächlich gelieferten Eligible Margin-Vermögenswerte gemäß den Grund-Clearingmodell-Bestimmungen die Summe der Margin-Verpflichtungen gemäß den Grund-Clearingmodell- Bestimmungen und den Individual-Clearingmodell-Bestimmungen übersteigt. Das Freigabeverlangen ist von der Eurex Clearing AG noch am selben Geschäftstag zu bearbeiten; die betreffenden zurückzugebenden Eligible Margin-Vermögenswerte werden durch das Clearing-Mitglied ausgewählt. Im Falle einer Verpfändung gemäß Ziffer 6.6.4 werden die betreffenden Wertpapiere entsprechend in XEMAC freigegeben. Sollte die Erfüllung dieses Freigabeverlangens dazu führen, dass der verbleibende Gesamtwert der tatsächlich gelieferten Eligible Margin-Vermögenswerte für den nächsten Geschäftstag eines Marktes unzureichend wäre, wie von der Eurex Clearing AG festgestellt, dann gibt die Eurex Clearing AG ihre Zustimmung an die Clearstream Banking AG, Clearstream Banking S.A. bzw. SIX SIS Ltd. nur weiter, sofern der erforderliche Betrag der Eligiblen Margin Vermögenswerte zum Ausgleich dieses Fehlbetrages zu dem von der Eurex Clearing AG angegebenen Zeitpunkt zur Verfügung gestellt wurde.

Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Seite 4 Kapitel IV Transaktionen an der Eurex Repo GmbH (Eurex Repo) Abschnitt 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1.1 Clearing-Lizenz 1.1.2 Voraussetzungen der Clearing-Lizenz (2) Der Antragsteller hat folgende weitere Voraussetzungen zu erfüllen: (a) (b) Nachweis der technischen Anbindung an die Systeme der Eurex Clearing AG, im Falle einer Teilnahme am Clearing für GC Pooling Repo- Transaktionen, den Nachweis der Teilnahmeberechtigung und der technischen Anbindung an das Sicherheitenverwaltungssystem Xemac ( Xemac ) der Clearstream Banking AG ( CBF ) einschließlich der Möglichkeit zur Teilnahme an der internationalen Sicherheitenverwaltung, und zwar: (aa) (bb) entweder über eine eigene Teilnahmeberechtigung an Xemac oder über eine entsprechende Vereinbarung mit einem Abwicklungsinstitut, das an Xemac teilnahmeberechtigt ist. Abschnitt 2 CLEARING VON TRANSAKTIONEN AN DER EUREX REPO GMBH 2.5 Zins- und Dividendenzahlungen sowie sonstige Kapitalmaßnahmen (Kompensation (1) Erfolgt während der Laufzeit einer Eurex Repo-Transaktion, d. h. zwischen der Kauf- und der Rückkaufvereinbarung, eine Zins- oder Dividendenzahlung auf das der jeweiligen Eurex Repo-Transaktion zugrunde liegende Wertpapier, wird von der Eurex Clearing AG zu Gunsten

Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Seite 5 des Clearing-Mitglieds, das die betreffenden Wertpapiere verkauft hat, die Gutschrift des anfallenden Zins- oder Dividendenbetrags veranlasst. Zudem veranlasst die Eurex Clearing AG eine Belastung des Clearing-Mitglieds, das die Wertpapiere erworben hat, mit einem Betrag in gleicher Höhe wie der Zins- oder Dividendenbetrag. Die Geldzahlung erfolgt über die RTGS- Konten, die eurosic-konten, die Konten bei der Euroclear Bank S.A./N.V. in Brüssel oder bei der Clearstream Banking Luxembourg S. A. Im Fall von GC Pooling Repo-Transaktionen wird eine Kompensationszahlungen durch Xemac über die Eurex Clearing AG veranlasst.

Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Seite 6 Kapitel V Transaktionen an der Frankfurter Wertpapierbörse 9 Abschnitt 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1.1 Clearing-Lizenz 1.1.2 Voraussetzungen der Clearing-Lizenz (2) Der Antragsteller hat folgende weitere Voraussetzungen zu erfüllen: (a) (b) Nachweis der Berechtigung zur Nutzung der von der Clearstream Banking AG, Frankfurt, für die Abwicklung angebotene Wertpapierleihe-Fazilität. Abschnitt 2 ABWICKLUNG VON AN DER FRANKFURTER WERTPAPIERBÖRSE ABGESCHLOSSENEN TRANSAKTIONEN 2.2 Nichtlieferung 2.2.1 Nichtlieferung von Aktien gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 9 Für das Clearing von an der Rheinisch-Westfälische Börse zu Düsseldorf abgeschlossenen Geschäften, welchen die im Kapitel V genannten Wertpapiere und Rechte zugrunde liegen, gilt das Kapitel V sowie die übrigen Bestimmungen der Clearing-Bedingungen entsprechend.

Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Seite 7 (7) Hat ein Clearing-Mitglied keinen Brutto-Liefermanagement Service mit der Eurex Clearing AG (Kapitel I Abschnitt I Ziffer 1.4.2 Absatz (2) und Ziffer 1.3.1 Absatz (1) (b) bis (e)) vereinbart und liefert ein Clearing-Mitglied Aktien nicht, berechnet die Eurex Clearing AG neben den in dieser Ziffer 2.2.1 genannten Verpflichtungen ein zusätzliches Verzugsentgelt. Dieses beträgt 0,01 % des ursprünglichen Gegenwertes der zu liefernden Aktien für jeden Tag der Nichtlieferung ( Nichtlieferungstag ). Ein Nichtlieferungstag ist jeder auf den Fälligkeitstag der Lieferung folgende Geschäftstag, soweit an diesem die Aktien nicht spätestens innerhalb des zweiten Same Day Settlement- Buchungslaufs der Clearstream Banking Frankfurt AG geliefert werden. Diese Regelung gilt ausschließlich für Forderungen aus Geschäften, die über das elektronische Handelssystem an der FWB oder außerbörslich über dieses elektronische Handelssystem abgeschlossen wurden. 2.2.2 Nichtlieferung anderer Wertpapiere als Aktien gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (8) Hat ein Clearing-Mitglied kein Brutto-Liefermanagement Service mit der Eurex Clearing AG (Kapitel I Abschnitt I Ziffer 1.4.2 Absatz (2) und Ziffer 1.3.1 Absatz (1) (b)-(e)) vereinbart und liefert ein Clearing-Mitglied Wertpapiere nicht, berechnet die Eurex Clearing AG neben den in dieser Vorschrift genannten Verpflichtungen ein zusätzliches Verzugsentgelt. Dieses beträgt 0,01 % des ursprünglichen Gegenwertes der zu liefernden Wertpapiere für jeden Tag der Nichtlieferung (Nichtlieferungstag). Ein Nichtlieferungstag ist jeder auf den Fälligkeitstag der Lieferung folgende Geschäftstag, soweit an diesem die Wertpapiere nicht spätestens innerhalb des zweiten Same Day Settlement- Buchungslaufs der Clearstream Banking Frankfurt AG geliefert werden. Diese Regelung gilt ausschließlich für Forderungen aus Transaktionen, die über das elektronische Handelssystem an der FWB oder außerbörslich über dieses elektronische Handelssystem abgeschlossen wurden. 2.3 Kapitalmaßnahmen (1) Soweit bezüglich Wertpapieren, auf die sich noch nicht erfüllte FWB- Transaktionen beziehen, Kapitalmaßnahmen gemäß Absatz (2) durchgeführt werden, wird die Eurex Clearing AG im Rahmen des Clearing solcher Transaktionen im Verhältnis zu ihren Clearing-Mitgliedern diese Maßnahmen auf Einzelgeschäftsbasis wie nachfolgend geregelt abwickeln. Die Valuta der

Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Seite 8 erforderlichen Belastungen und Gutschriften auf den Konten betroffener Clearing-Mitglieder, wird anhand der von der Clearstream Banking AG, Frankfurt/M. festgelegten und veröffentlichten Stichtagen ermittelt. Mangels anderweitiger Vereinbarungen oder Regelungen insbesondere in Absatz (2) sind Wertpapiere mit den Rechten und Pflichten zu übertragen, die bei Transaktionsabschluss bestanden.

Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Seite 9 Kapitel IX Clearing von Wertpapierdarlehens-Transaktionen Abschnitt 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1.1 Clearing-Lizenz 1.1.2 Voraussetzungen der Clearing-Lizenz (2) Der Antragsteller hat die Einhaltung der folgenden Zulassungsvoraussetzungen nachzuweisen (soweit im Hinblick auf den jeweiligen Inhalt der CLEARING-LIZENZ anwendbar): (a) Abwicklungskonten für Aktien und Exchange Traded Funds bei Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main ("CBF") einschließlich eines CBF(I)-Kontos, und/oder SIX SIS Ltd., Zürich ("SIX SIS"); und/oder Abwicklungskonten für festverzinsliche Wertpapiere bei CBF als CBF(I)-Konto oder Clearstream Banking S.A., Luxemburg ("CBL") oder Euroclear Bank SA/NV ("Euroclear"); 1.1.3 SPEZIELLE DARLEHENSGEBER-LIZENZ (5) Zur Erteilung der SPEZIELLEN DARLEHENSGEBER-LIZENZ müssen die folgenden Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sein: (d) Abwicklungskonten für Aktien und Exchange Traded Funds bei Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main ("CBF") einschließlich eines CBF(I)-Kontos, und/oder SIX SIS Ltd., Zürich ("SIX SIS"); und/oder Abwicklungskonten für festverzinsliche Wertpapiere bei

Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Seite 10 CBF als CBF(I)-Konto oder Clearstream Banking S.A., Luxemburg ("CBL") oder Euroclear Bank SA/NV ("Euroclear"); Abschnitt 2 BEDINGUNGEN FÜR WERTPAPIERDARLEHENS-TRANSAKTIONEN Die Bedingungen für WERTPAPIERDARLEHENS-TRANSAKTIONEN werden in diesem Abschnitt 2 beschrieben. 2.6 Nichtlieferung 2.6.5 Nichtlieferung des Darlehensgebers am Rückgabetag (2) (h) Erfolgt nach einem erfolgreichen BUY-IN gemäß Ziffer 2.6.4 Absatz (7) oder im Fall eines Barausgleichs nach einem nicht oder nur teilweise erfolgreichen BUY-IN gemäß Ziffer 2.6.4 Absatz (8) in Bezug auf eine bestimmte WERTPAPIERDARLEHENS-TRANSAKTION am GESCHÄFTSTAG nach dem BUY-IN TAG bis 14:00 Uhr (Frankfurter Zeit) (im Falle einer in Konten der Clearstream Banking Luxembourg S.A. gehaltenen NOMINALSICHERHEIT) bzw. bis 15:00 Uhr (Frankfurter Zeit) (im Falle einer in Konten der Euroclear Bank S.A./N.V. gehaltenen NOMINALSICHERHEIT) keine tatsächliche Lieferung der vollständigen GLEICHWERTIGEN NOMINALSICHERHEIT (in Gestalt einer NOMINALSICHERHEIT IN FORM VON WERTPAPIEREN) an den DARLEHENSNEHMER, kann die Eurex Clearing AG bestimmen, dass die Verpflichtung des DARLEHENSGEBERS zur Rückgabe der GLEICHWERTIGEN NOMINALSICHERHEITEN durch eine Verpflichtung des DARLEHENSGEBERS zur Zahlung eines von der Eurex Clearing AG gemäß Absatz (c) festgelegten Barbetrags in der TRANSAKTIONSWÄHRUNG an den DARLEHENSNEHMER ersetzt wird.