Elterninitiative Die Knirpse e. V. S A T Z U N G geändert auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 29.09.2010



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Transkript:

Elterninitiative Die Knirpse e. V. Theodor-Storm-Str. 10, 51373 Leverkusen, Tel. 0214/ 403098 Fax: 0214/ 869 1497 ; www.dieknirpse.de S A T Z U N G geändert auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 29.09.2010 der Elterninitiative Leverkusen-Wiesdorf zur sozialpädagogischen Betreuung von Kindern, insbesondere durch Errichtung und Betrieb eines Kindergartens. 1 NAME UND SITZ DES VEREINS 1. Der Verein trägt den Namen Elterninitiative "Die Knirpse" e.v.. 2. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln eingetragen. 3. Er hat seinen Sitz in Leverkusen-Wiesdorf. 4. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kindergartenjahr. 2 ZWECK DES VEREINS 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 2. Die Kindertagesstätte ist eine sozialpädagogische Einrichtung. Sie begleitet, unterstützt und ergänzt die Erziehung des Kindes in der Familie. Sie erfüllt damit einen eigenständigen alters- und entwicklungsspezifischen Betreuungs-, Bildungs- und Erziehungsauftrag im Rahmen einer auf die Förderung der Persönlichkeit des Kindes orientierten Gesamtkonzeption. Dieser Auftrag dient dem Erwerb und Förderung sozialer Kompetenzen sowie der Ausbildung von geistigen und körperlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten. Der Besuch der Einrichtung ist freiwillig. 3. Der Satzungszweck wird durch die Errichtung und Unterhaltung eines Kindergartens verwirklicht. 3 GEMEINNÜTZIGKEIT 1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 3. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens. 4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4 MITGLIEDSCHAFT 1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele nach 2 unterstützt. Da der Kindergarten als Elterninitiative betrieben wird, muss ein Erziehungsberechtigter, dessen Kind die Einrichtung besucht, die Vereinsmitgliedschaft erwerben. 2. Es werden aktive und fördernde Mitglieder unterschieden. Aktive Mitglieder sind die Erziehungsberechtigten von Kindern, die aktuell die Einrichtung der Elterninitiative besuchen. Sie haben aktives und passives Wahlrecht. Fördernde Mitglieder haben passives Wahlrecht. 3. Mit dem Ausscheiden des oder der Kinder aus der Einrichtung wird automatisch die aktive Mitgliedschaft in eine fördernde umgewandelt. 4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme ist schriftlich zu bestätigen. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages kann binnen einer Frist von 6 Wochen nach Mitteilung der Ablehnung Berufung eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennt der Bewerber für den Fall der Aufnahme die Satzung an. Ein positiver Bescheid zur Vereinsaufnahme gibt keine Garantie auf einen Kindergartenplatz. 5. Jedes Mitglied hat die Vereinssatzung, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und die Geschäftsordnung zu beachten. 6. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Fördernde Mitglieder können ihren Austritt schriftlich gegenüber dem Vorstand für das Ende des auf die Austrittserklärung folgenden Kalendermonats erklären. Aktive Mitglieder können ihren Austritt grundsätzlich nur mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kindergartenjahres (31.07.) erklären. Dies gilt nicht bei Schuleintritt des letzten noch in der Einrichtung verbliebenen Kindes. In diesem Fall wird die aktive Mitgliedschaft in eine fördernde umgewandelt, mit o.g. Austrittsrecht; - bei örtlichen Veränderungen, die einen Verbleib des Kindes in der Einrichtung unzumutbar erscheinen lassen. In diesem Fall sind die aktiven Mitglieder gehalten, bei Kenntniserlangung von der Veränderung unverzüglich ihren Austritt zu erklären. Das Austrittsdatum wird vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Mitglied festgelegt. Kommt es zu keinem Einvernehmen, bleibt es bei der regulären Austrittsmöglichkeit. 7. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele oder Interessen des Vereins (z. B. Nichterbringung von Pflichtstunden) verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag im Rückstand bleibt, kann der Vorstand Maßnahmen bis hin zum Ausschluss des Mitgliedes aus der Elterninitiative beschließen. Gegen den Beschluss der Maßnahmen kann das Mitglied unter Wahrung einer Frist von 6 Wochen Berufung einlegen. Näheres regelt die Geschäftsordnung. 5

BEITRÄGE 1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festsetzung der Beiträge ist die einfache Mehrheit erforderlich. 2. Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Zuständig ist der Vorstand. 3. Die Beiträge sind im Voraus zu entrichten. Per Vertrag kann entschieden werden, ob monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder für das ganze Jahr im Voraus bezahlt wird. Sie können per Lastschriftverfahren eingezogen werden. Krankheit, Urlaub, Schließzeiten und Ähnliches mindern die zu zahlenden Beiträge nicht. 6 ORGANE DES VEREINS 1. Organe des Vereins sind der Vorstand, der Elternrat, die pädagogischen Mitarbeiter und die Mitgliederversammlung. 7 VORSTAND 1. Der Vorstand wird aus den Reihen der aktiven Vereinsmitglieder durch die Mitgliederversammlung zum Ende des Geschäftsjahres für die Dauer des nächsten Geschäftsjahres gewählt. Dabei kann jedoch nur ein Elternteil je Familie in den Vorstand gewählt werden. Geschäftsjahr ist das Kindergartenjahr. Wiederwahl ist möglich. Gibt es für jeden Vorstandsposten nur einen Kandidaten, ist eine Blockwahl möglich. Der Vorstand setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen: a) Erste/r Vorsitzende/r b) Erste/r stellvertretende/r Vorsitzende/r (Funktionszuweisung: Personal) c) Zweite/r stellvertretende/r Vorsitzende/r (Funktionszuweisung: Buchhaltung) d) Dritte/r stellvertretende/r Vorsitzende/r (Funktionszuweisung: Verwaltung) e) Vierte/r stellvertretende/r Vorsitzende/r (Funktionszuweisung: Schriftführer/in und Verwaltung des Vereinsvermögens) Der Vorstand kann durch bis zu zwei Beisitzer ergänzt werden. Die Beisitzer unterstützen den Vorstand. Der Vorstand kann die Beisitzer mit separaten Projektaufgaben betrauen. Die Beisitzer nehmen beratend an den Vorstandssitzungen teil, sind allerdings nicht Teil des Vorstandes. Beisitzer haben daher kein Stimmrecht innerhalb des Vorstandes und vertreten den Verein, vorbehaltlich einer Bevollmächtigung, nicht nach außen.

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind. Seine Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Scheiden ein oder mehrere Vorstandsmitglieder infolge Rücktritts, Tod oder aus anderen Gründen vorzeitig aus, kann der Vorstand aus dem Kreis der Vereinsmitglieder für die restliche Amtszeit des Vorstandes ergänzt werden. 3. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereines im Rahmen dieser Satzung, und der von der Mitgliederversammlung ausgesprochenen Beauftragung. Der Vorstand erlässt eine Geschäftsordnung, die er mit den pädagogischen Mitarbeitern und dem Elternrat abstimmt. Die Einstellung und Entlassung der pädagogischen Mitarbeiter obliegt dem Vorstand. Das Mitarbeiterteam und der Elternrat haben das Recht, vor der Einstellung und Entlassung der pädagogischen Mitarbeiter gehört zu werden. 4. Die Beschlüsse des Vorstandes sind durch zwei Mitglieder des Vorstandes zu unterzeichnen. 5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch alle Mitglieder des Vorstandes gleichberechtigt vertreten. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Die Mitglieder sind hiervon zu unterrichten. 6. Hauptamtliche Mitarbeiter dürfen nicht dem Vorstand angehören. 8 MITGLIEDERVERSAMMLUNG 1. Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich durch den Vorstand einberufen. Die Leitung hat der/die 1. Vorsitzende, bei Verhinderung eine/r ihrer/seiner Vertreter/innen. 2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereines es erfordert oder die Berufung von einem Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich, unter Angabe von Gründen, verlangt wird. 3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich in Papierform und/oder per E-Mail durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von drei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. 4. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 5. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied Sitz und Stimme. Das Stimmrecht ist auf Ehegatten oder ein Vereinsmitglied seines Vertrauens durch schriftliche Vollmacht übertragbar. Diese ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Es darf nicht mehr als eine Fremdstimme pro Mitglied vertreten werden. 6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 7. Für Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Vorschläge zu Satzungsänderungen müssen vom Vorstand mit der Einladung zur Mitgliederversammlung unter Angabe des bisherigen und des vorgesehenen neuen Satzungstextes verteilt

werden. Ergänzende Änderungsvorschläge müssen bis spätestens 7 Tage vor Durchführung der Mitgliederversammlung beim Vorstand vorliegen. 8. Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes vorzutragen. Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer/innen, die nicht dem Vorstand, keinem vom Vorstand einberufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um unangemeldet Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner über a) Aufgaben des Vereines, b) Satzungsänderungen, c) Auflösung des Vereines. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. Die Wahl der Vorstandspositionen erfolgt stets schriftlich und geheim. 9. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Wird von der Mitgliederversammlung kein Protokollführer bestellt, so ist das Protokoll von dem / der Schriftführer/in des gerade abgelaufenen Geschäftsjahres zu erstellen. 9 AUFLÖSUNG DES VEREINES 1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder aufgelöst werden. Voraussetzung ist, dass dieser Tagesordnungspunkt in der Einladung der Mitgliederversammlung enthalten ist. 2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereines an den D P W V, Landesverband NRW, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat im Sinne des 2 dieser Satzung. 3. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.