Koordinierungszentrum Kinderschutz Netzwerk Früher



Ähnliche Dokumente
Fachnachmittag Sexuelle Grenzüberschreitung Impulse zum professionellen Umgang in der Kita Bürgerhaus Zähringen 16. Mai 2013

Jahrestagung Schulsozialarbeit Baden-Württemberg

Kinderschutz macht Schule. Kindeswohlgefährdung im Kontext rechtlicher Rahmenbedingungen

Herzlich Willkommen. Deutscher Kinderschutzbund, Landesverband Sachsen e.v.

Prof. Dr. Rolf Jox Prof. Dr. Michael Klein

Verfahrensanleitung / Arbeitshilfe

Umgang mit Verdacht auf Kindeswohlgefährdung

Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

Das Modellprojekt. Koordinierungszentrum Kinderschutz Netzwerk Früher Hilfen. Kooperationsvereinbarung

wenn Angebote und Hilfen nicht zum Ziel führen, erfolgt Information des Jugendamtes (Datenschutzregelungen gem. 62 SGB VIII beachten)

Handlungssicherheit bei Kindeswohlgefährdung Fach-Informationstag Prävention an Schulen Mi., 03. Februar 2016

Kindeswohlgefährdungen. Landkreis Vorpommern-Rügen. 24. August 2015

Risikoabschätzung bei Kindeswohlgefährdung anhand des Falls von Kevin K. unter Berücksichtigung von 8a und 42 SGB VIII

Die insoweit erfahrene Fachkraft Gemäß 8a, Abs. 2 SGB VIII

Diese Broschüre fasst die wichtigsten Informationen zusammen, damit Sie einen Entscheid treffen können.

Vereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung gem. 8a SGB VIII

Datenschutz als Schutz der Vertrauensbeziehung bei Frühen Hilfen

Das Modellprojekt. Koordinierungszentrum Kinderschutz Netzwerk Früher Hilfen. Kooperationsvereinbarung

Datenschutz und Kinderschutz - Einheit oder Gegensatz?

Datenschutz versus Kinderschutz (Aus-) Wege aus dem Dilemma

Kindeswohlgefährdung

vom 15. Januar 1991 (ABl S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis

Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe

Strafgesetzbuch (StGB)

Befragung zum Migrationshintergrund

Das Modellprojekt. Koordinierungszentrum Kinderschutz Netzwerk Früher Hilfen. Kooperationsvereinbarung

Mitteilung bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung an das Jugendamt des Landkreises Teltow-Fläming

Das Modellprojekt. Koordinierungszentrum Kinderschutz Netzwerk Früher Hilfen. Kooperationsvereinbarung

Postfach Oberursel. Versicherungs-Nr.: Zu versichernde Person: Geburtsdatum:

Langfristige Genehmigungen

Seite 1 von 7. Anlage 1. Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n. Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort

Zusammenarbeit von Schulen und Institutionen der erzieherischen Hilfen (HzE)

MARIA KÜHME WAS SIND DIE AUFGABEN DES JUGENDAMTES BEI EINER MELDUNG ZUR KINDESWOHLGEFÄHRDUNG (KWG)?

Der Kinderarzt im Spannungsverhältnis der Strafnormen

-Kindeswohlgefährdung? - Kontaktaufnahme zum Jugendamt. wann dürfen wir uns melden?

Anmeldung zur Sommermachane 2015 Zeitraum: Region: Österreich, Salzburger Land

Zwischen der Stadt Kempten (Allgäu) - Stadtjugendamt - vertreten durch Herrn Thomas Reuß (Jugendamtsleiter) im folgenden Jugendamt.

Verordnung zum Schutz von Patientendaten in kirchlichen Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (DSVO-KH)

Mitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall

Gründe für fehlende Vorsorgemaßnahmen gegen Krankheit

Meldung einer Kindeswohlgefährdung an das Referat Jugendhilfe

Berufungsentscheidung

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

LRG Mitteilungsbogen zur Meldung einer möglichen Kindeswohlgefährung FÜR KOKI NETZWERKPARTNER

Angaben zur Person für die erstmalige Schulaufnahme

STATISTIK AKTUELL KINDESWOHLGEFÄHRDUNG Verfahren zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung in Karlsruhe

Die beiden Seiten der Medaille beim -Marketing

Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch'

Pflichtenübertragung. Informationen für Verantwortliche im Arbeits- und Gesundheitsschutz

Einen Detailierten Leitfaden für den Antrag einer Dolmetscherkostenübernahme, sowie die benötigten Anhänge finden Sie auf Seite 3.

Kinderschutz und Datenschutz

Elternzeit Was ist das?

In vier Schritten zu Ihrer neuen Krankenkasse So wechseln Sie:

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Beurkundung von Unterhalt, Vaterschaft und gemeinsamen Sorgerecht

Mit denken - nicht ausgrenzen Kinder und Jugendliche mit Behinderung und ihre Familien

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Erstantrag Folgeantrag Änderungsantrag Grund: (bitte ankreuzen) Name, Vorname Geb.-Datum Sorgeberechtigt

Betreuungsvertrag Kindertagespflege

Einwilligungserklärung

Workshop Erkennen von Förder-, Versorgungs- und Gedeihstörungen bei Säuglingen und Kleinkindern. Entwicklungsstörungen im Säuglingsund Kleinkindalter

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Kinderschutz im Ehrenamt

Unterstützung und Beratung für schwangere Frauen in Not

Haftungsrisiken im Ehrenamt

Vernetzung und Datenschutz im Rahmen von Case Management in der Sozialen Arbeit (z.b. Kinderschutz)

Vorgehen für gesetzlich Versicherte im Kostenerstattungsverfahren einer Psychotherapie

Antrag auf Mitgliedschaft in der Regenbogen-Kindergarten Aktionsgemeinschaft Buschhoven e.v.

Hinweise zum Datenschutz, Einwilligungs-Erklärung

Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht. Frank im Sande, Staatsanwaltschaft Braunschweig 1

Hilfe für Kinder und Jugendliche, die ZeugInnen häuslicher Gewalt waren

STATISTIK AKTUELL KINDESWOHLGEFÄHRDUNG Neue Statistik zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung in Karlsruhe

Pädagogik. Melanie Schewtschenko. Eingewöhnung und Übergang in die Kinderkrippe. Warum ist die Beteiligung der Eltern so wichtig?

Bestandskauf und Datenschutz?

Wie erleben Verbraucher IGeL? Ergebnisse einer Umfrage der Verbraucherzentralen

IHR PATIENTENDOSSIER IHRE RECHTE

Verantwortlich Input Verfahrensablauf Output E D M I. vor. Neben der Definition

wegen unentschuldigter Fehltage in der Berufsschule oder fehlender Bereitschaft zur Eingliederung in die betriebliche Ordnung

Kinderschutz: Was Jugendämter leisten. Fragen und Antworten. DAS JUGENDAMT. Unterstützung, die ankommt.

Folgeantrag Eingewöhnungsphase Änderungsantrag. Grund: Für mein Kind meine Kinder (bitte ankreuzen) Name, Vorname Geb.-Datum sorgeberechtigt

Aufgaben und Inanspruchnahme einer insofern erfahrenen Fachkraft Art der Meldung Schutzplan Datenschutz

Datenschutz (Info-Veranstaltung f. Administratoren) H. Löbner Der Datenschutzbeauftragte. Was heißt denn hier Datenschutz?

Abschrift. Zur Optionspflicht, welche für Sie am eingetreten ist, weisen wir Sie auf folgendes hin:

Anmeldebogen (wird von den Eltern ausgefüllt)

DOKUMENTATION. Verfahren bei Schliessungen und Verlegungen von Poststellen und Postagenturen (Art. 34 VPG)

Wir gründen eine Jugendhilfeeinrichtung

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

Internet- und -Überwachung in Unternehmen und Organisationen

Kinderarmut. 1. Kapitel: Kinderarmut in der Welt

Datenschutz, Strafrecht und Kooperation ein Widerspruch?

Frühe Hilfen für behinderte und von Behinderung bedrohter Kinder

Anregung zur Einrichtung einer Betreuung (rechtlichen Vertretung)

Datenschutz im Jobcenter. Ihre Rechte als Antragsteller

Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen

Datenschutz an der Schnittstelle zwischen Schule und Jugendhilfe

Quittungsheft für Zuzahlungen

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses. zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie )

Transkript:

C M Y CM MY CY CMY K Handlungsempfehlungen in Kinderschutzfällen Das Modellprojekt Koordinierungszentrum Kinderschutz Koordinierungszentrum Kinderschutz Netzwerk Früher Hilfen Netzwerk Früher Hilfen Gefördert durch das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit. kooperationsvereinbarung_formular_24.6.indd 1 28.06.2010 13:39:16 Uhr

Anlagen Anlage 1 Handlungsschritte Anlage 2 Erreichbarkeit / Ansprechpartner Anlage 3 Mögliche Indikatoren zur Wahrnehmung von Kindeswohlgefährdung Anlage 4 Zur Kooperationsbereitschaft von Eltern Anlage 5 Dokumentationsbögen zur Kindeswohlgefährdung Anlage 6 Schweigepflichtsentbindung Anlage 7 Gesetzliche Grundlagen zum Kinderschutz und zum Datenschutz kooperationsvereinbarung_formular_24.6.indd 2 28.06.2010 13:39:16 Uhr

Handlungsempfehlungen in Kinderschutzfällen Was ist Kindeswohlgefährdung? Eine Gefährdung des Kindeswohls besteht immer dann, wenn die Grundbedürfnisse gar nicht bzw. nicht ausreichend erfüllt werden. Die Rechtsprechung versteht unter Gefährdung eine gegenwärtige in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei einer weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt. Der Begriff Kindeswohlgefährdung stellt eine Sammelkategorie dar, die sich aus fachlicher Sicht in verschiedene Formen und Problemkreise unterteilen lässt: Körperliche Misshandlung Sexueller Misshandlung Vernachlässigung Prozess der Einschätzung Kindeswohlgefährdung Für Fachkräfte stellt der Prozess der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung ein verantwortungsvolles Verfahren dar. Folgende Aspekte sind im Einschätzprozess von Kindeswohlgefährdung zu beachten: Gewichtige Anhaltspunkte Ausmaß der Schädigung Einschätzung der Kooperationsbereitschaft und Fähigkeit der Eltern Einschätzung der Eltern-Kind-Beziehung Einschätzung der Ressourcen von Eltern und Kindern Der Prozess der Einschätzung lässt sich an folgender Grafik verdeutlichen Ampelmodell Keine Gefährdung Mögliche Gefährdung Akute Gefährdung (Professor Doktor Reinhard Schone) Gefährdungsschwelle kooperationsvereinbarung_formular_24.6.indd 3 28.06.2010 13:39:16 Uhr

Die Basiselemente in Kinderschutzfällen Die Basiselemente lauten: WAHRNEHMEN, DEUTEN, WARNEN, HANDELN Dieses Verfahren soll mehr Sicherheit im Umgang zur Risikoeinschätzung bieten, konkrete Handlungsschritte ermöglichen und für Transparenz und Verbindlichkeit sorgen Eindeutige Gefährdung Mögliche Gefährdung Keine Gefährdung Die akute Gefährdung ist gekennzeichnet durch folgende Kriterien und hat immer einen unmittelbaren Handlungsauftrag zur Folge: Die Grundbedürfnisse des Kindes werden nicht oder nur unzureichend erfüllt Risiken sind deutlich erkennbar Akute Krisensituation zeichnet sich ab/ist bereits eingetreten Ressourcen sind nicht/kaum vorhanden Die Eltern sind nicht kooperativ Die mögliche Gefährdung lässt sich folgenden Kriterien zuordnen und hat immer, den in dieser Vereinbarung festgelegten Handlungsauftrag zur Folge: Die Grundbedürfnisse des Kindes werden nur teilweise sicher befriedigt Ressourcen sind längerfristig nicht ausreichend Die latente Gefährdung des Kindeswohles zeichnet sich ab Eltern sind eingeschränkt kooperativ Kriterien die keine Gefährdung erkennen lassen und keinen unmittelbaren Handlungsauftrag nach sich ziehen: Die Grundbedürfnisse des Kindes werden sicher befriedigt Die Einschätzung durch die Fachkraft gibt keinen Anlass zur Besorgnis Ressourcen sind ausreichend vorhanden keine Kindeswohlgefährdung erkennbar kooperationsvereinbarung_formular_24.6.indd 4 28.06.2010 13:39:16 Uhr

Anlage 1 Handlungsschritte Mögliche Gefährdung des Kindes Nach Anamneseerhebung, Diagnose und Abwägungsprozess und unter Einbeziehung der Eltern Hilfsmittel: Indikatorenliste Einschätzhilfe Kooperationsbereitschaft der Eltern Schweigepflichtsentbindung Das Gespräch mit den Eltern wird gesucht: Hinweise auf Hilfsangebote werden gegeben nach angemessenem Zeitraum Nachfrage ob vorgeschlagene Hilfsangebote angenommen wurden Möglichkeit der anonymem Beratung durch Mitarbeiter des Fachbereichs Kinder, Jugend und Familie Infos über Leistungen und erzieherische Hilfen bei Mitarbeitern des Fachbereichs Kinder, Jugend und Familie einholen beim Vorliegen einer Schweigepflichtsentbindung: siehe Anlage Fallspezifische Kontaktaufnahme mit Mitarbeitern des Fachbereichs Kinder, Jugend und Familie sofort am Tag der Schwellenwertüberschreitung wenig Gesprächs- und/oder Kooperationsbereitschaft, Ressourcen sind wenig oder nicht vorhanden, die Grundbedürfnisse werden nur unzureichend erfüllt Überschreitung: Von der möglichen zur eindeutigen Gefährdung des Kindes Siehe: Handlungsschritte eindeutige Gefährdung Hilfsangebote erscheinen nicht ausreichend oder werden nicht angenommen: Meldung an den Fachbereich Kinder, Jugend und Familie Herausgeber und Kontakt: kooperationsvereinbarung_formular_24.6.indd 5 28.06.2010 13:39:17 Uhr

Eindeutige Gefährdung des Kindes Nach Anamneseerhebung, Diagnosestellung und Abwägungsprozess sowie unter Einbeziehung der Eltern. Hilfsmittel: Indikatorenliste Einschätzhilfe Kooperationsbereitschaft der Eltern Schweigepflichtsentbindung Meldung an den zuständigen Fachbereich-Mitarbeiter für Kinder, Jugend und Familie, Vertreter oder Bereitschaftsdienst Montags bis Donnerstags in der Zeit von 9:00 bis 16:00 Uhr Freitags in der Zeit von 9:00 bis 13:30 Uhr Außerhalb der Geschäftszeiten und am Wochenende, Meldung an das Kinder- und Jugendschutzhaus Ölper Montags bis Donnerstags ab 16:00 Uhr Freitags ab 13:30 Uhr und am Wochenende Fallführender Mitarbeiter des Fachbereichs Kinder, Jugend und Familie Rückmeldung an den niedergelassenen Arzt, Information über Sachverhalt erhalten sofort nach Informationserhalt Unter Einbeziehung der Eltern Klärung des Hilfsbedarfs, Einleitung erforderlicher Hilfsmaßnahmen sofort Rückmeldung an den Melder über eingeleitete Hilfen, ggf. weitere gemeinsame Vereinbarungen nach Einleitung der Hilfen Herausgeber und Kontakt: kooperationsvereinbarung_formular_24.6.indd 6 28.06.2010 13:39:17 Uhr

Anlage 2 Erreichbarkeit / Ansprechpartner Institution Ansprechpartner/in Adresse Telefon Fachbereichs Kinder, Jugend und Familie, Abt. allgemeine Erziehungshilfe Siehe Zuständigkeitsliste Eiermarkt 4-5 38100 Braunschweig 0531 470-8101 FAX: 0531 470-8102 Kinder- und Jugendschutzhaus Ölper Celler Heerstraße 64 38114 Braunschweig 0531 509498 Koordinierungszentrum Frau Wehner Frau Weidenhaupt Eiermarkt 4-5 38100 Braunschweig 0531 470-8145 0531 470-8146 Ansprechpartner im Fachbereich Kinder, Jugend und Familie Braunschweig Nord: Bevenrode, Bienrode, Dibbesdorf, Gliesmarode, Hafen, Hondelage, Kralenriede, Lamme, Ölper, Querum, Rühme, Riddagshausen, Schuntersiedlung, Schwarzer Berg, Thune, Veltenhof, Völkenrode, Vorwerkssiedlung, Volkmarode, Waggum, Watenbüttel, Wenden Bereitschaftsdienst TEL.: 0531 470-3082 FAX: 0531 470-3090 Stellenleiterin: Frau Müller TEL.: 0531 470-3070 Braunschweig Süd: Broitzem, Gartenstadt, Geitelde, Heidberg, Mascherode, Mastbruch, Melverode, Lindenberg, Rautheim, Rüningen, Stöckheim, Südsee, Südstadt, Timmerlah, Stiddien Bereitschaftsdienst TEL.: 0531 470-8141 FAX: 0531 470-8103 Stellenleiter: Herr Herold TEL.: 0531 470-8424 Braunschweig Mitte: Bebelhof, Bürgerpark, Hauptbahnhof, Innenstadt, östliches Ringgebiet, Univiertel, Viewegs Garten, Zuckerberg Bereitschaftsdienst TEL.: 0531 470-8108 FAX: 0531 470-8102 Stellenleiter: Herr Kraus TEL.: 0531 470 8127 Braunschweig Westliches Ringgebiet: Neustadt, Petritor, Wilhelmitor Bereitschaftsdienst TEL.: 0531 470-8544 FAX: 0531 470-8250 Stellenleiterin: Frau Huwald TEL.: 0531 470-8116 Braunschweig Weststadt: Hermannshöhe, Rothenburg, Weinberg Bereitschaftsdienst TEL.: 0531 470-8154 FAX: 0531 470-8155 Stellenleiterin: Frau Kaul TEL.: 0531 470-8149 Geschäftszeiten des Bereitschaftsdienstes: Montag Donnerstag: Freitag: 9:00 16:00 Uhr 9:00 13:30 Uhr Bei Nichterreichbarkeit des Bereitschaftsdienstes innerhalb der Geschäftszeiten: Geschäftszimmer der Abteilung Allgemeine Erziehungshilfe TEL.: 0531 470-8101 FAX: 0531 470-8102 Infothek Eiermarkt TEL.: 0531 470-8415 FAX: 0531 470-8433 Stadt Braunschweig Sammelruf TEL.: 0531 470-1 Außerhalb der Geschäftszeiten: Kinder- und Jugendschutzhaus TEL.: 0531 50 94 98 FAX: 0531 250-4926 kooperationsvereinbarung_formular_24.6.indd 7 28.06.2010 13:39:18 Uhr

Anlage 3 Mögliche Indikatoren zur Wahrnehmung von Kindeswohlgefährdung keine Gefährdungshinweise Risikofaktoren und Indikatoren möglicher Gefährdung Risikofaktoren und Indikatoren eindeutiger Gefährdung Organische Risikofaktoren Schwangerschaft und Geburt ohne Komplikationen altersgemäße Entwicklung (durch Vorsorgeuntersuchung feststellbar) Besondere Risikofaktoren in der frühkindlichen Phase sehr geringes Geburtsgewicht, Essprobleme beim Säugling Schreibaby, Bindungsprobleme, Frühgeborene, keine Schutzimpfungen, besondere Erkrankungen, pflegeaufwendige Ernährung, häufige Arztbesuche und/oder Klinikeinweisungen Mangel und Unterernährung mangelhafter Pflegezustand unbehandelte Erkrankungen körperliche, geistige und seelische Entwicklungsabweichungen stark verzögerte motorische Entwicklung auffallend hohe Infektanfälligkeit Adipositas Hämatome unplausible bzw. zu viele Verletzungen Psychosoziale Risikofaktoren Einschätzung zur Sicherung der Grundbedürfnisse des Kindes positives Bindungsverhalten zwischen Mutter/Eltern und Kind fürsorglicher, altersentsprechender Umgang ausreichende Körperpflege geeigneter Wach- und Schlafplatz angemessene schützende Kleidung altersentsprechende ausreichende Ernährung sachgemäße Behandlung von Krankheit und Entwicklungsstörungen Elterliche Kompetenzen Aggressionen, Wut, Enttäuschungen und Ängste kontrollieren können Depressiven Verstimmungen etwas entgegensetzen können eigene Bedürfnisse, Gefühle wahr nehmen und Interessen und Meinungen angemessen ausdrücken und vertreten zu können kooperativ in der Problemwahrnehmung und Lösung Wahrnehmbare Risikofaktoren in der Familie Probleme in der Alltagsbewältigung Mütter und Väter die selbst sexuelle, körperliche und psychische Gefährdung und/ oder Gewalt erlebt/oder ausgeübt haben Unerwünschte/belastete Schwangerschaft/mangelnde Vorsorge Eltern unter 21 Jahren unzureichendes Einkommen, Arbeitslosigkeit, Armut, Körperbehinderung, schwere körperliche oder psychische Erkrankungen der Mutter/Eltern Suchtmittelmissbrauch Partnerschaftsprobleme, alleinerziehender Elternteil eingeschränkte intellektuelle Fähigkeiten, Analphabetismus Hilfehopping gravierende Entwicklungsverzögerungen Psychosoziale Schäden und Fehlentwicklungen Aggressivität, Überängstlichkeit, massiv gestörtes Spielverhalten psychiatrische Auffälligkeiten Hyperaktivität, Apathie, gestörte Wach- Schlafphasen, Hospitalismuserscheinungen inadäquates Verhalten des Kindes Distanzlosigkeit oder völliger Rückzug, prophylaktisches Lächeln, sexualisierte Sprache und Verhalten inadäquates Verhalten der Mutter/Eltern völlig unangemessenes Verhalten gegenüber dem Kind,keine emotionale Nähe, verkennen/herabspielen der Fakten Ablehnen von Hilfsangeboten kooperationsvereinbarung_formular_24.6.indd 8 28.06.2010 13:39:18 Uhr

Anlage 4 Zur Kooperationsbereitschaft von Eltern Einschätzungshilfe im Risikobereich Kindeswohlgefährdung Woran zu erkennen sehr schlecht schlecht ausreichend gut Annahme von Hilfen lehnt Hilfe ab lehnt Hilfe ab, ist aber unter Umständen noch zu motivieren ist bereit Hilfe anzunehmen wünscht Hilfe Vereinbarungen hält keine oder bis zu 25% Vereinbarungen ein hält Vereinbarungen nur von 25 % bis zu 50 % ein hält Vereinbarungen von über 50 % bis zu 75 % ein hält Vereinbarungen von 75 % bis zu 100 % ein Aushandlungsbereitschaft beteiligt sich trotz mehrfacher Aufforderung nicht an Aushandlungsprozess. Weicht aus, geht verbal in Widerstand ist vordergründig bereit, lehnt aber gleichzeitig ab: ja, -aber-haltung beteiligt sich nach mehrfacher Aufforderung am Aushandlungsprozess beteiligt sich nach mehrfacher Aufforderung am Aushandlungsprozess Verantwortung erklärt sich nicht zuständig für das Kind schiebt Verantwortung für das Kind anderen Personen oder Umständen zu, fühlt sich ausschließlich verantwortlich für das Kind und schirmt sich vor der Umwelt übernimmt Verantwortung für die Grundversorgung des Kindes übernimmt Verant wortung für die Grundversorgung des Kindes Interaktionsverhalten reagiert im Kontakt aggressiv oder ablehnend Reagiert mit Unverständnis, lässt nur wiederwillig Kontakt zu lässt nach anfänglicher Ablehnung Kontaktaufbau zu reagiert erleichtert auf Kontaktaufnahme kooperationsvereinbarung_formular_24.6.indd 9 28.06.2010 13:39:18 Uhr

Anlage 5 Dokumentationsbogen Dokumentation einer Kindeswohlgefährdung Fachbereich Kinder, Jugend und Familie, Eiermarkt 4-5 TEL.: 0531 470-8101 FAX: 0531 470-8433 Kinder- und Jugendschutzhaus Ölper, Celler Heerstraße 64 TEL.: 0531 50 94 98 FAX: 0531 250-4926 Kind Name: Vorname: geboren: in: Straße: Hausnummer: PLZ/Wohnort: Telefon: Eltern/Sorgerechtsinhaber Name: Name: Vorname: Vorname: Geschwister: Institution/Fachkraft: Straße/Hausnummer: PLZ/Wohnort: Telefon: Fax: Gewichtige Anhaltspunkte für den Beginn der Beobachtung Wurde Kontakt zu weiteren Fachkräften aufgenommen? ja Nein Wenn ja, mit wem? Anmerkungen/Ergebnis: kooperationsvereinbarung_formular_24.6.indd 10 28.06.2010 13:39:18 Uhr

Beobachtungen zum Kindeswohl (siehe Anlage: Indikatorenliste für eine Kindeswohlgefährdung) Äußeres Erscheinungsbild Verhalten Verhalten der Erziehungspersonen Familiäre Situation Ergebnis der Risikoeinschätzung vom (Datum/Uhrzeit): Name der teilnehmenden Fachkräfte/Ärzte Sicherheit ist: 1. gegeben 2. ausreichend 3. unzureichend 4. nicht gegeben (bei 3. sind spezielle Hilfen einzuleiten, bei 4. liegt eine akute Kindeswohlverletzung vor) Begründung der Einschätzung kooperationsvereinbarung_formular_24.6.indd 11 28.06.2010 13:39:18 Uhr

Kann der Schutz des Kindes sichergestellt werden? ja Nein Wenn ja, weiter mit Vereinbarung zur Sicherstellung des Kindeswohls Wenn nein, warum nicht? Abschließende Feststellungen und Meldung an die Bezirkssozialarbeit Maßnahmen zur Sicherstellung des Kindeswohls kindbezogene Maßnahmen Maßnahmen bezüglich der Personensorgeberechtigten Weitere angebotene Hilfen Der Schutz des Kindes ist sichergestellt worden und weitere Maßnahmen sind zunächst nicht erforderlich. Die zuständige Bezirkssozialarbeit ist informiert. ja Nein Die Schutzmaßnahmen sind nicht ausreichend und ein unmittelbares Handeln ist erforderlich. Folgende Schritte wurden eingeleitet: Informationsweitergabe an die Bezirkssozialarbeit Informationsweitergabe an die Polizei zur sofortigen Einleitung von Maßnahmen der Gefahrenabwehr andere: Meldung an die Bezirkssozialarbeit (ASD) fernmündlich vorab am (Datum/Uhrzeit): Gesprächspartner/-in: per Fax am (Datum/Uhrzeit): Braunschweig, den Unterschrift der zuständigen Fachkraft/Arzt kooperationsvereinbarung_formular_24.6.indd 12 28.06.2010 13:39:18 Uhr

Braunschweiger Sozial-Apgar Einschätzhilfe / Kurzdokumentation bei einer möglichen Kindeswohlgefährdung Name, Anschrift: Befund/Diagnose 0 Punkte 1 Punke 2 Punkte Beziehung zum Kind Mutter lässt Kind viel allein, gestörte Interaktion Mutter/Kind, kaum Ansprache des Kindes, Handling nicht altersentsprechend trifft voll zu trifft teilweise zu trifft nicht zu Situation des Kindes Kind dystroph, gelb, Neigung zu Unterzuckerung, Mehrling, Herzfehler oder andere medizinische Probleme 2 Kriterien treffen zu 1 Kriterium trifft zu trifft nicht zu Situation von Mutter und Familie Mutter psychisch oder körperlich stark beeinträchtigt, fehlende soziale Einbindung (Partner, Familie, Freunde), Drogenabusus Vater +/oder Mutter, Überlastung durch viele Kinder trifft voll zu trifft teilweise zu trifft nicht zu Soziale/finanzielle Situation Wohnungs- und finanzielle Situation schwierig oder ungeklärt trifft voll zu trifft teilweise zu trifft nicht zu Weiterversorgung Hilfesmöglichkeiten werden abgelehnt, Arztbesuche, Förderangebote trifft voll zu trifft teilweise zu trifft nicht zu Gesamtpunktzahl Bei Sozial-APGAR 8 Absprache mit den Eltern, einschalten weiterer Dienste, ASD Vereinbarung Datum/Termin Ja Nein Rückmeldung Engmaschige Einbestellung Hilfsangebote / Maßnahmen Kontakt zum Jugendamt hergestellt kooperationsvereinbarung_formular_24.6.indd 13 28.06.2010 13:39:18 Uhr

Anlage 6 Schweigepflichtsentbindung Hiermit entbinde ich Frau/Herrn (Name) (Straße) (Ort) von ihrer/seiner Schweigepflicht, soweit es sich um Fragen handelt, die im Zusammenhang mit dem Ereignis vom stehen. Braunschweig, den (Geburtsdatum) (Unterschrift) kooperationsvereinbarung_formular_24.6.indd 14 28.06.2010 13:39:18 Uhr

Anlage 7 Gesetzliche Grundlagen zum Kinderschutz und zum Datenschutz Grundgesetz, Art. 6 (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. SGB VIII 1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe (1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. SGB VIII 16 Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie (1) Müttern, Vätern, anderen Erziehungsberechtigten und jungen Menschen sollen Leistungen der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie angeboten werden. Sie sollen dazu beitragen, dass Mütter, Väter und andere Erziehungsberechtigte ihre Erziehungsverantwortung besser wahrnehmen können. Sie sollen auch Wege aufzeigen, wie Konfliktsituationen in der Familie gewaltfrei gelöst werden können. SGB VIII 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen. Dabei sind die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten anzubieten. Eine Kindswohlgefährdung i.s.v. 8a SGB VIII liegt nicht schon dann vor, wenn das Wohl des Kindes nicht ausreichend gefördert wird, sondern erst dann, wenn die Wahrscheinlichkeit hoch ist, dass das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes erheblich beeinträchtigt wird. Bei Vorliegen gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung aber nur soweit der Schutz der Kinder selbst dadurch nicht in Frage steht muss das Jugendamt das gefährdete Kind und in der Regel ( d.h. fachlich begründete Ausnahmen sind möglich! ) auch dessen persönliches Umfeld in Augenschein nehmen. Dies soll beim Schutzauftrag des Jugendamtes durch die Novellierung des 8a SGB VIII gewährleistet werden. Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen gemäß 26 Abs. 2 i. V. m. 92 Abs. 1 und 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) beschlossene Richtlinien bestimmen das Nähere über die gesetzlichen Erfordernisse des 26 SGB V Die vom Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen gemäß 26 Abs. 2 i. V. m. 92 Abs. 1 und 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) beschlossenen Richtlinien bestimmen das Nähere über die gesetzlichen Erfordernisse des 26 SGB V, entsprechenden den ärztlichen Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres. Im Abschnitt A Allgemeines der Kinderrichtlinien wurde im Februar 2008 unter Nummer 4, Satz 1 folgender Absatz angeführt. Bei erkennbaren Zeichen einer Kindesvernachlässigung oder -misshandlung hat der untersuchende Arzt die notwendigen Schritte einzuleiten. Quelle: Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen zur Jugendgesundheitsuntersuchung kooperationsvereinbarung_formular_24.6.indd 15 28.06.2010 13:39:19 Uhr

Datenschutz / Schweigepflicht Datenschutzrechtliche Bestimmungen des SGB VIII (1) Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, die sich aus den 61 bis 65 SGB VIII ergeben, sind zu beachten und einzuhalten. (2) Soweit den zuständigen Fachkräften zur Sicherstellung des Schutzauftrags nach 8a SGB VIII Informationen bekannt werden oder ermittelt werden müssen und die Weitergabe dieser Informationen zur Sicherstellung des Schutzauftrags erforderlich ist, bestehen grundsätzlich keine die Wahrnehmung dieser Aufgabe einschränkenden datenschutzrechtlichen Vorbehalte. Insofern gilt der Grundsatz, dass personenbezogene Daten/Sozialdaten zu dem Zweck übermittelt oder genutzt werden dürfen, zu dem sie erhoben worden sind ( 64 Abs. 1 SGB VIII, 69 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 SGB X). Bei anvertrauten Daten sind insbesondere die Regelungen des 65 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII zu beachten. Ärztliche Schweigepflicht basiert auf zwei Paragraphen des StGB- Strafgesetzbuches und der (Muster-) Berufsordnung für die deutschen Ärztinnen und Ärzte (MBO) Ärztliche Schweigepflicht: Grundsätzlich besteht eine ärztliche Schweigepflicht gegenüber jedermann, dass bedeutet, dass der Arzt über die Anliegen, Krankheiten und Behandlungen eines Patienten keine Auskunft geben darf; dies gilt auch über den Tod des Patienten hinaus. Die Übermittlung von Patientendaten ist nur zulässig, wenn sie entweder durch eine gesetzliche Vorschrift, durch die Einwilligung des Patienten oder aber durch einen besonderen Rechtfertigungsgrund legitimiert ist. Anderenfalls läuft der Arzt Gefahr, die ärztliche Schweigepflicht ( 203 StGB i. V. m. 3 MBO) zu verletzen und gegen datenschutzrechtliche Vorschriften zu verstoßen. Verstöße des Arztes gegen die ärztliche Schweigepflicht sind strafbar. Ohne das eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis vorliegt und ohne Einwilligung des Patienten kann eine Durchbrechung der ärztlichen Schweigepflicht jedoch dann gerechtfertigt sein, wenn eine nicht anders abwendbare Gefahr für ein höherwertiges Rechtsgut, wie Leben, Gesundheit und Freiheit, abgewehrt werden soll ( 34 StGB). Darüber hinaus kann der Arzt im Einzelfall im Rahmen der Wahrnehmung berechtigter Interessen, etwa bei strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, gegen ihn selbst oder aber auch im Rahmen der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche gegen den Patienten befugt und berechtigt sein, die ihm anvertrauten Patientendaten zu offenbaren. Quelle: Bundesärztekammer kooperationsvereinbarung_formular_24.6.indd 16 28.06.2010 13:39:19 Uhr