Rechnungswesen. Teilbereiche des Rechnungswesens



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Rechnungswesen Es ist im Handel nicht möglich, Regeln und Lehren Punkt für Punkt vollständig anzugeben, weil mehr Punkte erforderlich sind, um einen Kaufmann zu bilden, als einen Doktor des Rechts. Luca Pacioli 1 Teilbereiche des Rechnungswesens 2

3 Beschaffungsmarkt Beschaffung Ausgaben Aufwand/ Kosten Ertrag / Arbeitsleistung Potenzialfaktoren Repetierfaktoren Information Transformationsprozess der Produktion Finanzielle Mittel Kreditund Kapitalmarkt Leistung Halb- und Fertigfabrikate Absatz Einnahmen Absatzmarkt 4

Bereiche des Rechnungswesen Externes Rechnungswesen Internes Rechnungswesen Handelsrechtliche Rechnungslegung Konzernbilanz Steuerrechtliche Gewinnermittlung Teilkostenrechnung Vollkostenrechnung Bilanzpolitik/Bilanzanalyse Controlling 5 6

Aufgaben des Rechnungswesens Dokumentationsaufgabe - Aufzeichnung aller Geschäftsfälle aufgrund von Belegen Rechenschaftslegungs- und Informationsaufgabe - Jahresabschluss aufgrund gesetzlicher Vorschriften Kontrollaufgabe - Überwachung der Wirtschaftlichkeit und der Zahlungsfähigkeit Dispositionsaufgabe - Grundlage für Planungen und Entscheidungen 7 Externes Rechnungswesen - Buchführung 8

Externes Rechnungswesen - Buchführung Buchführung Doppik Doppelte Buchführung in Konten 9 Externes Rechnungswesen - Buchführung Die Doppik erhöht die Aussagekraft der Buchführung. Die Doppik erlaubt eine jährliche Standortbestimmung Mit der Doppik ist die kontinuierliche, langfristige Planung von Investitionen möglich, Die Doppik schafft die Voraussetzung für die Unternehmen, bei Bedarf Kredite aufzunehmen. Die Doppik beziffert auch indirekte Kosten, so dass diese in der Ressourcenplanung von Drittmitteln konkret ausgewiesen und beziffert werden können. Mit der Doppik ist es möglich, die Kosten- und Leistungsrechnung mitzuführen, um differenzierte Informationen zu internen Zwecken zu erhalten. Quelle: http://www.ruhr-uni-bochum.de/doppik/warum.html 10

Kleine Geschichte der Doppik I Älteste Beispiele von Aufzeichnungen aus dem Jahre 1211 (Entwicklung zu Konten: Zunächst Personen-, später dann Sachkonten) Bereits 1288 Gegenüberstellung von Soll und Haben (Ausgang in Venedig: alla veneziana ) Älteste Anwendung der doppelten Buchführung 1340 in Genua, Vervollkommnung dann in Venedig (Hauptbuch mit Personen- und Sachkonten) im 14. Und 15. Jhdt. Soll und Haben: Ursprünglich deve dare - deve avere soll geben - soll haben (Wegfall des deve (Soll) auf beiden Seiten in Italien, in Deutschland: Wegfall des dare (Geben) auf der linken und des deve (Soll) auf der rechten Seite, daher Soll und Haben Anwendung in Deutschland ab dem 16. Jhdt. Gesetzl. Vorschriften über die Buchführung ab 1327 in Genua 11 Kleine Geschichte der Doppik II Erste Abhandlung über die Buchführung 1494 (Luca Pacioli: Summa de Arithmetica Geometria Proportioni et Proportionalita (sic). Deutsche Übersetzung: Abhandlung über die Buchhaltung (9. Abschnitt, 11. Abhandlung) Von den Dingen, die dem wahren Kaufmann notwendig sind, und von der Ordnung, wie man ein Hauptbuch mit seinem Journal in Venedig führt sowie an jedem anderen Platze gut führt. (Kapitel 1) Darstellung der in der Praxis angewandten Form der doppelten Buchhaltung - keine Erfindung der Buchhaltung durch Pacioli (Quelle: Pacioli, L.: Abhandlung über die Buchhaltung 1494, in: Seyffert, R. (Hrsg.): Quellen und Studien zur Geschichte der Betriebswirtschaftslehre, 2. unveränderter Nachdruck der Ausgabe von 1933, Stuttgart 1997.) 12

Themenübersicht Zwecke, Rechtsgrundlagen und Ordnungsvorschriften Buchführungspflichten Aufzeichnungspflichten Inventur und Inventar Bilanzaufbau Bestandskonten / Buchungserfassung Erfolgskonten Bestandsveränderungen Warenkonten Umsatzsteuerkonten Privatkonten Abschreibungen Bücher und Buchführungsarten Kontenrahmen, Kontenplan Warenbezugs- und - vertriebskosten Innergemeinschaftlicher Handel Preisnachlässe/Abzüge Sachliche Abgrenzung Personalkosten und vermögenswirksame Leistungen Sachanlagenverkehr Wechselverkehr Wertpapiere Steuern Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben Buchführung mit LEXWARE 13 Gesetzliche Grundlagen der Buchführung I Jeder Kaufmann ist verpflichtet Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. ( 238,1 HGB) d. h., Buchführungspflicht nach Handelsrecht nur für den in das Handelsregister eingetragenen Kaufmann (z.b. e. Kfm., OHG, GmbH ) Gliederung des HGB: 1. Abschnitt ( 238-263) - grundlegende Vorschriften für alle Kaufleute: Buchführungspflicht, Führen von Handelsbüchern, Aufstellung des Jahresabschlusses 2. Abschnitt ( 264-335) - spezielle Vorschriften für alle Kapitalgesellschaften: Gliederung und Veröffentlichung des Jahresabschlusses 14

Gesetzliche Grundlagen der Buchführung II Steuerrechtliche Buchführungspflicht: Abgeleitete Buchführungspflicht ( 140 AO) Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen (z.b. HGB) Bücher zu führen hat, hat die Verpflichtung auch für die Besteuerung zu erfüllen. Originäre Buchführungspflicht ( 141 AO) Jeder andere Unternehmer (Gewerbetreibende, Handwerker etc.) ist auch dann buchführungspflichtig, wenn eine der folgenden Grenzen überschritten ist: Umsatz > 500.000,-- Gewinn > 50.000,--! Die Bücher sind nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) zu führen! 15 Ordnungsvorschriften (GOBs * ) Nachvollziehbarkeit durch sachverständige Dritte Keine Buchung ohne Beleg! Buchungen in lebender Sprache Buchungen: Vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet Keine falschen Kontennamen Erkennbarkeit des ursprünglichen Inhalts sowie Erkennbarkeit ursprünglicher oder späterer Veränderungen Kassenbuchungen täglich! Aufbewahrungsfrist für Bücher 10 Jahre,(Jahresabschlüsse, Inventare, Handelsbücher, Rechnungen, Urkunden, Hypotheken), sonstige Unterlagen mit kaufmännischer und steuerlicher Bedeutung 6 Jahre GOBs * = Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung, Regelwerk des Rechnungswesens mit Rechtsnormcharakter, d. h., die Anwendung der GoB ist verbindlich. Nur ein Teil der GoB ist in Gesetzestexten niedergelegt (z. B. Handelsgesetzbuch/HGB); nicht kodifizierte GoB beruhen auf Empfehlungen und Gutachten, wissenschaftlichen Diskussionen und Gepflogenheiten der Praxis etc. 16

Belegarten Nach Herkunft der Belege unterscheidet man: Fremdbelege, sog. externe Belege, die von außen in das Unternehmen gelangen (bspw. Eingangsrechnungen, Quittungen, Kontoauszüge) Eigenbelege, sog. interne Belege, die im Unternehmen selbst erstellt werden können (wie bspw. Lohn- und Gehaltslisten, Durchschriften von Ausgangsrechnungen, Belege über Materialentnahmen oder Privatentnahmen) Not- oder Ersatzbelege, die dann auszustellen sind, wenn ein Originalbeleg abhanden gekommen ist oder ein Fremdbeleg nicht zu erhalten war 17 Externes Rechnungswesen - Buchführung Ob sie es jemals kapieren? 18