308a Umrechnung von auf fremde Wåhrung lautenden AbschlÅssen naus sind Abweichungen in Ausnahmefållen zulåssig; sie sind im Konzernanhang anzugeben und zu begrånden. 308a Umrechnung von auf fremde Wåhrung lautenden AbschlÅssen 1 Die Aktiv- und Passivposten einer auf fremde Wåhrung lautenden Bilanz sind, mit Ausnahme des Eigenkapitals, das zum historischen Kurs in Euro umzurechnen ist, zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag in Euro umzurechnen. 2 Die Posten der Gewinn- und Verlustrechnung sind zum Durchschnittskurs in Euro umzurechnen. 3 Eine sich ergebende Umrechnungsdifferenz ist innerhalb des Konzerneigenkapitals nach den RÅcklagen unter dem Posten Eigenkapitaldifferenz aus Wåhrungsumrechnung auszuweisen. 4 Bei teilweisem oder vollståndigem Ausscheiden des Tochterunternehmens ist der Posten in entsprechender HÇhe erfolgswirksam aufzulçsen. Ûbersicht I II Schrifttum Kommentierung I Schrifttum Busse von Colbe/Schurbohm-Ebneth, Neue Vorschriften får den Konzernabschluss nach dem Entwurf får ein BilMoG, BB 2008, S. 98; Deubert, AuflÇsung der Eigenkapitaldifferenz aus Wåhrungsumrechnung nach 308a Satz 4 i. d. F. BilMoG, DStR 2009, S. 340; Kirsch, Moderate Annåherung des HGB- Konzernabschlusses i. d. F. des BilMoG an den IFRS Konzernabschluss?, IRZ 2009, S. 237;; KÅting/Mojadadr, Wåhrungsumrechnung im Einzel- und Konzernabschluss nach dem RegE zum BilMoG, DB 2008, S. 1869; Oser, Der Konzernabschluss nach dem BilMoG mit inernationalen Antlitz, PiR 2009, S. 121; Oser/Mojadadr/Wirth, Kapitalkonsolidierung von FremdwåhrungsabschlÅssen, KoR 2008, S. 575; Schurbohm-Ebneth/Zoeger, Zur Umsetzung der HGB Modernisierung durch das BilMoG: Internationalisierung des handelsrechtlichen Konzernabschlusses, DB 2009, S. 53; Stibi, Die handelsrechtliche Konzernrechnungslegung nach dem Regierungsentwurf des BilMoG, KoR 2008, S. 517 II Kommentierung 1 Ûbersicht. Der neue 308a verankert gesetzlich die Methode zur Umrechnung von auf fremde Wåhrung lautenden AbschlÅssen. Bislang gab es 257
Teil C HGB und EGHGB i. d. F. BilMoG hierzu keine verbindliche Vorschrift. Nach h. M. bestehen zwei wesentliche MÇglichkeiten zur Einbeziehung von auf fremde Wåhrung lautenden AbschlÅssen: FÅr Tochterunternehmen, die wirtschaftlich unabhångig vom Mutterunternehmen sind und selbståndig operieren, die Stichtagskursmethode sowie får Tochterunternehmen, die stark in den Konzern eingegliedert sind und die aus wirtschaftlicher Sicht als auslåndische Betriebsståtte angesehen werden kçnnen, die Zeitbezugsmethode (vgl. ADS. 6. Aufl., 298 HGB Rz. 14, 40 f.). Zur Methodik nach IFRS s. Rz. 10. 2 Ziel. Wie in der BegrÅndung zutreffend dargelegt, wird aus Praktikabilitåts- und KostengrÅnden in der Praxis jedoch vornehmlich die Stichtagskursmethode angewendet. Die neue Gesetzeslage zieht somit die Praxishandhabung nach. Die Vorschrift verfolgt den Zweck, die Umrechnung von auf auslåndische Wåhrung lautenden AbschlÅssen får Zwecke der Aufstellung handelsrechtlicher KonzernabschlÅsse zu vereinfachen und zu vereinheitlichen (vgl. Reg-E, S. 83). 3 Modifizierte Stichtagskursmethode. Im Gegensatz zur reinen Stichtagskursmethode, bei der såmtliche Bilanz- und GuV-Posten mit dem am Bilanzstichtag gåltigen Kurs umgerechnet werden, werden beim modifizierten Stichtagskurs-Verfahren die Posten der GuV aufgrund des Zeitraumbezugs mit historischen bzw. Durchschnittskursen umgerechnet. Beim Eigenkapital ist die Umrechnung anhand der historischen Kurse vorgesehen (s. ADS. 6. Aufl., 298 HGB Rz. 33 f.). Das bedeutet: Alle Eigenkapitaltransaktionen der laufenden Periode werden mit Transaktionskursen umgerechnet, und wechselkursbedingte NettoanfangsvermÇgensånderungen der betrachteten Periode werden erfolgsneutral erfasst und innerhalb des Eigenkapitals gesondert ausgewiesen. Die Stichtagskurs-Verfahren fåhren dazu, dass die Bilanzrelationen der einbezogenen auslåndischen Bilanzen bei der Umrechnung erhalten bleiben. Die Umrechnung dient somit lediglich einer linearen Transformation (vgl. Theile/Pawelzik in Heuser/Theile, IFRS Handbuch, 4. Aufl. 2009, Rz. 3130), was allerdings auch kritisch gesehen werden kann (vgl. Busse von Colbe/Schurbohm-Ebneth, BB 2008, S. 101: unsystematisch, kann zu vçllig abwegigen Ergebnissen fåhren ). 308a HGB schreibt nun die modifizierte Stichtagskursmethode vor. 4 Geschåftswert, stille Reserven. Nach IFRS muss får nach dem 1. 1. 2005 bei einer Kapitalkonsolidierung entstehende stille Reserven und Good- 258
308a Umrechnung von auf fremde Wåhrung lautenden AbschlÅssen wills grds. die Stichtagskursmethode angewandt werden (IAS 21.47). Sowohl stille Reserven als auch ein ggf. entstehender Goodwill werden demnach sachlogisch dem Tochterunternehmen zugeordnet. Bei den stillen Reserven ist dies nachvollziehbar. Der Goodwill kann jedoch, sofern z.b. Synergien oder Ertragserwartungen der Mutter bzw. des Restkonzerns enthalten sind, zumindest teilweise beim Mutterunternehmen bzw. Restkonzern anzusiedeln sein. Durch 308a HGB wird nicht geregelt, wie ein Geschåftswert oder stille Reserven aus einem nicht in Konzernberichtswåhrung gefåhrten Tochterunternehmen umzurechnen sind. Auch nach handelsrechtlichem Verståndnis sollten die stillen Reserven, als Teil des VermÇgens, gedanklich dem Tochterunternehmen zugeordnet und somit nach der Stichtagskursmethode umgerechnet werden. In Anbetracht der Tatsache, dass durch BilMoG eine Annåherung an die internationale Rechnungslegung bewirkt werden sollte, dårfte daråber hinaus eine analoge Anwendung der IFRS- Praxis und somit eine BerÅcksichtigung des Goodwills als VermÇgensgegenstand des Tochterunternehmens gerechtfertigt sein (vgl. Oser/ Mojadadr/Wirth, KoR 2008, S. 577). Sieht man den Geschåftswert jedoch als VermÇgensgegenstand der Mutter an, so wåre dieser zu historischen Kursen umzurechnen; eine Wechselkursdifferenz in Folgeperioden wårde nicht entstehen. Angesichts der gesetzlichen RegelungslÅcke besteht zumindest får den Goodwill ein Wahlrecht. 5 Umrechnung GuV. Alle Aufwands- und Ertragsposten sind zum Durchschnittskurs umzurechnen. Bei stark schwankenden Wechselkursen ist die Verwendung von Wochen- oder Monatsdurchschnittskursen sinnvoll. 6 Ausweis Umrechnungsdifferenz. Såmtliche Umrechnungsdifferenzen werden erfolgsneutral innerhalb des Eigenkapitals erfasst. Um får die Abschlussadressaten erkennbar werden zu lassen, inwieweit sich Wåhrungsschwankungen auf das Eigenkapital ausgewirkt haben, ist eine sich ergebende Eigenkapitaldifferenz... nach den RÅcklagen des Konzerns unter dem Posten Eigenkapitaldifferenz aus Wåhrungsumrechnung auszuweisen (s. Reg-E, S. 84). 7 Ausweis Minderheiten. Ob die Umrechnungsdifferenz bei Vorliegen von Minderheiten in einen Konzern- und Minderheitenanteil aufzuteilen ist, wird durch 308a HGB nicht geregelt. Bereits vor BilMoG wurde eine solche Vorgehensweise jedoch gefordert (vgl. Hoyos/Huber in Beck scher Bilanzkommentar, 6. Aufl. 2006, 308 Rz. 65), entspråche zudem der Praxis der internationalen Rechnungslegung und ist somit auch får das Han- 259
Teil C HGB und EGHGB i. d. F. BilMoG delsrecht zu begråßen (vgl. auch Oser/Mojadadr/Wirth, KoR 2008, S. 575). Freilich partizipieren die Minderheiten nicht an einer ggfs. zu erfassenden Umrechnungsdifferenz zum Goodwill (Rz. 4). 8 Realisation Umrechnungsdifferenz. Die erfolgsneutral gebildete Eigenkapitaldifferenz aus Wåhrungsumrechnung ist (in entsprechender HÇhe) erfolgswirksam aufzulçsen, wenn das Tochterunternehmen teilweise oder vollståndig aus dem Konzernkreis ausscheidet. Ein vollståndiges Ausscheiden liegt vor bei Veråußerung såmtlicher vom Mutterunternehmen gehaltener Anteile sowie bei Veråußerung såmtlicher VermÇgensgegenstånde und Schulden des Tochterunternehmens an Konzernfremde bzw. im Rahmen einer Liquidation. Bei einer teilweisen Anteilsveråußerung, sowohl bei Fortbestehen als auch Beendigung eines Mutter-Tochter-Verhåltnisses gem. 290 HGB, ist die Umrechnungsdifferenz anteilig erfolgswirkam aufzulçsen und får den Abgangserfolg zu beråcksichtigen. Unklar ist, wie mit der verbleibenden Umrechnungsdifferenz zu verfahren ist. Analog zu den Regelungen nach IFRS wåre auch diese erfolgswirksam aufzulçsen. Denkbar ist jedoch auch eine FortfÅhrung der verbleibenden anteiligen Umrechnungsdifferenz (vgl. Deubert, DStR 2009, S. 345) 9 Hochinflation. Auf auslåndische Wåhrung lautende AbschlÅsse aus Hochinflationslåndern liegen nicht im Geltungsbereich der neuen Vorschriften. Die Anwendung der Stichtagskursmethode (ohne Inflationsbereinigung) wårde zu einer starken, mit der Generalnorm des 297 Abs. 2 Satz 2 HGB nicht zu vereinbarenden Unterbewertung nach Umrechnung fåhren. 10 Latente Steuern. Auf die Umrechnungsdifferenz entfållt keine Steuerabgrenzung (s. 306 Rz. 4). 11 IFRS. Wesentlich får die Bestimmung, ob nach Stichtagskurs- oder Zeitbezugsmethode umgerechnet wird, ist nach IAS 21 die funktionale Wåhrung. Bei stark in den Konzern eingegliederten Tochterunternehmen wird die funktionale Wåhrung im Regelfall der Berichtswåhrung des Mutterunternehmens entsprechen. In diesen Fållen ist die Zeitbezugsmethode zur Umrechnung heranzuziehen. AbschlÅsse sind so umzurechnen, als seien die Geschåftsvorfålle bereits in der Berichtswåhrung gebucht. Ist die funktionale Wåhrung jedoch nicht die Berichtswåhrung des Mutterunternehmens, so ist anhand der modifizierten Stichtagskursmethode umzurechnen. Dies wird regelmåßig der Fall sein bei Gesellschaften, die 260
309 Behandlung des Unterschiedsbetrags wirtschaftlich unabhångig sind und die ihre Geschåfte hauptsåchlich in ihrer Landeswåhrung abwickeln. Die funktionale Wåhrung entspricht hier der Landeswåhrung, nicht der Berichtswåhrung des Mutterunternehmens (vgl. Theile/Pawelzik in Heuser/Theile, IFRS Handbuch, 4. Aufl. 2009, Rz. 3110 ff.). 309 Behandlung des Unterschiedsbetrags (1) Die Abschreibung eines nach 301 Abs. 3 auszuweisenden Geschåftsoder Firmenwertes bestimmt sich nach den Vorschriften des Ersten Abschnitts. 1 Ein nach 301 Abs. 3 auszuweisender Geschåfts- oder Firmenwert ist in jedem folgenden Geschåftsjahr zu mindestens einem Viertel durch Abschreibungen zu tilgen. 2 Die Abschreibung des Geschåfts- oder Firmenwerts kann aber auch planmåßig auf die Geschåftsjahre verteilt werden, in denen er voraussichtlich genutzt werden kann. 3 Der Geschåfts- oder Firmenwert darf auch offen mit den RÅcklagen verrechnet werden (2) Ein nach 301 Abs. 3 auf der Passivseite auszuweisender Unterschiedsbetrag darf ergebniswirksam nur aufgelçst werden, soweit 1. eine zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile oder der erstmaligen Konsolidierung erwartete ungånstige Entwicklung der kånftigen Ertragslage des Unternehmens eingetreten ist oder zu diesem Zeitpunkt erwartete Aufwendungen zu beråcksichtigen sind oder 2. am Abschlussstichtag feststeht, dass er einem realisierten Gewinn entspricht. 1 Aufhebung Wahlrecht. Bisher bestanden drei MÇglichkeiten zur Bilanzierung eines Geschåfts- oder Firmenwertes: (1) Abschreibung Åber vier Jahre, (2) Abschreibung Åber die planmåßige Nutzungsdauer oder (3) offene Verrechnung mit den RÅcklagen. KÅnftig jedoch gelten får die Folgebewertung die Vorschriften des Ersten Abschnitts des HGB. Demnach ist der Geschåfts- oder Firmenwert um planmåßige Abschreibungen zu vermindern. Die planmåßige Nutzungsdauer ist somit ausschlaggebend får die Bestimmung der Abschreibungsdauer. Die GrÅnde får die Annahme einer betriebsgewçhnlichen Nutzungsdauer eines entgeltlich erworbenen Geschåfts- oder Firmenwertes von mehr als fånf Jahren sind im Anhang zu nennen, 314 Nr. 20 HGB. Ein impairment-only-approach wie unter IFRS kommt nicht in Betracht. 261