KARENZURLAUBE mit/ ohne BEZÜGEN - FREISTELLUNGEN unter Berücksichtigung der 1. - Novelle 1 997, BGBI. I Nr. 61/1997; BESONDERHEITEN Übersicht: 1. Sonderurlaub ( 74 ) 2. Karenzurlaub ( 75 ) Karenzurlaub von Gesetzes wegen ( 75 Abs. 2 ) Höchstdauer ( 75 Abs. 3 und 4 ) Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte ( 75 a ) Auswirkungen des Karenzurlaubes auf den Arbeitsplatz ( 75 b ) Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes ( 75 c ) Übergangsbestimmung ( 241 a ) 3. Karenzurlaub nach MSchG und EKUG 4. "Freistellung" von den Dienstpflichten für Forschungs- und Lehrzwecke ( 160 ) Anwendung der 74 und 75 Abs. 1 Übergangsbestimmung ( 247 d ) 5. Sonderbestimmungen für Akademische Funktionäre ( 160 a ) 6. Pflegefreistellung ( 76 ) 1. Sonderurlaub Die Gewährung eines Sonderurlaubes aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus sonstigem besonderen Anlaß ist nur zulässig, wenn zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen und eine angemessene Dauer nicht überschritten wird. Zur Gewährung eines Sonderurlaubes von mehr als 3 Monaten ohne Unterbrechung ist die des Bundesministers für Finanzen notwendig ( 74 Abs.2). Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte: Da es sich um Zeiten handelt, in denen weiter die vollen Bezüge gewährt werden ( 74 Abs. 2), sind diese Zeiten voll zu berücksichtigen. Auswirkung auf den Arbeitsplatz: Mit d G äh i S d l b i t k i A b it l t l t
75 b verbunden. 2. Karenzurlaube Dem Beamten kann auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen ( 75 Abs. 1). Bei der Beurteilung der zwingenden dienstlichen Gründe ist wie bisher eine Stellungnahme des/der (unmittelbaren) Dienstvorgesetzten einzuholen. Von Gesetzes wegen karenziert gilt der Beamte, der ein befristetes Dienstverhältnis als Mitglied eines Unabhängigen Verwaltungssenates der Länder oder der Gemeinde Wien eingeht, befristet zum Mitglied eines Organes einer zwischenstaatlichen Einrichtung bestellt wird oder zum Vizepräsidenten eines Landesschulrates oder des Stadtschulrates für Wien bestellt wird. Die Karenzierung gilt für die Dauer der jeweiligen Mitgliedschaft bzw. Bestellung Höchstdauer Ein Karenzurlaub unter Entfall der Bezüge endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben oder Freistellungen nach 160 Abs. 2 Z. 2 eine Gesamtdauer von 10 Jahren erreicht, oder spätestens mit Ablauf des Jahres, in dem der Beamte sein 64. Lebensjahr vollendet. Keine Höchstdauerregelung gibt es für Karenzurlaube, die zur Betreuung eines eigenen Kindes, eines Wahl- oder Pflegekindes oder eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beamten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen, längstens bis zum Beginn der Schulpflicht des Kindes gewährt worden sind, auf die ein Rechtsanspruch besteht oder die kraft Gesetzes eintreten. Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte Grundsätzlich ist die Zeit eines Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nicht zu berücksichtigen ( 75 a Abs. 1 ). Ausnahmsweise werden Zeiten eines Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte berücksichtigt, wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubes; zur Begründung eines Dienstverhältnisses als Entwicklungshelfer, als Angehöriger einer Einrichtung der EU oder sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung(der Österreich angehört)oder zur Ausbildung des Beamten für seine dienstliche Verwendung gewährt worden ist: für die Dauer von insgesamt 3 Jahren. Zur Berücksichtigung ist ein Antrag notwendig. Fü di M i ld 3 J h i d f üh K l b di fü
zeitabhängige Rechte berücksichtigt worden sind, anzurechnen, ausgenommen solche, die kraft Gesetzes eingetreten sind oder auf deren Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat. Für Vertragsbedienstete gelten die Bestimmungen über die Berücksichtigung von Karenzurlauben für zeitabhängige Rechte sinngemäß ( 29 c VBG). Auswirkungen des Karenzurlaubes auf den Arbeitsplatz Mit dem Antritt eines die Dauer von 6 Monaten übersteigenden Karenzurlaubes ist, wenn bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Abberufung des Beamten von seinem Arbeitsplatz verbunden. In den letzten 12 Monaten vor Antritt des Karenzurlaubes zurückgelegte Karenzurlaubszeiten sind für die Berechnung der 6-Monatsfrist zusammenzuzählen ( 75 b). Mit der neuen Bestimmung soll grundsätzlich bei länger als 6 Monate dauernden Karenzurlauben der Arbeitsplatz auf Dauer nachbesetzt werden können. Das heißt, daß der Beamte nach Wiederantritt des Dienstes n Anspruch darauf hat, wieder mit den Tätigkeiten seines vorher innegehabten Arbeitsplatzes betraut zu werden. Eine Ausnahme stellt der unter Punkt 3. angeführte Karenzurlaub nach den 15 bis 15b und 15d MSchG oder den 2 bis 5 und 9 EKUG dar (siehe unten). Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes Bei Karenzurlauben zur Pflege eines behinderten Kindes treten durch die 1. - Novelle Änderungen ein ( 75 c). Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte: Die Zeit eines Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes gilt als ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit ( 75 c Abs. 5 ), für die Vorrückung in höhere Bezüge wird die Zeit mit dem Tag des Wiederantritts des Dienstes nach dem Karenzurlaub zur Hälfte berücksichtigt ( 10 Abs.4 GG). Für Vertragsbedienstete gilt eine analoge Regelung ( 29e Abs. 5 VBG). Auswirkung auf den Arbeitsplatz: Mangels anderer gesetzlicher Bestimmung ist 75b Abs. 1 anzuwenden. Siehe unter Punkt 2. Übergangsbestimmung Karenzurlaube, die bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 gewährt worden sind, sind weiter nach der alten Bestimmung zu behandeln ( 241 a). 3. Karenzurlaube nach MSchG und EKUG Auf die Gewährung eines Karenzurlaubes nach MSchG und EKUG besteht ein Rechtsanspruch. Der Karenzurlaub ist bis zur Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes zu gewähren bzw. im Falle der Inanspruchnahme der Elternkarenzzeit durch beide Elternteile bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres des Kindes ( 15 bis 15 b und 15 d MS hg b 2 bi 5 d 9 EKUG) Bi ll d t 18
Lebensmonat des Kindes besteht auch ein Anspruch auf Karenzurlaubsgeld nach dem Karenzurlaubsgeldgesetz ( 4 KUG). Der Anspruch besteht höchstens bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres des Kindes, wenn der zweite Elternteil mindestens 3 Monate lang Karenzurlaubsgeld in Anspruch nimmt oder genommen hat. Bei den Bestimmungen des MSchG 1979 (Mutterschutzgesetz), BGBl. Nr. 221, sowie des EKUG (Eitern-Karenzurlaubsgesetz), BGBI. Nr. 651/1989, treten durch die 1. -Novelle Änderungen bei der Regelung der Teilzeitbeschäftigung ( 23 Abs. 3 bis 8 MSchG bzw. 10 Abs. 6 bis 9 EKUG) ein. Grundsätzlich bleibt aber die Bestimmung aufrecht, daß Bundesbeamte/innen während der Mutterschafts/Elternschaftskarenzzeit eine Teilzeitbeschäftigung nur im Ausmaß der Herabsetzung auf die Hälfte der regelmäßigen Wochendienstzeit in Anspruch nehmen können. Das heißt, daß die Übernahme einer Lehrverpflichtung während der Karenzzeit nicht unter der Hälfte der vollen Dienstverpflichtung liegen darf. Auswirkungen auf den Arbeitsplatz: Hat die Beamtin/der Beamte einen Karenzurlaub nach MSchG oder EKUG in Anspruch genommen, so darf der von ihm/ihr vor Antritt des Karenzurlaubes innegehabte Arbeitsplatz nicht auf Dauer nachbesetzt werden ( 75 b Abs. 2). Nach Wiederantritt des Dienstes hat er/sie Anspruch darauf, daß er/sie wieder mit dem vor dem Karenzurlaub innegehabten Arbeitsplatz, wenn dieser Arbeitsplatz nicht mehr existiert, mit einem anderen gleichwertigen Arbeitsplatz seiner Dienststelle oder wenn ein solcher Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht, mit einem gleichwertigen Arbeitsplatz einer anderen Dienststelle oder wenn auch ein solcher nicht zur Verfügung steht, mit einem nicht gleichwertigen Arbeitsplatz seiner Dienststelle, wenn nicht verfügbar, einer anderen Dienststelle betraut wird. Bei der Zuweisung eines Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle ist der Wunsch des Beamten/der Beamtin in bezug auf die örtliche Lage zu berücksichtigen. Bei der Zuweisung eines nicht gleichwertigen Arbeitsplatzes ist zudem nach den 38 und 40 (Versetzung und qualifizierte Verwendungsänderung ohne Verschulden des Beamten/der Beamtin) vorzugehen. Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen und der Beamte/die Beamtin kann dagegen Berufung erheben. Auswirkungen auf zeitabhängige Rechte: Die Vorrückung in höhere Bezüge wird durch die Zeit eines Karenzurlaubes gem. den 15 bis 15b und 15d MSchG oder gem. den 2 bis 5 und 9 EKUG nicht gehemmt ( 10 Abs. 1 Z 3 GG). Außerdem gilt die Zeit eines solchen Karenzurlaubes als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit ( 6 Abs. 2b Pensionsgesetz). Ebenso gilt bei Vertragsassistenten, Vertragslehrern und Vertragsbediensteten, daß die Zeit eines Karenzurlaubes gem. den 15 bis 15b und 15d oder den 2 bis 5 und 9 EKUG für zeitabhängige Rechte berücksichtigt wird( 29c Abs. 2 VBG). Für den Vertragsassistenten, Vertragslehrer und Vertragsbediensteten ist mit dem Antritt eines die Dauer von 6 Monaten übersteigenden Karenzurlaubes nach den Bestimmungen des MSchG und des EKUG die Abberufung von seinem bisherigen A b it l t b d ( 29 d VBG) E i t b ht d ß k i Si h d
Arbeitsplatzes bis zum Wiederantritt des Dienstes vorgesehen ist. 4. "Freistellung" gemäß 1 60 Die Möglichkeit der vorübergehenden Freistellung von den Dienstpflichten für Forschungs- und Lehrzwecke (Zwecke der Erschließung der Künste) ist eine Sonderbestimmung für Hochschullehrer. Die Freistellung von den Dienstpflichten muß in der Forschung bzw. Lehre bzw. Erschließung der Künste begründet sein. Der Hochschullehrer wird nur von den Dienstpflichten, die seine Anwesenheit an der Hochschule erfordern, befreit. Andere Dienstpflichten hat er weiterhin zu erfüllen. Die Gewährung einer Freistellung kann mit oder ohne Bezügen (entsprechend 74 oder 75 Abs. 1 ) erfolgen. Jedenfalls ist auf vermögenswerte Leistungen, die der Hochschullehrer durch seine Tätigkeit während der Freistellung erhält, und eventuell notwendige Mehraufwendungen Bedacht zu nehmen. Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte: Freistellungen ohne Bezüge sind für die Vorrückung und für den Ruhegenuß zu berücksichtigen, soweit sie eine Gesamtdauer von 5 Jahren nicht überschreiten ( 160 Abs. 2 ). Eine Freistellung mit Bezügen ist für zeitabhängige Rechte immer wirksam. Die Gewährung der Freistellung obliegt bis zum Höchstausmaß von einem Monat dem Rektor der Universität, darüber hinaus dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr ( 160 Abs.1 ). Eine Freistellung mit Bezügen, die länger als 6 Monate dauert, bedarf der des Bundesministers für Finanzen ( 160 Abs.2 ). Auswirkung auf den Arbeitsplatz: Die Freistellung von den Dienstpflichten führt nicht zur Abberufung vom Arbeitsplatz gemäß 75b, da in 160 nur auf die Bestimmung des 75 Abs.1 nicht aber auf 75b verwiesen wird. Übergangsbestimmung: Die Bestimmung des 160 Abs. 2 in der Fassung der 1. -Novelle ist erst auf Freistellungen, die nach dem 30. Juni 1997 gewährt werden, anzuwenden ( 247d). 5. Sonderbestimmungen für Akademische Funktionäre In den Sonderbestimmungen werden Hochschullehrer, die gemäß dem neuen Organisationsrecht (UOG 1993) als akademische Funktionäre hauptamtlich tätig sind, von Gesetzes wegen gegen Entfall der Bezüge karenziert ( 160a ). Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte: Alle Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, werden berücksichtigt ( 160a Abs. 1). A i k f d A b it l t
Durch die 1. -Novelle wird ausdrücklich vorgesehen, daß der Karenzurlaub abweichend von 75 b nicht zur Abberufung des Universitätsprofessors oder Universitätslehrers von seinem Arbeitsplatz führt ( 160a Abs. 1). 6. Pflegefreistellung Die Regelung der Pflegefreistellung gemäß 76 wurde durch die 1. - Novelle nicht geändert. KARENZURLAUBE MIT/OHNE BEZÜGE(N) - FREISTELLUNGEN (1. -NOVELLE 1997,BGBl. I Nr. 61/1997) Sonderurlaub 74 Karenzurlaub 75 Abs.1 Karenzurlaub von Gesetzes wegen 75 Abs.2 Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes 75c Karenzurlaub nach MSchG und EKUG 15-15b u. 15d MSchG bzw. 2-5 u. 9 EKUG Freistellung von den Dienstpflichten 160 Sonderbest. für Akadem. Funktionäre 160a Pflegefreistellung 76 Gewährung mit Bezügen; wichtige persönl. oder familiäre Gründe oder sonstiger besonderer Anlaß und zwingendes dienstl. Hindernis unter Entfall der Bezüge, sofern zwingendes dienstl. Hindernis 1. befristetes DV zum UVS 2. befristetes DV zu zwischenstaatlicher Einrichtung 3. Vizepräs. des LSR (SSR); Entfall der Bezüge Antrag spätestens 2 Monate vor Antritt; unter Entfall der Bezüge Rechtsanspruch; Entfall der Bezüge, aber Ansprüche nach KUG für Forschungsund Lehrzwecke; mit oder ohne Bezügen (FmB, FoB); bis zu 1 Monat durch Rektor, darüber hinaus BMWV; beim FmB über 6 Monate des BMFin nur für hauptamtlich tätige Akad. Funktionäre nach UOG 1993; unter Entfall der Bezüge Rechtsanspruch, wenn notwendige Pflege oder Betreuung; mit Bezügen Höchstdauer angemessen; über 3 Monate des BMFin Gesamtdauer mit früheren KU u. Freistellungen gem. 160 ohne Bezüge 10 Jahre (Ausnahme: Kinderbetreuung bis Schulpflicht) oder Vollendung des 64. Lj. bis Vollendung des 34 Lj. des behinderten Kindes bis Vollendung des 18. Lebensmona-tes bzw. 2. Lj. des Kindes (bei Teilung zw. den Elternteilen) bei FmB: angemessen; bei FoB: Gesamtdauer mit früheren KU gem. 75 Abs.1 10 Jahre (Ausnahme: Kinderbetreuung bis Schulpflicht) oder Vollendung des 64. Lj. 2 Wochen Berücksichtigung des KU für zeitabhängige Rechte voll Berücksichtigung, außer gesetzl. bestimmt (bis 3 Jahre): Entwicklungshilf volle Berück sichtigung für Dauer des Anlasses für Ruhegenuß voll, für Vorrückung in höhere Bezüge halb; sonst Berücksichtigung, ß t l für Ruhegenuß und für Vorrückung in höhere Bezüge voll FmB: voll FoB: für Ruhegenuß und Vorrückung in höhere B ü ll volle Berücksichtigung für Dauer des Anlasses voll
EU-Tätigkeit o. bei zwischenstaatl. Einrichtung gesetzl. Ausbildung bestimmt sofern Gesamtdauer 5 Jahre Auswirkung des KU auf den Arbeitsplatz Arbeitsplatz verlust bei KU über 6 Monate 75b bei KU über 6 Monate 75b bei KU über 6 Monate 75b für Beamte voller 75b Abs.2, bei VB Arbeitsplatz verlust 160a Abs. 1 Arbeitsplatz verlust Übergangsbestimmung bis 30.Juni 1997 nach alte Regelung 241a bis 30.Juni 1997 nach alte Regelung 241a bis 30.Juni 1997 nach alte Regelung 241a bis 30.Juni 1997 nach alte Regelung 241a anwendbar erst ab 1. Juli 1997 247d Lehrverpflichtung des Assistenten 180b 1979 Univ(HS)ass. Univ(HS)ass Univ(HS)assmit Dr.(FA) Univ(HS)ass Vass. Vass. Vass. Vass. auf unbest. Zeit Mitwirkung ab 3. Sem: selbst. Lehre selbst. Lehre im definitiven Mitwirkung Ab 3. Sem: mit Dr. Dienstverh. selbst. Lehre Semester- stunden 6/Ausn:8 2-3/Ausn:4 2-3 2-4 +4 mit 6/Ausn:8 2-3/Ausn:4 2-4 2-4 +4 mit 1997/98 - +2 mit +2 mit - - +2 mit +2 mit - 1998/99 teilbeschäftigt -- - - - 4 2 +2 mit, 2 +2 mit, 2 +6 mit für 97-99: +2 für 97-99: +2 weitere mit weitere mit Mitwirkung % selbstst. a % selbstst. b % selbstst. c % 1 12,5 17 12,5 8,3 2 25 33 25 16,6 3 37,5 50 37,5 25 4 50 67 50 33 5 62,5 85 62,5 41,6 6 75 100 75 50 7 87,5-87,5 58,5 8 100-100 66 9 - - - 75 10 - - - 83,3 11 - - - 91,6 12 - - - 100 Sem. Univ-prof. Univ-doz. 51(1)GG 51(1)GG S S Univ.- (HS)ass. Mit i k Univ.(HS)ass. ab 3.Sem. lb t L h Univ.(HS)ass. mit Dr. 52(1 3)GG Univ.(HS)ass. im def. Di t V.ass. Mitwirkung 54 VBG V.ass. ab 3.Sem. lb t L h V.ass. m. Dr. 54cVBG u. 53 Z3 lit b V.ass. im Dienstv. Auf b ti t K Ord. Hochschulf
Std. Sem. betrag Sem. betrag Mitwirkung 52(4)GG 180b(2,6,10) selbst. Lehre 52(1u.3)GG 52(1u.3)GG 180b(5) 180b(3) Dinstv. 52(1u.3)GG 180b(7) 54cVBG u. 53 Z3 lit.b VBG ivm 180b(2) Sem.betrag selbst. Lehre 54cVBG u. 53 Z3 lit.b VBG ivm 180b(3) 53 Z3 lit.b VBG ivm 180b(5) unbestimmte Zeit 54cVBG u. 53 Z3 lit.b VBG ivm 180b(7) Sem.betrag o p i prof. 51aGG 1 0 4.350,- 0 0 4.350,- 0 0 0-0 e 2 0 8.700,- 4.000,-/mtl. 4.000,-/mtl. 4.000,-/mtl. 8.700,- 4.000,-/mtl. 4.000,-/mtl. 4.000,-/mtl. - 0 3 18.937,5 18.937,5 13.050,- +8.700,- /Sem. =580,- /SSt. +8.700,- /Sem. +8.700,- /Sem. 4 25.250,- 25.250,- 17.400,- +17.400,-++) +17.400,-++) +17.400,- 17.400,- teilb.v.ass. 13.050,- +8.700,- /Sem. +17.400,- teilb.v.ass. +8.700,- /Sem. +17.400,- +8.700,- /Sem. - +17.400,- - 8.677,25 17.354,5 teilb.v.ass.: 5 31.562,5 31.562,5 21.750,- - - +26.100,- 21.750,- - - +26.100,- - 26.031,75 6 37.875,- 37.875,-. 26.100,- - - +34.800,- 26.100,- - - +34.800,- 10 34.709,- 7 44.187,5 44.187,5 30.450,- - - +43.500,- - - - +43.500,- 12 43.386,25 8 50.500,- 50.500,- 34.800,- - - +52.200,- max - - - +52.200,- 15 52.063,5 9 55.550,- 55.550,- - - - - - - - - 20 60.740,75 10 60.600,- 60.600,- - - - - - - - - - - 11 65.650,- - - - - - - - - - - - 12 70.700,- - - - - - - - - - - - *) für Assistenzärzte im klinischen Bereich ( 180b (6) ) sowie für Hochschulassistenten ( 180b (10) ) Sonderbestimmungen! ++) Übergangsregelung ( 180b (11) ) für die Studienjahre 1997/98 u. 1998/99: 2 weitere Semesterstunden Lehrverpflichtung mit.