Kraft-Wärme-Kopplung im Unternehmen

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Transkript:

Kraft-Wärme-Kopplung im Unternehmen Rechtliche und wirtschaftliche Rahmenbedingungen Bremen, 21. April 2016 Dipl.-Ing. Kraft-Wärme-Kopplung Beratung Projektierung Gutachten Leinaustr. 13 30451 Hannover 0511 215 04 98 post@brosziewski.de

Ingenieurbüro Projektierung und Projektbegleitung Wirtschaftlichkeitsanalysen für BHKW mit Strom-, Wärmeund Kältelieferung Energierechtliche und energiewirtschaftliche Optimierung der Betreiberkonzepte Projektprüfung für Finanzierungsgesellschaften klassische Anlagenplanung Projektentwicklung und -steuerung BImSch- und TEhG-Verfahren, FW308-/FW309-Gutachten

Die Bandbreite der dezentralen KWK Mein Büro betreut von der Mini-KWK-Anlage im Wohnungsbau (5,5 kw el / 14,5 kw th )

Die Bandbreite der dezentralen KWK bis zum Industrie-BHKW (11.075 kw el / 11.125 kw th ) die ganze Palette der dezentralen KWK-Anlagen

Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung (B.KWK) Der B.KWK vertritt alle Belange der umweltfreundlichen Kraft-Wärme-Kopplung. ist Vizepräsident im B.KWK und setzt sich als ein Vertreter des Verbandes in diversen Gremien für die Verbreitung der Technologie im Rahmen der Energiewende ein.

Betreiberneutral Technologieneutral Brennstoffneutral Fachübergreifend Markgrafenstr. 56, 10117 Berlin

Zweck und Aufgaben des B.KWK Förderung des Umweltschutzes durch Unterstützung der Kraft- Wärme-Kopplung (KWK) Dialog mit allen gesellschaftlichen Gruppen und Institutionen Beseitigung von Informationsdefiziten und Verankerung des KWK- Gedankens in der Bevölkerung Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches zwischen den Mitgliedern (Netzwerk) Aufklärung und Hilfestellungen für interessierte Personen, Institutionen u.a. Anregung und Förderung wissenschaftlicher und technischer Innovationen im Bereich der Kraft-Wärme-Kopplung Zusammenarbeit und Dialog mit anderen nationalen und internationalen Organisationen im ideellen Bereich.

Zu den Begriffen In der alltäglichen Diskussion werden die Begriffe Kraft-Wärme-Kopplungsanlage (KWK-Anlage) Heizkraftwerk (HKW) Blockheizkraftwerk (BHKW) stromliefernde Heizung (Mini-BHKW) nur selten randscharf voneinander abgegrenzt. Aus dieser Vielfalt ist im Gesetz lediglich der Begriff Ø Anlage der Kraft-Wärme-Kopplung legaldefiniert. Ø Blockheizkraftwerk (BHKW) ist nur in diversen anerkannten Regeln der Technik (Normen) eingeführt. Im Rahmen dieses Vortrags werden die Begriffe KWK-Anlage und BHKW synonym verwendet.

Volkswirtschaftlicher Vorteil der KWK verbrauchernahe Stromerzeugung geringe Kapitalintensität im Vergleich zu Großkraftwerken kurze Bauzeiten Nutzung vorhandener Infrastruktur ohne umfangreichen Netzausbau rasche Anpassung an neue Technologien gebäude- und nutzungsbezogene Optimierung durch große Typenvielfalt sichere Investition: Strom- und Wärmebedarf sind langfristig gegeben niedrige Primärenergiefaktoren Im Rahmen der Energiewende werden dezentrale KWK-Anlagen eine entscheidende Rolle als ideale Partner für für die hochvolatile PV- und Windenergie spielen. Entsprechende Modelle (u.a. virtuelles Kraftwerk ) sind bereits im Einsatz und werden zukünftig eine entscheidende Rolle übernehmen.

Dezentrale KWK ist hochflexibel Dezentrale KWK-Anlagen mit Turbinen und Motoren sind extrem schnell regelbar. Werden passende Preisanreize gesetzt, stehen sowohl positive als auch negative Energie zur Verfügung: - Bei hohen Strompreisen (=Stromknappheit) kann die Erzeugung hochgefahren werden. - Bei niedrigen/negativen Strompreisen (=Stromüberschuss) wird die Erzeugung runtergefahren und der Verbrauch im Objekt dient als zusätzliche Last!

Dezentrale KWK-Anlagen stützen die Netze KWK-Anlagen werden naturgemäß meist dort errichtet, wo Schwerpunkte des Wärmebedarfs bzw. des Kältebedarfs sind. Dort sind allerdings in der Regel auch die Punkte hoher Stromlast. Die KWK-Anlage, die im Lastschwerpunkt einspeist, trägt erheblich zur Entlastung der Übertragungskapazitäten bei. Dezentrale KWK-Anlagen strecken den Umfang des Netzausbaubedarfs zeitlich und reduzieren ihn letztlich. Sie reduzieren außerdem erheblich den Anteil der Übertragungsnetzverluste, da sie verbrauchsnah einspeisen. Dezentrale KWK im Objekt ist ein aktiver Beitrag zur Energiewende und zur Entlastung der Netze. Der ökologische Vorteil tut ein Übriges.

Keine Energiewende ohne KWK Gerade die neuartigen Gase wie Biogas (in der Wohnungswirtschaft kaum relevant) Biomethan Windmethan Solarmethan usw. sind wegen des energetisch und apparativ hohen Aufwands bei der Erzeugung nur sinnvoll zu verwenden, wenn sie energetisch vollständig genutzt werden. Der KWK-Prozess stellt die weitgehend vollständige Nutzung sicher. Die Verwendung zur reinen Stromerzeugung oder gar nur zur Heizung verschwendet ein wesentliches Potential und stellt die Nachhaltigkeit der Öko -Gase sehr in Frage.

Energiewende versus Wärmewende? Die Debatte rund um das KWK-Gesetz, um das EEG und auch um das Strommarktdesign ist fast ausschließlich aus Sicht des Stroms geprägt. Jegliche Betrachtung wird unter Strommarktgesichtspunkten angestellt. Dabei ist die Energiewende ohne Wärmewende nicht denkbar! Dezentrale KWK-Anlagen bedienen Restwärmemengen, die auch nach umfassendem Umbau der Gebäudesubstanz noch auf lange Jahrzehnte als Bedarf existieren werden. Nur die dezentrale KWK-Anlage kann diese Restwärmemengen durch Nutzung des KWK-Prinzips ökologisch sinnvoll decken.

Energiewende nur mit der Wärmewende Gerade im Kern von Großstädten wird es noch auf lange Jahrzehnte einen Heiz- und Warmwasserwärmebedarf geben, der nicht durch erneuerbare Energieträger gedeckt werden kann. Die dezentrale KWK stellt hier die ideale Technologie dar, um auch in der Brennstoffnutzung den Übergang vom fossilen in das nachhaltige Zeitalter zu gestalten: Der Einsatz von Biomethan Windmethan Solarmethan ist nur in KWK-Anlagen energetisch und ökologisch sinnvoll.

Der rechtliche Rahmen & Wohnungseigentumsgesetz (WoEigG) & Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) & KWK-Modernisierungs-Gesetz (KWKG) & Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) & Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz (EEWärmeG) & Einkommenssteuergesetz (EStG) / Körperschaftssteuergesetz (KöStG) & Gewerbesteuergesetz (GewStG) & Umsatzsteuergesetz (UStG) & Stromsteuergesetz (StromStG) & Energiesteuergesetz (EnergieStG) & Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) & Verordnungen und Erlasse... &...

Voraussetzungen technischer Natur Es müssen vorhanden sein oder geschaffen werden: Warmwasserbereitung aus der Zentralheizung (keine Elektrogeräte) und / oder betriebliche Niedertemperaturanwendungen möglichst niedertemperaturiges Heizsystem zur Brennwertnutzung ausreichend großer Heizraum mit Platzreserve Platz für einen Pufferspeicher freier Schornsteinzug für die Abgasanlage einheitlicher Hausanschluss Strom für den gesamten Betrieb Spitzen- und Reservekessel (ggfs. der vorhandene Kessel) ausreichend dimensionierter Zugang zum Heizraum (ohne Engstellen, steile Stiegen, Ecken und Kanten )

Energiewirtschaftsgesetz 3 Begriffsbestimmungen 18. Energieversorgungsunternehmen natürliche oder juristische Personen, die Energie an andere liefern, ein Energieversorgungsnetz betreiben oder an einem Energieversorgungsnetz als Eigentümer Verfügungsbefugnis besitzen; der Betrieb einer Kundenanlage oder einer Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung macht den Betreiber nicht zum Energieversorgungsunternehmen,...

Energiewirtschaftsgesetz 3 Begriffsbestimmungen 24b. Kundenanlagen zur betrieblichen Eigenversorgung Energieanlagen zur Abgabe von Energie, a) die sich auf einem räumlich zusammengehörenden Betriebsgebiet befinden, b) mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden sind,

Energiewirtschaftsgesetz 3 Begriffsbestimmungen c) fast ausschließlich dem betriebsnotwendigen Transport von Energie innerhalb des eigenen Unternehmens oder zu verbundenen Unternehmen oder fast ausschließlich dem der Bestimmung des Betriebs geschuldeten Abtransport in ein Energieversorgungsnetz dienen und d) jedermann zum Zwecke der Belieferung der an sie angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,...

Energiewirtschaftsgesetz 5 Anzeige der Energiebelieferung Energieversorgungsunternehmen, die Haushaltskunden mit Energie beliefern, müssen die Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit sowie Änderungen ihrer Firma bei der Regulierungsbehörde unverzüglich anzeigen; ausgenommen ist die Belieferung von Haushaltskunden ausschließlich innerhalb einer Kundenanlage oder eines geschlossenen Verteilernetzes sowie über nicht auf Dauer angelegte Leitungen.... Hervorhebung durch den Referenten

Energiewirtschaftsgesetz 20 Zugang zu den Energieversorgungsnetzen... (1d) Der Betreiber des Energieversorgungsnetzes, an das eine Kundenanlage oder Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung angeschlossen ist, hat die erforderlichen Zählpunkte zu stellen. Bei der Belieferung der Letztverbraucher durch Dritte findet erforderlichenfalls eine Verrechnung der Zählwerte über Unterzähler statt.... Hervorhebung durch den Referenten Ø Innerhalb der Kundenanlage muss die freie Wahl des Stromanbieters erhalten bleiben!

umfangreiche gesetzliche Formalauflagen 40 und 41 Energiewirtschaftsgesetz verpflichten den KWK-Anlagen-Betreiber zur Einhaltung eines beachtenswerten Umfangs an Formalauflagen bei der Abrechnung von Strom. So müssen Stromlieferanten u.a. angeben: nächstmöglicher Kündigungszeitpunkt des Stromvertrages Vorjahresverbrauch des Kunden Durchschnittsverbrauch der vergleichbaren Kundengruppe Hinweise auf die Schlichtungsstelle in Streitfällen u.v.m

Stromsteuer-Gesetz 4 Erlaubnis (1) Wer als Versorger mit Sitz im Steuergebiet Strom leisten oder als Eigenerzeuger Strom zum Selbstverbrauch entnehmen oder als Letztverbraucher Strom aus einem Gebiet außerhalb des Steuergebiets beziehen will, bedarf der Erlaubnis. Einer Erlaubnis als Eigenerzeuger bedarf es nicht, wenn der Eigenerzeuger Inhaber einer Erlaubnis als Versorger ist oder soweit der Eigenerzeuger Strom zum Selbstverbrauch entnimmt, der nach 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a, Nr. 4 oder Nr. 5 von der Steuer befreit ist.

Stromsteuergesetz 9 Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen (1) Von der Steuer ist befreit:... 3. der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt wird und a) vom Betreiber der Anlage als Eigenerzeuger im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage zum Selbstverbrauch entnommen wird oder b) von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt, an Letztverbraucher geleistet wird, die den Strom im im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnehmen. Stromsteuersatz: 2,05 ct/kwh Stromsteuer entsteht nur bei Lieferung an Letztverbraucher, also nicht bei Einspeisung

Stromsteuern in der Kundenanlage mit BHKW Stromlieferant ----------------------- Netzbetreiber Verteilnetz Kundenanlage Zusatzbezug Messung Der Zusatzbezug muss versteuert werden Einspeisung Eigenbedarf Die Stromlieferung aus dem BHKW für Eigenbedarf und direkt an Letztverbraucher ist steuerfrei! Mieter Dienstleister Stromhändler Mieter Hier entsteht die Stromsteuer in voller Höhe, jedoch für den Stromhändler, weil keine direkte Lieferung vom BHKW-Betreiber erfolgt.

Stromsteuerverordnung 1a Versorger... (2) Wer ausschließlich nach 3 des Gesetzes zu versteuernden Strom bezieht und diesen ausschließlich an seine Mieter, Pächter oder vergleichbare Vertragsparteien als Letztverbraucher leistet, gilt nicht als Versorger, sondern als Letztverbraucher im Sinne von 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes. Dies gilt jedoch nur dann, wenn er ausschließlich von einem im Steuergebiet ansässigen Versorger bezogenen Strom an seine Vertragsparteien leistet. Die 9a bis 10 des Gesetzes bleiben dadurch unberührt. Hervorhebung durch den Referenten

Stromsteuerverordnung 1a Versorger... (5) Wer Strom in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt und ausschließlich diesen Strom leistet, ist nur dann Versorger, wenn er den Strom an Letztverbraucher leistet und dieser Strom nicht nach 9 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes von der Steuer befreit ist. Wer Strom leistet, der nach 9 Abs. 1 Nr. 4 oder Nr. 5 des Gesetzes von der Steuer befreit ist, gilt insoweit nicht als Versorger. Hervorhebung durch den Referenten

Stromsteuerverordnung Konsequenz: Wer Dritte beliefert und dazu neben dem Strom aus dem BHKW auch Zusatzstrom benötigt, muss zwingend die Erlaubnis als Versorger beantragen. Folge: In regelmäßigen Abständen muss die Stromsteueranmeldung an das Hauptzollamt übersandt werden. Ob monatlich vierteljährlich halbjährlich oder jährlich ist mit dem zuständigen HZA abzustimmen.

Das Energiesteuergesetz ( 53, 53a, 53b) Die Steuer auf Brennstoffe (Energiesteuer) wird für Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung zunächst nach dem normalen Heizsteuersatz erhoben. Unter bestimmten Rahmenbedingungen kann der Betreiber die (teilweise) Erstattung beim Hauptzollamt beantragen. 53: gilt für Anlagen > 2 MW immer 100%-ige Erstattung 53a: Anlagen bis 2 MW bei Einhaltung bestimmter Bedingungen 100%-ige Erstattung 53b: Anlagen bis 2 MW wenn Bedingungen nach 53a nicht erfüllbar, dann bei vereinfachten Bedingungen Erstattung bis auf den Mindeststeuersatz

Das Energiesteuergesetz ( 53) 53: gilt für Anlagen > 2 MW immer 100%-ige Erstattung Da bei Anlagen über 2 MW auch der selbstgenutzte Strom der Stromsteuer unterliegt, gilt hier das Prinzip der nur-einmal- Besteuerung, nämlich entweder beim Brennstoff oder beim Strom. Deutschland hat sich für die Stromvariante entschieden. Anlagen über 2 MW erhalten daher auf Antrag stets die volle Energiesteuer erstattet (gilt nur, wenn die mechanische Energie ausschließlich zur Stromerzeugung genutzt wird!).

Das Energiesteuergesetz ( 53a) 53a: Anlagen bis 2 MW bei Einhaltung bestimmter Bedingungen 100%-ige Erstattung KWK-Anlagen, die das Hocheffizienzkriterium erfüllen mindestens 70% Gesamtnutzungsgrad haben sich innerhalb der Abschreibungsdauer befinden erhalten auf Antrag die volle Energiesteuer erstattet.

Das Energiesteuergesetz ( 53b) 53b: Anlagen bis 2 MW wenn Bedingungen nach 53a nicht erfüllbar, dann bei vereinfachten Bedingungen Erstattung bis auf den Mindeststeuersatz KWK-Anlagen, die das Hocheffizienzkriterium erfüllen mindestens 70% Gesamtnutzungsgrad haben sich innerhalb der Abschreibungsdauer befinden erhalten auf Antrag die Energiesteuer mit Ausnahme des Mindeststeuersatzes erstattet.

Energiesteuersätze Heizsteuer Mindeststeuer betr. Verwendung* Erdgas 5,50 /MWh 1,08 /MWh 0,54 /MWh Heizöl HEL 61,35 /1000 ltr 21,00 /1000 ltr 21,00 /1000 ltr Flüssiggas 60,60 /1000 kg 0,00 /1000 kg 0,00 /1000 kg *es gelten Sonderbestimmungen Die hier gezeigte Übersicht stellt nur eine unvollständige Auswahl gängiger Fälle dar. Die Regelungen im Gesetz sind weitaus umfassender. Eine fachkompetente Beratung vor erster Anwendung ist unbedingt zu empfehlen.

Umlagen usw. in der Kundenanlage mit BHKW Stromlieferant ----------------------- Netzbetreiber Verteilnetz Kundenanlage Zusatzbezug Messung Der Zusatzbezug muss versteuert werden Einspeisung Eigenbedarf Mieter AP Netzentgelt Umlage nach 19 Abs. 2 StromNEV Umlage nach 17 f EnWG (Offshore) Umlage nach 9 KWKG bis 1000 MWh EEG-Umlage Konzessionsabgabe Stromsteuer (BHKW 2 MW) fällt an x entfällt x x x x x x Stromhändler Dienstleister Mieter Hier entsteht die Stromsteuer in voller Höhe, jedoch für den Stromhändler, weil keine direkte Lieferung vom BHKW-Betreiber erfolgt.

EEG-Umlage und Meldepflichten Es sind zwei Konstellationen zu unterschieden: Stromlieferung an Letztverbraucher Eigenverbrauch zu beachten sind 60 EEG 61 EEG Meldungen an ÜNB 70, 74 EEG 70, 74 EEG Meldung an BNetzA 76 EEG 76 EEG Öffentlichkeit (Internet) 77 EEG --- Stromkennzeichnung 78 EEG --- Umlagehöhe 100% 2015: 30% 2016: 35% 2017: 40% 2018:??

Alle anderen Umlagen entstehen nicht Stromsteuern, EEG- und andere Umlagen sind NICHT fällig für Strom, der in das Netz der Allgemeinen Versorgung eingespeist wird. Das Netz ist kein Letztverbraucher. Die übrigen im normalen Strompreis inkludierten Umlagen, Abgaben und Steuern (mit Ausnahme der Umsatzsteuer) entstehen NICHT für Strom, der innerhalb der Kundenanlage geleistet wird.

KWKG 2012: Zuschlag auf Stromerzeugung Z Z Netzbetreiber Stromlieferanten Z Z Z Z Z Z BHKW Z Z

KWKG 2016: Zuschlag unterschiedlich Zuschlag auf Einspeisung in das Netz der allg. Versorgung Z Z Z Z Netzbetreiber Stromlieferanten Z Zuschlag auf Objektstrom, wenn P el 100 kw, bei P el > 100 kw nur bei Lieferung an Dritte bei voller EEG-Umlage Z BHKW Z Z Z Z

KWKG 2016: Systematik der Zuschläge KWKG 2012 KWKG 2016 (In Kraft getreten am 01.01.2016) Leistungsstufe Zuschlag auf Nettostromerzeugung Dauer der Zuschlagszahlung nicht in das Netz der allg. Versorgung eingespeister Strom in das Netz der allg. Versorgung eingepeister Strom Dauer der Zuschlagszahlung Eigenversorgung ohne Lieferung an Dritte Objektversorgung wenn volle EEG- Umlage nachweislich abgeführt wird stromkostenintensive Industrie wenn VO erlassen: Branche nach EEG 2014 Anlage 4 ct/kwh el ct/kwh el ct/kwh el ct/kwh el max. ct/kwh el ct/kwh el 50 kw 5,41 10 Jahre 4,0 4,0 5,41 2,71 8,0 60.000 VBh > 50 bis 100 kw 3,0 3,0 6,0 30.000 Vbh 4,0 30.000 Vbh 4,0 2,0 > 100 bis 250 kw 0,0 2,0 5,0 30.000 Vbh > 250 bis 2.000 kw 2,4 30.000 Vbh 0,0 1,5 2,4 1,2 4,4 30.000 Vbh > 2.000 kw 1,8 30.000 Vbh 0,0 1,0 1,8 0,9 3,1 30.000 Vbh TEhG-pflichtige KWK 2,1 30.000 Vbh 0,0 1,3 2,1 1,05 3,4 30.000 Vbh

Stromeinspeisung als Alternative Angesichts der umfangreichen Regelungen im Mieterstrommodell stellt sich die Frage, ob die Volleinspeisung nicht die einfachere und womöglich wirtschaftlichere Alternative ist. Einfacher: uneingeschränkt ja. Wirtschaftlicher: es kommt drauf an...

Vergleich: Einspeisung - Objektstrom Verteilnetz Kundenanlage Stromlieferant ----------------------- Messung Netzbetreiber Verbrauch Verbrauch ct/kwh ct/kwh Stromgestehung (ohne Verwaltung, Kapital) 5,400 5,400 EEG-Umlage auf Objektstrom 6,354 Verbrauch Verkauf im Objekt 18,000 Vergütung verm. NNE ( 18 StromNEV) 0,230 0,000 Vergütung "üblicher Preis" 3,319 0,000 KWK-Zuschlag 8,000 4,000 Überschuss gesamt netto 6,149 10,246 Vorteil Objektstrom netto 4,097 Aus dem Überschuss müssen noch die Verwaltung und die Kapitalkosten gedeckt werden!

Nach Ende der Zuschlagsdauer Verteilnetz Kundenanlage Stromlieferant ----------------------- Messung Netzbetreiber Wohnung Wohnung ct/kwh ct/kwh Stromgestehung (ohne Verwaltung, Kapital) 5,400 5,400 EEG-Umlage auf Objektstrom 6,354 Wohnung Verkauf im Objekt 18,000 Vergütung verm. NNE ( 18 StromNEV) 0,230 0,000 Vergütung "üblicher Preis" 3,319 0,000 KWK-Zuschlag 0,000 0,000 Überschuss gesamt netto -1,851 6,246 Vorteil Objektstrom netto 8,097 Einspeisung ohne KWK-Zuschlag bedeutet Zuschussgeschäft!

Fazit Das Blockheizkraftwerk im eigenen Betrieb Ø erhöht zwar den Verwaltungsaufwand Ø erfüllt aber die Anforderungen des EWärmeG und senkt den Primärenergiefaktor der Wärme einfach zuverlässig wirtschaftlich i.d.r. ohne große bauliche Veränderung Ø und ist wirtschaftlicher Klimaschutz sowohl bei Einspeisung in das Netz Ein wichtiges Plus im Nachhaltigskeitsbericht aber besonders in der Eigen- und Objektdirektversorgung - hier auch nach Ende der Zuschlagszeit

Dipl.-Ing. Kraft-Wärme-Kopplung Beratung Projektierung Gutachten Leinaustr. 13, 30451 Hannover 0511 / 215 04 98 post@brosziewski.de Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e.v. Markgrafenstr. 56, 10117 Berlin 030 / 270 192 810 info@bkwk.de www.bkwk.de