1 Sonderausgaben mit Höchstbetrag und "Viertelung"



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Transkript:

Sonderausgaben 1 Sonderausgaben mit Höchstbetrag und "Viertelung" Dazu zählen Ausgaben für: Personenversicherungen Wohnraumschaffung Wohnraumsanierung Junge Aktien, Genussscheine und Wandelschuldverschreibungen (gilt nur für bis zum 31.12.2010 angeschaffte Wertpapiere). Sonderausgaben können nur bis zu einem Höchstbetrag von 2.920, jährlich geltend gemacht werden. Der Betrag verdoppelt sich auf 5.840, jährlich, wenn der Alleinverdiener bzw Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht. Um weitere 1.460, erhöht sich der Betrag, wenn dem/der Steuerpflichtigen für mindestens drei Kinder der Kinderabsetzbetrag oder der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, wobei die Anzahl der Kinder nur bei einem/einer Steuerpflichtigen berücksichtigt wird. Ein Viertel der innerhalb des jeweils zustehenden Höchstbetrages ausgegebenen Summe vermindert die Steuerbemessungsgrundlage und wirkt sich so steuermindernd aus. Der absetzbare Betrag reduziert sich, wenn die Einkünfte jährlich 36.400, übersteigen. Bei Einkünften von mehr als 60.000, steht wirken sich die oben genannten Sonderausgaben nicht mehr steuermindernd aus (auch nicht das Sonderausgabenpauschale). Werden keine Sonderausgaben vom/von der Steuerpflichtigen geltend gemacht, wird automatisch die Sonderausgabenpauschale in Höhe von 60, berücksichtigt. Sonderausgaben können nur in dem Kalenderjahr abgesetzt werden, in dem sie tatsächlich geleistet wurden. 1.1 Personenversicherungen Dazu zählen Beiträge und Versicherungsprämien zu: freiwilliger Krankenversicherung; freiwilliger Unfallversicherung; freiwillige Pensionsversicherung, sofern für die Beiträge nicht eine Prämie nach 108a EStG in Anspruch genommen worden ist; Lebensversicherung auf Ableben; Kaptialversicherung auf Er und Ableben, wenn der Versicherungsvertrag vor dem 1. Juni 1996 abgeschlossen wurde; 26.05.2011 Seite 1/6

Rentenversicherung mit einer mindestens auf die Lebensdauer zahlbaren Rente; freiwillige Witwen, Waisen, Versorgungs und Sterbekasse; Pensionskasse, sofern für die Beiträge nicht eine Prämie nach 108a EStG in Anspruch genommen worden ist; freiwillige Höherversicherung im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung; Pflegeversicherungen, die entweder den Charakter einer Kranken (Ersatz von Sachleistungen oder Taggeld) oder einer Rentenversicherung (lebenslängliche Rentenzahlung ab Eintritt der Pflegebedürftigkeit) haben; Pensionsversicherung. Lebensversicherung Lebensversicherungen sind nur mehr dann absetzbar, wenn es sich entweder um reine Ablebensversicherungen handelt oder eine lebenslange Rente zur Auszahlung kommt. Er und Ablebensversicherungen, bei denen es zu einer Kapitalauszahlung kommt, sind nur mehr absetzbar, wenn der Versicherungsvertrag vor dem 1.6.1996 abgeschlossen wurde. Rentenversicherungsverträge Beiträge zu Rentenversicherungen sind absetzbar, wenn eine auf die Lebensdauer zahlbare Rente vereinbart ist, sofern für die Beiträge nicht eine Prämie nach 108a EStG in Ansprochen genommen worden ist. Besteht die Versicherungsprämie aus einer Einmalzahlung, so kann diese auf Antrag zu jeweils einem Zehntel in zehn aufeinander folgenden Jahren abgesetzt werden. 1.2 Wohnraumschaffung Eigenheime und Eigentumswohnungen Aufwendungen für die Errichtung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 1957 sind als Sonderausgaben absetzbar. Neben den Planungs und Baukosten sind auch alle Kosten für die Grundbeschaffung absetzbar. Bedingung für die Absetzbarkeit ist, dass innerhalb von fünf Jahren ab Grundstückserwerb Maßnahmen zur Errichtung eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung gesetzt werden. Auch ein Haus, das nur bescheidenen Ansprüchen genügt, erfüllt den Tatbestand eines Eigenheimes. Es kommt auf die objektive Eigenschaft, ganzjährig als Wohnraum zu dienen, an (dh, es muss beheizbar und somit winterfest sein), sofern es als Hauptwohnsitz dient. 26.05.2011 Seite 2/6

Achtjährig gebundene Beträge Mindestens achtjährig gebundene Beträge, die an gemeinnützige Bau, Wohnungs und Siedlungsvereinigungen, Unternehmen, die aufgrund ihrer Satzung und Geschäftführung Wohnraum schaffen, Gebietskörperschaften (zb Baukostenzuschuss für Gemeindewohnung), zur Schaffung von Wohnraum geleistet werden, sind absetzbar. Wird ein bereits bestehendes Haus oder eine bereits bestehende Wohnung gekauft, liegen keine Aufwendungen für Wohnraumschaffung (der Wohnraum ist ja bereits vorhanden) vor. Diese Ausgaben sind nicht abzugsfähig. Darlehensrückzahlungen Wurden für oben genannte Ausgaben Darlehen aufgenommen, sind die Rückzahlungen hierfür inklusive Zinsen absetzbar. Auch Annuitätenrückzahlungen, die mit der Miete verrechnet werden, sind zu berücksichtigen. Werden vom Voreigentümer zur Wohnraumschaffung aufgenommene Darlehen übernommen, sind diese Zahlungen ebenfalls absetzbar. Zur Wohnraumschaffung zählt auch ein Zu bzw Aufbau, wenn damit neuer Wohnraum geschaffen wird, nicht jedoch ein Umbau (siehe hierzu das Kapitel "Wohnraumsanierung"). Nachversteuerung Unter bestimmten Voraussetzungen kann es zur Nachversteuerung der abgesetzten Beträge kommen (zb wenn Grundstückskosten als Ausgaben für Wohnraumschaffung geltend gemacht und innerhalb von fünf Jahren keine Maßnahmen zur Errichtung eines Eigenheimes gesetzt wurden). Diese werden dann einheitlich mit einem Steuersatz von 30% nachversteuert. 1.3 Wohnraumsanierung Aufwendungen zur Sanierung von Wohnraum in Form von Instandsetzungsoder Herstellungsaufwendungen sind als Sonderausgaben absetzbar. Es muss die Nutzungsdauer des Wohnraumes wesentlich verlängert oder der Nutzungswert wesentlich erhöht werden. Als Wohnraumsanierung gelten folgende Maßnahmen: Instandsetzungen: Austausch aller Fenster samt Rahmen, Austausch aller Türen samt Türstock, Austausch von Zwischendecken, Austausch von Unterböden, 26.05.2011 Seite 3/6

Austausch auch einzelner Fenster (Lärmschutz, Minderung des Energieverbrauches), Austausch der Eingangstür (Einbruchschutz, Minderung des Energieverbrauches) Austausch von Heizungsanlagen (bei verbesserter Heizleistung oder Bedienbarkeit), Austausch der Elektro, Gas, Wasser und Heizungsinstallationen, Einbau von Wärmepumpen, Solaranlagen, Wärmerückgewinnungs und Gesamtenergieanlagen, Photovoltaikanlagen, Erhöhung des Wärmeschutzes von Aussenwänden, obersten Geschoßdecken, Kellerdecken und Feuermauern, Umstellung auf Fernwärmeversorgung, Maßnahmen zur Verminderung des Energieverlustes oder des Energieverbrauches, nachträglicher Anschluss an Versorgungsnetze wie Wasser, Kanal und Stromversorgung, Errichtung einer an ein Eigenheim angeschlossenen biologischen Kleinkläranlage. Herstellung: Zusammenlegung von Wohnungen, erstmaliger Einbau von Zentralheizungen, Aufzugsanlagen, Versetzung von Zwischenwänden, Einbau von Badezimmern und Toilettenlagen, Versetzen von Türen und Fenstern, Erstmaliger Einbau von Aufzugsanlagen. Laufende Wartungsarbeiten, Ausbessern des Verputzes, Ausmalen und Tapezieren von Räumen, Austausch einer beschädigten Fensterscheibe, usw fallen nicht unter Wohnraumsanierung. Die Sanierung von Wohnraum ist nur abzugsfähig, wenn der/die Steuerpflichtige den Auftrag zur Sanierung an befugte Unternehmer selbst erteilt. Erhaltungs und Verbesserungsbeiträge und durch begünstigte Bauträger getätigte, in den Mieten weiterverrechnete Aufwendungen sind nicht abzugsfähig. Wie bei den Aufwendungen für Wohnraumschaffung sind auch Darlehen, die zur Wohnraumsanierung (zb Wohnhaussanierungskosten) aufgenommen werden, steuerlich absetzbar. Ausgaben für Wohnraumsanierung können nur geltend gemacht werden, wenn sie von einem befugten Unternehmer durchgeführt werden. Reine Materialrechnungen werden nicht anerkannt. 26.05.2011 Seite 4/6

1.4 Junge Aktien, Genussscheine und Wandelschuldverschreibungen Junge Aktien, Genussscheine und Wandelschuldverschreibungen müssen bei einer inländischen Bank gegen sofortige Zahlung des Ausgabebetrages der jungen Aktien oder der vollen Anschaffungskosten der Genussscheine erworben werden. Sie müssen mindestens 10 Jahre ab Anschaffung hinterlegt werden. Von der Bank wird eine Bescheinigung über die Höhe der bezahlten Beiträge und die Tatsache der Hinterlegung ausgestellt. Wird die 10 Jahres Frist nicht eingehalten (zb weil ein Kursgewinn lukriert werden soll), kann die Nachversteuerung durch Ersatzbeschaffung innerhalb eines Jahres vermieden werden. Die aus diesem Grund angeschafften jungen Aktien und Genussscheine können dann natürlich nicht nochmals abgesetzt werden. Diese Regelung gilt nur für bis zum 31.12.2010 angeschaffte Wertpapiere. 2 Sonderausgaben ohne Höchstbegrenzung Folgende Sonderausgaben werden ohne Höchstgrenze steuerwirksam: Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung, Nachkauf von Schulzeiten, gewisse Renten und dauernde Lasten, Steuerberatungskosten. Das Sonderausgabenpauschale wird bei diesen Aufwendungen nicht abgezogen, sodass sie in voller Höhe die Lohnsteuerbemessungsgrundlage mindern. 3 Sonderausgaben mit Höchstgrenze Sie mindern bis zur jeweiligen Höchstgrenze in vollem Umfang die Lohnsteuerbemessungsgrundlage. 3.1 Private Zuwendungen an begünstigte Spenden empfänger Spenden an bestimmte begünstigte Spendenempfänger (werden jährlich im Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung oder unter https://www.bmf.gv.at/service/allg/spenden//show_mast.asp veröffentlicht) können in Höhe von bis zu 10% des Vorjahreseinkommens abgesetzt werden. 3.2 Kirchenbeiträge 26.05.2011 Seite 5/6

Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religions gemein schaften sind bis einschließlich 2008 bis zu einem Betrag von jährlich 200, als Sonderausgaben absetzbar. 3.3 Sonderzahlungen für den (Ehe )Partner und Kinder Ausgaben für Versicherungsprämien, Weiterversicherung, Wohnraumschaffung, Wohnraumsanierung und Kirchenbeiträge können auch abgesetzt werden, wenn sie für den/die (Ehe )PartnerIn oder für Kinder (für die mindestens 7 Monate Familienbeihilfe bezogen wird) ausgegeben werden, allerdings nur im Rahmen des eigenen Höchstbetrages. 26.05.2011 Seite 6/6