Öffentliche Bekanntmachung



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Transkript:

Öffentliche Bekanntmachung Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Konz für den Bereich Regenerative Energien (Windkraft); Bekanntmachung der förmlichen Offenlage nach 3 (2) BauGB Der Verbandsgemeinderat Konz hat am 01.10.2014 beschlossen, den Flächennutzungsplan für den Teilbereich Regenerative Energien (Windkraft) fortzuschreiben und das Verfahren einzuleiten. Dies wurde am 28.02.2015 öffentlich bekanntgemacht. Damit möchte die Verbandsgemeinde Konz ihrer Planungsverantwortung zur Steuerung der Windkraftnutzung nachkommen und gleichzeitig dem politischen Ziel, die Energiewende in Deutschland aktiv zu gestalten, aktiv folgen. Sie hat sich dazu entsprechend der aktuellen Rechtslage in einem transparenten und nachvollziehbaren Verfahren mit den anzuwendenden Kriterien auseinandergesetzt und eine Planung erarbeitet. Die fachliche Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes umfasst den gesamten Geltungsbereich der Verbandsgemeinde Konz, d.h. die Stadt Konz mit allen Stadtteilen und die Ortsgemeinden Kanzem, Nittel, Oberbillig, Onsdorf, Pellingen, Tawern, Temmels, Wasserliesch, Wawern, Wellen und Wiltingen mit ihren jeweiligen Gemarkungen. Die Planungshoheit für die Flächennutzungsplanung obliegt der Verbandsgemeinde Konz. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach 3 (1) BauGB (jeweils neuester Fassung) wurde in der Zeit vom 09.03.2015 bis 27.03.2015 durchgeführt. Die Planung wurde nun mit der Erstellung des Umweltberichtes weiter konkretisiert und verfeinert. Statt der ehemals 10 Potentialflächen sind zur Offenlage noch 6 Potentialflächen geplant. Diese befinden sich in den Gemarkungen Konz (oberhalb Niedermennig sowie in Oberemmel), Wiltingen und Pellingen. Der Verbandsgemeinderat hat am 28.01.2016 beschlossen, die Planung offenzulegen. Die Offenlage findet statt in der Zeit vom 29. April 2016 bis 30. Mai 2016 in Form einer Auslage bei der Verbandsgemeindeverwaltung Konz. Dabei hat die interessierte Öffentlichkeit Gelegenheit, sich zur beabsichtigten Planung zu äußern und Anregungen vorzubringen. Parallel dazu werden die Behörden (Träger öffentlicher Belange) und die Gemeinden erneut beteiligt. Neben der städtebaulichen und formalen Begründung (Teil 1) inkl. Kartenteil liegt nun auch der Umweltbericht (Begründung Teil 2) vor. Im Umweltbericht werden die Schutzgüter Mensch, Boden, Wasser, Klima / Luft, Arten und Lebensräume, Landschaftsbild / Erholung, Kultur- und sonstige Sachgüter sowie deren Wechselwirkungen behandelt. Alle potentiellen Flächen aus der ersten Beteiligungsstufe wurden k onkret einer näheren Bewertung unterzogen, eine FFH- Vorprüfung wurde durchgeführt. Es wurde eine digitale Sichtbarkeitsanalyse sowie Nahfeldbetrachtung erarbeitet. Weiterhin liegt nun der Landschaftsplan zur Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes Regenerative Energien der VG Konz von März 2016 mit den Schutzgütern Boden, Wasser, Klima / Luft, Pflanzen- und Tierwelt, Landschaft (Landschaft und Ortsbild, Erholungsvorsorge, kulturelles Erbe) vor. Aus der ersten Stufe der Beteiligung liegen ferner Stellungnahmen aus dem Zeitraum März bis Mai 2015 von ca. 60 Behörden, Verbänden, Gemeinden und Privaten mit Umweltbezug vor. Nachfolgend werden diese in Kurzform angeführt: 1. Themenübergreifende umweltbezogene Stellungnahmen und Informationen: Stellungnahme (in Folge SN ) der Kreisverwaltung Trier-Saarburg vom 20.05.2015: weiterer Untersuchungsbedarf wegen Potentialflächen angrenzend zu FFH-Gebieten, Betroffenheit der Kernzone Naturpark Saar-Hunsrück, des regionalen Grünzugs (Freiraumschutz), des Vorbehaltsgebietes für den regionalen Biotopverbund sowie der landesweit bedeutsamen historischen Kulturlandschaften, Betroffenheit von Landschaftsschutzgebieten, eines geplanten Vorranggebietes zur

Trinkwasserversorgung, der Wasserschutzzone II und III, von Vorbehaltsgebieten Klimaschutz sowie landwirtschaftlichen Vorrangflächen, Betroffenheit von Vorbehaltsgebieten der Forstwirtschaft, von Rohstoffvorkommen, Vorranggebieten für die Erholung, insb. in Nittel und Tawern (bes. Funktion Erholung); Hinweis auf zu beachtenden Immissionsschutz, Einschränkung der Ortsentwicklung durch geringe Abstände, Hinweis auf erforderliche Zielabweichung sowie Umweltprüfung und Erstellung einer aktuellen Landschaftsplanung, Forderung einer FFH-Vorprüfung, Verweis auf Abstandsempfehlungen im Artenschutz, u.a. wegen Fledermauswochenstuben, Hinweise auf Schwarzstorch, Rotmilan und Haselhuhn, der Vogelzugkorridor im Bereich des Saargaus ist bei weiterer Planung zu berücksichtigen, WEAs sind in Wasserschutzgebieten unzulässig, eine Schattenprognose wird empfohlen. SN des Eifelvereins, Ortsgruppe Trier vom 21.03.2015: Betroffenheit des regionalen Grünzugs, des Kreuzweges Oberbillig, des Vorranggebietes Grundwasserschutzes, des Moselsteigs (Oberbillig), des Landschaftsschutzgebietes Oberes Moseltal (Nittel), Hinweis auf schutzwürdige Biotope, Naturparkkernzone (Onsdorf), auf Wildkatze und Rotmilan (Nittel), Wespenbussard, Forderung einer avifaunistischen Untersuchung für die Fläche 4 in Niedermennig, überwiegend werden die Potentialflächen abgelehnt, insb. die im Wald. SN des Landesjagdverbandes Rheinland-Pfalz e.v. vom 09.03.2015: Betroffenheit von Waldflächen, landwirtschaftlichen Flächen, des Regionalen Grünzugs, Fledermausgefährdung insbesondere bei Anlagen im Wald. SN der LAG Natur und Umwelt RLP e.v. vom 08.04.2015: Hinweis auf Vorkommen von Fledermäusen und Rotmilan bei Fläche 1 (Oberbillig), Betroffenheit des Landschaftschutzgebietes Oberes Moseltal, Reduzierung von Nabenhöhen angeregt, Kartierung von Wildkatze, Fledermäusen und Rotmilan gefordert, Visualisierungen gefordert, um Betroffenheit des Landschaftsbildes zu prüfen, Hinweis auf Wasserschutzgebiete. SN des NABU Region Trier: Abstände zur Bebauung zu gering, interkommunale Rücksichtnahme gefordert, Betroffenheit von W SG Zone II, des Umfeldes von FFH- Gebieten, von Vogelzug und Fledermäusen, das Landschaftsbild sei gefährdet. SN des Landesbetriebs Mobilität Trier vom 31.03.2015: Potentialflächen überplanen Ausgleichsmaßnahmen des LBM Trier für die Ortsumgehung B 51. SN der Planungsgemeinschaft Trier vom 20.03.2015: Betroffenheit von Wasserschutzgebiet (WSG) II, Vorranggebiet Grundwasserschutz, landwirtschaftlichen Vorranggebieten, Vorranggebieten der Rohstoffsicherung, Betroffenheit von Gebieten der Erholungsmöglichkeiten / Fremdenverkehr, Naturhaushalt und Landschaftsbild ist zu sichern, ebenso die besondere Gemeindefunktion Erholung, Betroffenheit des Naturparks, der landesweiten historischen Kulturlandschaften, des Regionalen Grünzugs, des Regionalen Biotopverbundes, der Vorbehaltsgebiete Forstwirtschaft. SN der VG Kell am See: Waldstandorte wegen Nähe zu FFH-Gebieten und Lage im Naturpark abzulehnen. Beeinträchtigung der Lebensqualität von Menschen durch Immissionen, Beeinträchtigung von Erholung und Tourismus wegen Landschaftsbild, Ortsgemeinde Paschel: Betroffenheit der Menschen insb. durch tieffrequente Schallimmissionen, Abstände werden als zu gering erachtet, Lärmbelastung auch in Summenwirkung mit Bundesstraße zu hoch, Schutzabstände in der VG Kell deutlich höher mit 500 und 1.000 m. Ortsgemeinde Vierherrenborn: Betroffenheit des Wiltinger Walds mit Käferarten, Buchenwäldern, 14 Fledermausarten, Neuntöter, Haselhuhn und Wildkatze, Gutachten zu Bechstein- und Fransenfledermäusen, Haselhuhn und Rotmilan gefordert. Gesundheitliche Beeinträchtigungen durch Infraschall, Schattenwurf und Beleuchtung befürchtet. SN der Stadt Trier vom 16.04.2016: Betroffenheit insbesondere bei Fläche 4 Niedermennig hinsichtlich Artenschutz, Schwarzmilan, Mäusebussard, Haselhuhnhabitate; Visualisierungen gefordert, um Auswirkungen auf das Landschaftsbild abschätzen zu können.

SN Rechtsanwälte Jeromin und Kerkmann für Dieter Hennen, Pellingen vom 27.03.2015: Verunstaltung des Landschaftsbildes durch Fläche 9 und 10, der Vorsorgeabstand wird unterschritten und wird als zu gering erachtet. SN von Dunja Kneiding, Vierherrenborn, vom 02.04.2015: Beeinträchtigung der Anwohner durch Infraschall, Lärmimmissionen, Schattenschlag und nächtliches Blinken, Auswirkungen auf die Gesundheit befürchtet, Beeinträchtigung im Wiltinger Wald für Erholung, Arten wie Rot- und Schwarzmilan, Mäusebussard, Turmfalke, Graureiher, Haselhuhn, Waldkauz, Waldohreule und Uhu sowie Fledermäuse, Wildkatze. Hinweis auf Störung des Kranichzugs. SN von Elfriede Nilles, Hockweiler, vom 26.03.2016: Fläche 4 beeinträchtigt Naturschutzgebiet Mattheiser Wald und Arten (Fledermäuse und Wildkatze), Artenerfassungen werden angeregt bei Flächen 9 und 10, Beeinträchtigung des Zugvogelkorridors, der Großvogelarten, Fledermäuse und Greifvögel befürchtet. Frau Strupp, Oberbillig, vom 17.3.2015 und 20.03.2015: Betroffenheit von Pflanzen und Tieren, Wildgänse, Kraniche, des Flugkorridors, Betroffenheit der Habitate für Sperber, Habichte, Bussarde, Milane, Eulen, Lerchen, Rotkehlchen, Zaunkönige, Storch, Reiher, Silberreiher und Kiebitze, Natur soll als Erholungsmöglichkeit für den Menschen erhalten bleiben, Abstand soll auf 1.000 m erhöht werden. SN Marco, Verena, Karl und Maria Wilbois, Paschel vom 21.03.2015: Abstand zu Siedlungen zu gering, Hinweis auf Beeinträchtigungen durch nächtliche Immissionen durch tieffrequente Geräusche, erdrückende optische Wirkung, Resonanzen im baulichen Bereich, Siedlung im Außenbereich werden nicht geschützt, Mensch wird nicht gleichermaßen wie Arten geschützt, durch weitere Anlagen werden Summationswirkungen der jetzigen Beeinträchtigungen befürchtet, Belastung des Bodens durch Ölflecken, vorhandene Grenzwerte, rechtliche Rahmenbedingen werden als nicht ausreichend empfunden. Umzingelungswirkung befürchtet, es fehlen Langzeituntersuchungen, Gutachten für Einzelgenehmigungen sind unzureichend. Splittersiedlungen sollten wie Ortslagen betrachtet werden. Durch die schon vorhandenen Anlagen werden schon Tiere vertrieben, die nun nicht mehr erhoben werden können. SN von Janet und Konrad Müller, Hockweiler, vom 24.03.2016: Anregungen zu Beeinträchtigung von Landschaftbild, Kulturlandschaft durch Fläche 4 in Verbindung mit Anlagen in Franzenheim (VG Trier-Land), Gefährdung von Arten wie Rotmilan, Mopsfledermaus, Uhus, Schwarzstörchen, Graureiher, Wanderfalken, Betroffenheit des Vogelzugs, der Wiesen- und Brutvögel sowie Wildkatze. Kulturlandschaft des unteren Saartals wird beeinträchtigt, ebenso das NSG Mattheiser Wald, Erholungseignung gefährdet. SN von Volker Strupp, Oberbillig, vom 08.04.2015: Beeinträchtigung von Vögeln und des Landschaftsbildes, Jagdrevier geht verloren. SN von Ferdinand Strupp, Oberbillig, vom 08.04.2015: Abstände zu Wohn- und Naturschutzgebieten müsste mind. 1.000 m betragen. SN von Alex Wolf, Wiltingen, vom 03.05.2015: Belästigungen durch zu geringe Abstände, Immissionen, Schattenschlag, Landschaftsbild wird gestört. SN von Anne Meier stellvertretend für die Bewohner von Steinbachweiher 14, Paschel, vom 25.03.2015: bereits jetzt hohe Belastung durch 13 Anlagen, zunehmende Lärmimmissionen befürchtet. Mindestabstand zu gering, Hinweis auf Arten wie Frösche und Unken, Graureiher Rotmilan, Fledermäuse. 2. Umweltbezogene Stellungnahmen speziell zum Thema Arten und Biotopschutz Rahmenstudie Windenergie zur Berücksichtigung des Arten- und Biotopschutzes im Kreis Trier-Saarburg und im Gebiet der Stadt Trier (FÖA Landschaftsplanung GmbH 2012)

SN der Staatlichen Vogelschutzwarte für Hessen, RLP und Saarland vom 02.06.2014 (übermittelt durch Kreisverwaltung Trier-Saarburg), Zugvogelkorridor Saargau, Mornellregenpfeifer, ist in der weiteren Planung zu betrachten und abzuarbeiten. SN der SGD Nord Obere Naturschutzbehörde vom 23.03.2015: Bezüglich Artenschutz soll das Landesamt angefragt werden, Verträglichkeitsuntersuchung gefordert (FFH), Betroffenheit der Kernzone Saar-Hunsrück. 3. Umweltbezogene Informationen speziell zu einzelnen Tierarten - siehe übergreifende Auflistung oben 4. Umweltbezogene Informationen speziell zu den Schutzgütern Natur, Landschaft und Erholung Risikoanalyse Landschaftsbild und Erholung im Hinblick auf die Beurteilung von Windkraftstandorten für das Gebiet des Landkreises Trier-Saarburg, der Stadt Trier und der VG Thalfang am Erbeskopf (Fischer Landschaftsarchitekten, 2012). SN der VG Saarburg vom 17.04.2015: Betroffenheit des Landschaftsbildes (regional bedeutsame Aussichtspunkte), Tourismus soll stärkeres Gewicht bekommen. SN der GDKE vom 10.03.2015: Fundstellen archäologischer Konflikte Nittel, Oberbillig und Pellingen werden für Umweltbericht benannt, hier sind weitere Feinabstimmungen erforderlich vor Anlagenbau. SN der Industrie- und Handelskammer Trier vom 26.02.2015: Hinweis auf mögliche Beeinträchtigung des Tourismus in Oberbillig (Moselsteig). SN der Ortsgemeindeverwaltung Ockfen vom 21.03.2015: Beeinträchtigung des Ortsbildes, hinsichtlich Tourismus / Erholungsmöglichkeit, Radwege und Wandern werden Untersuchungen und Visualisierungen gefordert. SN der OG Pellingen vom 08.04.2015: Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch nördliche Potentialfläche 10, Schlagschatten befürchtet. SN der OG Tawern vom 16.04.2015: Visualisierung und 1.000 m Abstand zu Siedlungen gefordert. SN der OG Nittel vom 06.05.2015: Visualisierungen sind erforderlich, damit Auswirkungen auf das Ortsbild ablesbar werden. 5. Umweltbezogene Informationen speziell zum Schutz von Wald Forst- und Landwirtschaft SN des Forstamtes Saarburg wegen Betroffenheit von alten Laubwäldern (Wiltingen), Beeinträchtigung von Wald durch Zuwegungen (Wiltingen), die Fläche Pellingen sei teilw. als Biotop kartiert, forstliche Versuchsflächen und Bestände des Erntezulassungsregisters sind betroffen, Ausgleichsmaßnahmen werden gefordert. SN der Landwirtschaftskammer RLP vom 16.03.2015: Abstände zu Aussiedlern zu gering, Berücksichtigung von Stromnetzen bei Anlagenplanung, Regionaler Grünzug betroffen, Ersatzaufforstungen bei Anlagen im Wald nehmen landwirtschaftliche Flächen in Anspruch und sind abzulehnen, Aussagen zu Ausgleichsmöglichkeiten fehlen noch. SN der Ortsgemeinde Onsdorf vom 01.04.2015: landwirtschaftliche Nutzflächen sollen grundsätzlich nicht beeinträchtigt werden. 6. Umweltbezogene Informationen speziell zu Bodenschutz und Geologie SN des Landesamtes für Geologie und Bergbau RLP: Betroffenheit von Bergwerksfeldern (Fläche 4 und 9, Hauptbetriebsplan Josef-Stollen, Planung mit Fa. TKDZ abstimmen, für die WEA werden Baugrunduntersuchungen gefordert, Rohstoffvorkommen gemäß ROP (Vorbehaltsfläche für die Rohstoffsicherung) und LEP IV (landesweit bedeutsamer Bereich für die Rohstoffsicherung) sollen gesichert werden.

7. Umweltbezogene Informationen speziell zu Wasserwirtschaft und Grundwasserschutz SN der SGD Nord Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz, Trier, vom 24.03.2015: Betroffenheit von WSG Zone II und III, Altablagerung in Wiltingen, Fließgewässer sind betroffen. 8. Umweltbezogene Informationen speziell zum Immissionsschutz SN der SGD Nord Regionalstelle Gewerbeaufsicht vom 12.03.2015: noch sind keine Aussagen zu Schattenwurf und Schallimmissionen ablesbar, im Genehmigungsverfahren sind auch Vorbelastungen durch Gewerbegebiete oder Einzelanlagen zu berücksichtigen, Gemeinden sollen sich durch Abstände Entwicklungsmöglichkeiten freihalten. 9. Umweltbezogene Informationen speziell zum Klimaschutz liegen nicht vor. Wir weisen darauf hin, dass sämtliche Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligungsstufe mit Umweltbezug im Rahmen der Offenlage eingesehen werden können. Anhand der textlichen und graphischen Unterlagen kann nachvollzogen werden, wie die VG Konz zu dem resultierenden Plankonzept kommt. Die oben genannten Unterlagen liegen während der allgemeinen Dienststunden im Bauamt der Verbandsgemeindeverwaltung Konz, Am Markt 11, 54329 Konz, Verwaltungsgebäude II, Zimmer 76 zu jedermanns Einsicht aus. Die allgemeinen Dienststunden sind: Montag bis Donnerstag von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, sowie Freitag von 08.30 Uhr bis 12.30 Uhr. Darüber hinaus ist eine telefonische Terminvereinbarung, Ansprechpartner Herr Queins 83-181 oder Frau Bieck 83-180 möglich. Außerdem werden die Unterlagen auch unter www.konz.eu/beteiligung eingestellt. Anregungen zum Entwurf können schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Zudem werden die Bürger, die bereits eine Stellungnahme abgegeben hatten, mittels eines Anschreibens über die Offenlage informiert. Hinweis: Diese Teilfortschreibung unterliegt nach 47 Verwaltungsgerichtsordnung der Normenkontrolle durch das OVG Rheinland-Pfalz. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan unberücksichtigt bleiben können und ein Antrag nach 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nach 3 (2) BauGB oder im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Konz, den 20.04.2016 Gez.: Dr. Karl-Heinz Frieden Bürgermeister