Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen im Zusammenhang mit Immobilien



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Gültig mit Einführung des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) vom 12. Juni 2009 per 1. Januar 2010

Transkript:

Januar 2010 www.estv.admin.ch MWST-Praxis-Info 07 Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen im Zusammenhang mit Immobilien Titel der MWST-Info XX Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV

MWST-Praxis-Info 07 Vorbemerkungen Begriffe, die eine weibliche und eine männliche Form aufweisen können, werden in dieser Publikation nicht unterschieden, sondern in der einen oder anderen Form verwendet. Sie sind als gleichwertig zu betrachten. Abkürzungen Abs. Absatz Art. Artikel CHF Schweizer Franken ESTV Eidgenössische Steuerverwaltung MWST Mehrwertsteuer MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (SR 641.20) MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (SR 641.201) SR Systematische Sammlung des Bundesrechts ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (SR 210) Ziff. Ziffer 2

Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen im Zusammenhang mit Immobilien Einleitende Erläuterungen Diese MWST-Praxis-Info enthält eine Praxisänderung zu diversen Ziffern von bereits publizierten MWST-Infos und MWST-Branchen-Infos zum Thema Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen im Zusammenhang mit Immobilien. Die vorliegende Praxisänderung betrifft nur die Auslegung der Nutzung für private Zwecke gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b MWSTG. Nicht davon betroffen ist der Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a MWSTG (Eigenverbrauch; Verwendung für private Zwecke ). 3

MWST-Praxis-Info 07 Inhaltsverzeichnis 1 Praxisänderung bei der Option der von der Steuer ausgenommenen Leistungen im Zusammenhang mit Immobilien.................................. 5 1.1 Gesetzliche Grundlage........................................... 5 1.2 Bisherige Praxis................................................. 5 1.3 Neue Praxis.................................................... 6 2 Nutzung für private Zwecke....................................... 6 3 Publikationen, welche Änderungen zur Nutzung für private Zwecke erfahren 7 3.1 MWST-Info Steuerobjekt.......................................... 7 3.2 MWST-Info Vorsteuerabzug und Vorsteuerkorrekturen.................... 8 3.3 MWST-Info Nutzungsänderungen................................... 9 3.4 MWST-Branchen-Info Baugewerbe.................................. 10 3.5 MWST-Branchen-Info Reisebüros sowie Kur- und Verkehrsvereine........... 11 3.6 MWST-Branchen-Info Liegenschaftsverwaltung / Vermietung und Verkauf von Immobilien................................................. 12 3.7 MWST-Branchen-Info Gemeinwesen................................. 13 3.8 MWST-Branchen-Info Gesundheitswesen............................. 15 3.9 MWST-Branchen-Info Sport........................................ 15 3.10 MWST-Branchen-Info Betreibungs- und Konkursämter.................... 17 4 Zeitliche Wirkung............................................... 18 4.1 Grundsatz..................................................... 18 4.2 Leistungen bis 31. Dezember 2013.................................. 18 4.3 Leistungen ab 1. Januar 2014...................................... 19 4

Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen im Zusammenhang mit Immobilien 1 Praxisänderung bei der Option der von der Steuer ausgenommenen Leistungen im Zusammenhang mit Immobilien 1.1 Gesetzliche Grundlage 1.2 Bisherige Praxis In Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b MWSTG wird festgehalten, dass die Option für die Versteuerung der nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffern 20 und 21 MWSTG von der Steuer ausgenommenen Leistungen ausgeschlossen ist, wenn der Gegenstand vom Empfänger oder von der Empfängerin ausschliesslich für private Zwecke genutzt wird. Unter einer Nutzung für private Zwecke wird die Vermietung oder der Verkauf von Räumlichkeiten verstanden, die vom Mieter/Käufer ausschliesslich für Wohnzwecke (Wohnsitz oder Wochenaufenthalt) genutzt werden. Auch der Verkauf einer Ferienwohnung, die vom Käufer (natürliche Person) ausschliesslich für seine eigenen Ferien- und Erholungszwecke genutzt wird, fällt unter den Begriff der Nutzung für private Zwecke. Weiter wird unter einer Nutzung für private Zwecke beispielsweise die Vermietung eines Hobbyraums oder Kellers an eine Privatperson, die Vermietung einer Sporthalle für ein Familienfest, die Vermietung eines Tennisplatzes, einer Kegel- oder Bowlingbahn an eine Privatperson oder die Vermietung von Partyräumen für private Veranstaltungen ausserhalb des Hotel- und Gastgewerbes verstanden. Bei der Vermietung einer (Ferien-)Wohnung zur Beherbergung von Gästen handelt es sich immer um eine zum Sondersatz steuerbare Beherbergungsleistung und nicht um eine von der Steuer ausgenommene Vermietung, da der/die Mieter (natürliche Person/en) die betreffenden Räumlichkeiten nicht für Wohnzwecke (Wohnsitz oder Wochenaufenthalt) nutzt/nutzen. Weitere Informationen zur Abgrenzung zwischen Beherbergungsleistungen in der Parahotellerie und zur von der Steuer ausgenommenen Vermietung können der MWST-Branchen- Info Liegenschaftsverwaltung / Vermietung und Verkauf von Immobilien entnommen werden. 5

MWST-Praxis-Info 07 1.3 Neue Praxis Die bisherige Praxis der ESTV wird aufgehoben und durch die in den nachfolgenden Ziffern 2 und 3 beschriebene neue Praxis ersetzt. Betreffend die zeitliche Wirkung sind die Ausführungen unter nachfolgender Ziffer 4 zu beachten. 2 Nutzung für private Zwecke Unter der Nutzung für private Zwecke im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b MWSTG wird die Nutzung für Wohnzwecke verstanden. Als Nutzung für Wohnzwecke gilt der Gebrauch der Räumlichkeiten als Wohnsitz im Sinne von Artikel 23 ff. ZGB und/oder für den Wochenaufenthalt. Wochenaufenthalter sind Personen, die an den Arbeits-, Ausbildungs- oder Studientagen am Arbeits-, Ausbildungs- oder Studienort übernachten und die freien Tage (in der Regel Wochenenden) regelmässig an einem anderen Ort verbringen. Ein Wochenaufenthalt am Arbeits-, Ausbildungs- oder Studienort ist in der Regel notwendig, wenn eine alltägliche Rückkehr an den Wohnort aus zeitlichen, beruflichen oder finanziellen Gründen nicht zumutbar ist. Geeignete Nachweise des Wohnsitzes sind beispielsweise eine Wohnsitzbestätigung oder -bescheinigung der jeweiligen Wohnsitzgemeinde. Bei Wochenaufenthalt sind geeignete Nachweise etwa ein Aufenthaltsausweis oder eine Meldebestätigung der jeweiligen Aufenthaltsgemeinde. Die Ausführungen beim Sonderzeichen ( ) unter der vorherigen Ziffer 1.2 gelten nach wie vor und erfahren keine Änderung Neu kann somit beispielsweise für die Vermietung eines Hobbyraums, eines Kellers, eines Tennisplatzes, einer Kegel- oder Bowlingbahn an eine Privatperson, für die Vermietung einer Sporthalle für ein Familienfest, für die Vermietung von Partyräumen für private Veranstaltungen ausserhalb des Hotel- und Gastgewerbes oder für den Verkauf einer Ferienwohnung, die vom Käufer ausschliesslich für seine eigenen Ferien- und Erholungszwecke genutzt wird, optiert werden. 6

Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen im Zusammenhang mit Immobilien 3 Publikationen, welche Änderungen zur Nutzung für private Zwecke erfahren 3.1 MWST-Info Steuerobjekt Ziffer 6.1, Seite 36, 4. Bullet-Point ( ) am Schluss Ergänzen um: Unter der Nutzung für private Zwecke im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b MWSTG wird die Nutzung für Wohnzwecke verstanden. Als Nutzung für Wohnzwecke gilt der Gebrauch der Räumlichkeiten als Wohnsitz und/oder für den Wochenaufenthalt. Wochenaufenthalter sind Personen, die an den Arbeits-, Ausbildungs- oder Studientagen am Arbeits-, Ausbildungsoder Studienort übernachten und die freien Tage (in der Regel Wochenenden) regelmässig an einem anderen Ort verbringen. Ein Wochenaufenthalt am Arbeits-, Ausbildungs- oder Studienort ist in der Regel notwendig, wenn eine alltägliche Rückkehr an den Wohnort aus zeitlichen, beruflichen oder finanziellen Gründen nicht zumutbar ist. Ziffer 6.21, Seite 51, Sonderzeichen ( ), nach für private Zwecke Ziffer 7.1, 4. Bullet-Point ( ) nach für private Zwecke Ergänzen um: ( Ziff. 6.1) Ergänzen um: ( Ziff. 6.1) 7

MWST-Praxis-Info 07 3.2 MWST-Info Vorsteuerabzug und Vorsteuerkorrekturen Ziffer 1.5.2.2, Seite 16, 4. Bullet-Point ( ) am Schluss Ergänzen um: Unter der Nutzung für private Zwecke im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b MWSTG wird die Nutzung für Wohnzwecke verstanden. Als Nutzung für Wohnzwecke gilt der Gebrauch der Räumlichkeiten als Wohnsitz und/oder für den Wochenaufenthalt. Wochenaufenthalter sind Personen, die an den Arbeits-, Ausbildungs- oder Studientagen am Arbeits-, Ausbildungsoder Studienort übernachten und die freien Tage (in der Regel Wochenenden) regelmässig an einem anderen Ort verbringen. Ein Wochenaufenthalt am Arbeits-, Ausbildungs- oder Studienort ist in der Regel notwendig, wenn eine alltägliche Rückkehr an den Wohnort aus zeitlichen, beruflichen oder finanziellen Gründen nicht zumutbar ist. Ziffer 1.5.2.2, Seite 17, Beispiel Variante, 3 Zeilen direkt nach der Überschrift Variante Ersetzen durch: Die Mietersuche hat ergeben, dass - entgegen der ursprünglichen Absicht - eine als Praxis vorgesehene Einheit nur für Wohnzwecke vermietet werden kann. Ziffer 4.4, Seite 33, 2. Absatz, 2. Bullet-Point ( ) Streichen 8

Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen im Zusammenhang mit Immobilien 3.3 MWST-Info Nutzungsänderungen Ziffer 3.1.3.1, Seite 32, Beispiel 1, 2. Absatz, 1. und 2. Satz Ersetzen durch: Der Hauptaktionär des Handelsunternehmens A erwirbt per 1. Januar 2014 für eigene Wohnzwecke im Stockwerkeigentum eine Einheit, die bis 31. Dezember 2013 mit Option an das Unternehmen U vermietet wurde. Demnach liegt eine vollumfängliche Nutzungsänderung per 31. Dezember 2013 vor ( Wegfall Option, Ziff. 2.2). Ziffer 3.1.3.1, Seite 32, Tabelle Anteilsmässige Baukosten 2009/2010 exklusive 7,6 % MWST Ersetzen durch: Basis Vorsteuerabzug CHF 320 000 Vorsteuer CHF 24 320 Abschreibungen für die Jahre 2010 (= Jahr der Ingebrauchnahme) bis 2013 (= letztes, abgelaufenes Jahr): 4 Jahre à 5 % = 20 % von Vorsteuerkorrektur Eigenverbrauch per 31. Dezember 2013 CHF 24 320 CHF - 4 864 CHF 19 456 9

MWST-Praxis-Info 07 3.4 MWST-Branchen-Info Baugewerbe Ziffer 9, Seite 21, 2. Absatz, nach dem 1. Satz Ergänzen um: Unter der Nutzung für private Zwecke im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b MWSTG wird die Nutzung für Wohnzwecke verstanden. Als Nutzung für Wohnzwecke gilt der Gebrauch der Räumlichkeiten als Wohnsitz und/oder für den Wochenaufenthalt. Wochenaufenthalter sind Personen, die an den Arbeits-, Ausbildungs- oder Studientagen am Arbeits-, Ausbildungsoder Studienort übernachten und die freien Tage (in der Regel Wochenenden) regelmässig an einem anderen Ort verbringen. Ein Wochenaufenthalt am Arbeits-, Ausbildungs- oder Studienort ist in der Regel notwendig, wenn eine alltägliche Rückkehr an den Wohnort aus zeitlichen, beruflichen oder finanziellen Gründen nicht zumutbar ist. 10

Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen im Zusammenhang mit Immobilien 3.5 MWST-Branchen-Info Reisebüros sowie Kur- und Verkehrsvereine Ziffer 11.1, Seite 34, 4. Bullet-Point ( ) am Schluss Ergänzen um: Unter der Nutzung für private Zwecke im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b MWSTG wird die Nutzung für Wohnzwecke verstanden. Als Nutzung für Wohnzwecke gilt der Gebrauch der Räumlichkeiten als Wohnsitz und/oder für den Wochenaufenthalt. Wochenaufenthalter sind Personen, die an den Arbeits-, Ausbildungs- oder Studientagen am Arbeits-, Ausbildungsoder Studienort übernachten und die freien Tage (in der Regel Wochenenden) regelmässig an einem anderen Ort verbringen. Ein Wochenaufenthalt am Arbeits-, Ausbildungs- oder Studienort ist in der Regel notwendig, wenn eine alltägliche Rückkehr an den Wohnort aus zeitlichen, beruflichen oder finanziellen Gründen nicht zumutbar ist. Ziffer 18.2, Seite 48, 4. Bullet-Point ( ) letzter Satz Ersetzen durch: Für die Vermietung von Sportanlagen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 MWSTG) zur alleinigen Benützung durch den Mieter kann ebenfalls optiert werden. Solche Leistungen sind zum Normalsatz steuerbar. 11

MWST-Praxis-Info 07 3.6 MWST-Branchen-Info Liegenschaftsverwaltung / Vermietung und Verkauf von Immobilien Ziffer 3.1, Buchstabe a, Seite 17, 2. Satz Ersetzen durch: Unter der Nutzung für private Zwecke im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b MWSTG wird die Nutzung für Wohnzwecke verstanden. Als Nutzung für Wohnzwecke gilt der Gebrauch der Räumlichkeiten als Wohnsitz und/oder für den Wochenaufenthalt. Wochenaufenthalter sind Personen, die an den Arbeits-, Ausbildungs- oder Studientagen am Arbeits-, Ausbildungsoder Studienort übernachten und die freien Tage (in der Regel Wochenenden) regelmässig an einem anderen Ort verbringen. Ein Wochenaufenthalt am Arbeits-, Ausbildungs- oder Studienort ist in der Regel notwendig, wenn eine alltägliche Rückkehr an den Wohnort aus zeitlichen, beruflichen oder finanziellen Gründen nicht zumutbar ist. Ziffer 4.1, Seite 20, 1. Absatz, 1. Satz, nach private Zwecke Ergänzen um: ( Ziff. 3.1 a) Ziffer 5.2, Seite 24, 3. Satz, nach private Zwecke Ergänzen um: ( Ziff. 3.1 a) Ziffer 8.2, Seite 66, 1. Satz, nach private Zwecke Ergänzen um: ( Ziff. 3.1 a) Ziffer 12, Seite 81, 2. Absatz, 2. Satz in der Klammer Streichen: Sportanlagen und 12

Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen im Zusammenhang mit Immobilien Ziffer 12, Seite 82, 1. Absatz, letzter Satz, in der Klammer nach privaten Zwecken Ergänzen um: ( Ziff. 3.1 a;) Ziffer 12, Seite 82, 2. Absatz, 1. Bullet-Point ( ) Streichen: Die von der Steuer ausgenommene Vermietung von Sportanlagen sowie Ziffer 12, Seite 82, Beispiel in kursiver Schrift Streichen Ziffer 12, Seite 82, 4. Absatz, 2. Satz in der Klammer Streichen: bei Sportanlagen und 3.7 MWST-Branchen-Info Gemeinwesen Ziffer 3.3.2, Seite 27, 2. Absatz, Buchstabe b am Schluss Ergänzen um: Unter der Nutzung für private Zwecke im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b MWSTG wird die Nutzung für Wohnzwecke verstanden. Als Nutzung für Wohnzwecke gilt der Gebrauch der Räumlichkeiten als Wohnsitz und/oder für den Wochenaufenthalt. Wochenaufenthalter sind Personen, die an den Arbeits-, Ausbildungs- oder Studientagen am Arbeits-, Ausbildungsoder Studienort übernachten und die freien Tage (in der Regel Wochenenden) regelmässig an einem anderen Ort verbringen. Ein Wochenaufenthalt am Arbeits-, Ausbildungs- oder Studienort ist in der Regel notwendig, wenn eine alltägliche Rückkehr an den Wohnort aus zeitlichen, beruflichen oder finanziellen Gründen nicht zumutbar ist. 13

MWST-Praxis-Info 07 Anhang V, Ziffer 45, Seite 100, 4. Absatz am Schluss Ergänzen um: Unter der Nutzung für private Zwecke im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b MWSTG wird die Nutzung für Wohnzwecke verstanden. Als Nutzung für Wohnzwecke gilt der Gebrauch der Räumlichkeiten als Wohnsitz und/oder für den Wochenaufenthalt. Wochenaufenthalter sind Personen, die an den Arbeits-, Ausbildungs- oder Studientagen am Arbeits-, Ausbildungsoder Studienort übernachten und die freien Tage (in der Regel Wochenenden) regelmässig an einem anderen Ort verbringen. Ein Wochenaufenthalt am Arbeits-, Ausbildungs- oder Studienort ist in der Regel notwendig, wenn eine alltägliche Rückkehr an den Wohnort aus zeitlichen, beruflichen oder finanziellen Gründen nicht zumutbar ist. Für die Vermietung von Sportanlagen kann also immer optiert werden. Weitere Informationen zur Vermietung von Sportanlagen können der MWST-Branchen- Info Sport entnommen werden. Anhang V, Ziffer 45, Seite 100, Absätze 6, 7 und 8 Streichen 14

Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen im Zusammenhang mit Immobilien 3.8 MWST-Branchen-Info Gesundheitswesen Ziffer 1.6, Seite 13, 1. Absatz am Schluss Ergänzen um: Unter der Nutzung für private Zwecke im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b MWSTG wird die Nutzung für Wohnzwecke verstanden. Als Nutzung für Wohnzwecke gilt der Gebrauch der Räumlichkeiten als Wohnsitz und/oder für den Wochenaufenthalt. Wochenaufenthalter sind Personen, die an den Arbeits-, Ausbildungs- oder Studientagen am Arbeits-, Ausbildungsoder Studienort übernachten und die freien Tage (in der Regel Wochenenden) regelmässig an einem anderen Ort verbringen. Ein Wochenaufenthalt am Arbeits-, Ausbildungs- oder Studienort ist in der Regel notwendig, wenn eine alltägliche Rückkehr an den Wohnort aus zeitlichen, beruflichen oder finanziellen Gründen nicht zumutbar ist. 3.9 MWST-Branchen-Info Sport Ziffer 8.2, Seite 25, Sonderzeichen ( ) Ziffer 9, Seite 29 Streichen Streichen Ziffer 14, Seite 59, 5. Absatz, letzter Satz Streichen 15

MWST-Praxis-Info 07 Ziffer 18.1, Seite 64, 2. Absatz am Schluss Ergänzen um: Unter der Nutzung für private Zwecke im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b MWSTG wird die Nutzung für Wohnzwecke verstanden. Als Nutzung für Wohnzwecke gilt der Gebrauch der Räumlichkeiten als Wohnsitz und/oder für den Wochenaufenthalt. Wochenaufenthalter sind Personen, die an den Arbeits-, Ausbildungs- oder Studientagen am Arbeits-, Ausbildungsoder Studienort übernachten und die freien Tage (in der Regel Wochenenden) regelmässig an einem anderen Ort verbringen. Ein Wochenaufenthalt am Arbeits-, Ausbildungs- oder Studienort ist in der Regel notwendig, wenn eine alltägliche Rückkehr an den Wohnort aus zeitlichen, beruflichen oder finanziellen Gründen nicht zumutbar ist. Ziffer 18.2.4, Seite 67, 1. Absatz Ersetzen durch: Die Option für die Versteuerung der Vermietung von Sportanlagen (von der Steuer ausgenommen im Sinne von Ziff. 18.2.1 und 18.2.2) ist immer möglich, unabhängig davon, ob der Mieter eine natürliche oder juristische Person ist, die eine selbstständige Tätigkeit ausübt und die Sportanlage zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken nutzt oder ob der Mieter die Sportanlage für einen Privatanlass (z.b. Familienfest oder Privatturnier) benützt. Dabei ist nicht von Bedeutung, ob diese Personen im MWST-Register eingetragen sind oder nicht. 16

Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen im Zusammenhang mit Immobilien Ziffer 18.2.4, Seite 68, 1. Absatz Ersetzen durch: Wird eine Sportanlage (oder ein Teil davon) zuerst mit und danach ohne Option (oder umgekehrt) vermietet, kann infolge dieser Nutzungsänderung beim Vermieter eine Vorsteuerkorrektur (Eigenverbrauch bzw. Einlageentsteuerung) anfallen. Ziffer 18.2.4, Seite 68, Sonderzeichen ( ) Streichen 3.10 MWST-Branchen-Info Betreibungs- und Konkursämter Ziffer 3.2, Punkt B, Seite 11, 1. Absatz, vor dem letzten Satz Ergänzen um: Eine Option für die Vermietung/ Verpachtung von Liegenschaften (Räumlichkeiten) ist gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b MWSTG ausgeschlossen, wenn diese vom Mieter/ Pächter ausschliesslich für private Zwecke genutzt werden. Unter der Nutzung für private Zwecke wird die Nutzung für Wohnzwecke verstanden. Als Nutzung für Wohnzwecke gilt der Gebrauch der Räumlichkeiten als Wohnsitz und/oder für den Wochenaufenthalt. Wochenaufenthalter sind Personen, die an den Arbeits-, Ausbildungs- oder Studientagen am Arbeits-, Ausbildungs- oder Studienort übernachten und die freien Tage (in der Regel Wochenenden) regelmässig an einem anderen Ort verbringen. Ein Wochenaufenthalt am Arbeits-, Ausbildungs- oder Studienort ist in der Regel notwendig, wenn eine alltägliche Rückkehr an den Wohnort aus zeitlichen, beruflichen oder finanziellen Gründen nicht zumutbar ist. 17

MWST-Praxis-Info 07 Ziffer 3.2, Punkt C, Seite 12, 2. Absatz, vor dem letzten Satz Ziffer 4.5, Punkt B, Seite 16, 2. Absatz, vor dem letzten Satz in der ersten Klammer Ziffer 4.5, Punkt C, Seite 17, 5. Absatz, am Schluss des ersten Satzes nach möglich Ergänzen um: Eine Option für den Verkauf einer Liegenschaft ist gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b MWSTG ausgeschlossen, wenn diese vom Käufer ausschliesslich für private Zwecke ( Ziff. 3.2, Punkt B) genutzt wird. Ergänzen um: ; Ziff. 3.2, Punkt B Ergänzen um: ( Ziff. 3.2, Punkt C) 4 Zeitliche Wirkung 4.1 Grundsatz Für die Beurteilung, welche Praxis anwendbar ist, ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung massgebend. 4.2 Leistungen bis 31. Dezember 2013 Vermietungen und Verkäufe, bei denen die Leistungen bis zum 31. Dezember 2013 erbracht werden, sind nach der alten Verwaltungspraxis zu beurteilen. Der entscheidende Zeitpunkt beim Verkauf ist das Datum der Beurkundung des Kauf- oder Vorvertrages beziehungsweise das Datum der Vertragsunterzeichnung bei einem Werkvertrag. Bei Mietverhältnissen ist das Datum des Mietvertrages unbeachtlich. Entscheidend ist hier der Zeitpunkt der Leistung (d.h. Einnahmen aus der Vermietung eines Mietobjektes für die Zeit bis zum 31. Dezember 2013 sind nach der alten Verwaltungspraxis zu beurteilen). 18

Eine Korrektur der Abrechnungen innerhalb der Verjährungsfrist beziehungsweise eine rückwirkende Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen im Bereich der Immobilien ist nicht möglich. 4.3 Leistungen ab 1. Januar 2014 Bei Leistungen, die ab dem 1. Januar 2014 erbracht werden (vgl. zur Abgrenzung die Ausführungen unter Ziff. 4.2), gilt nur noch die neue Praxis. Da mit der neuen Praxis die sogenannte stille Versteuerung bei Sportanlagen im Sinne einer generellen Regelung wegfällt (vgl. dazu die nachfolgenden Ausführungen), ergibt sich per 1. Januar 2014 für steuerpflichtige Personen, die diese Vereinfachung angewandt haben und ab dem 1. Januar 2014 nicht für die Vermietung der Sportanlagen optieren, eine Vorsteuerkorrektur Eigenverbrauch auf den noch nicht abgeschriebenen Teilen der Investitionen für die Sportanlagen. Hat die steuerpflichtige Person die Vereinfachung bisher nicht angewandt und optiert ab dem 1. Januar 2014 für die Vermietung von Sportanlagen, ist eine Vorsteuerkorrektur Einlageentsteuerung auf den noch nicht abgeschriebenen Teilen der Investitionen für die Sportanlagen möglich. Für weitere Einzelheiten zur Vorsteuerkorrektur und der Berechnung des Zeitwerts der Vorsteuer gibt die MWST-Info Nutzungsänderungen Auskunft. Optiert eine steuerpflichtige Person ab dem 1. Januar 2014 nicht für die Vermietung von Sportanlagen, kann sie die Vorsteuerkorrektur für die gemischte Verwendung (Art. 30 MWSTG) weiterhin analog der stillen Versteuerung (Vorsteuerkorrektur im Umfang der Entgelte für die von der Steuer ausgenommene Vermietung) vornehmen, sofern diese Art der Vorsteuerkorrektur in ihrem konkreten Fall sachgerecht ist (vgl. Art. 68 MWSTV). Trifft dies zu, entfällt die hiervor beschriebene Vorsteuerkorrektur Eigenverbrauch auf den noch nicht abgeschriebenen Teilen der Investitionen für die Sportanlagen. Herausgegeben von der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV, Bern November 2013 605.535.07 D Webcode: d_05247_de