1 Einleitung 1.1 Ausgangssituation. (SVHC-Liste).



Ähnliche Dokumente
REACH. Kandidatenliste Liste der zulassungspflichtigen Stoffe. NORWE verwendet keine besorgniserregende Stoffe gemäß der Kandidatenliste

MSC der ECHA. Ausschuss der Mitgliedsstaaten

Informationen zu SVHC-Stoffen in Schlötter-Produkten

SVHC Zwischenbilanz für den Verbraucherschutz REACH Kongress 2016 Verbraucherschutz unter REACH Berlin, 5. und 6. Oktober 2016

Sind Sie bereit für die neue europäische Chemikaliengesetzgebung?

Informationen zu SVHC-Stoffen in Schlötter-Produkten

Registrierung von Stoffen Gemeinsame Nutzung von Daten und Vermeidung unnötiger Versuche Informationen in der Lieferkette Nachgeschaltete Anwender

EU Chemikalienverordnung EG 1907/2006 REACH Konformitätserklärung

REACH 15 Fragen, die auch Sie betreffen

Chemikalienrichtlinie

Schleswig-Holstein Der echte Norden. - Die Bedeutung von REACH in der betrieblichen Überwachung -

10 Jahre REACH: Eine Bilanz aus Sicht des VCI. Dr. Gerd Romanowski, Verband der Chemischen Industrie e.v., 30. Juni 2017

REACH-Veranstaltung Auswirkungen der Kandidatenliste Aufwand und Nutzen BAuA, Dortmund, 11. April 2011 Sinn und Zweck der Kandidatenliste

REACH: Definitionen, Begriffe

Anforderungen aus REACH und der Typengenehmigung bzgl. der Verwendung von (gefährlichen) Chemikalien

Anwendung REACh / GHS. Hannover, 01. September 2011

Möglichkeiten der Regulierung von Nanomaterialemissionen aus Produkten

Überblick über die Zulassungs- und Beschränkungsverfahren

Antworten des Helpdesks Dr. Raimund Weiß

Übersicht REACH für Nachgeschaltete Anwender. Dr. Anja Knietsch Bundesstelle für Chemikalien

REACH. Informationen für unsere Kunden

Überblick über die formalen REACH-Prozesse Beschränkung und Zulassung

REACH im Überblick - Stand der Umsetzung Dr. Raimund Weiß Hamburg 19. März 2015

1) Pflichten gemäß gesetzlicher Stoffverbotsvorschriften

CLP in der betrieblichen Praxis Ausblick im Chemikalienrecht

VERORDNUNGEN. L 44/2 Amtsblatt der Europäischen Union

Beschränkung PFOA Stand zur weiteren Verwendung (C8- und C6-Chemie)

REACH-Umsetzung: Herausforderungen an den Vollzug - Herausforderungen und Ansätze -

Häufig gestellte Fragen zu Erzeugnissen

Die sozioökonomische Analyse (SEA)

VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom XXX

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

Umweltverträglichkeit von Oberflächen Herausforderungen für Lieferant und Kunde

REACH - Eine Kurzinformation

Amtsblatt der Europäischen Union

Gefahrstoffrechtliche Einstufung von Blei-Metall

ROHSTOFF ODER ABFALL? Was ist der Unterschied?

VERORDNUNG (EG) NR. 1907/2006 (REACH)

REACH REACH. Registration. Evaluation. Authorisation. CHemical substances. Oberstadtbaurat Dipl.-Ing. Dr.techn. Heinz Götz

Abfallverwertung zwischen Abfallrecht und REACH Eine Orientierungshilfe

Rundschreiben für Mitglieder der GSB International Ausgabe 07 / Inhalt. 1 Wie sicher sind genormte Prüfverfahren in der Praxis?

Wichtige Informationen zur weiteren Verwendung Cr(VI)-haltiger Passivierungen

Was ist REACH? 2015 DEKRA Assurance Services GmbH Verwertung, Weitergabe und Vervielfältigung nur mit schriftlicher Genehmigung von DEKRA.

REACH - Eine Kurzinformation

Gedanken zur sozio-ökonomischen Analyse und deren praktische Umsetzung unter REACH

An alle Kunden der CHEMETALL Juli 2018 Chemical Regulatory Compliance / Product Stewardship

Zulassung von Chemikalien - Unterschiede zwischen der EU und den USA

Gefahrstoffe. Einführung in das Chemikalienrecht Dr. Oliver Koepler

Inhalt. 1. REACH-Verordnung: Wer ist betroffen? 2. Pflichten im Zusammenhang mit Chemikalien (Stoffen und Gemischen)

Wer ist von REACH betroffen welche Pflichten gibt es?

REACH und GHS Welche Gefahren gehen von Chemikalien aus?

~WILEY. Sicherer Umgang mit Gefahrstoffen VCH. unter Berücksichtigung von REACH und G HS. 'w'iley-vch Verlag GmbH & Co. KGaA

Erklärung zu den Umwelteigenschaften von Ricoh Produkten

Das Chemikalienrecht eine Übersicht

REACH und angrenzende Rechtgebiete

Entschließung des Bundesrates zur Förderung der Verbreitung von Elektrofahrzeugen

Dezember 2008 Sonja Peter

INFORMATIONSBLATT Verfahrensweise zur Festlegung der Identität eines Biozidproduktes im Zulassungsbescheid

VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom XXX

Erzeugnisse unter REACH

Zulassung unter REACH: Wer muss wann was tun? Fragen und Antworten des Helpdesks Dr. Raimund Weiß

Von der Kandidatenliste bis zur Zulassung

EU-Verordnung Nr. 1907/2006 (REACH)

Neues im Umweltrecht. REACH Rechte und Pflichten der Nachgeschalteten Anwender. IHK-Seminare: Neues im Umweltrecht Februar 2015

Freihandel - Potentiale und Unsicherheiten für die Schmierstoffindustrie TTIP vs. REACH. Dr. Baumgärtel

REACH Konferenz 2014 Perspektive 2030

Erfahrungen bei der Umsetzung der CLP-VO am Beispiel der Donauchemie/Donauchem. Johannes Stockinger

Neue Gefahrenkennzeichnung chemischer Produkte

REACh, die Chemikalienverordnung der EU und ihre Auswirkungen auf CNT?!

REACH -SVHC-Stoe, Kandidatenliste, Anhang XIV, Anhang XVII, Zulassungen und Beschränkungen

FRAGEBOGEN: EINFÜHRUNG IN REACH

Gruppenstandard. Commodity/ Sourcing Manager - Ala Yasin

FRAGEBOGEN: EINFÜHRUNG IN REACH

Was bedeutet REACh für den Arbeitsplatz?

Legale Rollenspiele Hersteller, Importeur, Nachgeschalteter Anwender, Arbeitgeber - verschiedene Rollen unter REACH, CLP, GefStoffV, etc.

REACH Pflichten der Mitglieder des FBDi

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 4. April 2017 (OR. en)

Technik und Umwelt. Segen oder Fluch? EU-Chemikalienpolitik - REACH

Projekte bei WIRTEX. Frankfurt, 21. Juni Werner Münnich, Dr. Andreas Marek

REACH 2018 Informationen und Empfehlungen an die Lieferkette

Seit etwa 10 Jahren zeichnet es sich ab, dass die Unternehmen durch die europäische

FÜR RISIKOBEWERTUNG REACH. Verbessert das neue europäische Chemikalienrecht den gesundheitlichen Verbraucherschutz? BUNDESINSTITUT. Dr.

Regulierungsstrategie am Beispiel der Stoffgruppe der per- und polyfluorierten Chemikalien (PFC)

A BETTER FINISH. FOR A BETTER WORLD.

Gefahrstoffe. Einführung in das Chemikalienrecht Dr. Oliver Koepler

VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom XXX

REACH für Händler und Importeure

REACH / GHS Gesundheits- und Umweltschutz in Europa und die Auswirkungen in der Lackindustrie

EU - Kosmetikverordnung Inhaltsstoffe Verbote, Beschränkungen und Verknüpfung zum Chemikalienrecht

TÜV SÜD Industrie Service GmbH

VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom XXX

REACh und kein Ende. Chromtrioxid und das Sunset Date: Und was kommt dann? Stand der Zulassung unter REACh

SVHC - PRAXIS BEI KÄRCHER. 27. April 2017

(Text von Bedeutung für den EWR) (2014/313/EU)

Die Delegationen erhalten in der Anlage das Dokument D043371/02.

Arbeitsschwerpunkte verschieben sich der Aufwand für Behörden und Unternehmen bleibt weiterhin hoch! 1

CALIFORNIA PROPOSITION 65

Notifizierungspflichten nach dem Erhalt eines Sicherheitsdatenblatts

Grundsätzliches Vorgehen

Registrierung Ch. Gründling. Registrierungen: Stoffe & ca Dossiers. Workshop 18. März 2011

Transkript:

Vorwort 1 2 Vorwort Anfang der 1990er Jahre erließ das Land Berlin das Verwendungsverbot von Aluminium als Baustoff, gegen das der Gesamtverband der Aluminiumindustrie (GDA) erfolgreich Einspruch eingelegt hat. Dies war allerdings mit der Vorgabe verbunden, dass zukünftig für die Oberflächenvorbehandlung chromfreie Verfahren eingesetzt werden müssen. Die GSB International hat sich vor über 15 Jahren dieser Herausforderung gestellt und sich intensiv mit der Einführung und Zulassung chromfreier Vorbehandlungsverfahren beschäftigt. In enger Zusammenarbeit mit Vorbehandlungschemikalienherstellern und Beschichtungsunternehmen wurden Zulassungsverfahren für alternative Systeme erarbeitet und dann in die Qualitätsrichtlinien aufgenommen. Erstmals erfolgte 1994 die Zulassung chromfreier Vorbehandlungsverfahren, damit die Mitgliedsunternehmen weiterhin ihre Märkte mit alternativen Verfahren auf einem hohen Qualitätsniveau sicher bedienen können. Somit stehen seit dieser Zeit geprüfte, chromfreie Vorbehandlungsverfahren zur Verfügung, die sich unter Produktionsbedingungen prozessstabil verhalten, in langjährigen Bewitterungsversuchen hohe Korrosionsbeständigkeit gezeigt haben sowie unter kommerziellen Gesichtspunkten wettbewerbsfähig sind. Seit ihrer Gründung vor über 30 Jahren verfolgt die GSB International konsequent ihre Aufgabe zur Weiterentwicklung qualitätsgesicherter Qualitäten unter Berücksichtigung umweltfreundlicher Techniken und Verfahren. Dabei bleibt die Auswahl von Verfahrensprozessen und betrieblichen Abläufen ausschließlich in der unternehmerischen Verantwortung jedes einzelnen Mitgliedsunternehmens. Wie in der Vergangenheit legt die GSB International keine Anforderungen in den Qualitätsrichtlinien fest, die über die gesetzlichen Rahmenbedingungen hinausgehen. Die ECHA hat Ende 2010 Chrom(VI)-Oxid und andere Chrom(VI)-haltige Verbindungen auf die Liste der besonders besorgniserregenden Stoffe (SVHC Liste) gesetzt, da sie krebserzeugend und erbgutverändernd sind. Damit stellt sich sehr intensiv die Frage nach der Zukunft der Chromatierung als Vorbehandlungsverfahren von Aluminium im Baubereich. Doch diese Problematik ist seit den 1990er Jahren in den betroffenen Industriezweigen bekannt. Unsere Organisation hat sich deshalb rechtzeitig mit alternativen chromfreien Vorbehandlungsverfahren beschäftigt. Khan Shatyr Projekt Kasachstan (Alumil-Milonas Aluminium Industry S.A., Kilkis, Greece) 1 Einleitung 1.1 Ausgangssituation Zum 01.06.2007 ist die REACH-Verordnung in Kraft getreten als Ersatz für die bisherige Chemikaliengesetzgebung in der Europäischen Union (EU). Die REACH-Verordnung hat ein Zulassungsverfahren für besonders besorgniserregende Stoffe festgelegt. Mit Stand vom 30.06.2011 sind 53 Substanzen in der Kandidatenliste (SVHC Liste) für die Zulassung aufgeführt. Ziel der EU-Kommission ist es die Liste auf 136 Substanzen bis Ende 2013 zu erweitern. Mit der Veröffentlichung in der Kandidatenliste ergibt sich zwar noch keine Zulassungspflicht, aber weitreichende Informationspfl ichten in der Lieferkette. REACH verpflichtet Unternehmen, ihre gewerblichen Kunden zu informieren, falls in ihren Erzeugnissen eine in der Liste identifizierte Chemikalie mit mehr als 0,1 Prozent enthalten ist. Ende 2010 hat die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) Chrom(VI)-Oxid und andere Chrom(VI)-Verbindungen in die Kandidatenliste für die besonders besorgniserregenden Stoffe aufgenommen (SVHC-Liste). Das Verzeichnis für die zulassungspflichtigen Stoffe enthält bisher 6 Substanzen, für die die betroffenen Unternehmen spätestens bis 2013 Zulassungsanträge stellen müssen. Zurzeit läuft das Aufnahmeverfahren für weitere 13 Stoffe. Dies betrifft auch Chrom(VI)-Oxid, Chromsäure und weitere Chrom(VI)-Verbindungen. Mit Aufnahme in Anhang XIV der REACH-Verordnung muss für jede Verwendung eine Zulassung beantragt werden. Über eine Zulassung entscheidet die EU Kommission. Die möglichen Konsequenzen sind: Chromathaltige Oberflächenvorbehandlungsverfahren dürfen weiter verwendet werden. Die erforderliche Registrierung der Chemikalien bei der ECHA ist sehr kostenintensiv, was zu einer Erhöhung der Prozesskosten führen kann. Verlagerung der Produktion in Nicht- REACH-Länder. Der Import von chromathaltigen Produkten ist ohne Registrierung bei der ECHA verboten. Auch hier kann die notwendige Registrierung zu Preissteigerungen führen. Der Einsatz von chromathaltigen Oberflächenvorbehandlungsverfahren wird ausnahmslos verboten. Nach heutigem Kenntnisstand ist mit einer endgültigen Entscheidung der EU- Kommission innerhalb der nächsten 5 Jahre zu rechnen. 1.2 Gesundheitsgefährdung Von toxikologischer Bedeutung sind die Chrom(VI)-Verbindungen, welche ein krebsverursachendes Potenzial haben. Die Einstufung als Verbindungen mit karzinogenem und mutagenem Potential ist seit vielen Jahren bekannt. Metallisches Chrom und dreiwertige Chromverbindungen, wie zum Beispiel das Chrom(III)-Phosphat aus dem die Grünchromatierschicht besteht, sind weder hautreizend, noch mutagen oder karzinogen. Jedoch wird zur Herstellung der Prozesschemikalien stets von Chrom(VI)-Verbindungen ausgegangen. Damit ist auch hier vom Umgang mit gesundheitsgefährdenden Chemikalien auszugehen und besondere Sorgfalt erforderlich. Chrom(III)-Verbindungen sind in der SVHC- Liste nicht erfasst und somit bislang ohne Auflagen einsetzbar. 2 Gesetzliche Bestimmungen 2.1 Architektur und Bau Die einschlägigen nationalen Bauordnungen und -regeln verbieten bisher nicht den Einsatz von chromhaltigen Oberflächenvorbehandlungen. Einzelne Städte und Landkreise sind aber in ihren Ausschreibungen dazu übergegangen, chromfreie Vorbehandlungen zwingend vorzuschreiben. Bereits 1990 hat der Senat Bau / Wohnen von Berlin im Amtsblatt 40. Jahrgang die Verwendung von Baustoffen mit hoher Gesundheits- und Umweltunverträglichkeit verboten und so die Verwendung von Fenster- und Türprofi len aus Aluminium untersagt. In der Sitzung vom 19.02.1998 (Drucksache 13/2002) im Rahmen zur Rücknahme der Aufhebung der Verwendungsbeschränkung für Aluminium für den Regelungsbereich öffentliches und öffentlich gefördertes Bauen erklärt der Senat von Berlin, dass Aluminium nur zulässig ist, wenn eine Verpflichtungserklärung des Herstellers zum produktbezogenen Recycling und eine Erklärung des Auftragnehmers über die chromfreie Grundierung bei farbigen Aluminiumbauteilen vorliegt. Es wird also nicht zwischen Chrom(VI)- und Chrom(III)-Verbindungen differenziert, sondern generell die Verwendung von Chrom ausgeschlossen. Die Entscheidung des Senats von Berlin hatte eine bundesweite Signalwirkung und so wurden auch von anderen Städten, wie zum Beispiel München, diese oder ähnliche Regelungen eingeführt. Auch die Zertifizierungssysteme für nachhaltiges Bauen (LEED, DGNB, etc.) sehen in Ihren Bewertungsregularien für Gebäude positive Punkte für den Einsatz von chromfreien Oberflächenvorbehandlungsverfahren für Aluminium vor. Architekten schreiben aus diesem Grund zunehmend chromfreie Oberflächenvorbehandlungen aus.