2. Rundschreiben 2015



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Dr. Michael Brugnara Dr. Walter Schweigkofler Dr. Walter Weger 2. Rundschreiben 2015 Inhaltsverzeichnis: 1.) Reverse Charge - Klarstellungen... 1 2.) Split Payment... 3 3.) Vierteljährliche Mwst.erklärung zur Rückerstattung bzw. Verrechnung von Mwst.guthaben... 4 4.) Steuerbonus für Investitionen in Digitalisierung von Beherbergungsbetrieben... 5 5.) Ordentliche und außerordentliche Instandhaltung von Wohnungen MwSt. 10%... 6 6.) MwSt. Rückforderung Ausland... 7 Sehr geehrte Kunden, wir haben für Sie die wichtigsten Bestimmungen, Neuigkeiten sowie Hinweise der letzten Wochen zusammengefasst und möchten Ihnen diese kurz mitteilen: 1) Reverse Charge Klarstellungen Die Agentur der Einnahmen hat erste Klarstellungen über das seit 01.01.2015 geltende neue Reverse Charge Verfahren veröffentlicht (Rundschreiben Nr. 14/E vom 27.03.2015). Der erweiterte Geltungsbereich betrifft Reinigungsleistungen, Abbrucharbeiten, Installations- und Fertigstellungsarbeiten an Gebäuden. Es betrifft Dienstleistungen an Gebäuden, unabhängig von Ihrer Vertragsform (z.b. Werkverträge, Unternehmerwerkverträge, Unterwerkverträge usw.), welche sich an ein MwSt. Subjekt richten, nicht hingegen Leistungen gegenüber Private. Wenn mit einem Gesamtauftrag verschiedene Arbeiten vergeben werden, wovon einige in das Reverse Charge Verfahren fallen und andere in das Normalverfahren (Abrechnung mit MwSt.), so sind diese erbrachten Leistungen auf der Rechnung getrennt auszuweisen und ausdrücklich mit dem Hinweis Reverse Charge laut Art. 17 Absatz 6 MwstG auszustellen. Ausnahme: Falls einheitlich komplexe Verträge die Errichtung oder Wiedergewinnung eines Gebäudes betreffen und dabei eine Trennung der Arbeiten angesichts der Komplexität unmöglich ist, kann die Abrechnung aller Arbeiten mit MwSt. erfolgen. Die Anwendung dieser Bestimmung betrifft nur Arbeiten am Gebäude (Konstruktionen mit Dach und Wänden). Ausgeschlossen dagegen sind z.b. Brücken, Straßen, Parkplätze, Schwimmbäder, Gärten, insoweit diese nicht wesentlichen Bestandteil des Gebäudes bilden. Bei der Definition der Leistungen, bei welchen das neue Reverse Charge Verfahren anzuwenden ist, verweist das Rundschreiben aus Vereinfachungsgründen auf die Gewerbekennzahlen der ATECO-2007 Tabelle (siehe unten). Es zählt die Natur der Seite 1

Leistungserbringung, unabhängig vom Unternehmen gemeldetem Tätigkeitskodex bei der Agentur der Einnahmen. Dieser ist gegebenenfalls zu ergänzen. Ateco- Code Beschreibung Reinigung Abbrucharbeiten Installationsarbeiten Fertigstellung von Gebäuden 81.21.00 Allgemeine Gebäudereinigung (nicht spezialisiert) 81.22.02 Sonstige spezielle Reinigung von Gebäuden 43.11.00 Abbruch (nur Gebäude, ausgenommen andere Bauwerke) 43.21.01 Installation von elektrischen Anlagen in Gebäuden oder anderen Baukonstruktionen (einschließlich Instandhaltung und Reparatur) 43.21.02 Installation von elektronischen Anlagen (einschließlich Instandhaltung und Reparatur) 43.22.01 Wasser-, Heizungs- sowie Klimainstallation (einschließlich Instandhaltung und Reparatur) in Gebäuden oder anderen Baukonstruktionen 43.22.02 Gasinstallation (einschließlich Instandhaltung und Reparatur) 43.22.03 Installation von Brandlöschanlagen (einschließlich von integrierten Anlagen, Instandhaltung und Reparatur) 43.29.01 Installation, Reparatur und Instandhaltung von Aufzügen und Rolltreppen 43.29.02 Wärme- und Schallisolierung und Isolierung gegen Schwingungen 43.29.09 Sonstige Bauarbeiten und Installation a.n.g. (nur soweit sie Gebäude betreffen) 43.31.00 Verputz- und Stuckarbeiten 43.32.01 Einbau von Panzerschränken, Tresors, Panzertüren Einbau von Blendrahmen, Ausstattungen, Zwischendecken, beweglichen 43.32.02 Trennwänden u.ä. wie Fenster und Türen 43.33.00 Boden- und Wandverkleidungen 43.34.00 Anstricharbeiten sowie Einbau von Glas 43.39.01 Nicht spezialisierte Bautätigkeiten (Maurerarbeiten) 43.39.09 Sonstige Fertigstellungsarbeiten an Gebäuden Bei den Installationsarbeiten werden auch die Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten dem Reverse Charge unterworfen. Bei nichtgewerblichen Körperschaften als Auftragsgeber muss zwischen dem institutionellen und gewerblichen Bereich unterscheiden werden, denn nur die Dienstleistungen, die den gewerblichen Teil betreffen, unterliegen dem neuen Reverse Charge. Ausschluss vom Reverse Charge Verfahren: - Die amtlichen Klarstellungen schreiben ausdrücklich vor, dass die Reinigung von Industrie- und maschinellen Anlagen ausgeschlossen werden; - Ausgeschlossen sind auch Lieferungen mit Montage. Die Unterscheidung zwischen Lieferung mit Montage und Werkleistung ist in der Praxis oft sehr schwierig. Der Gegenstand eines Werkvertrages ist ein bestimmtes Ergebnis (fertiges Werk, Leistung). Bei einer Lieferung mit Montage steht die Übergabe eines Gegenstandes im Vordergrund, wobei die Montage nur eine Nebenleistung darstellt und sich der gelieferte Gegenstand nicht ändert. Wenn es sich um eine Standard- oder Serienfertigung handelt, ist es eine Lieferung mit Montage, wird hingegen ein Gegenstand auf Maß angefertigt und eingebaut, ist dies eine Werkleistung; Seite 2

- Kein Reverse Charge anzuwenden ist auch bei Sportvereinen und anderen nicht gewinnorientierten Vereinen, welche das Pauschalverfahren lt. Ges. 398/1991 anwenden, als auch bei Kleinlandwirten mit Umsatz bis Euro 7.000, die von der MwSt.buchhaltung befreit sind mit pauschaler MwSt.abrechnung. Noch festzuhalten ist, dass aufgrund der Interpretationsschwierigkeiten, für etwaige Fehler die seit 1. Jänner 2015 bis zur Veröffentlichung des Rundschreibens begangen wurden, keine Verwaltungsstrafen vorgesehen sind. Ab 27. März hingegen, hat man sich strikt an die Klarstellungen des Rundschreibens zu halten. 2) Split Payment (gespaltene Zahlung) Bekanntlich unterliegen seit 1.1.2015 Lieferungen und Leistungen an bestimmte öffentliche Verwaltungen dem sogenannten Split Payment Verfahren (im Folgenden SP). Damit ist gemeint, dass in der Rechnung zwar die Mwst. ausgewiesen wird, aber dann vom Bruttobetrag wieder abgezogen wird, weil die Mwst. vom Kunden direkt an den Fiskus bezahlt wird. Der Lieferant erhält also nur den Betrag ohne Mwst. ausbezahlt. Bei der Rechnungslegung ist zudem zwingend der Hinweis anzuggeben: split payment oder gesplittete Zahlung (Art. 17-ter MwstG), auf italienisch scissione dei pagamenti (Art. 17- ter legge iva). Beispiel einer Split payment-rechnung: Mwst.pflichtiger Betrag 1.000 + 22% Mwst. 220 Gesamtbetrag Rechnung 1.220 - Mwst zu Ihren Lasten laut Art. 17-ter DPR 633/72-220 = Zu zahlender Betrag 1.000 Hinweis: Die Rechnung unterliegt dem split payment laut MD 23.01.2015 Ausgenommen vom SP-Verfahren sind: 1. steuerrückbehaltspflichtige Honorare wie z. B. bei Freiberufler! 2. Lieferungen und Leistungen, die dem Reverse Charge Verfahren unterliegen 3. Lieferungen mit Einphasenbesteuerung (Verlag, Monopolwaren, Fahrkarten (Art. 74 MwstG) 4. Lieferungen mit Margen- oder Differenzbesteuerung 5. Reiseunternehmen 6. Pauschalabrechnungen in der Landwirtschaft 7. Pauschalabrechnungen für Vereine (Gesetz 398/1981) 8. Pauschalierung in der Unterhaltungsbranche (Siae) und Schausteller Operativer Hinweis Um sicher zu sein, ob eine Rechnung als SP Rechnung auszustellen ist, raten wir dringend, sich dies schriftlich von der Behörde bestätigen zu lassen. Nur so ist man geschützt vor einer etwaigen Beanstandung der Nicht-, oder Falschanwendung des SP Verfahrens. Seite 3

Überschneidung mit dem Reverse Charge Verfahren Wenn man für eine öffentliche Verwaltung eine Lieferung oder Leistung erbringt, die grundsätzlich dem Reverse Verfahren unterliegt, wie zum Beispiel Gebäudereinigung, dann ist festzustellen, ob diese Behörde auch eine gewerbliche Tätigkeit ausübt. Wenn ja, dann ist für diesen Bereich die Rechnung nicht als SP-Rechnung sondern mit dem Reverse Charge Verfahren auszustellen (In diesem Fall wird die Rechnung ohne Ausweisung der Mwst. und mit dem Hinweis Reverse Charge laut Art. 17 Absatz 6 MwstG ausgestellt). Auch hier raten wir dringend, sich von der Behörde schriftlich bestätigen zu lassen, für welchen Bereich die Lieferung oder Leistung angefordert wird. So für den institutionellen Bereich verwendet, wird SP-Rechnung ausgestellt, so für den gewerblichen Bereich, wird Reverse Charge Rechnung ausgestellt (immer nur, wenn dieses Verfahren überhaupt zutrifft wie z.b. Gebäudereinigung Installationsarbeiten, Gebäudefertigungsstellungsarbeiten und entsprechende Reparaturen). Wenn die Leistung für beide Bereiche verwendet wird, soll die Behörde schriftlich den jeweiligen Anteil bestätigen und es empfiehlt sich, jeweils getrennte Rechnung auszustellen. Verbuchung der SP-Rechnung Die SP Rechnungen müssen in der Mwst.buchhaltung getrennt erfasst werden (eigener Code bzw. Kennzeichen). Bei der periodischen Mwst.abrechnung ist diese Mwst. ja als nicht geschuldet anzusehen. Gutschrift und Korrektur Wenn für eine SP-Rechnung eine Gutschrift auszustellen ist, dann ist diese auch mit dem SP-Verfahren auszustellen und man hat hierbei auf die ursprüngliche Rechnung Bezug zu nehmen. Wenn man fälschlicherweise eine Rechnung mit Mwst. anstelle des SP- Verfahrens ausgestellt hat und diese noch nicht bezahlt wurde, ist eine normale Gutschrift auszustellen und dann eine SP-Rechnung. Strafen Für die unterlassene Angabe des Hinweises Split payment auf der Rechnung beträgt die Verwaltungsstrafe Euro 1.032. Deshalb ist es dringend zu empfehlen, sich die Vorliegen der Tatbestände (SP-Verfahren, Verwendung institutioneller oder gewerblicher Bereich) schriftlich von der Behörde vor Rechnungslegung bestätigen zu lassen. 3) Vierteljährliche Mwst.erklärung zur Rückerstattung bzw. Verrechnung von Mwst.guthaben Durch die Einführung des Split-Payment bei öffentlichen Kunden und die Ausdehnung des Reverse Charge Verfahrens im Bausektor ergibt sich für viele Unternehmen ungewollt ein Mwst.guthaben, das vorfinanziert werden muss. Dieses Mwst.guthaben kann entweder jährlich oder dreimonatlich zurückgefordert oder über das Modell F24 mit anderen Steuerschulden verrechnet werden. Wenn man die trimestrale Rückerstattung oder Verrechnung vornehmen möchte, hat man innerhalb Ende Folgemonat des Trimesters eine entsprechende Mwst.erklärung abzugeben: also für das im 2. Trimester angehäufte Mwst.guthaben innerhalb Ende Juli und für das im 3. Trimester angehäufte Seite 4

Mwst.guthaben innerhalb Oktober. Sollten Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, ersuchen wir um rechtzeitige Mitteilung. 4) Steuerbonus 30% für Investitionen in Digitalisierung von Beherbergungsbetrieben Es wurden die Durchführungsbestimmungen für den Steuerbonus für Investitionen in Kommunikations- und Informationstechnologie von Beherbergungsbetrieben erlassen. Das Dekret legt wie folgt die Art der begünstigten Ausgaben fest: AUSGABENKATEGORIE WLAN-Netzwerke (begünstigt sofern den Kunden eine Verbindung mit mindestens 1 Megabit/s im Download kostenlos zur Verfügung gestellt wird) Für Mobilgeräte optimierte Webseiten Programme und Informatiksysteme für den direkten Verkauf von Beherbergungs- und sonstigen Leistungen (sofern diese den Austausch mit öffentlichen und privaten Webseiten und Werbeportalen ermöglichen und die Einbindung von Beherbergungs- und sonstigen Leistungen begünstigen) Flächen und Werbung für die Verkaufsförderung und den Vertrieb von Beherbergungs- und sonstigen Dienstleistungen auf spezialisierten Webseiten und Plattformen, auch wenn diese von Reiseagenturen oder Reiseveranstaltern verwaltet werden Beratungsleistungen für digitale Kommunikation und digitales Marketing Maßnahmen zur Verkaufsförderung von innovativen Angeboten zur Integration und Bewirtung von Menschen mit Behinderung Fortbildung des Betriebsinhabers und der Mitarbeiter in den vorgenannten Bereichen BEGÜNSTIGTE AUSGABEN Ankauf und Installation von Modem/Router Hardwareausstattung für den Empfang des mobilen Funkdienstes (terrestrische Antennen, Parabolantennen, Signalverstärker) Ankauf von Software und Anwendungen Ankauf von Software Ankauf von Hardware (Server, Festplatten) Liefervertrag für Web-Hosting und Onlinewerbung Vertrag über die Erbringung von Leistungen und Dienstleistungen Vertrag über die Erbringung von Leistungen und Dienstleistungen Ankauf von Software Vertrag über die Erbringung von Leistungen und Dienstleistungen (Unterricht und Tutoring) Wir bitten Sie uns darauf hinzuweisen, falls Ihr Betrieb solche Investitionen im Jahr 2014 getätigt hat und uns innerhalb 15. Mai 2015 alle diesbezüglichen Rechnungen zuzusenden. Seite 5

Wie bereits mitgeteilt beträgt der Steuerbonus 30 Prozent der Ausgaben bis zu einem Höchstbetrag von Euro 12.500 und ist auf drei Jahre aufzuteilen. Betroffen sind die Investitionen der drei Steuerperioden 2014, 2015 und 2016. Es handelt sich hierbei um eine De-Minimis-Förderung und ist daher mit keiner anderen Förderungen kumulierbar. Für die im Jahr 2014 getragenen Kosten warten wir derzeit noch auf die Veröffentlichung der Gesuchsmodelle und den Termin für die Einreichung. Da nur begrenzte Geldmittel vom Staat zur Verfügung stehen, ist die Anerkennung des Beitrages nicht garantiert. Für ausführlichere Informationen können Sie sich gerne an unsere Kanzlei wenden. 5) Ordentliche und außerordentliche Instandhaltung von Wohnungen MwSt. 10% Der reduzierte MwSt-Satz von 10% gilt für die ordentlichen und außerordentlichen Instandhaltungsarbeiten von Gebäuden, die vorwiegend privaten Wohnzwecken dienen. Unter vorwiegend versteht der Gesetzgeber, dass mehr als 50% der oberirdischen Fläche für Wohnzwecke benutzt werden. Weiters begünstigt sind die durchgeführten Instandhaltungsarbeiten an Zubehöreinheiten zu den Wohnungen (z. B. Garage oder Keller) sowie die gesetzlich vorgesehenen periodischen Instandhaltungen für Aufzüge und Heizungen, für welche eine fix festgelegte Jahresgebühr entrichtet wird. Falls im Zuge der Instandhaltungsarbeiten die Lieferung von Gütern notwendig ist, unterliegen auch diese dem reduzierten MwSt-Satz von 10%. Eine Ausnahme bilden lediglich die sogenannten bedeutenden Güter (beni significativi), welche ausdrücklich vom Gesetzgeber wie folgt definiert wurden: Personen- und Lastenaufzüge; Türen, Fenster und deren Rahmen (auch wenn diese Güter selbst auf Maß mittels Werkvertrag gefertigt und beim Kunden eingebaut werden); Heizkessel; Klima- und Belüftungsanlagen; sanitäre Anlagen und Armaturen für das Bad; Sicherheitsanlagen. Bei der Rechnungsstellung von solchen Gütern muss man darauf achten, wie viel der effektive Wert dieser Güter gemessen am Gesamtbetrag (Wert des bedeutenden Gutes plus Kosten der Lieferung plus Kosten der Montage usw.) ausmacht. Wenn der Wert der bedeutenden Güter mehr als 50% des Gesamtbetrages ausmacht, so kann der MwSt.-Satz von 10% für die Anschaffung der bedeutenden Güter nur bis zum Gegenwert der erbrachten Leistung angewendet werden, der Restwert des Gutes unterliegt dem Regelsatz von 22%. Anbei finden Sie einige Beispiele: Beispiel: Einbau eines Heizkessels 1. Der Heizkessel kostet Euro 6.000 während für die Arbeitsleistung zum Einbau und die verwendeten Kleinmaterialien ein Betrag von Euro 4.000 vorgesehen ist. Somit ergibt sich eine MwSt-Grundlage von insgesamt Euro 10.000, welche wie folgt zu fakturieren ist: => Euro 8.000 (Euro4.000 x 2) werden mit 10% MwSt fakturiert; der die Leistung (Einbau + Kleinmaterialien) übersteigende Teil der bedeutenden Güter (Euro 6.000 - Seite 6

Euro 4.000 = Euro 2.000) wird mit 22% MwSt verrechnet => der Wert der bedeutenden Güter (Euro 6.000) muss in der Rechnung/Quittung getrennt angeführt werden. 2. Der Heizkessel kostet Euro 3.000 und für den Einbau wird ein Betrag von Euro 3.500 vorgesehen. Somit ergibt sich eine MwSt-Grundlage von insgesamt Euro 6.500, welche wie folgt zu fakturieren ist: => nachdem der Wert für den Heizkessel (bedeutendes Gut) unter jenem des Einbaus liegt, kann die gesamte Rechnung mit 10% fakturiert werden, nichtsdestotrotz muss aus der Rechnung der Wert des bedeutenden Gutes (Heizkessel) getrennt resultieren. Für Leistungen von Freiberuflern (Ingenieur, Architekt, Geometer etc.) findet der reduzierte MwSt-Satz keine Anwendungen. Diese müssen immer (auch im Zusammenhang mit Instandhaltungsarbeiten) mit dem ordentlichen MwSt-Satz von 22% abgerechnet werden. Weiters nicht der reduzierten MwSt unterliegt beispielsweise der Reinigungsdienst in einem Mehrfamilienhaus oder Wohnhaus. Die Begünstigungen gelten grundsätzlich nur für Bauleistungen und sind auf keinen Fall für Einrichtungsgegenstände anwendbar. Weiters sind für die Erweiterungsarbeiten (mit Ausnahme für die Erstwohnung) grundsätzlich keine Begünstigung vorgesehen. Sollten Erweiterungs- und Wiedergewinnungsarbeiten gleichzeitig durchgeführt werden, so ist der begünstigte MwSt-Satz nur dann anwendbar, wenn für beide Arbeiten getrennte Werkverträge abgeschlossen wurden bzw. die beiden Arbeiten zwar in einem Werkvertrag zusammengefasst sind, allerdings getrennt voneinander angeführt werden und für diese jeweils ein getrennter Preis festgelegt wird. Die reduzierte MwSt ist auch in diesem Fall nur auf die Wiedergewinnungsarbeiten anwendbar. 6) MwSt. Rückforderung Ausland Es besteht die Möglichkeit die im EU-Ausland bezahlte MwSt. durch eine MwSt. Rückforderung wieder zurückzufordern z.b. bei Treibstoffrechnungen oder auch Hotelrechnungen. Hierfür muss innerhalb 30. September 2015 (für das Jahr 2014) ein Ansuchen an die Agentur der Einnahmen gemacht werden, welche das Gesuch an das entsprechende ausländische Steueramt weiterleitet. Die MwSt. Rückforderung kann ab einen MwSt.-Mindestbetrag von Euro 50,00 zurückgefordert werden. Sollte Sie Interesse an dieser MwSt. Rückforderung haben, melden Sie sich bitte bei unserer Kanzlei. Für genauere Informationen zu den angeführten Themen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Kanzlei Brugnara Schweigkofler Weger Meran, 5. Mai 2015 Seite 7