Musterklausur im SPB II (Zivilverfahrensrecht) 1. Teil



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Transkript:

Musterklausur im SPB II (Zivilverfahrensrecht) 1. Teil Klaus Kleinlich (K) aus Hamburg und Berta Brentano (B) aus Bremen waren gute Freunde. Aber jetzt haben sie sich heftig zerstritten. K, der recht wohlhabend ist, hatte der B zu Zeiten der Freundschaft oft unter die Arme gegriffen und ihr viele Geschenke und großzügige Leihgaben gemacht. Das bereut er inzwischen und er hat Vieles von der B zurückerhalten. Nun verlangt K noch einen gebrauchten Laptop im Wert von ca. 900,- Euro von B zurück, weil er überzeugt ist, dass dieser noch ihm gehöre. K mahnt die B wieder und wieder. B meint dazu, den Laptop habe der K ihr nicht geliehen, sondern geschenkt. Da B sich standhaft weigert, ihm den Laptop zu geben, entschließt sich K gegen B zu klagen. a) K erhebt nun beim AG Bremen Klage auf Herausgabe des Laptops. Eine Woche nach Zustellung der Klage gibt B den Laptop an K zurück. Total genervt meint sie, einen gerichtlichen Streit wegen eines gebrauchten Laptops wolle sie nicht führen. Da verzichte sie doch lieber freiwillig auf den Laptop. K schreibt einige Tage später an das Gericht, dass die Sache wegen des Laptops sich nun bereits von allein erledigt habe, weil B ihm den Laptop freiwillig gegeben habe. Weiter führt er aus, dass B die bisher entstandenen Kosten tragen solle, denn schließlich habe sie sich ja lange genug geweigert, ihm den Laptop zu geben. Er habe ihr den Laptop geliehen, dafür lege er seine Hand ins Feuer, selbst wenn er dafür keine Beweise mehr habe. Der Amtsrichter stellt dieses Schreiben der B zu, die heftig widerspricht. Die Sache habe sich nicht etwa erledigt, sondern die Klage sei von Anfang an unberechtigt gewesen. Sie habe nicht den angeblichen Anspruch des K erfüllt, sondern ihm nur netterweise den Laptop zurückgeschenkt. Denn den Laptop habe er ihr geschenkt, sie erinnere sich ganz genau. Die Kosten für den sinnlosen Streit solle K gefälligst selber tragen. Wie wird das AG Bremen den Streit entscheiden? b) Abwandlung: K teilte der B sogleich per Email mit, dass er Klage auf Herausgabe des Laptops eingereicht habe. Daraufhin hat B den Laptop schon vor der Zustellung der Klageschrift an ihn herausgegeben. Wie sollte K nun vorgehen, um Chancen auf eine ihm günstige Kostenentscheidung zu haben? 2. Teil Ausgangsfall Die M-AG, Muttergesellschaft der S-GmbH, ist Eigentümerin eines Baukrans, den sie der S-GmbH unentgeltlich zur Nutzung überlassen hat. Als über das Vermögen der S-GmbH ein Insolvenzverfahren

eröffnet wird, findet der Insolvenzverwalter I den Kran auf dem Betriebshof der Schuldnerin. Da die Buchführung bei der S-GmbH chaotisch ist und sich Unterlagen über den Nutzungsvertrag mit der M- AG nicht finden lassen, geht I, ohne dass man ihm deshalb einen Vorwurf machen könnte, davon aus, dass der Kran im Eigentum der S-GmbH steht. Er veräußert ihn für 40.000 an den Bauunternehmer U, der gerade eine gute Auftragslage hat und einen weiteren gebrauchten Kran benötigt. Den Kaufpreis überweist U auf ein nur dafür eingerichtetes Konto der S-GmbH. Dort liegt das Geld zurzeit immer noch. Kurze Zeit später erhält die M-AG Kenntnis von diesen Vorgängen und fragt nach ihren Rechten. 1. Abwandlung Im vorigen Fall ist der Kaufpreis wie vereinbart auf ein allgemeines Geschäftskonto überwiesen worden, auf dem sich bei Zahlungseingang bereits 20.000 befanden. Zwischenzeitlich sind durch Lohnzahlungen 50.000 abgeflossen, später aber durch Verkaufserlöse weitere 30.000 hinzugekommen, so dass sich jetzt wieder 40.000 auf dem Konto befinden. Die M-AG verlangt von I Zahlung von 40.000. I macht geltend, dass er zwar noch 300.000 auf anderen Konten habe, dass sich die Rechte der M-AG aber auf den ihr aus dem Veräußerungs-Konto zustehenden Betrag beschränkten. Aus diesem Konto stünde ihr aber nichts zu, weil der Veräußerungserlös durch die Lohnzahlungen verbraucht sei. I. 2. Abwandlung Wie ist im Ausgangsfall zu entscheiden, wenn der Insolvenzverwalter gemäß 208 InsO Masseunzulänglichkeit anzeigt, die vorhandene Masse 60.000 beträgt und nur ausreicht, um die Massegläubiger nach 209 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO zu befriedigen? Lösungshinweise zum Teil 1 (ZPO I) Grundfall a) Vorüberlegung: Hier kann man sich recht frei überlegen, wie man in die Klausur einsteigen möchte. Wichtig ist, dass man Raum dafür findet, den laienhaften Antrag des K auszulegen und dass man eine einseitige Erledigungserklärung zumindest in Erwägung zieht. Eventuell ist die Annahme einer Klagerücknahme vertretbar. Einsteigen kann man auch mit einer beiderseitigen Erledigungserklärung, aber man darf nicht aus Versehen 267 ZPO durchgehen lassen!

Einleitungssatz: Hier könnte das Verhalten des K als Erledigungserklärung zu deuten sein. Das AG Bremen wird dann ein stattgebendes Feststellungsurteil fällen, die Hauptsache für erledigt erklären und der B die Kosten auferlegen, wenn sich die Sache erledigt hat und der Anspruch anfänglich begründet war. (Ein anderer häufig verwendeter Satz: Die Klage ist begründet, wenn dem K ein Anspruch auf Feststellung zusteht, dass die ursprünglich zulässige und begründete Klage ohne sein Zutun durch ein Ereignis nach Eintritt der Rechtshängigkeit unzulässig oder unbegründet geworden ist.) I. Zulässigkeit der eingereichten Klage 1. Das AG ist örtlich ( 13 ZPO) und sachlich zuständig. Der Streitwert liegt unter 5.000 Euro ( 23 Nr 1 GVG). 2. Auslegung der Erklärung des K a) Klagerücknahme? Hier sollte (kurz) geprüft werden, ob es sich um eine Erledigungserklärung oder um eine Klagerücknahme handelt. Der Sachverhalt ist aber so klar, dass Letzteres nicht nahe liegend ist. Immerhin, für K ist im konkreten Fall (wie sich im Ergebnis zeigen wird) eine Klagerücknahme günstiger. Aber K hat wohl wirklich nicht die Rücknahme erklärt! b) Einseitige Erledigterklärung (Es darf nicht 91a ZPO bejaht werden. Allenfalls ein kurzes Anprüfen wäre in Ordnung.) 3. a) Geht man von einer Erledigterklärung aus, so ist diese einseitig geblieben. B hat beantragt, dem K die Kosten aufzuerlegen. b) Hier ist (darf kurz sein) zu diskutieren, ob der Klageänderungslösung (z.b. BGH NJW 1994, 2363 f.) gefolgt wird (wie hier) oder ein anderer Weg (z.b. Verzicht unter Verwahrung gegen die Kosten) einzuschlagen ist. 4. Zulässigkeit der Klageänderung: 264 Nr. 2 ZPO oder 263 ZPO: Der Übergang von der Leistungs- zur Feststellungsklage ist nach ghm ein Fall des 264 Nr. 2 ZPO (oder wenigstens sachdienlich nach 263 ZPO) 5. Feststellungsinteresse: 256 ZPO (+) Nach hm hat der Beklagte unbeschadet der gegnerischen Anzeige eines Ereignisses, das die Klage nunmehr auf jeden Fall unbegründet gemacht hat, ein uneingeschränktes Recht auf Klärung der Frage, ob die Klage nicht ohnehin unzulässig oder unbegründet war. II. Begründetheit der Klage

Die einseitige Erledigterklärung enthält die Rechtsbehauptung und damit den Klageantrag, dass die ursprünglich zulässige und begründete Klage jetzt infolge eines Ereignisses nach Rechtshängigkeit unbegründet worden ist. (Oder so: Die Feststellungsklage ist begründet, wenn die ursprünglich zulässige und begründete Klage sich durch ein Ereignis nach Rechtshängigkeit tatsächlich erledigt hat.) 1. Zulässigkeit der Klage bei Rückgabe des Laptop (+) 2. Begründetheit der Klage bei Rückgabe des Laptop? a) Anspruch aus Leihe? Dazu muss K den Leihvertrag beweisen, das kann er nicht. b) Anspruch des K gegen B auf Herausgabe gem. 985 BGB? Dazu muss K sein Eigentum beweisen (das gilt selbst dann, wenn man wie teils vertreten wird, 1006 BGB hier nicht zugunsten der B anwendet). c) Anspruch des K gegen B aus Herausgabe des Laptop gem. 812 BGB? (-) K kann nach eigenem Vortrag keinen Beweis dafür erbringen, dass B den Laptop ohne Rechtsgrund erlangt (bzw. behalten) hat. d) Ergebnis: bereits ursprünglich nicht begründete Klage 3. Eintritt eines erledigenden Ereignisses nach Rechtshängigkeit (+) III. Ergebnis Das AG Bremen wird die Hauptsache für erledigt erklären. K wird die Kosten tragen müssen, da er sein den Anspruch erst begründendes Vorbringen nicht beweisen kann und B seine Darstellung bestreitet. Abwandlung b) Hier K hätte die Klage zurücknehmen können und zwar unter den besonderen Regeln des 269 III 3 ZPO. Nach 269 III 3 ZPO erfolgt dann eine summarische Entscheidung, die sicher oft günstiger für den Kläger sein wird. Hier ist allerdings fraglich (und streitig), ob das Gericht die im Grunde offensichtliche Unbegründetheit des Antrags nicht doch berücksichtigen muss. Insofern könnte man durchaus eine echte Klagerücknahme oder einen Verzicht vorschlagen.

Lösungshinweise Teil 2 (Insolvenzrecht) Ausgangsfall A. Ansprüche der M-AG gegen U auf Herausgabe des Krans aus 985 BGB I. Besitz des U (+) II. Eigentum der M-AG 1. ursprünglich (+) 2. verloren durch Übereignung von I (als Partei kraft Amtes im eigenen Namen) an U a) Einigung (+) b) Übergabe (+) c) Berechtigung (-), da der Kran nicht massezugehörig war und deshalb nicht der Verfügungsgewalt des I aus 80 InsO unterlag d) gutgläubiger Erwerb aa) Gibt es guten Glauben an die Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters? Grds. wird der gute Glaube (nur) an die Verfügungsbefugnis nicht geschützt. Hier muss aber berücksichtigt werden, dass der Mangel in erster Linie in der Eigentümerstellung der S-GmbH und nur reflexartig in der Verfügungsbefugnis des I liegt. Daher reicht guter Glaube an das Eigentum der S-GmbH. bb) Hier lag guter Glaube des U vor. Für ihn sprach der Besitzstandsrechtsschein des 1006 BGB. Irgendwelche Anzeichen für grob fahrlässiges Handeln sind nicht ersichtlich. III. Ergebnis: Die M-AG ist nicht mehr Eigentümerin und damit nicht nach 985 BGB herausgabeberechtigt. B. Ansprüche der M-AG gegen die Masse (I) I. Zahlung von 40.000 im Wege der Ersatzaussonderung, 48 S. 2 InsO 1. Aussonderungsrecht der M-AG vor der Veräußerung (+) 2. unberechtigte Veräußerung durch I (+) 80 InsO verleiht I nur die Verfügungsmacht für die Masse und keine Veräußerungsberechtigung für massefremde Gegenstände 3. Gegenleistung noch unterscheidbar in der Masse vorhanden (+), da auf separatem Konto 4. Ergebnis: Anspruch der M-AG gegen die Masse (gegen I) auf Zahlung von 40.000 aus 48 S. 2 InsO II. Anspruch aus 816 Abs. 1 S. 1 BGB

1. Voraussetzungen liegen vor. 2. Die Norm verleiht aber keine Aussonderungskraft. Daher kann die M-AG diesen Anspruch nur als Massegläubigerin ( 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO) durchsetzen, was freilich im Ausgangsfall keinen Unterschied macht. (Hinweis: Deshalb wird man wohl auch nicht sagen können, es fehle, wenn der Gläubiger aus 816 BGB vorgehe, bei 48 S. 2 InsO an dem Tatbestandsmerkmal unberechtigt, weil der Gläubiger damit die Verfügung genehmige. Für eine Genehmigung besteht kein Anlass, da die Verfügung ohnehin wirksam ist, und sie dem Gläubiger unterzuschieben, wäre eine Interpretation zu seinen Lasten, weil sie ihm das Aussonderungsrecht nimmt, sobald er sich auf 816 BGB beruft.) III. Anspruch aus 280, 283 BGB (Hinweis: Damit kann man nach der Regel, Ansprüche aus Vertragsrecht seien zuerst zu prüfen, auch anfangen.) Dieser Anspruch scheidet aus. Zwar bestand ein Herausgabeanspruch aus Leihvertrag ( 604 Abs. 1 BGB), dessen Erfüllung unmöglich geworden ist. Es fehlt aber nach dem Sachverhalt am Verschulden des I. Verschulden der S-GmbH (schlampige Buchhaltung) dürfte nicht maßgeblich sein. Denn Pflichtverletzungen vor Verfahrenseröffnung führen nur zu einfachen Insolvenzforderungen, Pflichtverletzungen nach Verfahrenseröffnungen sind der Masse nicht mehr zuzurechnen. IV. Ergebnis: Die M-AG kann von I Zahlung von 40.000 verlangen. C. Ansprüche der M-AG gegen I persönlich aus 60 InsO scheitern nach dem Sachverhalt ersichtlich am Verschulden und brauchen deshalb nicht unbedingt erwähnt zu werden. 1. Abwandlung I. Zu 48 S. 2 InsO: Wie oben. Fraglich ist aber, ob die Gegenleistung noch unterscheidbar vorhanden ist. Es ist also zu prüfen, ob und in welcher Höhe der Erlös noch in der Masse vorhanden ist. Jedenfalls beschränken sich die Ansprüche aus 48 S. 2 InsO auf das besondere Konto. (Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Kaufpreis auf dem Konto nur noch in Höhe des niedrigsten Tagessaldos vorhanden, hier also in Höhe von 10.000.) II. Zu 816 Abs. 1 S. 1 BGB Die Voraussetzungen der Norm liegen vor (s. o.). Fraglich ist allenfalls, ob sich I auf Wegfall der Bereicherung berufen kann ( 818 Abs. 3 BGB). Dazu sind beide Ansichten vertretbar (e. A.: kein Wegfall der Bereicherung wegen ersparter Aufwendungen; a. A.: Wegfall der Bereicherung, da die Löhne auch ohne den Verkauf des Krans hätten gezahlt werden können, vgl. BGHZ 118, 383).

Bejaht man den Anspruch aus 816 BGB, muss man sich die Frage stellen, ob er hier, wo der Erlös nicht mehr unterscheidbar in der Masse vorhanden ist, von 48 S. 2 BGB überlagert wird. Auch hier sind beide Ansichten vertretbar. Sieht man den Unterschied darin, dass der Ex-Eigentümer bei 816 BGB nur eine Masseforderung erwirbt, besteht an und für sich kein Grund, ihn als durch 48 S. 2 InsO verdrängt anzusehen. Dann kann die M-AG verlangen, dass I ihr 40.000 (von den übrigen Konten) überweist. 2. Abwandlung Hier zeigt sich nun: Für die Ersatzaussonderung ist die Masseunzulänglichkeit irrelevant, während sie für den Anspruch aus 816 BGB bedeutet, dass dieser praktisch wertlos ist.