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Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 2 Ca 459/08 Verkündet am 25.08.2010 Xxxx als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen Xxxx - Kläger - Prozessbevollmächtigte/r: Xxxx gegen Xxxx - Beklagte/r - Prozessbevollmächtigter: Xxxx hat das Arbeitsgericht Cottbus, 2. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 25.08.2010 durch die Richterin am Arbeitsgericht Xxxx als Vorsitzende sowie die ehrenamtlichen Richter Herr Xxxx und Herr Xxxx für Recht erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass der Kläger in der Vergütungsgruppe 7 der Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie der Evangelischen Kirche Deutschlands ab dem 01.07.2007 zu vergüten ist.

- 2-2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.021,05 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.04.2008 zu zahlen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. 4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 4.084,20 Euro. Tatbestand: Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers für die Zeit ab dem 1. Juli 2007 sowie über daraus sich ergebende Differenzlöhne. Der am Geburtsdatum geborene Kläger war bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängern seit dem Datum 1991 als Rettungsassistent beschäftigt. Der beklagte Verein ist eine in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins organisierte, als gemeinnützig anerkannte Personengesamtheit, die kraft Satzung unter anderem Aufgaben der Kranken-, Alten- und Behindertenhilfe und -pflege und insbesondere Aufgaben des Rettungsdienstes wahrnimmt. Der beklagte Verein ist dem Diakonischen Werk der evangelischen Kirche Deutschlands angeschlossen. Er wendet kraft jeweiliger einzelvertraglicher Inbezugnahme auf die von ihm vereinbarten Arbeitsverhältnisse einheitlich die Arbeitsvertragsrichtlinien für die Einrichtungen, die dem Diakonischen Werk der EKD in Deutschland angeschlossen sind, an. Mit Wirkung ab Beginn des 1. Juli 2007 verabschiedete die paritätisch besetzte arbeitsrechtliche Kommission neue Arbeitsvertragsrichtlinien des Inhalts, dass nunmehr zum einen die bisher den Beschäftigten gezahlten Bestandteile der Gesamtvergütung zusammengefasst und insoweit in einer Grundvergütung aufgingen, zum anderen, dass die bisherigen tariflichen Vergütungsgruppen in neu geschaffene Entgeltgruppen überführt wurden.

- 3 - Vor Inkrafttreten der neuen Arbeitsvertragsrichtlinien erhielt der Kläger ein Entgelt in Höhe von 2.322,70 Euro. Nunmehr seit dem 1. Juli 2007 erhielt der Kläger inklusive einer Besitzstandszulage von monatlich 45,94 Euro einen Gesamtbruttobetrag in Höhe von monatlich 2.273,76. Der beklagte Verein gruppierte den Kläger ab dem 1. Juli 2007 die vom Kläger auszuübenden Tätigkeiten in der Entgeltgruppe 6 ein, wobei er dem Kläger wie auch den übrigen Rettungsassistenten eine individuelle Stufenzulage zur Entgeltgruppe E 7 in Höhe von monatlich 113,45 Euro brutto zahlte. Mit seiner am 3. April 2008 beim Arbeitsgericht Cottbus eingegangenen Klage verfolgt der Kläger die Feststellung, dass er nach der Entgeltgruppe 7 der AVR der evangelischen Kirche Deutschlands einzugruppieren sei. Außerdem begehrt der Kläger die Differenz zwischen der gezahlten Vergütung und der Vergütung nach der Entgeltgruppe 7. Der Kläger ist der Auffassung, seine von ihm wahrgenommenen und wahrzunehmenden Tätigkeiten seien richtig in der Entgeltgruppe E 7 eingruppiert. Zwar sei weder der Rettungsassistent noch der Rettungssanitäter als eines der Richtbeispiele den Entgeltgruppen zugeordnet worden. Gleichwohl sei die Tätigkeit des Rettungsassistenten entsprechend hochwertig, dass sie eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 7 rechtfertigen könne. Insoweit verweist der Kläger insbesondere auch auf die Stellenbeschreibung und die darin enthaltenen selbständig durchzuführenden Tätigkeiten, auf deren Inhalt zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zur Gerichtsakte gereichte Fotokopie Bezug genommen wird (Bl. 188 und 189 d. Akte). Der Kläger ist der Auffassung, weil er dieselben Befugnisse habe wie eine Krankenschwester, sei er auch entsprechend einzugruppieren. Auch nach der Überleitungstabelle im Rundschreiben der AVRDW-EKD vom 13.2.2007 ergebe sich, dass die Vergütungsgruppe 5c, nach der der Kläger zuvor vergütet wurde, zur Entgeltgruppe 7 übergeleitet werden sollte, auch wenn diese Überleitungstabelle nicht Bestandteil der AVR DW der EKD neu geworden sei. Der Kläger beantragt, 1. Es wird festgestellt, dass der Kläger seit dem 01.07.2007 in der Vergütungsgruppe 7 der Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie der Evangelischen Kirche Deutschlands zu vergüten ist.

- 4-2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.021,05 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.04.2008 zu zahlen. hilfsweise: 3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 01.07.2007 in der Vergütungsgruppe 6 Lebensalterstufe 11 zu vergüten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, aus der bei ihm existierenden Stellenbeschreibung für Rettungsassistenten und aus dem Gesetz über den Beruf der Rettungsassistenten vom 10. Juli 1989, zuletzt geändert durch Artikel 46 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 ( BGBl I S. 2407) würden sich für Rettungsassistenten Tätigkeiten ergeben, die auch unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Bundesvorstandes der Johanniter Unfall Hilfe die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6 rechtfertigten. Darüber hinaus verfüge ein Rettungsassistent weder über eine in der Regel geforderte mindestens zweieinhalbjährige Berufsausbildung (Entgeltgruppe 6) noch über eine in der Regel dreijährige Fachschulausbildung (Entgeltgruppe 7), denn die Ausbildung vollziehe sich nach dem Rettungsassistentengesetz und umfasse gerade einmal einen Zeitraum von 24 Monaten und sei keine Berufsausbildung im Sinne des Berufbildungsgesetztes. Die Regelvoraussetzungen der Entgeltgruppen 6 und 7 seien mithin nicht erfüllt. Der Beklagte meint weiter, der Rettungsassistent sei in der Regel nur Helfer des Notarztes. Er müsse und dürfe dem Notarzt nur zuarbeiten. Ärztliche Maßnahmen könne er nicht durchführen. So wende er zur erforderlichen Wiederherstellung der Transportfähigkeit und zur Wiederherstellung der Vitalfunktion des Patienten letztendlich systematisch nur das an, was er gelernt habe. Er prüfe genau definierte Handlungsvorschriften automatisch ab und treffe unter Berücksichtigung der Ergebnisse die Entscheidung, ob ein Notarzt hinzuzurufen sei oder nicht. Invasive Maßnahmen dürfe der Rettungsassistent jedoch nicht durchführen. Auch die Entscheidung, ob die Herz-Lungen-Wiederbelebung durchzuführen sei oder nicht, erfolge auf der Grundlage der vorgegebenen Handlungsabläufe. Die sogenannte Notfallkompetenz sei den Rettungsassistenten jedenfalls nicht übertragen worden. Sie

- 5 - ergebe sich nicht aus der Stellenbeschreibung noch aus dem Rettungsassistentengesetz und dem Dienstvertrag der Beteiligten. Sie sei allenfalls Ausfluss von 34 StGB. Deshalb sei die Notfallkompetenz nicht eingruppierungsrelevant. Der Beklagte vertritt weiter die Auffassung, dass die Tätigkeit eines Rettungsassistenten nicht die für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7 erforderliche emotionale und soziale Kompetenz erfordere. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll verwiesen. Entscheidungsgründe: I. Die Klage ist in vollem Umfang begründet. Nach Überzeugung der Kammer steht im Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 25. August 2010 fest, dass die vom Kläger ausgeübten und vertraglich auszuübenden Tätigkeiten in die Entgeltgruppe E 7 der auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwendenden Arbeitsvertragsrichtlinien einzugruppieren sind. 1. Nach dem Eingruppierungskatalog der Anlage 1 zu den AVR für die Einrichtungen des Diakonischen Werkes der evangelischen Kirche Deutschland sind in der Entgeltgruppe 6 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einzugruppieren, welche Tätigkeiten ausüben, die erweiterte und vertiefte Kenntnisse und entsprechende Fähigkeiten voraussetzen. Hierzu gehören Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit eigenständiger Wahrnehmung von Aufgaben in den Tätigkeitsbereichen des nichtärztlichen medizinischen Dienstes, der Hauswirtschaft, des Handwerkes und der Technik sowie der Verwaltung. Als Richtbeispiele sind der Entgeltgruppe 6 beigegeben Mitarbeiter im nichtärztlichen medizinischen Dienst mit Standardtätigkeiten, die Arbeit einer Hauswirtschafterin, einer Diätassistentin in einer Großküche, der Facharbeiterin und der Verwaltungsfachkraft.

- 6 - Nach dem Eingruppierungskatalog der Anlage 1 zu den AVR in der Entgeltgruppe 7 ist der Mitarbeiter einzugruppieren, welcher mit Tätigkeiten betraut ist, die Fachwissen und entsprechende Fähigkeiten voraussetzen. Hierzu gehören wiederum Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit eigenständiger Wahrnehmung von Aufgaben in den Tätigkeitsbereichen der Pflege, Betreuung und Erziehung des handwerklichen Erziehungsdienstes und des nichtärztlichen medizinischen Dienstes, allerdings auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit eigenständiger Wahrnehmung von komplexen Aufgaben in den Tätigkeitsbereichen der Hauswirtschaft, des Handwerks und der Technik, der Verwaltung bzw. Des nichtärztlichen medizinischen Dienstes. Als Richtbeispiele sind der Entgeltgruppe 7 die Tätigkeiten der Alten-, Gesundheits- und Krankenpflegerin, der Erzieherin, der Heilerziehungspflegerin, der Gruppenleiterin in einer Werkstatt für behinderte Menschen, der medizinisch technischen Radiologieassistentin, der Physiotherapeutin, der Ergotherapeutin, der Arbeitserzieherin, der Finanzbuchhalterin, der Personalsachbearbeiterin und der medizinisch technischen Assistentin. 2. Nach der Stellenbeschreibung Rettungsassistent im Rettungsdienst des beklagten Vereins gehören zu den selbständig durchzuführenden Tätigkeiten des Rettungsassistenten wiederum die fachliche und sichere Durchführung der medizinischen Erstversorgung und qualifizierten Ersten Hilfe an Notfallpatienten und Unfallopfern, der Herstellung und Erhaltung der Transportfähigkeit von Patienten. Im Weiteren gehören zu den Tätigkeiten des Rettungsassistenten die Pflege, Reinhaltung und Desinfektion von Fahrzeugen, medizinischen Geräten und Einrichtungen, die tägliche technische Überprüfung der Einsatz- und Fahrtauglichkeit der Fahrzeuge, die Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit des dazugehörenden Materials, die Überprüfung der Fahrbereitschaft vor Antritt der Fahrt, die Durchführung von Kleinreparaturen. Ebenfalls gehören zu den Tätigkeiten des Rettungsassistenten das Führen von Dienstfahrzeugen des beklagten Vereins, die ordnungsgemäße Führung von Fahrtenbüchern, Einsatz- und Transportberichten, die Erfassung der patientenrelevanten Daten. Die Führung von Arbeitszeitnachweisen, die Kontrolle und Wartung von Material und Ausrüstung, die Lösung von einfachen Verwaltungsaufgaben, die Assistenz nach Anweisung des Arztes wie auch die Sicherstellung von Ordnung und Sauberkeit auf Rettungsmitteln und in den Räumen der Rettungswache.

- 7 - Hierüber hinaus ist der Rettungsassistent in den Diensten des beklagten Vereins verpflichtet zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen und zur Erbringung der erforderlichen Nachweise zumindest entsprechend den Anforderungen im Schulungsplan, zur Einhaltung von Dienstanweisungen der Johanniter Unfallhilfe e. V., zum Einarbeiten und Einweisen von neuen Mitarbeitern und Zivildienstleistenden in ihren jeweiligen Aufgabenbereichen, zum Sanitätsdienst bei Veranstaltungen zur Übernahme von Aufgaben bei der Ausbildung entsprechend der Qualifikation und zur Meldung aller im Arbeitsbereich auftretender Unfälle, Schäden, Mängel und Verluste jeweils zeitnah und unabhängig von der Schadenshöhe an den nächst zuständigen Vorgesetzten sowie zur Beachtung aller gesetzlichen und internen Vorschriften. Der Kläger hat den Berufsabschluss nach dem Rettungsassistentengesetz und darf demnach die Berufsbezeichnung Rettungsassistent führen. Der Berufsabschluss ist jedoch für die Eingruppierung wenig hilfreich, weil der Ausbildung zum Rettungsassistenten weder eine mindestens zweieinhalbjährige Berufsausbildung noch eine dreijährige Fachschulausbildung zugrunde liegt, so dass die Regelanforderungen der beruflichen Ausbildung jedenfalls nicht vorliegen. 3. Diese in der Entgeltgruppe 7 erforderliche Qualifikation erfüllen die vom Kläger auszuübenden Tätigkeiten aber auch ohne die formale Qualifikationsanforderung. Denn dem Kläger sind Tätigkeiten übertragen worden, die Fachwissen und entsprechende Fähigkeiten voraussetzen. a) Der Rettungsassistent ist zwar wie der Beklagte meint - Helfer des Notarztes. Dies ist aber nur der Fall, wenn der Notarzt anwesend ist. Nach der mündlichen Verhandlung vor der Kammer war zwischen den Parteien unstreitig, dass der Rettungsassistent auch alleine beim Patienten anwesend ist, ohne dass der Notarzt vor Ort ist. Wie oft das vorkommt und für wie lange der Rettungsassistent alleine entscheiden und handeln muss, war zwischen den Parteien streitig und konnte jedoch auch offen bleiben. Der Helfer des Arztes ist jedoch auch der Krankenpfleger. Dieser ist jedoch der Entgeltgruppe 7 zugeordnet. Gerade der Rettungsassistent benötigt Fachkenntnisse im Rettungswesen, die ihn dazu befähigen, am Unfallort bis zur Übernahme der Behandlung durch den Arzt lebensrettenden Maßnahmen bei Notfallpatienten durchzuführen, deren Transportfähigkeit herzustellen und die Durchführung von Notfall/Krankentransporten durchzuführen.

- 8 - Auch das Handeln im Rahmen der Notfallkompetenz muss nicht ausdrücklich übertragen worden sein, denn der Rettungsassistent ist nach dem Rettungsassistentengesetz bereits verpflichtet, am Notfallort bis zur Übernahme der Behandlung durch den Arzt lebensrettende Maßnahmen bei Notfallpatienten durchzuführen, vergleiche dazu ausführlich die Begründung im Beschluss des Kirchengerichts vom 9. Juli 2009. In welchem Umfang ihrer Tätigkeit die Rettungsassistenten tatsächlich Notfalleinsätze zu erbringen haben, ist für die Eingruppierung nicht maßgeblich. Eingruppierungsrelevant ist nämlich nicht die Quantität, sondern allein die Qualität der zu erbringenden Tätigkeit, die wiederum der Tätigkeit das Gepräge gibt. Dies bedeutet nach der Regelung des 12 Absatz 2 Satz 2 AVR DW EKD, dass die erforderliche Qualifikation und die entsprechende Tätigkeit unverzichtbarer Bestandteil des Arbeitsauftrages ist. Ein quantitativer Bezug zur ausgeübten Tätigkeit existiert nicht. Gerade die fachliche und sichere Durchführung der medizinischen Erstversorgung und die qualifizierte Erste Hilfe an Notfallpatienten und die Herstellung und Erhaltung der Transportfähigkeit ist aber die Tätigkeit die Fachwissen voraussetzt. Dieses Fachwissen ist vergleichbar mit dem eines Krankenpflegers, auch wenn dieser eine dreijährige Berufsausbildung genießt. Die Verantwortung ist dieselbe. Der Rettungsassistent hat unstreitig dieselben medizinischen Kompetenzen wie der Krankenpfleger/die Krankenschwester. Er ist bisweilen allein ohne Arzt und hat bis dahin allein über erforderliche Maßnahmen und die Frage zu entscheiden, ob ein Arzt hinzuzuziehen ist oder nicht. Denn es kommt vor, dass der Rettungsassistent ohne Arzt den Patienten zunächst allein (nur in Begleitung seines ihm unterstellten Rettungssanitäters) aufsucht. Das wird auch von ihm laut Stellenbeschreibung gefordert. b) Die Kammer ist schließlich auch der Auffassung, dass dem Rettungsassistenten eine hohe soziale Kompetenz abverlangt wird. Der Rettungsassistent ist regelmäßig der erste Mensch am Unfall oder Notfallort. Er redet zuerst mit dem in Not geratenen Menschen. Der Rettungsassistent ist anders als der Kranken oder Altenpfleger nicht ständig über einen längeren Zeitraum mit Patienten zusammen, er ist ständig neu in einer unvorhersehbaren lebensbedrohlichen Situation der Betroffenen gefordert. Sie ist unverzichtbar und gibt der Tätigkeit des Rettungsassistenten das Gepräge. c) Schließlich war für die Entscheidung der Kammer auch von Bedeutung, dass in der Überleitungstabelle zu den AVR, die jedoch nicht Bestandteil der AVR DW EKD (neu) geworden ist, die Entgeltgruppe 7 für Rettungsassistenten die richtige Entgeltgruppe darstellt, wenn sie vorher nach Vergütungsgruppe Vc eingruppiert waren.

- 9 - d) Sowohl das Arbeitsgericht Dortmund vom 11.2. 2010-4 Ca 4644/09 als auch die siebte Kammer des Arbeitsgerichts Cottbus vom 14. 1.2009 7 Ca 723/08 stellten darauf ab, dass die Tätigkeit allein am Unfallort nicht der Stelle des Rettungsassistenten das Gepräge gebe. Dieser Auffassung konnte sich diese Kammer nicht anschließen. Denn das Gepräge soll gerade nicht in quantitativer Hinsicht entscheidend sein. Auch wenn der Rettungsassistent überwiegend Assistent des Notarztes ist, hat auch er hin und wieder allein am Notfallort Entscheidungen zu treffen und die medizinische Erstversorgung vorzunehmen. Das gerade unterscheidet ihm vom Rettungssanitäter und dies genau ist ohne entsprechendes Fachwissen nicht zu leisten. Im Grunde ist der Rettungsassistent in seiner Kompetenz und Verantwortung einer Krankenschwester gleich zu setzen. II. Der Kläger hat nach 611, 612 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag Anspruch auf Vergütung in Höhe von monatlich 2341, 27 Euro brutto. Tatsächlich zahlte der beklagte Verein unstreitig 2.227,82 Euro als Vergütung. Die sich daraus ergebende Differenz hat der Kläger für neun Monate zu Recht geltend gemacht. Der beklagte Verein war deshalb zu verurteilen. III. Über den Hilfsantrag musste die Kammer nicht entscheiden. Er war nur für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1. gestellt worden. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf 91 ZPO. Der beklagte Verein hat als unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf 61 Absatz 1 ArbGG in Verbindung mit den 39, 40 GKG in Verbindung mit 42 IV GKG. Der Streitwert war in Höhe des materiellen Interesses am Ausgang des Rechtsstreits festzusetzen. Dabei ist der Antrag zu Ziffer 1 mit einem Gegenstandswert von der 36fachen Differenz der Entgeltgruppen 7 und 6 zu bemessen. Diese Differenz beträgt 113,45 Euro. Der Antrag zu Ziffer 2 ist mit der geltend gemachten Höhe in die Wertberechnung eingeflossen.

- 10 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urteil zugelassen worden ist, b) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, c) in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder d) wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall schuldhafter Versäumung nicht vorgelegen habe. Die Berufungsschrift muss von einem zugelassenen Rechtsanwalt oder einem Vertreter einer Gewerkschaft beziehungsweise einer Arbeitgebervereinigung oder einem Zusammenschluss solcher Verbände eingereicht werden. Die Berufungsschrift muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Magdeburger Platz 1, 10785 Berlin eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass Berufung gegen dieses Urteil eingelegt werde. Die Berufung ist gleichzeitig oder innerhalb einer Frist von zwei Monaten in gleicher Form schriftlich zu begründen. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgesetzten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

- 11 - Dabei ist zu beachten, dass das Urteil mit der Einlegung in den Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung für den Postempfang als zugestellt gilt. Wird bei der Partei eine schriftliche Mitteilung abgegeben, dass das Urteil auf der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts oder einer von der Post bestimmten Stelle niedergelegt ist, gilt das Schriftstück mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt, also nicht erst mit der Abholung der Sendung. Das Zustelldatum ist auf dem Umschlag der Sendung vermerkt. Für die klagende Partei ist keine Berufung gegeben. Von der Begründungsschrift werden zwei zusätzliche Abschriften zur Unterrichtung der ehrenamtlichen Richter erbeten. Dr. Heither