FFH-Verträglichkeitsprüfung (Vorprüfung) gemäß 34 Abs. 1 BNatSchG

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Transkript:

FFH-Verträglichkeitsprüfung (Vorprüfung) gemäß 34 Abs. 1 BNatSchG zum Windpark Hollerath-Daubenscheider Weg in der Gemeinde Hellenthal/Eifel (Kreis Euskirchen)

Auftraggeber: wpd onshore GmbH & Co. KG Projektentwicklung Nordrhein- Westfalen Benzenbergstraßee 2 D-40219 Düsseldorf Auftragnehmer: HKR Landschaftsarchitekten Umwelt Stadt Land Rehwinkel 15 D-51580 Reichshof Telefon: 02297 / 9008-20 Fax: 02297 / 9008-29 E-Mail: info@h-k-reichshof.de www.hkr-landschaftsarchitekten.de HKR Landschaftsarchitekten August 2014 2

Inhaltsverzeichnis 1. ANLASS UND AUFGABENSTELLUNG...4 2. GRUNDLAGEN...6 3. RELEVANTE FFH- UND EU-VOGELSCHUTZGEBIETE...7 3.1 FFH-Gebiet DE-5403-301 Perlenbach-Fuhrtsbachtal...8 3.2 FFH-Gebiet DE-5504-303 Dedenborn, Talaue des Püngel-, Wüstenbaches und Erkensruhroberlauf 8 3.3 FFH-Gebiet DE-5404-303 Oleftal...8 3.4 FFH-/EU Vogelschutzgebiet BE-33039C0 Vallee de l Olefbach...8 3.5 FFH-/-EU-Vogelschutzgebiet BE-33038A0 Schwalmtal...8 4. PROJEKTBESCHREIBUNG UND -AUSWIRKUNGEN...9 5. FFH-VORPRÜFUNG / BETROFFENHEITSANALYSE... 12 6. SUMMATIONSEFFEKTE AUFGRUND RELEVANZ ANDERER PLÄNE UND PROJEKTE... 17 7. FAZIT... 23 8. LITERATUR UND QUELLEN... 24 Abbildungsverzeichnis Abb. 1: Lage des Projektgebietes im Raum. 4 Abb. 2: Lage der FFH- bzw. EU-Vogelschutzgebiete. 5 Abb. 3: Lage der geplanten Windkraftanlagen im Bereich Hollerath-Dabuenscheider Weg...9 Tabellenverzeichnis Tab. 1: Baubedingte Wirkfaktoren von Windkraftanlagen... 11 Tab. 2: Anlagebedingte Wirkfaktoren von Windkraftanlagen. 11 Tab. 3: Betriebsbedingte Wirkfaktoren von Windkraftanlagen.. 11 Anhang Gebietsbeschreibungen der in Kap. 3 aufgeführten FFH- bzw. EU-Vogelschutzgebiete. 27 HKR Landschaftsarchitekten August 2014 3

1. ANLASS UND AUFGABENSTELLUNG Anlass der vorliegenden FFH-Verträglichkeitsprüfung (Vorprüfung) ist die geplante Errichtung von maximal 17 Windkraftanlagen der neuesten Generation der 3 MW-Klasse mit Gesamthöhen von max. ca. 200 m in der geplanten Windkraftkonzentrationszone Hollerath- Daubenscheider Weg in der Gemeinde Hellenthal/Eifel. Diese Konzentrationszone wurde im Rahmen der Windenergie-Potenzialanalyse für das Gebiet der Gemeinde Hellenthal als eine geeignete Potenzialfläche ermittelt (vgl. HKR LANDSCHAFTSARCHITEKTEN 2014). Es ist vorgesehen, diese Potenzialfläche im Rahmen der 35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hellenthal - Teilflächennutzungsplan Windkraft als Konzentrationszone für die Windenergienutzung darzustellen. Hierzu wurde der Aufstellungsbeschluss zur 35. Änderung des Flächennutzungsplanes im Jahr 2013 gefasst und der erste Verfahrensschritt nach 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Beteiligung) bereits durchgeführt. Die Lage der geplanten Konzentrationszone Hollerath-Daubenscheider Weg ist in Abbildung 1 dargestellt. Im Umkreis von ca. 3.000 m um diese geplante Windkraftkonzentrationszone sind mehrere FFH- und EU-Vogelschutzgebiete ausgewiesen. Nördlich des Projektgebietes liegen die beiden FFH-Gebiete DE-5403-301 Perlenbach-Fuhrtsbachtal und DE- 5504-303 Dedenborn, Talaue des Püngel-, Wüstenbaches und Erkensruhroberlauf. So dass in einer FFH-Vorprüfung (Screening) die Möglichkeit des Eintritts von erheblichen Beeinträchtigungen des o.g. FFH-Gebietes bzw. seiner Erhaltungsziele abgeschätzt werden soll. Es wird untersucht, ob durch das geplante Vorhaben erhebliche Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets entstehen können. Dies hätte zur Folge, dass eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müsste. Desweiteren wäre zu prüfen, inwieweit erhebliche Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes DE-5605-302 Gewässersystem der Ahr in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen zu erwarten sind. Die FFH-Verträglichkeitsprüfung bzw. FFH-Verträglichkeitsuntersuchung (FFH-VU), beide Begriffe sind synonym zu verwenden, einschließlich der FFH-Vorprüfung wird in NRW durch den 48d Landschaftsgesetz (LG) sowie einen entsprechenden Leitfaden (Sporbeck, Galhoff & Ludwig 2002) und die Verwaltungsvorschrift Geplanter Windpark zur Hollerath- Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG Daubenscheider (FFH-RL) Weg und 79/409/EWG (Vogelschutz- RL) vom 26.04.2000 (VV-FFH) geregelt. Die FFH-VU bedeutet, dass für o.g. Pläne und Projekte zu untersuchen ist, ob und welche erheblichen Beeinträchtigungen sich hierdurch für die vorkommenden FFH-Arten und FFH-Lebensraumtypen ergeben könnten. Das Planungsbüro hellmann + kunze reichshof, wurde von der Gemeinde Blankenheim beauftragt, für das geplante Vorhaben eine FFH-Vorprüfung gemäß 34 Abs. 1 BNatSchG durchzuführen. Abb. 1: Lage des Projektgebietes im Raum (Quelle: Google earth, Zugriff 29.08.2014)) HKR Landschaftsarchitekten August 2014 4

Westlich des Projektgebietes erstreckt sich auf deutscher Seite das FFH-Gebiet DE-5404-303 Oleftal. Auf belgischer Seite grenzen westlich und nordwestlich die großflächigen FFH- Gebiete BE-33039C0 Vallee de l Olefbach und BE-33038A0 Schwalmtal an, die jeweils auch als EU-Vogelschutzgebiete ausgewiesen sind. Die Lage der FFH- bzw. EU- Vogelschutzgebiete ist in Abb. 2 dargestellt. DE-5403-301 DE-5504-303 DE-5404-303 BE-33038A0 BE-33039C0 Projektgebiet Abb. 2: Lage der FFH- bzw. EU-Vogelschutzgebiete Die Mindestabstände zu den FFH- bzw. EU-Vogelschutzgebieten betragen: DE-5403-301 Perlenbach-Fuhrtsbachtal DE-5504-303 Dedenborn, Talaue des Püngel- Wüstenbaches und Erkensruhroberlauf DE-5404-303 Oleftal BE-33039C0 Vallee de l Olefbach BE-33038A0 Schwalmtal ca. 2.100 m ca. 2.900 m ca. 300 m ca. 300 m ca. 2.700 m Aufgrund der räumlich benachbarten Lage zu den FFH- bzw. EU-Vogelschutzgebieten, insbesondere zu den beiden Gebieten DE-5404-303 Oleftal und BE-33039C0 Vallee de l Olefbach (vgl. Abb. 2) ist zu klären, ob die Planung bzw. das Vorhaben dazu führen könnte, dass die Gebiete einzeln oder im Zusammenwirkern mit anderen Projekten oder Plänen erheblich beeinträchtigt werden könnten (Artikel 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG, Fauna- Flora-Habitat-Richtlinie, im Folgenden FFH-RL). HKR Landschaftsarchitekten August 2014 5

2. GRUNDLAGEN Gesetzliche Grundlagen Der Artikel 6 Abs. 3 der FFH-RL regelt die Prüfung eines Plans oder eines Vorhabens auf Verträglichkeit mit den festgelegten Erhaltungszielen der betroffenen Gebiete. Demnach ist die Verträglichkeit eines Plans oder Vorhabens mit den Erhaltungszielen von Gebieten, die gemäß der Vogelschutzrichtlinie (79/409/EWG, EU-VRL) oder der Richtlinie zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (92/43/EWG, FFH- RL) geschützt sind, zu prüfen. Hierbei ist das Vorhaben einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Vorhaben zu beurteilen. Die Prüfung auf Verträglichkeit soll die Entscheidung über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Schutzziel und -grund (Erhaltungsziele) eines Gebiets vorbereiten und ermöglichen. Dabei spielt es keine Rolle, ob das jeweilige Vorhaben innerhalb oder außerhalb eines Natura 2000-Gebiets angesiedelt ist. Darüber hinaus sind auch eventuelle Fernwirkungen mit zu berücksichtigen. Die ernsthaft in Betracht kommende Möglichkeit oder die Vermutung erheblicher Beeinträchtigungen genügt, um die Pflicht zur Durchführung einer Prüfung auszulösen. Die Beeinträchtigungen sind dabei im Hinblick auf jedes einzelne Natura 2000-Gebiet zu prognostizieren. Insofern ist grundsätzlich das gesamte Gebiet zu betrachten. Unter Umständen kann ab aber ausreichend sein, die Untersuchungen auf einen Teil oder Teile des Gebiets zu beschränken, da z.b. nur begrenzte Wirkfaktoren absehbar oder nur bestimmte Gebietsteile betroffen sind. Die Umsetzung der FFH-RL in deutsches Recht erfolgte durch die 31 bis 34 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Aufgabenstellung und Prüfumfang In der vorliegenden Vorprüfung wird überschlägig geprüft, ob das Vorhaben mit den Erhaltungszielen der benachbart gelegenen FFH- bzw. EU-Vogelschutzgebiete verträglich ist. Die FFH-Vorprüfung hat auch die Frage zu beantworten, ob die Durchführung einer FFH- Verträglichkeitsprüfung erforderlich ist oder nicht. Ergibt die Vorprüfung, dass das Projekt zu Beeinträchtigungen eines, mehrerer oder aller o.a. Gebiete in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist eine FFH- Verträglichkeitsprüfung nach Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG durchzuführen. Die Maßstäbe für die Verträglichkeit und damit den Prüfungsumfang des Projekts ergeben sich aus den besonderen Erhaltungszielen und dem Schutzzweck für das jeweilige Natura 2000-Gebiet. Für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgebliche Bestandteile eines Natura 2000-Gebiets sind: a) bei FFH-Gebieten: signifikante Vorkommen von FFH-lebensraumtypen des Anhangs II FFH-RL (einschl. der charakteristischen Arten) sowie von FFH-Arten des Anhangs II der FFH-RL. Das MKUNLV & LANUV (2013) führen hierzu aus: Unter den FFH-Anhang II-Arten sind in Nordrhein-Westfalen keine windkraftempfindlichen Arten bekannt. Daher kommen in FFH-Gebieten allenfalls die charakteristischen Arten von FFH-Anhang I-Lebensräumen als Prüfgegenstand einer FFH-VP bezüglich der windkraftrelevanten Sachverhalte in Frage. Allerdings ist derzeit noch nicht abschließend geklärt, wel- HKR Landschaftsarchitekten August 2014 6

che Arten in den verschiedenen Lebensraumtypen überhaupt als charakteristische Arten gelten. Unabhängig davon, werden alle windkraftempfindlichen Arten ohnehin über die Artenschutzprüfung geprüft. Sofern im Zusammenhang mit betriebsbedingten Auswirkungen von Windkraftanlagen der Eintritt der Verbotstatbestände sicher ausgeschlossen werden kann, ist im Sinne eines Analogieschlusses davon auszugehen, dass diesbezüglich keine indirekte erhebliche Beeinträchtigung von Lebensraumtypen möglich ist. Daher kann außerhalb des Regelabstandes von 300 m zu FFH-Gebieten bezüglich betriebsbedingter Auswirkungen auf windkraftempfindliche charakteristische Arten von FFH-Lebensraumtypen im Regelfall auf eine FFH-VP verzichtet werden. b) bei Vogelschutzgebieten signifikante Vorkommen von Vogelarten des Anhangs I V-RL bzw. nach Art. 4 Abs. 2 V-RL. Zur Beurteilung, ob das Vorhaben ein Erhaltungsziel erheblich beeinträchtigt, wären absolute Erheblichkeitsschwellen zwar wünschenswert, sind aber im schwer zu ermitteln und passen auch nicht immer für den konkreten Einzelfall. Die vorliegende Vorprüfung orientiert sich an den fachlichen Hinweisen zur Erfordernis einer FFH-Verträglichkeitsprüfung bzw. FFH-Vorprüfung für Vorhaben in Natura 2000-Gebieten oder deren Umgebung (u.a. MUNLV 2010). Als Bewertungsgrundlagen werden die Standarddatenbögen sowie die vorliegenden Informationen zum Vorkommen planungsrelevanter Arten und Lebensräume herangezogen (vgl. Büro ECODA UMWELTGUTACHTEN 2014). Weiterhin liegt zur Beurteilung die Studie zur FFH-Vorprüfung zu zehn geplanten Windenergieanlagen in einer geplanten Windkraftkonzentrationszone am Standort Wiesenhardt, Gemeinde Hellenthal (BÜRO ECODA UMWELTGUTACHTEN 2014) vor. Die eigentliche Vorprüfung, d.h. die abschließende Entscheidung über die Notwendigkeit einer FFH-Verträglichkeitsprüfung wird von der zuständigen Behörde bzw. den beteiligten Fachbehörden getroffen. 3. RELEVANTE FFH- UND EU-VOGELSCHUTZGEBIETE Die vom Vorhaben möglicherweise betroffenen FFH- bzw. EU-Vogelschutzgebiete sind bereits umfassend in der vorliegenden FFH-Vorprüfung zu zehn geplanten Windenergieanlagen in einer geplanten Windkraftkonzentrationszone am Standort Wiesenhardt, Gemeinde Hellenthal (BÜRO ECODA UMWELTGUTACHTEN 2014) aufgeführt worden. Die ausführlichen Gebietsbeschreibungen sind im Anhang als Auszüge aus der o.a. FFH-Vorprüfung aufgeführt. 3.1 FFH-Gebiet DE-5404-301 Perlenbach-Fuhrtsbachtal Das insgesamt 331 ha große FFH-Gebiet befindet sich im deutsch-belgischen Grenzgebiet bei Monschau. Nach den Angaben des Standarddatenbogens nehmen Nadelholzforste etwa 1/3 des gesamten Gebiets ein. 23% der Fläche entfallen auf feuchtes und mesophiles Grünland. Melioriertes Grünland (14%) und Ackerland (14%) machen etwa ¼ der Gesamtfläche aus. Binnengewässer sowie andere Feuchtgebiete (Moore, Sümpfe, Uferbewuchs, Feuchtgrünland) sind auf ca. 10% der Fläche vertreten. HKR Landschaftsarchitekten August 2014 7

3.2 FFH-Gebiet DE-5504-303 Dedenborn, Talaue des Püngel- Wüstenbaches und Erkensruhroberlauf Das insgesamt 614 ha große FFH-Gebiet umfasst große zusammenhängende Bestände des Hainsimsen-Buchenwaldes. Die dazugehörigen Bachtäler weisen ein kleinflächiges Mosaik verschiedener auenlebensräume mit Grünlandflächen und Erlenauenwäldern auf. Nach den Angaben des Standarddatenbogens nehmen Nadelholzforste etwa 45% des gesamten Gebiets ein. 41% der Fläche entfallen auf Laubwald. Mischwald ist auf ca. 5% der Fläche vertreten. 3.3 FFH-Gebiet DE-5404-303 Oleftal Das grenzüberschreitende, auf deutscher Seite 12 ha große FFH-Gebiet umfasst den Talraum des Ober- und Mittellaufes der Olef soweit sie als Grenzfluss fungiert bis kurz vor der Einmündung in die Talsperre. Nach den Angaben des Standarddatenbogens nehmen feuchtes und mesophiles Grünland etwa 54% des gesamten Gebiets ein. 36% der Fläche entfallen auf Laubwald. 8% werden von Binnengewässern eingenommen. 3.4 FFH-/EU-Vogelschutzgebiet BE-33039C0 Vallee de l Olefbach Das an das deutsche FFH-Gebiet Oleftal auf belgischer Seite angrenzende FFH- und EU- Vogelschutzgebiet hat eine Ausdehnung von ca. 715 ha. Nach Mitteilung des Forstamtes Büllingen sind im FFH-Gebiet in den letzten Jahren in den Bachtälern umfangreiche Maßnahmen durchgeführt worden, die u.a. zur Aufwertung als Nahrungshabitat für Schwarzstörche durchgeführt wurden (Entfichtungen). Das belgische Forstamt betrachtet das FFH- Gebiet als Teil des Kernlebensraumes des Schwarzstorchs in Nordbelgien. 3.5 FFH-/EU-Vogelschutzgebiet BE-33038A0 Schwalmtal Das an die deutsche Grenze auf belgischer Seite angrenzende FFH- und EU- Vogelschutzgebiet Schwalmtal hat eine Ausdehnung von ca. 659 ha. HKR Landschaftsarchitekten August 2014 8

4. PROJEKTBESCHREIBUNG UND -AUSWIRKUNGEN Projektbeschreibung Geplant sind die Errichtung und der Betrieb von siebzehn Windenergieanlagen der neuesten Generation mit Nennleistungen von bis zu 3 MW (vgl. Abb. 3). Abb. 3: Lage der geplanten Windkraftanlagen im Bereich Hollerath-Dabuenscheider Weg (Quelle: Fa. wpd onshore GmbH & Co KG; Stand: Ende 2013) HKR Landschaftsarchitekten August 2014 9

Als Anlagentyp ist die WEA GE 2.5-120 mit einer Nabenhöhe von 139 m und einem Rotorradius von 60 m vorgesehen, so dass sich eine Gesamthöhe von max. 199 m über Grund ergibt. Aufgrund der Bauwerkshöhe über 100 m über Grund werden die Anlagen eine Tagesund Nachtkennzeichnung erhalten. Die Tageskennzeichnung an den Rotorblättern der Windkraftanlage mit einer Gesamthöhe von über 150 m kann in folgenden Varianten erfolgen: - von der Spitze des Rotorblattes Richtung Drehachse 6 m rot, 6 m grau, 6 m rot und der Rest grau - von der Spitze des Rotorblattes Richtung Drehachse 6 m rot, der Rest grau sowie weißes Blinklicht an der Turmspitze Zudem erhält der Turm einer Windkraftanlage über 150 m Gesamthöhe einen 3 m breiten, roten Farbring in 40 m Höhe. Die Nachtkennzeichnung erfolgt durch Befeuerung (üblich Feuer rot, blinkend, evtl. mit Sichtweitenmessung und Begrenzung; Befeuerung am Turm, ohne Blinken). Die Anlagen verfügen zudem über eine Eisansatzerkennung. Für den Wege(aus)bau werden pauschalisierte Angaben für den Flächenbedarf einer Windkraftanlage der 3 MW-Klasse angenommen: - Breite der befestigten Zuwegungen: 4-4,5 m; in Kurvenbereichen bis ca. 6 m - Max./min. befestigte Kurvenradien sowie hindernisfreie Überschwenkbereiche: 40-25 m-radien (90 -Kurve) - Es werden größtenteils etablierte Forst- und Landwirtschaftliche Wege genutzt, um störungsarme Waldbereiche/Lichtungen zu schonen. Für das WEA-fundament und die Kranstell- und Montageflächen werden pauschalisierte Angaben für den Flächenbedarf einer Windkraftanlage der 3 MW-Klasse angenommen: - befestigte Kranstellfläche: 1.000-1.500 m² - befestigte Montageflächen (z.t. nur temporär benötigt): 1.250-1.500 m² - hindernisfreies Lichtraumprofil um Fundament-, Kranstell- und Montageflächen: 3.000-3.500 m², lichte Höhe unendlich Insgesamt wird von einem Rodungsbedarf von 2.500-3.500 m² dauerhaft sowie von 3.000-4.000 m² (jeweils pro WEA) temporär als Flächeninanspruchnahme ausgegangen. Die temporären Gehölzentnahmen sollen im Bau- und Betriebsablauf mit schnellwüchsigen, standortheimischen Gehölzen wieder hergestellt werden, um Störungen für sensible Tierarten zu minimieren. Folgende relevante bau-, anlage- und betriebsbedingte Wirkfaktoren sind zu berücksichtigen: Baubedingte Wirkfaktoren Mögliche baubedingte Wirkfaktoren von Windkraftanlagen, die aufgrund ihrer Relevanz bei der Beurteilung der FFH-Verträglichkeit zu berücksichtigen sind (bezogen auf Anlagen und Zuwegungen): HKR Landschaftsarchitekten August 2014 10

Schutzgut Tiere und Pflanzen, biologische Vielfalt Wirkfaktoren Temporäre Beunruhigung visuell, akustisch und durch Erschütterung durch Baumaschinen, dadurch bedingt mögliche Beunruhigung der Tierwelt (auch auf Zuwegungen im Umfeld) Temporäre Flächeninanspruchnahme durch Bauarbeitsfelder, Verlust von Vegetation im Arbeitsbereich Schadstoffimmissionen Tabelle 1: Baubedingte Wirkfaktoren von Windkraftanlagen Anlagebedingte Wirkfaktoren Mögliche anlagebedingte Wirkfaktoren von Windkraftanlagen, die aufgrund ihrer Relevanz bei der Beurteilung der Umwelterheblichkeit zu berücksichtigen sind (bezogen auf anlagen und Zuwegungen): Schutzgut Tiere und Pflanzen, biologische Vielfalt Wirkfaktoren Dauerhafte Flächeninanspruchnahme für WEA mit Kranaufstellfläche sowie schwerlastgeeigneten Transportwegen Dauerhafte Lebensraumveränderung (Änderung Kleinklima, Habitateigenschaften, Verlust von Lebensräumen durch Rodungen) Unmittelbarer Verlust von Vegetation und Lebensräumen (Beeinträchtigungen der Lebensraumfunktionen von Flächen für wildlebende Tiere, v.a. bei Arten, die den Luftraum nutzen) Tabelle 2: Anlagebedingte Wirkfaktoren von Windkraftanlagen Betriebsbedingte Wirkfaktoren Mögliche betriebsbedingte Wirkfaktoren von Windkraftanlagen, die aufgrund ihrer Relevanz bei der Beurteilung der Umwelterheblichkeit zu berücksichtigen sind: Schutzgut Tiere und Pflanzen, biologische Vielfalt Wirkfaktoren Betriebsbedingte Lärm- und Lichtemissionen sowie optische Störung/Scheuchwirkung durch Rotoren und somit mögliche Beeinträchtigung und Verlust von faunistischen Funktionsräumen Kollisionsgefahr für Vögel (v.a. Zug- und Großvögel) und Fledermäuse (v.a. Weitstreckenzieher und Nahrungsflüge lokal/regional residenter Arten mit relevanten Hauptflughöhen) durch Anlagen Beeinträchtigungen im Bereich der Anlagen sowie der Zuwegungen durch Unterhalts-, Inspektions- und Reparaturarbeiten durch erhöhtes Verkehrsaufkommen Tabelle 3: Betriebsbedingte Wirkfaktoren von Windkraftanlagen HKR Landschaftsarchitekten August 2014 11

5. FFH-VORPRÜFUNG / BETROFFENHEITSANALYSE Innerhalb der FFH-Vorprüfung wird geprüft, ob erhebliche Beeinträchtigungen für das jeweilige FFH-Gebiet in seinen für die besonderen Erhaltungsziele und die Schutzzwecke maßgeblichen Bestandteilen gegeben sein könnten. Sind erhebliche Beeinträchtigungen nicht offensichtlich auszuschließen, muss zur weiteren Klärung des Sachverhaltes eine Verträglichkeitsprüfung nach 34 BNatSchG durchgeführt werden. Der Begriff Erhaltungsziele wird in 7 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG definiert. Erhaltungsziele dienen demnach der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes (A oder B) der Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse bzw. der in Anhang II der FFH-Richtlinie (92/43/EWG) aufgeführten Arten, welche als Schutzzweck im Standarddatenbogen festgelegt sind. Maßgebliche Bestandteile eines FFH-Gebietes sind: - signifikant (A-C) vorkommende Lebensraumtypen nach Anhang I FFH-RL (einschließlich ihrer charakteristischen Arten ), - signifikante (A-C) Vorkommen von Tier- und Pflanzenarten des Anhangs II der FFH- RL, - die in den Erhaltungszielen aufgeführten Arten, Lebensräume und Biotoptypen, - die für die zu erhaltenden oder wiederherzustellenden Lebensraumbedingungen maßgeblichen standörtlichen Voraussetzungen (z.b. die abiotischen Standortfaktoren) und die wesentlichen funktionalen Beziehungen einzelner Arten, in Einzelfällen auch zu (Teil-)Lebensräumen außerhalb des Gebietes (z.b. Wanderwege). Die Ermittlung möglicher Betroffenheiten/Beeinträchtigungen der maßgeblichen Bestandteile der FFH-Gebiete erfolgt unter Berücksichtigung aller relevanten Wirkfaktoren und Wirkungsprozesse, die durch das Vorhaben ausgelöst werden können. Auswirkungen auf Lebensraumtypen Alle von der Planung bzw. dem Vorhaben beanspruchten Flächen befinden sich außerhalb der FFH- bzw. Vogelschutzgebiete. Die Vorkommen der im Anhang aufgeführten Lebensraumtypen in allen FFH- bzw. Vogelschutzgebieten werden somit weder bau- noch anlagebeeinträchtigt. Eine betriebsbedingte Auswirkung auf die Ausprägung oder das Vorkommen der Lebensraumtypen innerhalb der FFH- bzw. Vogelschutzgebiete kann ebenfalls ausgeschlossen werden, da diese keine Empfindlichkeit gegenüber weitreichenden Reizen von Windkraftanlagen wie Schattenwurf oder Schallemissionen aufweisen (vgl. MKUNLV & LANUV 2013). Auswirkung auf Arten Die geplante Konzentrationszone Hollerath-Daubenscheider Weg hält einen Abstand von mindestens 300 m zu den FFH-Gebieten ein. Die Standorte der einzelnen Windkraftanlagen, die der Grenze der Konzentrationszone am nächsten liegen, liegen mindestens 400 m von HKR Landschaftsarchitekten August 2014 12

der Grenze des FFH-Gebiets FFH-Gebiets DE-5404-303 Oleftal und des FFH-/EU- Vogelschutzgebiets BE-33039C0 Vallee de l Olefbach entfernt. Alle übrigen FFH- bzw. EU-Vogelschutzgebiete liegen deutlich weiter entfernt von den geplanten Standorten der Windkraftanlagen. In diesen Entfernungen können bau-, anlage- und betriebsbedingte Auswirkungen auf die Arten Zauneidechse, Fische (Groppe, Bachneunauge), gewässerbewohnende Mollusken (Flussperlmuschel), Schmetterlinge (Blauschillernder Feuerfalter und Skabiosen-Scheckenfalter) sowie Pflanzen (Prächtiger Dünnfarn) ausgeschlossen werden. Es verbleiben somit die Artengruppen der Säugetiere (Fledermäuse) und Vögel, für die geprüft wird, ob sich durch die Errichtung und den Betrieb der siebzehn Windkraftanlagen im jeweiligen FFH- bzw. Vogelschutzgebiet erhebliche Beeinträchtigungen ergeben können. Die Windkraftanlagen sollen in einer Entfernung von mindestens 400 m zu den FFH- bzw. EU-Vogelschutzgebieten errichtet werden. Daher ist davon auszugehen, dass es nicht zum direkten Verlust von Fortpflanzungsstätten und damit einhergehenden Individuenverlusten innerhalb der FFH- bzw. EU-Vogelschutzgebiete durch die Baumaßnahmen einschl. der Zuwegungen kommen wird. Die temporär und kurzfristig auftretenden Störwirkungen werden mit sehr großer Wahrscheinlichkeit aufgrund der z.t. großen Entfernungen nicht zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands der Populationen innerhalb der FFH- bzw. EU- Vogelschutzgebiete führen. Erhebliche Beeinträchtigungen für Arten können sich nur dann ergeben, wenn anlage- und betriebsbedingte Auswirkungen auftreten und - die Individuen der Arten ein Meideverhalten gegenüber Windkraftanlagen aufweisen, - die Individuen der Arten im besonderem Maße von Kollisionen mit windkraftanlagen, v.a. mit den sich drehenden Rotoren betroffen sind. Das MKUNLV & LANUV (2013) benennen die Arten, die in Nordrhein-Westfalen als kollisionsgefährdet gelten oder die ein Meideverhalten gegenüber windkraftanlagen aufweisen und daher als besonders windkraftsensibel eingestuft werden müssen. Die in den Standarddatenbögen für die jeweiligen FFH- bzw. EU-Vogelschutzgebiete aufgeführten Arten Großes Mausohr, Eisvogel, Raufußkauz, Grauspecht, Schwarzspecht und Schwarzkehlchen werden dort nicht aufgeführt. In den FFH- bzw. EU-Vogelschutzgebieten verbleiben nach dieser ersten Ausgliederung von Arten (s.o.) noch die folgenden Arten als maßgebliche Bestandteile der Gebiete: für die eventuell auftretende Summationseffekte der Planungen eine erhebliche Beeinträchtigung darstellen könnten: Großer Abendsegler (FFH-Gebiet DE-5403-301 Perlenbach-Fuhrtsbachtal ), Entfernung ca. 2.100 m Derzeit gibt es keine Hinweise, dass Fledermäuse einen Meideeffekt gegenüber windkraftanlagen zeigen. Ein Meideverhalten der Art gegenüber Windkraftanlagen ist nicht bekannt. Bau-, anlage- und betriebsbedingte Auswirkungen auf mögliche Quartiere innerhalb dieses HKR Landschaftsarchitekten August 2014 13

FFH-Gebiets werden aufgrund der Entfernungen nicht erwartet. Der Große Abendsegler gilt als stark kollisionsgefährdet. Während der Untersuchungen zur Fledermausfauna im Umfeld der geplanten Windkraftanlagen (HKR LANDSCHAFTSARCHITEK- TEN 2013) trat die Art im Jahr 2013 nur vereinzelt (ein Individuum) im nordöstlichen Teilbereich des Projektgebiets über längere Zeit jagend entlang von Waldwegen und im Wald auf. Eine relevante Kollisionsgefahr im Sinne des 44 Abs. 1 BNatSchG wird daher nicht erwartet. Aufgrund der ermittelten geringen Aktivität im Umfeld der geplanten Windkraftanlagen und der Entfernung zum FFH-Gebiet von ca. 2.100 m wird daher nicht erwartet, dass der Betrieb der Windkraftanlagen zu erheblichen Beeinträchtigungen von Großen Abendseglern als maßgeblicher Bestandteil des FFH-Gebiets führen wird. Schwarzstorch (FFH-Gebiet/EU-Vogelschutzgebiet BE-33038A0 Schwalmtal ; Entfernung ca. 2.700 m / FFH-Gebiet DE-5403-301 Perlenbach-Fuhrtsbachtal ), Entfernung ca. 2.100 m Die Kollisionsgefahr von Schwarzstörchen mit Windkraftanlagen wird in Deutschland als eher gering eingeschätzt (vgl. z.b. Urteil des VG Hannover vom 22.01.2012). Bisher existiert in Deutschland lediglich ein Nachweis eines Schlagopfers aus dem Jahr 1998 (vgl. DÜRR 2013). Aufgrund der generellen Störempfindlichkeit der Art wird angenommen, dass Windkraftanlagen eine Störwirkung auf Schwarzstörche entfalten können. Das kann in der Folge dazu führen, dass anlagennahe Brutplätze oder Nahrungshabitate aufgegeben werden oder Windkraftanlagen eine Barrierewirkung entfalten, die funktional zusammenhängende Habitate (z.b. Brutplatz und regelmäßig aufgesuchtes Nahrungshabitat) voneinander trennen. Die bisherigen Beobachtungen und Untersuchungen des Schwarzstorchs (BÜRO ECODA UM- WELTGUTACHTEN 2011-2014; BÜRO HKR LANDSCHAFTSARCHITEKTEN 2014) zeigen bezüglich des Schwarzstorchvorkommens und -verhaltens kein einheitliches und eindeutiges Bild. Somit gibt es zurzeit keine absolut gesicherten Erkenntnisse darüber, ob bzw. in welcher Entfernung die anlage- und betriebsspezifischen Störwirkungen von Windkraftanlagen eine Schwelle erreichen, die zu den beschriebenen Effekten (Brutaufgabe bzw. Verminderung des Bruterfolgs, Verlust von Nahrungshabitaten, Trennung funktional zusammenhängender Habitate durch Barrierewirkung) führen könnten. In der Fachliteratur werden zahlreiche Beispiele aufgeführt, das sich Schwarzstörche in einer Entfernung bis zu 600 m zu Windparks ansiedeln (vgl. GRUNWALD, ZIT. IN KORN & STÜBING 2011). Weiterhin wird davon ausgegangen, dass Windkraftanlagen entfalten können, wenn sie zwischen Brut- oder Nahrungshabitaten errichtet werden (z.b. JANSSEN ET AL. 2004). Diese Barrierewirkung dürfte allerdings nur in Extremfällen zu einer Zerschneidung von räumlich-funktional zusammenhängenden Lebensräumen führen, da Windkraftanlagen umflogen, wie verschiedene Beobachtungen zeigen (vgl. BRAUNEIS 1999 oder STÜBING 2001) und auch überflogen werden können. Zudem kann bei Schwarzstörchen auch ein Gewöhnungseffekt gegenüber Störwirkungen von Windkraftanlagen eintreten. Ein Kollisionsrisiko kann generell zwar nicht ausgeschlossen werden, es erscheint jedoch eher unwahrscheinlich. Da Windkraftanlagen i.d.r. sehr gut wahrnehmbar und sehr häufig meist frei und exponiert stehen, sind direkte Anflüge - auch nach Einschätzung von KORN & STÜBING (2003) - i.d.r. kaum zu erwarten. HKR Landschaftsarchitekten August 2014 14

Ungeklärt ist bisher auch, ob Schwarzstörche bei der Nahrungssuche die Umgebung von Windkraftanlagen meiden. Die Empfindlichkeit der Art gegenüber Störungen legt nahe, dass auch von Windkraftanlagen Störwirkungen durch visuelle und akustische Reize ausgehen können, die zu einer Verminderung der Habitatqualität und - im Extremfall - Lebensraumverlusten führen können. Vor diesem Hintergrund der bisher weitgehend fehlenden gesicherten Erkenntnisse zur Störwirkung von Windkraftanlagen auf Schwarzstörche sind auch die von der LAG-VSW (2007) empfohlenen großen Schutzabstände zwischen Horststandorten und Windkraftanlagenstandorten zu sehen. Die LAG-VSW (2007) empfiehlt einen Mindestabstand von 3.000 m zwischen einem Schwarzstorch-Brutplatz und einer Windkraftanlage einzuhalten. Ferner sieht die Empfehlung vor, Nahrungshabitate und Flugkorridore vom bzw. zum Brut- oder Schlafplatz von Windkraftanlagen freizuhalten. Bei den bisherigen Untersuchungen zur Vogelfauna und im Rahmen der Raumnutzungsanalysen für den Schwarzstorch (BÜRO ECODA UMWELTGUTACHTEN 2014, BÜRO HKR LAND- SCHAFTSARCHITEKTEN 2014) wurden in den Jahren 2012 bis 2014 (Stand: 11.08.2014) gelegentlich Schwarzstörche nahrungssuchend im Bereich der Oleftalvorsperre von Westen und Nordwesten kommend (BÜRO HKR LANDSCHAFTSARCHITEKTEN 2014) und von Nordosten nach Südwest und umgekehrt streichend (BÜRO ECODA UMWELTGUTACHTEN 2014) festgestellt. Im Jahr 2013 trat die Art bei den Beobachtungen durch BÜRO ECODA UMWELTGUTACH- TEN nicht auf. Regelmäßige Überflüge über die Fläche des geplanten Windparks wurden nicht festgestellt. Das FFH-Gebiet DE-5403-301 Perlenbach-Fuhrtsbachtal und das FFH-/EU-Vogelschutzgebiet BE-33038A0 Schwalmtal befinden sich in 2.100 m bzw. 2.700 m Entfernung zu den geplanten Windkraftanlagen. Insgesamt wird unter Brücksichtigung der aktuellen Erkenntnisse davon ausgegangen, dass sich erhebliche Auswirkungen bis auf eine Entfernung von 1.000 m um die Windkraftanlagen einstellen könnten. In diesen Entfernungen befinden sich keine Teile der beiden o.a. FFH- bzw. EU-Vogelschutzgebiete. Aus den vorliegenden Daten zum Vorkommen des Schwarzstorchs im Umfeld der geplanten Windkraftanlagen (vgl. BÜRO ECODA UMWELTGUTACHTEN UND BÜRO HKR LANDSCHAFTSAR- CHITEKTEN 2014) können zusammenfassend folgende Schlüsse gezogen werden: 1. Es liegen keine Hinweise vor, dass Schwarzstörche die bestehenden Windkraftanlagen im Windpark Schöneseiffen großräumig meiden. Mehrfach wurden Schwarzstörche beobachtet, die die bestehenden Anlagen in geringen Abständen umflogen oder überflogen. Zwischen dem geplanten Windpark Hollerath-Daubenscheider Weg und den geplanten Anlagen auf dem Gebiet der Stadt Monschau im Nordwesten verbleibt nach den bisherigen Stand der Planungen mindestens ein Raum von 2,3 km Breite, in dem sich keine Windkraftanlagen befinden. Auch unter Berücksichtigung des geplanten Windparks Wiesenhardt nördlich des Projektgebiets verbleibt immer noch ein Raum von 1,9 km Breite (vgl. Kap. 6). 2. Die bisherigen Beobachtungen zeigen weiterhin, dass die Schwarzstörche keine ausgeprägten Überflugräume nutzen. Im Gutachten des Büros für Freiraumplanung (2014) wird dargelegt, dass für Schwarzstörche im Umfeld der Planungen eine Vielzahl von potenziellen Nahrungshabitaten existiert, die z.t. durch habitatgestaltende Maßnahmen (Entfichtungen) als Nahrungshabitate für Schwarzstörche aufgewertet wurden, v.a. auf belgischer Seite in den Tälern des FFH- bzw. EU-Vogelschutz- HKR Landschaftsarchitekten August 2014 15

gebietes BE-33039C0 Vallee de l Olefbach. Scheinbar nutzen die Schwarzstörche eine Vielzahl verschiedener Nahrungshabitate mit kurzen Anflugwegen und nur wenige Nahrungshabitate, die über regelmäßig genutzte Überflugräume angeflogen werden. 3. Wie aus den Untersuchungen im Gutachten von BÜRO ECODA UMWELTGUTACHTEN (2014) führen Schwarzstörche vor allem Flugbewegungen von Nordosten nach Südwest bzw. umgekehrt durch. Die Windkraftanlagen des bestehenden Windparks Schöneseiffen sowie die sich anschließenden geplanten Windkraftanlagen des Windparks Wiesenhardt befinden sich in derselben Richtung. 4. Der verlassene Schwarzstorchhorst auf belgischer Seite am Eschkopp ist nach den Daten des Forstamts Büllingen seit 2010 unbesetzt. Die Horste im südlichen Randbereich des Untersuchungsraumes für den geplanten Windpark Wiesenhardt sind nach diesen Daten seit 2010/2011 nicht mehr besetzt. Nach MKUNLV & LANUV (2013) müssen Wechselhorste erst dann nicht mehr betrachtet werden, wenn sie nachweislich seit fünf Jahren nicht mehr besetzt waren. Vor diesem Hintergrund wird die im Jahr 2014 zurzeit durchgeführte Raumnutzungsanalyse für den Schwarzstorch nach den Vorgaben der MKUNLV & LANUV (2013) durchgeführt, um zu prüfen, ob Bereiche der geplanten Windkraftfläche oder das Umfeld regelmäßig genutzt oder überflogen werden. Die bisherigen Zwischenergebnisse der Großvogelkartierung und Raumnutzungskartierung für den Schwarzstorch (und Rotmilan) weisen nicht darauf hin (BÜRO HKR LANDSCHAFTSARCHITEKTEN 2014). 5. Die Beobachtungen der letzten Jahre im Bereich des geplanten Windparks Wiesenhardt (BÜRO ECODA UMWELTGUTACHTEN 2014) deuten darauf hin, dass auch Bereiche von Schwarzstörchen genutzt werden, die näher als 500 m zu den geplanten Windkraftanlagen liegen. Daher kann für einen Teil der Windkraftanlagen westlich des Daubenscheider Weges und am nördlichen Rand des Projektgebietes nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass es durch anlage- und/oder betriebsbedingte Störwirkungen zu einer Störung nahrungssuchender Schwarzstörche kommen kann. Auf belgischem Gebiet befinden sich Bachtäler, in denen habitataufwertende Maßnahmen durchgeführt wurden bzw. werden, die u.a. die Nahrungssituation für Schwarzstörche verbessern. Somit befinden sich im Wirkraum der Windkraftanlagen zumindest potenzielle Nahrungshabitate, in denen störbedingte Habitatminderungen nicht vollständig ausgeschlossen werden können. Hinweise darauf, dass diese Flächen in den Wirkräumen der Windkraftanlagen regelmäßig genutzt werden, liegen aber derzeit nicht vor. Somit kann folglich aber nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass es sich bei den Bereichen zumindest um gelegentlich zur Nahrungssuche genutzte Flächen handelt und Habitatminderungen in den Nahrungshabitaten in den anlagennahen Bereichen am Olefbach oder in den kleineren Bereichen an der Oleftalsperre auftreten können. Brut- bzw. Nahrungshabitate im FFH-Gebiet DE- 5403-301 Perlenbach-Fuhrtsbachtal und im FFH-/EU-Vogelschutzgebiet BE- 33038A0 Schwalmtal sind allerdings nicht direkt betroffen. Vor diesem Hintergrund werden für die beiden FFH- bzw. EU-Vogelschutzgebiete DE-5403-301 Perlenbach-Fuhrtsbachtal und BE-33038A0 Schwalmtal zurzeit keine erheblichen Beeinträchtigungen für den Schwarzstorch als maßgeblicher Bestandteil des FFH-Gebiets bzw. des EU-Vogelschutzgebiets erwartet. HKR Landschaftsarchitekten August 2014 16

Für das FFH-Gebiet DE-5504-303 Dedenborn, Talaue des Püngel-, Wüstenbaches und Erkensruhroberlauf ergeben sich keine Hinweise darauf, dass maßgebliche Bestandteile des Gebietes in erheblichem Maße betroffen sein könnten. Für das FFH-Gebiet DE-5404-303 Oleftal bzw. das FFH- und EU-Vogelschutzgebiet BE- 33039C0 Vallee de l Olefbach können erhebliche Beeinträchtigungen aufgrund der möglichen Störwirkungen der Windkraftanlagen infolge einer Habitatminderung der hier vorhandenen Nahrungshabitate für den Schwarzstorch nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Dies ist v.a. auch im Zusammenhang mit den geplanten Windkraftanlagen im Windpark Wiesenhardt zu sehen, der ca. 500 m nördlich der Grenze des geplanten Windparks Hollerath- Daubenscheider Weg entstehen soll (vgl. Kap. 6). 6. SUMMATIONSEFFEKTE AUFGRUND RELEVANZ ANDERER PLÄNE UND PROJEKTE Im Umkreis von 3 km existieren weitere Pläne zur Errichtung von Windkraftanlagen bzw. ist ein Repowering von Altanlagen im Windpark Schöneseiffen der Stadt Schleiden genehmigt worden. Im Windpark Schöneseiffen sollen (derzeit vorhanden sind 18 Windkraftanlagen) 12 Bestandanlagen durch 13 neue leistungsfähigere Anlagen ersetzt werden. Sechs Altanlagen bleiben bestehen. Der geplante Windpark Wiesenhardt schließt unmittelbar südwestlich an den Windpark Schöneseiffen an und kann aufgrund der geringen Entfernung von ca. 400 m als ein zusammenhängender Windpark betrachtet werden. Nordwestlich der beiden geplanten Windparks Wiesenhardt und Hollerath-Daubenscheider Weg werden auf dem Gebiet der Stadt Monschau weitere Windkraftanlagen konzipiert. Drei geplante Windkraftanlagen beiderseits der B 258 liegen im Umkreis von ca. 3.500 m zu den geplanten Anlagen im Windpark Hollerath-Daubenscheider Weg. Weitere fünf Anlagen sollen im Bereich Eschenhof nördlich der B 258 auf Monschauer Gebiet in einer Entfernung von ca. 5.800 m errichtet werden. Die Auswirkungen der o.a. Windparkplanungen auf die Lebensräume der Schwarzstörche und seine essentiellen Nahrungshabitate sind heute noch nicht annähernd genau abzuschätzen. Die erstellte Artenschutzprüfung Stufe I (Artenspektrum und Wirkfaktoren) für den Bereich Hollerath-Daubenscheider Weg kommt zum eindeutigen Ergebnis, dass das Eintreten von Verbotstatbeständen nach 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG insbesondere für den Schwarzstorch nicht gänzlich auszuschließen ist. Die bisher vorliegenden Untersuchungen (HKR LANDSCHAFTSARCHITEKTEN 2014) der besonders windkraftsensiblen Arten Schwarzstorch, der Greifvögel und sonstiger Brutvögel in Verbindung mit einer Raumnutzungsanalyse für den Schwarzstorch und ggf. für den Rotmilan (der nach heutigem Kenntnisstand möglicherweise als Brutvogel auf belgischem Gebiet südwestlich des geplanten Windparks Hollerath-Daubenscheider Weg in einer Entfernung von mehr als 1.000 m auftritt) zeigen, dass Schwarzstörche das Olefbachtal westlich des Projektgebietes bisher nur sporadisch aufsuchten. Eine stärkere Präsenz ist allerdings im Bereich der Oleftalsperre, insbesondere im Vorstaubereich festzustellen. HKR Landschaftsarchitekten August 2014 17

Ob sich zusätzliche kumulative Wirkungen durch den Betrieb des Windparks im Bereich Hollerath-Daubenscheider Weg im Zusammenwirken mit dem geplanten Windpark Wiesenhardt für die maßgeblichen Bestandteile der beiden FFH- und EU-Vogelschutzgebiete DE-5404-303 Oleftal und BE-33039C0 Vallee de l Olefbach ergeben werden, kann zum heutigen Zeitpunkt noch nicht abschließend beurteilt werden. Hierzu sind die endgültigen Ergebnisse der avifaunistischen Untersuchungen und der Artenschutzprüfung Stufe II gem. 44 Abs. 1 Nr-1-3 BNatSchG für den Bereich Hollerath-Daubenscheider Weg, die ca. Ende Oktober bis November 2014 vorliegen werden, abzuwarten. Vor diesem Hintergrund wird im Folgenden geprüft, ob kumulative Effekte der geplanten und bestehenden Windkraftanlagen in den Windparks Schöneseiffen, Wiesenhardt, bei Monschau und im Bereich Hollerath-Daubenscheider Weg erhebliche Auswirkungen auf die maßgeblichen Bestandteile (insbesondere Schwarzstorch) der beiden FFH- bzw. EU- Vogelschutzgebiete haben könnten. Auswirkungen auf Lebensraumtypen Alle von der Planung bzw. dem Vorhaben beanspruchten Flächen befinden sich außerhalb der FFH- bzw. Vogelschutzgebiete. Die Vorkommen der im Anhang aufgeführten Lebensraumtypen in allen FFH- bzw. Vogelschutzgebieten werden somit weder bau- noch anlagebeeinträchtigt. Eine betriebsbedingte Auswirkung auf die Ausprägung oder das Vorkommen der Lebensraumtypen innerhalb der FFH- bzw. Vogelschutzgebiete kann ebenfalls ausgeschlossen werden, da diese keine Empfindlichkeit gegenüber weitreichenden Reizen von Windkraftanlagen wie Schattenwurf oder Schallemissionen aufweisen (vgl. MKUNLV & LANUV 2013). Auswirkung auf Arten Alle vorhandenen Windkraftanlagen sowie alle zurzeit geplanten Windkraftanlagenstandorte befinden sich außerhalb von FFH- und EU-Vogelschutzgebieten. Bau-, anlage- und betriebsbedingte Auswirkungen auf die Arten Zauneidechse, Fische (Groppe, Bachneunauge), gewässerbewohnende Mollusken (Flussperlmuschel), Schmetterlinge (Blauschillernder Feuerfalter und Skabiosen-Scheckenfalter) sowie Pflanzen (Prächtiger Dünnfarn) können aufgrund der Entfernungen ausgeschlossen werden. Es verbleiben die Artengruppen der Säugetiere (Fledermäuse) und Vögel, für die geprüft wird, ob sich durch kumulative Effekte im jeweiligen FFH-Gebiet/EU-Vogelschutzgebiet erhebliche Beeinträchtigungen auf die maßgeblichen Bestandteile ergeben könnten. Alle bestehenden und geplanten Standorte für Windkraftanlagen befinden sich außerhalb von FFH-Gebieten und EU-Vogelschutzgebieten. Es wird daher nicht zum Verlust von Fortpflanzungsstätten und damit einhergehenden Individuenverlusten innerhalb der Gebiete kommen. Die allenfalls temporär und kurzfristig entstehenden baubedingten Störwirkungen werden auch unter kumulativer Betrachtungsweise nicht zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Populationen innerhalb der beiden Gebiete führen. Es ergeben sich im Umfeld der Windkraftanlagen aus den vorliegenden Daten in den Gutachten zu den anderen Projekten bisher keine Besonderheiten, die zu einer anderen Bewertung führen würden (vgl. BÜRO ECODA UMWELTGUTACHTEN 2012, 2013, 2014; BÜRO FÜR FREIRAUMPLANUNG 2014). Daher werden für diese Arten, als maßgebliche Bestandsteile der FFH- bzw. EU-Vogelschutzgebiete auch keine kumulativ erheblich wirkenden Beeinträchti- HKR Landschaftsarchitekten August 2014 18

gungen erwartet. Erhebliche Beeinträchtigungen für Arten können sich nur dann ergeben, wenn anlage- und betriebsbedingte Auswirkungen auftreten und - die Individuen der Arten ein Meideverhalten gegenüber Windkraftanlagen aufweisen, - die Individuen der Arten im besonderem Maße von Kollisionen mit windkraftanlagen, v.a. mit den sich drehenden Rotoren betroffen sind. Das MKUNLV & LANUV (2013) benennen die Arten, die in Nordrhein-Westfalen als kollisionsgefährdet gelten oder die ein Meideverhalten gegenüber windkraftanlagen aufweisen und daher als besonders windkraftsensibel eingestuft werden müssen. Die in den Standarddatenbögen für die jeweiligen FFH- bzw. EU-Vogelschutzgebiete aufgeführten Arten Großes Mausohr, Eisvogel, Raufußkauz, Grauspecht, Schwarzspecht und Schwarzkehlchen werden dort nicht aufgeführt. Es ergeben sich im Umfeld der Windkraftanlagen auch keine Besonderheiten, die zu einer anderen Bewertung führen würden. Daher werden für diese Arten, als maßgebliche Bestandsteile der FFH- bzw. EU- Vogelschutzgebiete keine erheblichen Beeinträchtigungen aufgrund kumulativer Effekte prognostiziert. In den FFH- bzw. EU-Vogelschutzgebieten verbleiben nach dieser ersten Ausgliederung von Arten (s.o.) noch die folgenden Arten als maßgebliche Bestandteile der Gebiete, für die eventuell auftretende Summationseffekte der Planungen eine erhebliche Beeinträchtigung darstellen könnten: Großer Abendsegler (FFH-Gebiet DE-5403-301 Perlenbach-Fuhrtsbachtal ), a) Verletzung oder Tötung von Tieren ( 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) durch baubedingte Auswirkungen (im Zusammenhang mit der Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten) Durch vorsorgende Maßnahmen (Baufeldbegutachtung sowie ggf. fach- und sachgerechtes Umsetzen von Tieren) kann die Verletzung oder Tötung im Zusammenhang mit der Beschädigung der Zerstörung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten vermieden werden. Damit sind kumulativ erhebliche Beeinträchtigungen nicht zu erwarten. b) Verletzung oder Tötung von Tieren ( 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) durch anlage- und betriebsbedingte Auswirkungen (Kollisionsrisiko) Durch die Abschaltung von Windkraftanlagen in Zeiten mit einem vermehrten Auftreten von Abendseglern kann das mögliche signifikant erhöhte Kollisionsrisiko dieser Art, auch bei kumulativer Betrachtung, auf ein nicht mehr signifikantes Maß reduziert werden. HKR Landschaftsarchitekten August 2014 19

c) Erhebliche Störung von Tieren ( 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) durch baubedingte Auswirkungen Kleinflächige und kurzzeitige baubedingte Störungen, sofern sie überhaupt eine Störwirkung auf Fledermäuse entfalten sollten, werden den Erhaltungszustand der lokalen Population nicht verschlechtern. d) Erhebliche Störung von Tieren ( 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) durch anlage- und betriebsbedingte Auswirkungen Derzeit existieren keine Hinweise, dass Fledermäuse einen Meideeffekt gegenüber Windkraftanlagen aufweisen. Auch kumulativ ist daher nicht mit einer Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population zu rechnen. e) Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten ( 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) durch baubedingte Auswirkungen Durch vorsorgende Maßnahmen (Baufeldbegutachtung sowie ggf. fach- und sachgerechtes Umsetzen von Tieren) kann die Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten vermieden werden. Damit sind kumulativ erhebliche Beeinträchtigungen nicht zu erwarten. f) Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten ( 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) durch anlage- und betriebsbedingte Auswirkungen Derzeit existieren keine Hinweise, dass Fledermäuse einen Meideeffekt gegenüber Windkraftanlagen aufweisen. Auch kumulativ ist daher nicht mit einer Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population zu rechnen. Schwarzstorch (FFH-Gebiet/EU-Vogelschutzgebiet BE-33038A0 Schwalmtal / FFH-Gebiet DE-5403-301 Perlenbach-Fuhrtsbachtal ) Im Rahmen der Planungen für den Windpark Wiesenhardt, die geplante Ausweisung von Windenergie-Konzentrationszonen auf dem Gebiet der Stadt Monschau und für das Repowering des Windparks Schöneseiffen in Schleiden wurden Brut-, Rast- und Zugvogelkartierungen sowie z.t. auch Funktionsraumanalysen für den Schwarzstorch durchgeführt. Es handelt sich dabei im Einzelnen um folgende Untersuchungen: - Untersuchungen zu Brut-, Rast- und Zugvogelkartierungen im Umkreis von 2 km um die Potenzialfläche Wiesenhardt im Jahr 2011 sowie ein Brutvogelkartierung im Jahr 2013 (BÜRO ECODA UMWELTGUTACHTEN 2012, 2013) - Fachbeitrag Artenschutz zu zehn geplanten Windkraftanlagen im Bereich Wiesenhardt der Gemeinde Hellenthal (BÜRO ECODA UMWELTGUTACHTEN 2014) - Studie zur FFH-Verträglichkeit (Vorprüfung) zu zehn geplanten Windkraftanlagen im Bereich Wiesenhardt der Gemeinde Hellenthal (BÜRO ECODA UMWELTGUTACHTEN 2014) HKR Landschaftsarchitekten August 2014 20

- Zwischenbericht über die Ergebnisse zur Raumnutzung des Schwarzstorchs im Jahr 2014 im Bereich Wiesenhardt (BÜRO ECODA UMWELTGUTACHTEN 2014 - Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung zur Ausweisung von Windenergie- Konzentrationsflächen im Gebiet der Stadt Monschau (BÜRO FÜR FREIRAUMPLANUNG 2014) - Brut-, Rast- und Zugvogelkartierungen für das Repowering des Windparks Schöneseiffen (BÜRO FÜR FREIRAUMPLANUNG 2014) - Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum Repowering von 13 Windkraftanlagen im Windpark Schleiden-Schöneseiffen (BÜRO FÜR ÖKOLOGIE & LANDSCHAFTSPLANUNG 2012) - Erster kurzer Zwischenbericht zu Brut-, Rast- und Zugvogelkartierungen im Umkreis von 2 km um die Potenzialfläche Hollerath-Daubenscheider Weg und zur Raumnutzungsanalyse für den Schwarzstorch im Jahr 2014 (BÜRO HKR LANDSCHAFTSARCHI- TEKTEN 2014) Für keines der vier Projektgebiete wird in diesen Untersuchungen - z.t. unter der Voraussetzung, das zur Verbesserung der Habitatbedingungen aufwertende Kompensationsmaßnahmen (v.a. zur Verbesserung der Nahrungshabitate) für den Schwarzstorch durchgeführt werden - für den Schwarzstorch ein Verstoß gegen die Verbotstatbestände nach 44 Abs. 1 BNatSchG erwartet. Im Folgenden wird nunmehr geprüft, ob sich durch kumulative Effekte dennoch ein Verbotstatbestand nach 44 Abs. 1 BNatSchG für den Schwarzstorch einstellen könnte: g) Verletzung oder Tötung von Tieren ( 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) durch baubedingte Auswirkungen (im Zusammenhang mit der Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten) Die bekannten Fortpflanzungsstätten des Schwarzstorchs (Horsttandorte) liegen so weit von den Planungen entfernt, dass auch kumulativ keine baubedingten Verletzungen oder Tötungen eintreten werden. Durch vorsorgende Maßnahmen (Baufeldbegutachtung) kann die Verletzung oder Tötung im Zusammenhang mit der Beschädigung der Zerstörung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten vermieden werden. Damit sind kumulativ erhebliche Beeinträchtigungen nicht zu erwarten. h) Verletzung oder Tötung von Tieren ( 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) durch anlage- und betriebsbedingte Auswirkungen (Kollisionsrisiko) Bisher existieren keine Hinweise, dass für Schwarzstörche ein relevantes Kollisionsrisiko besteht. Durch die Abschaltung von Windkraftanlagen in Zeiten mit einem vermehrten Auftreten von Schwarzstörchen könnte das mögliche signifikant erhöhte Kollisionsrisiko dieser Art, auch bei kumulativer Betrachtung, auf ein nicht mehr signifikantes Maß reduziert werden. HKR Landschaftsarchitekten August 2014 21

i) Erhebliche Störung von Tieren ( 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) durch baubedingte Auswirkungen Die bekannten Fortpflanzungsstätten des Schwarzstorchs (Horsttandorte) liegen so weit von den Planungen entfernt, dass auch kumulativ keine erheblichen Störungen an den Brutplätzen zu erwarten sind. Insgesamt treten die baubedingten Störungen nur kurzfristig und lokal begrenzt auf. Die bisher ermittelten und in den o.a. Untersuchungen dokumentierten Flugbewegungen belegen, dass die Schwarzstörche das Umfeld der Planungen großräumig nutzen. Daher wird erwartet, dass - sollten baubedingte Störeffekte eine Störwirkung z.b. für Nahrungshabitate entfalten - sich der Erhaltungszustand der lokalen Population nicht verschlechtern wird, weil genügend Bereiche vorhanden sind, in die die eventuell gestörten Individuen ausweichen können. j) Erhebliche Störung von Tieren ( 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) durch anlage- und betriebsbedingte Auswirkungen Die möglichen Störwirkungen von Windkraftanlagen auf Schwarzstörche wurden bereits dargestellt. Populationsrelevante Auswirkungen auf die lokale Population des Schwarzstorchs können dann auftreten, wenn die geplanten Windkraftanlagen kumulativ eine Barrierewirkung entfalten würden, die dazu führt, dass funktional zusammenhängende essentielle Lebensräume des Schwarzstorchs zerschnitten würden. Als Konsequenz daraus würden Schwarzstörche die bisher regelmäßig genutzten Nahrungshabitate nicht mehr aufsuchen und der Bruterfolg könnte langfristig vermindert werden. Dies kann bei der geplanten Errichtung der beiden Windparks Wiesenhardt und Hollerath- Daubenscheider Weg, die in ihrer Gesamtheit eine Barrierewirkung im Hinblick auf die Nahrungshabitate im Olefbachtal auf deutscher und belgischer Seite ausüben können, zurzeit nicht vollständig ausgeschlossen werden. Der Abstand zwischen den beiden Windparks ist mit ca. 400 bis 500 m relativ gering. Trotz des bekannten geringen Kollisionsrisikos für den Schwarzstorch ist nicht auszuschließen, dass die Schwarzstörche - v.a. wenn sie aus östlicher und nordöstlicher Richtung die Oleftalsperre und das Olefbachtal zur Nahrungssuche anfliegen - zu relativ großen Ausweichbewegungen gezwungen sind. Daher ist das Eintreten eines Verbotstatbestandes nach 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG durch anlage- und betriebsbedingte Auswirkungen im FFH-Gebiet Oleftal und FFH- EU-Vogelschutzgebiet Vallee de l Olefbach zurzeit nicht vollständig auszuschließen. k) Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten ( 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) durch baubedingte Auswirkungen Die bekannten Fortpflanzungsstätten des Schwarzstorchs (Horsttandorte) liegen so weit von den Planungen entfernt, dass auch kumulativ keine erheblichen Störungen an den Brutplätzen zu erwarten sind. Durch vorsorgende Maßnahmen (Baufeldbegutachtung) kann die Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten vermieden werden. Damit sind kumulativ erhebliche Beeinträchtigungen nicht zu erwarten. l) Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten ( 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) durch anlage- und betriebsbedingte Auswirkungen Das Eintreten einer kumulativen Barrierewirkung für den Schwarzstorch durch Errichtung HKR Landschaftsarchitekten August 2014 22