MWST-Info-Blatt Nr. 04. Der Zoll und die Kunst



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Transkript:

Oberzolldirektion Direction générale des douanes Direzione generale delle dogane Direcziun generala da duana Eidgenössische Zollverwaltung EZV Administration fédérale des douanes AFD Amministrazione federale delle dogane AFD Administraziun federala duana AFD MWST-Info-Blatt Nr. 04 Der Zoll und die Kunst Inhaltsverzeichnis 1 VORBEMERKUNGEN 2 2 RECHTLICHE GRUNDLAGEN 2 3 VERFAHREN DER ZOLLABFERTIGUNG 2 3.1 Anmelden zur Zollabfertigung 2 3.2 Abfertigung zur Einfuhr 2 3.3 Abfertigung zur Ausfuhr 2 4 WIRKUNGEN DES UNESCO ABKOMMENS 3 4.1 Einfuhrzoll 3 4.2 Mehrwertsteuer auf der Einfuhr von Gegenständen 3 5 VERANLAGUNG DER MEHRWERTSTEUER (ART. 72 MWSTG) 3 6 OBJEKT DER MEHRWERTSTEUER (ART. 73 MWSTG) 3 7 BEFREIUNGEN VON DER MEHRWERTSTEUER (ART. 74 MWSTG) 3 7.1 Einfuhren durch Kunstmaler und Bildhauer 3 7.1.1 Kunstwerke 4 7.1.2 Kunstmaler 4 7.1.3 Bildhauer 4 7.1.4 Von Kunstmalern oder Bildhauern ins Inland verbracht 4 7.1.5 Vorgehen bei Zollabfertigung 5 7.2 Einfuhren von Kunstgegenständen für die öffentliche Besichtigung 5 7.3 Einfuhren von Studien durch Kunstbeflissene 6 7.4 Vorübergehende Ausfuhr mit Freipass oder Carnet ATA 6 7.5 Vorübergehende Einfuhr mit Freipass oder Carnet ATA 6 7.6 Einfuhr von Retourgegenständen schweizerischer Herkunft 6 8 BERECHNUNG DER MEHRWERTSTEUER (ART. 76 UND 77 MWSTG) 6 9 BEZAHLUNG DER MEHRWERTSTEUER (ART. 75 MWSTG) 7 10 ERSTATTUNG DER MEHRWERTSTEUER WEGEN WIEDERAUSFUHR DER GEGENSTÄNDE (ART. 81 MWSTG) 7 11 ZUSTÄNDIGKEITEN 8 12 KONTAKTE 8 Form. 52.60 OZD/MWST 09.2002

- 2-1 Vorbemerkungen Die vorliegende Publikation geht vertieft auf die Besonderheiten ein, die sich aus dem Verbringen von Kunstwerken ins Inland ergeben. Sie beinhaltet somit die Bestimmungen über die Mehrwertsteuer auf der Einfuhr solcher Werke. Zudem wird auf einige zollrechtliche Aspekte eingegangen, welche für die Veranlagung dieser Steuer von Bedeutung sind. Begriffe, die eine weibliche und eine männliche Form aufweisen können, werden in dieser Publikation nicht unterschieden, sondern in der einen oder andern Form verwendet. Sie sind somit als gleichwertig zu betrachten. 2 Rechtliche Grundlagen Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20) Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 (ZG; SR 631.0) 3 Verfahren der Zollabfertigung 3.1 Anmelden zur Zollabfertigung Die anmeldepflichtige Person (Importeur, Exporteur, Spediteur, Zollagentur usw.) hat die Gegenstände (Kunstwerke, Sammlungsstücke usw.), die sie definitiv oder vorübergehend ins In- oder Ausland verbringt, dem Ein- oder Ausgangszollamt zuzuführen und dort zur Zollbehandlung anzumelden. Die Abfertigung kann grundsätzlich nur während den Öffnungszeiten für Handelswaren vorgenommen werden. Sie sind von Zollamt zu Zollamt verschieden. Das Einbzw. Ausgangszollamt gibt Auskunft. Die Öffnungszeiten sind auch auf dem Internet publiziert (www.zoll.admin.ch / Firmen / Import / Verzeichnis der Zolldienststellen). 3.2 Abfertigung zur Einfuhr Für die Gegenstände hat die anmeldepflichtige Person einen Abfertigungsantrag einzureichen, und zwar auf dem hiefür vorgesehenen Formular (definitive Einfuhrabfertigung, Freipassabfertigung). Darin sind die für die Einfuhrverzollung erforderlichen Angaben (Warenbezeichnung, Tarif-Nummer, Gewicht, Entgelt oder Marktwert, Steuersatz usw.) zu deklarieren. Dem Antrag sind Wertunterlagen beizulegen (z.b. Rechnung, Vertrag). Lässt ein Importeur die Gegenstände durch Dritte ins Inland verbringen, so hat er nur dann Gewähr, dass die Verzollung sachgerecht vorgenommen wird, wenn er der anmeldpflichtigen Person präzise Verzollungsinstruktionen erteilt und ihr die nötigen Unterlagen (Rechnungen, Verträge, usw.) vorher zugehen lässt. Die Zolldeklaration ist für die anmeldepflichtige Person verbindlich. Es ist am Importeur das Vorgehen zu wählen, das ihn finanziell am wenigsten belastet. 3.3 Abfertigung zur Ausfuhr Werden Gegenstände definitiv oder vorübergehend ins Ausland verbracht, hat die anmeldepflichtige Person für diese einen Abfertigungsantrag (definitive Ausfuhrabfertigung, Freipassabfertigung) einzureichen.

- 3 - Für die definitive Ausfuhrabfertigung hat der Exporteur das Deklarationsformular 11.030 gemäss Vordruck auszufüllen und wenn er die Zollformalitäten nicht selbst erledigt seinem Beauftragten (z.b. Spediteur oder Transporteur) vor der Ausfuhr zu übergeben. Ausfuhrabfertigungen können unter gewissen Bedingungen auch auf elektronischem Weg vorgenommen werden (sog. Zollmodell 90). 4 Wirkungen des UNESCO Abkommens 4.1 Einfuhrzoll Kunstwerke und Sammlungsgegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen und kulturellen Charakters laut Anhang B des UNESCO Abkommens sind von Zöllen befreit, wenn sie Erzeugnisse eines vertragsschliessenden Staates sind. 4.2 Mehrwertsteuer auf der Einfuhr von Gegenständen Das UNESCO Abkommen hindert einen Vertragsstaat nicht daran, auf importierten Gegenständen andere Abgaben zu erheben. Diese dürfen nicht höher sein als jene, die direkt oder indirekt auf gleichen einheimischen Produkten erhoben werden. Umsätze solcher Gegenstände unterliegen im Inland der Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer auf Einfuhren in die Schweiz ist daher auch auf Kunstwerken und Sammlungsstücken geschuldet, die laut UNESCO Abkommen zollfrei sind. 5 Veranlagung der Mehrwertsteuer (Art. 72 MWSTG) Die Zollgesetzgebung gilt auch für die Mehrwertsteuer auf Einfuhren von Gegenständen, soweit das MWSTG keine eigenen Bestimmungen enthält. In Fragen der Abwicklung des Verfahrens enthält das MWSTG keine eigenständige Regelung, weshalb hier das Zollrecht gemäss Ziffer 3 gilt. 6 Objekt der Mehrwertsteuer (Art. 73 MWSTG) Steuerobjekt ist die Einfuhr von Gegenständen in das Zollinland, d.h. die Bewegung von Gegenständen über die Zollgrenze. Der Steuertatbestand der Einfuhr setzt kein Umsatzgeschäft zwischen den Beteiligten voraus. Er ist auch gegeben, wenn ein ausländischer Versender Gegenstände über die Grenze bringt, um diese im Zollinland zu verkaufen. Ebenso, wenn Gegenstände einem Importeur überlassen werden, ohne dass dieser dafür ein Entgelt zu zahlen hat. Als Gegenstände gelten bewegliche Sachen, die in ihrer materiellen Substanz wahrnehmbar sind, aber auch Elektrizität, Gas, Wärme, Kälte und ähnliche Energieträger. 7 Befreiungen von der Mehrwertsteuer (Art. 74 MWSTG) 7.1 Einfuhren durch Kunstmaler und Bildhauer Von der Steuer befreit ist die Einfuhr von Kunstwerken, die von Kunstmalern und Bildhauern persönlich bearbeitet und von ihnen selbst oder in ihrem Auftrag in das Inland verbracht wurden, mit Ausnahme des Entgelts für die von Dritten im Ausland besorgten Arbeiten (Art. 74 Ziff. 4 MWSTG).

- 4-7.1.1 Kunstwerke Als Kunstwerke gelten Werke, um ihrer selbst Willen gestaltet, die zweckfrei, also ausschliesslich zum Betrachten bestimmt und geeignet sind (z.b. Bilder, Gemälde, Skulpturen, Plastiken, Statuen). Die Steuerbefreiung erfordert, dass die Werke vom Kunstmaler oder Bildhauer persönlich bearbeitet wurden. Als persönlich bearbeitet gelten auch Bildgüsse in Bronze und anderen Stoffen (z.b. Glas), sofern das Modell für die Form vollständig vom Künstler geschaffen und der Abguss unter Aufsicht des Künstlers in einer beschränkten, vom Künstler vorher bestimmten Anzahl hergestellt wurde. Dieses Erfordernis gilt nicht als erfüllt, wenn Gegenstände auf Grund von Konzepten und Plänen der Künstler durch Dritte hergestellt und vom Künstler weder nachgebessert, noch auf andere Weise persönlich bearbeitet wurden. Nicht unter die Steuerbefreiung fallen ferner: Erzeugnisse des Kunsthandwerks und des Kunstgewerbes (Arbeiten von Goldund Silberschmieden, Kunstschlossern, Grabsteinhauern, Töpferinnen, Glasbläsern, Teppichweberinnen und anderer kunstgewerblicher oder handwerklicher Berufe); Werke, die andere Kunstschaffende als Bildhauer und Kunstmaler herstellen (Fotografen, Filmemacher, Mediakünstler, Architekten usw.); Erzeugnisse, welche die Form von Gebrauchsgegenständen aufweisen (wie Vasen, Schalen, Töpfen, Teller, Kerzenstöcke, Nipp- und Krippenfiguren, Lampen, Wappenscheiben), selbst wenn es sich um künstlerisch gestaltete, wertvolle und signierte Einzelanfertigungen handelt; Objekte zu Werbezwecken, wie Plakate, Dekorationen u. dgl. 7.1.2 Kunstmaler Kunstmaler ist nicht nur, wer mit Pinsel oder Farbe arbeitet, sondern auch wer zeichnet (mit Bleistift, Tusche, Rötel, Feder, Spachtel und Ähnliches) oder von blosser Hand Farbe auf eine Unterlage aufträgt und auf diese Weise ein Kunstwerk schafft. Als Werke von Kunstmalern gelten in weiter Auslegung des Begriffs auch noch von Kunstmaler bearbeitete Fotografien und geschaffene Collagen. Mit digitalen Mitteln produzierte Kunstwerke und im fotografischen Verfahren (Belichten, mehrfaches Überlichten, Retuschieren) hergestellte Kunstwerke unterliegen hingegen der Einfuhrsteuer. 7.1.3 Bildhauer Bildhauer ist nicht nur, wer mit Hammer und Meissel oder mit maschinellen Hilfsmittel Kunstwerke aus Stein fertigt. Als Bildhauer gilt auch, wer mit irgendeinem Werkzeug oder von Hand ein Kunstwerk formt (z.b. durch Schnitzen und Schneiden von Figuren aus Holz oder Elfenbein, Modellieren von Figuren aus Ton oder Gips, Zusammenfügen irgendwelcher Materialien zu Plastiken durch Schweissen, Löten, Schrauben usw.). 7.1.4 Von Kunstmalern oder Bildhauern ins Inland verbracht Eine weitere Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die Werke von den Kunstmalern oder Bildhauern selbst oder in ihrem Auftrag von einem Dritten in das Inland verbracht werden.

- 5 - Dieses Kriterium ist erfüllt, wenn der Künstler ein bereits verkauftes Werk selbst in die Schweiz verbringt oder einem Dritten (z.b. Spediteur) den Auftrag erteilt, dieses seinem Käufer zuzustellen; das Werk einem Kommissionär im Inland (z.b. Galerie) in Kommission überlässt (der als Kommitent auftretende Künstler liefert sein Werk erst, wenn der Kommissionär dieses verkauft oder den Selbsteintritt erklärt hat); das Werk einem Händler im Inland zum ungewissen Verkauf überlässt; das Werk einem Aussteller im Inland zur Ausstellung überlässt; das Werk zu seinen Handen in das Inland verbringt oder verbringen lässt. Nicht erfüllt und besteuerbar ist die Einfuhr, wenn der Käufer das Werk beim Künstler abholt und es selbst in die Schweiz verbringt; der Käufer einen Dritten (z.b. Spediteur) beauftragt, das Werk beim Künstler abzuholen und in die Schweiz zu verbringen; der Künstler das Werk im Auftrag seines Käufers einem Dritten in der Schweiz bringt oder dieses von einem Spediteur dorthin bringen lässt (die Einfuhr wird nicht vom Künstler, sondern von seinem Käufer veranlasst); eine ausländische Galerie oder ein ausländischer Händler das Werk einem Kommissionär in der Schweiz überlässt; eine ausländische Galerie Werke in die Schweiz verbringt, um sie hier auszustellen oder zum Verkauf anzubieten. 7.1.5 Vorgehen bei Zollabfertigung Mit dem Antrag auf steuerfreie Abfertigung ist dem Zollamt eine Liste folgenden Inhalts abzugeben: Name des Künstlers; Sujet und Format der Werke (Grösse in cm); Preis oder Marktwert; Ort und Datum der Ausstellung des Dokuments; Unterschrift des herstellenden Kunstmalers oder Bildhauers. Selbst wenn die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung gegeben sind, unterliegt das Entgelt für die Arbeiten an Kunstwerken, die der Künstler von einem Dritten im Ausland besorgen liess der Mehrwertsteuer (beispielsweise Material- und Arbeitskosten für das Giessen von Skulpturen, Einrahmungen). Das Entgelt ist dem Eingangszollamt mit einer Kopie der Lieferantenrechnung zu belegen. 7.2 Einfuhren von Kunstgegenständen für die öffentliche Besichtigung Die Einfuhr von Kunstgegenständen und Sammlungsstücken für die öffentliche Besichtigung ist von der Steuer befreit (Art. 74 Ziff. 5 MWSTG in Verbindung mit Art. 14 Ziff. 14 ZG). Solche Gegenstände müssen von einem privilegierten Importeur eingeführt werden. Er braucht nicht Eigentümer zu sein. Als zur öffentlichen Besichtigung bestimmt gelten in der Regel Kunstgegenstände, die auf- oder ausgestellt sind: im öffentlichen Raum (Parkanlagen, Plätzen, usw.), in Verwaltungsgebäuden oder in priva-

- 6 - ten Gebäuden und Anlagen, die allgemein zugänglich sind und nicht kommerziellen Zwecken dienen. Vor der Einfuhr ist vom Importeur ein Gesuch auf Formular 11.32 bei der Zollkreisdirektion einzureichen, in deren Kreis der Importeur seinen Geschäftssitz hat. Veräussert der privilegierte Importeur Kunstgegenstände oder Sammlungsstücke, die er abgabenfrei eingeführt hatte, sind die Einfuhrabgaben nachzuentrichten. 7.3 Einfuhren von Studien durch Kunstbeflissene Originalarbeiten künstlerischen Charakters, die von Studierenden und ausübenden Künstler schweizerischer Nationalität während eines vorübergehenden Studienaufenthalts im Ausland (Schule, Universität, nicht jedoch Selbststudium) erstellt werden und deren Unterschrift tragen, sind von der Einfuhrsteuer befreit, sofern sie im Zeitpunkt der Einfuhr im Eigentum des Autors sind (Art. 74 Ziff. 5 MWSTG in Verbindung mit Art. 14 Ziff. 15 ZG). Keine Rolle spielt dabei, ob die Autorin die Arbeiten selbst einführt, sie voraus oder nachschicken lässt und was mit ihnen nach der Einfuhr geschieht. Zuständig zur Bewilligung der Steuerbefreiung ist die Zollkreisdirektion, in deren Kreis der Autor Wohnsitz hat. Die Bewilligung ist vor der Einfuhr einzuholen. Bringt der Autor die Originalarbeiten selbst ins Inland, wird die Bewilligung auch vom Zollamt erteilt. 7.4 Vorübergehende Ausfuhr mit Freipass oder Carnet ATA Von der Steuer befreit ist die Wiedereinfuhr von Gegenständen, die mit Freipass oder Carnet ATA zur vorübergehenden Ausfuhr abgefertigt worden waren. Besteuerbar ist jedoch das Entgelt für die im Ausland besorgten Arbeiten (z.b. Kosten für Restaurierung) an solchen Gegenständen (Art. 74 Ziff. 6 MWSTG). 7.5 Vorübergehende Einfuhr mit Freipass oder Carnet ATA Von der Steuer befreit ist die Einfuhr von Gegenständen, die mit Freipass oder Carnet ATA zur vorübergehenden Einfuhr abgefertigt werden (Art. 74 Ziff. 8 MWSTG). Die Einfuhrabgaben sind bei der Freipassabfertigung durch Bürgschaft oder Barhinterlage sicherzustellen. Die Sicherheit wird freigegeben, wenn der Freipass / das Carnet ATA fristgerecht und ordnungsgemäss durch Ausfuhr gelöscht wird. 7.6 Einfuhr von Retourgegenständen schweizerischer Herkunft Gegenstände, die definitiv zur Ausfuhr abgefertigt wurden, sind bei der Wiedereinfuhr zu versteuern, sofern der Steuerbetrag beachtlich ist. Die Zollverwaltung erstattet dem Importeur, welcher die Einfuhrsteuer nicht als Vorsteuer bei der Eidg. Steuerverwaltung abziehen kann, die Steuer auf Gesuch hin, sofern die Gegenstände wegen der Ausfuhr nicht von der Steuer befreit worden sind und unverändert an den Absender im Inland zurückgesandt werden (Art. 74 Ziff. 9 MWSTG). Solche Gesuche sind binnen fünf Jahren bei der Zollkreisdirektion einzureichen, in deren Kreis die Wiedereinfuhr erfolgt ist. 8 Berechnung der Mehrwertsteuer (Art. 76 und 77 MWSTG) Werden Gegenstände definitiv zur Einfuhr verzollt, ist die Mehrwertsteuer geschuldet. Sie wird sichergestellt (z.b. durch Barhinterlage oder Bürgschaft), wenn die Gegenstände mit Freipass vorübergehend eingeführt werden. Diese Sicherheit wird freigege-

- 7 - ben, wenn sie wieder ausgeführt werden und dabei der Freipass ordnungsgemäss gelöscht wird. Die Steuer berechnet sich zum Satz von 7,6%. Sie wird erhoben von dem vom Importeur entrichteten oder zu entrichtenden Entgelt, wenn der Einfuhr ein Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäft zugrunde liegt. Zum Entgelt gehört alles, was der Importeur oder an seiner Stelle ein Dritter als Gegenleistung für die Gegenstände zu bezahlen hat; vom Marktwert in den übrigen Fällen. Als Marktwert gilt, was der Importeur auf der Stufe, auf der die Einfuhr bewirkt wird, unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zahlen müsste, um die gleichen Gegenstände zu erhalten. In die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind, soweit im berechneten Entgelt oder im Marktwert nicht bereits enthalten: die ausserhalb des schweizerischen Zollinlandes sowie auf Grund der Einfuhr geschuldeten Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben, mit Ausnahme der Mehrwertsteuer selbst; die Nebenkosten (Beförderung, Versicherung, Zollabfertigung) bis zum ersten inländischen Bestimmungsort. 9 Bezahlung der Mehrwertsteuer (Art. 75 MWSTG) Steuerschuldner ist der Zollzahlungspflichtige im Sinn des Zollgesetzes. Der Kreis dieser Personen ist relativ weit gefasst. Dazu gehört, wer Gegenstände über die Grenze bringt sowie dessen Auftraggeber, ferner derjenige, für dessen Rechnung die Gegenstände eingeführt worden sind. Ob der Zahlungspflichtige Lieferant, Importeur, Händler, Konsument, als Steuerpflichtiger registriert, nicht als Steuerpflichtiger registriert oder Eigentümer der eingeführten Gegenstände ist, hat für die Steuerzahlungspflicht keine Bedeutung. Die Zahlungspflichtigen haften untereinander solidarisch für die geschuldete Steuer. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Zivilrecht. 10 Erstattung der Mehrwertsteuer wegen Wiederausfuhr der Gegenstände (Art. 81 MWSTG) Wegen Wiederausfuhr von Gegenständen wird die bei der Einfuhr erhobene Mehrwertsteuer nur erstattet, wenn die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nicht gegeben sind. Soweit dies zutrifft, besteht ein Anspruch auf Erstattung: für Gegenstände, die ohne vorherige Übergabe an einen Dritten im Rahmen eines Lieferungsgeschäfts im Inland und ohne vorherige Ingebrauchnahme unverändert wieder ausgeführt werden, und zwar ohne Rücksicht darauf, aus welchem Grund die Gegenstände zur Wiederausfuhr gelangen; für Gegenstände, im Inland in Gebrauch genommen, wenn sie wegen Rückgängigmachung jener Lieferung wieder ausgeführt werden, die zur vorangegangenen Einfuhr führte. Massgebend für die Steuervergütung ist das vom Lieferer gutgeschriebene Entgelt. Weitere Voraussetzungen für die Erstattung (sie gelten für beide zuvor genannten Wiederausfuhren gleichermassen):

- 8 - Die Gegenstände müssen binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs wieder ausgeführt werden, in dem die Steuer erhoben wurde; die Identität der ausgeführten mit den seinerzeit eingeführten Gegenständen muss feststehen; die Erstattung ist mit einem Gesuch geltend zu machen, das bei der Abfertigung zur Ausfuhr zu stellen ist. Nachträgliche Gesuche werden berücksichtigt, wenn sie binnen 60 Tagen seit der Ausfuhrabfertigung schriftlich an die Zollkreisdirektion gestellt werden, der das Ausfuhrzollamt untersteht. Im Einzelfall ist die Zollverwaltung darüber hinaus ermächtigt, die Erstattung von der ordnungsgemässen Anmeldung zur Einfuhr im Ausland abhängig zu machen. Dies soll verhindern, dass die Schweiz zur Drehscheibe illegaler Machenschaften wird. 11 Zuständigkeiten Mit der Mehrwertsteuer befassen sich zwei Verwaltungen: die Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, erhebt die Steuer auf Umsätzen im Inland und auf Bezügen von Dienstleistungen aus dem Ausland; die Zollverwaltung erhebt die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen. 12 Kontakte Oberzolldirektion Sektion Mehrwertsteuer Monbijoustrasse 40 3003 Bern Tel. 031/322 65 69, 031/322 65 48, 031/322 66 90 Zollkreisdirektion Basel Postfach 666 4010 Basel Tel. 061/287 11 11 Zollkreisdirektion Schaffhausen Postfach 1772 8201 Schaffhausen Tel. 052/633 11 11 Zollkreisdirektion Genf Postfach 1211 Genève 28 Tel. 022/747 72 72 Zollkreisdirektion Lugano Postfach 2502 6901 Lugano 091/910 48 11 Eidgenössische Steuerverwaltung Hauptabteilung Mehrwertsteuer Schwarztorstrasse 50 3003 Bern Tel. 031/322 21 11